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Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Januar 2025

31. Januar 2025

Externe Kommunikation

Übersetzung der Kästen im EZB-Wirtschaftsbericht

Am 19. Dezember 2024 verabschiedete der EZB-Rat eine Neuregelung für die Übersetzung der im Wirtschaftsbericht enthaltenen Kästen in die Sprachen des Euroraums. Es ist den zuständigen nationalen Zentralbanken fortan selbst überlassen, ob sie die Kästen übersetzen oder nicht. Dieser Beschluss trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der inhaltliche Schwerpunkt der Kästen mit der Zeit verändert hat. Zudem wird die Regelung für die Übersetzung der Kästen an die bereits für Artikel geltende Regelung angepasst. Die Neuregelung, mit der die EZB ihre Berichtspflichten weiterhin einhält, gilt ab Ausgabe 1/2025 des Wirtschaftsberichts.

Marktoperationen

Einführung eines harmonisierten Rahmens für statistische interne Bonitätsbeurteilungssysteme

Am 19. Dezember 2024 genehmigte der EZB-Rat einen harmonisierten Rahmen für die statistischen internen Bonitätsbeurteilungssysteme der nationalen Zentralbanken (S-ICASs). Die meisten S-ICASs wurden als Reaktion auf die Corona-Pandemie eingeführt, um mithilfe eines quantitativen Ansatzes die Kreditwürdigkeit nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften (insbesondere KMUs) zu bewerten. Ab dem 1. Januar 2026 werden die S-ICASs als zusätzliche Quelle für die Bonitätsbeurteilung im allgemeinen Rahmen akzeptiert, sofern sie dem harmonisierten Rahmen entsprechen. Die hierfür erforderlichen rechtlichen Änderungen werden im nächsten Aktualisierungszyklus der Allgemeinen Dokumentation in Kraft treten. Siehe auch die zugehörige Pressemitteilung vom 29. November 2024 über die Änderungen am Sicherheitenrahmen des Eurosystems zwecks stärkerer Harmonisierung.

Harmonisierter Ansatz zur Festlegung der Höhe von Sanktionen nach Melde- oder Berechnungsfehlern im Zusammenhang mit der Mindestreservepflicht

Am 7. Januar 2025 genehmigte der EZB-Rat eine Methodik für die Sanktionierung von Verstößen im Zusammenhang mit Mindestreservepflichten, die unter Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates fallen. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen, dient die Methodik der Harmonisierung der Festlegung potenzieller Sanktionen, die insbesondere bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Meldung der Verbindlichkeiten, die zur Berechnung der Mindestreservebasis für Mindestreserven herangezogen werden, oder im Fall einer regelwidrigen Berechnung der Mindestreservebasis und/oder der Mindestreserven nach den Artikeln 3, 5 und/oder 6 der Verordnung (EU) 2021/378 verhängt werden. Die genehmigte Methodik wird sicherstellen, dass Sanktionen kohärent und einheitlich angewendet und somit alle Kreditinstitute im Euroraum gleich behandelt werden. Ferner wird sie dafür sorgen, dass bei der Festlegung angemessener Sanktionen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird und die Transparenz und Unparteilichkeit von EZB-Beschlüssen bei der Verhängung von Sanktionen gegen Institute gewährleistet ist. Am selben Tag billigte der EZB-Rat überdies einen harmonisierten Ansatz für die Behandlung von fehlerhaften Verzinsungen, die daraus resultieren, dass Mindestreserven aufgrund solcher Verstöße auf fehlerhaften Meldungen oder Berechnungen beruhen.

Makroprudenzielle Politik und Stabilität des Finanzsystems

Erklärung des EZB-Rats zu makroprudenziellen Maßnahmen

Am 19. Dezember 2024 nahm der EZB-Rat Kenntnis von einem verbesserten EZB-Rahmen für die Beurteilung der Kapitalpuffer von anderweitig systemrelevanten Instituten (A-SRIs). Bei diesem Rahmen wird die Systemrelevanz von A-SRIs nicht nur auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch für die Bankenunion insgesamt betrachtet. Der EZB-Rat hat eine zugehörige Erklärung zu makroprudenziellen Maßnahmen verabschiedet, die auf der Website der EZB abrufbar ist.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr

Stellungnahmen der EZB zur Zulassung vermögenswertreferenzierter Token im Rahmen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte

Am 30. Dezember 2024 billigte der EZB-Rat ein Verfahren, das die zeitnahe Abgabe von Stellungnahmen sicherstellt, die die EZB im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung) zur Zulassung von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (ARTs) gemäß der MiCA-Verordnung abgeben muss. Die MiCA-Verordnung schafft einen auf Unionsebene harmonisierten Rahmen für Märkte für Kryptowerte und legt spezifische Vorschriften für Kryptowerte und damit verbundene Dienstleistungen und Tätigkeiten fest, die noch nicht in den Anwendungsbereich bestehender Unionsrechtsakte über Finanzdienstleistungen fallen, einschließlich ARTs und E-Geld-Token (EGT). Laut MiCA-Verordnung muss die EZB eine Stellungnahme zur Zulassung eines Emittenten von ARTs abgeben und diese innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs der Entscheidung und des Antrags der zuständigen Behörde der jeweils zuständigen Behörde übermitteln.

