Überprüfung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems: Zweiter Schritt zu einem einheitlichen Sicherheitenverzeichnis
Im Juni 2003 leitete die Europäische Zentralbank (EZB) ein öffentliches Konsultationsverfahren ein, um die Ansichten der Marktteilnehmer über Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems einzuholen. Aufgrund der positiven Resonanz auf diese Initiative beschloss der EZB-Rat, das bestehende, zwei Kategorien von notenbankfähigen Sicherheiten umfassende System schrittweise durch ein „einheitliches Sicherheitenverzeichnis“ zu ersetzen (siehe Pressemitteilung vom 10. Mai 2004). Die EZB kündigte zudem an, in einem ersten Schritt eine neue Kategorie bislang nicht notenbankfähiger Instrumente in den Sicherheitenrahmen aufnehmen zu wollen (auf Euro lautende Schuldtitel, die von Stellen begeben werden, die in den G-10-Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind).
Der EZB-Rat hat in einem zweiten Schritt grundsätzlich zugestimmt, Kreditforderungen aus allen Ländern des Euro-Währungsgebiets in das einheitliche Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten aufzunehmen. Die genauen Modalitäten sowie der Zeitpunkt der Notenbankfähigkeit von Kreditforderungen werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben, sobald die noch offenen Umsetzungsfragen geklärt sind.
Der EZB-Rat hat sich darüber hinaus darauf verständigt, dass nicht marktfähige Schuldtitel, die mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besichert sind, in das einheitliche Verzeichnis aufgenommen werden sollen; dazu zählen derzeit nur irische hypothekarisch gesicherte Solawechsel.
Der EZB-Rat hat ferner beschlossen, dass Aktien, die gegenwärtig in Spanien, den Niederlanden und Portugal als Kategorie-2-Sicherheiten zugelassen sind, nicht in das einheitliche Sicherheitenverzeichnis aufgenommen werden. Sie werden daher nach einem bestimmten, zu gegebener Zeit zu veröffentlichenden Zeitplan ihre Notenbankfähigkeit verlieren.
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