Aktualisierung des TIBER-EU-Rahmenwerks

Am 23. Januar 2025 billigte der EZB-Rat die Aktualisierung des TIBER-EU-Rahmenwerks samt der zugehörigen Leitlinien. Diese wurden damit vollständig an die technischen Regulierungsstandards für bedrohungsorientierte Penetrationstests im Rahmen der Verordnung über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act – DORA) angepasst, die am 17. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Die aktualisierte Fassung des TIBER-EU-Rahmenwerks und der Leitlinien sind auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften

Stellungnahme der EZB zur Bereitstellung von Notfall-Liquiditätshilfe

Am 16. Dezember 2024 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2024/40 auf Ersuchen der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank).

Stellungnahme der EZB zu einer Steuer auf Nettozins- und Provisionserträge bestimmter Finanzinstitute

Am 17. Dezember 2024 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2024/41 auf Ersuchen der Banco de España.

Stellungnahme der EZB zur Überwachung von Zahlungssystemen

Am 30. Dezember 2024 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2024/42 auf Ersuchen der Banco de Portugal.

Stellungnahme der EZB zur Überwachung von Anbietern von Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr

Am 17. Januar 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2025/1 auf Ersuchen des Gouverneurs der Banque Nationale de Belgique/Nationale Bank van België.

Stellungnahme der EZB zum nationalen System für Cybersicherheit

Am 20. Januar 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2025/2 auf Ersuchen des polnischen Ministeriums für Digitalisierung.

Institutionelle Governance

Überarbeitung des Mandats des Ausschusses der internen Revisoren und der Geschäftsordnung für das Revisionswesen des Eurosystems/ESZB und des SSM

Am 16. Dezember 2024 billigte der EZB-Rat ein überarbeitetes Mandat des Ausschusses der internen Revisoren (Internal Auditors Committee – IAC), eines der Ausschüsse des Eurosystems/ESZB, sowie eine überarbeitete Geschäftsordnung für das Revisionswesen des Eurosystems/ESZB und des SSM. Die Überarbeitungen spiegeln die vom Institute of Internal Auditors herausgegebenen neuen Global Internal Audit Standards wider, die seit dem 9. Januar 2025 in Kraft sind. Das Mandat und die Geschäftsordnung sind fortan in einem einzigen Dokument zusammengefasst. Das überarbeitete IAC-Mandat und die überarbeitete Geschäftsordnung für das Revisionswesen sind auf der Website der EZB abrufbar.

Überarbeitetes Mandat des Prüfungsausschusses

Am 30. Dezember 2024 genehmigte der EZB-Rat ein überarbeitetes Mandat des Prüfungsausschusses sowie die Veröffentlichung des Dokuments auf der Website der EZB. Diese Ad-hoc-Überprüfung des Mandats spiegelt die neuen Global Internal Audit Standards wider. Diese Standards sind am 9. Januar 2025 in Kraft getreten und spiegeln eine Reihe weiterer Änderungen und Klarstellungen zu verfahrenstechnischen und organisatorischen Aspekten wider. Das Mandat, das mindestens alle drei Jahre überprüft werden muss, ist auf der Website der EZB abrufbar.

Vorsitz des Prüfungsausschusses der EZB

Klaas Knot, Mitglied des EZB-Rats, übernimmt bis zum Ende seiner Amtszeit als Präsident der niederländischen Zentralbank im Juli 2025 den Vorsitz des EZB-Prüfungsausschusses. In dieser Funktion tritt Herr Knot die Nachfolge von Herrn Stournaras, dem Präsidenten der griechischen Zentralbank, an.

Erweiterung der gemeinsamen Offenlegungen klimabezogener Finanzinformationen 2025 des Eurosystems

Am 23. Januar 2025 billigte der EZB-Rat die aktualisierten gemeinsamen Offenlegungen klimabezogener Finanzinformationen des Eurosystems für die nicht zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Portfolios. Ziel ist, die Klimarisiken der Portfolios des Eurosystems und dessen CO2-Fußabdruck noch transparenter darzustellen Mit den Änderungen werden die bereitgestellten Informationen stärker an die besten Marktstandards und EU-Vorschriften angepasst, sie werden erweitert und ihre Qualität wird verbessert. Die Offenlegungen werden erstmals um einige naturbezogene Informationen erweitert, deren Angabe freiwillig ist.

Banknoten und Münzen

Auswahl möglicher Motive für die künftigen Euro-Banknoten

Am 29. Januar 2025 traf der EZB-Rat eine Entscheidung über die Auswahl der möglichen Motive für die künftigen Euro-Banknoten. Die Motive beruhen auf zwei zuvor ausgewählten Themen: „Europäische Kultur: Gemeinsame Kulturstätten“ sowie „Flüsse und Vögel: Stark durch Vielfalt“. Grundlage für die Entscheidung war ein inklusiver Prozess, bei dem die Öffentlichkeit befragt worden und das Feedback mehrerer Expertengruppen eingeholt worden war.

EZB-Bankenaufsicht

EZB-Leitfaden zur Teilnahme an den in der MiCA-Verordnung vorgesehenen beratenden Aufsichtskollegien

Am 18. Dezember 2024 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den vom Aufsichtsgremium ausgearbeiteten Entwurf eines EZB-Leitfadens, in dem die Rolle der EZB in den beratenden Aufsichtskollegien für bedeutende Emittenten von ARTs und EGT im Rahmen der MiCA-Verordnung dargelegt wird.

Abschlussbericht gemäß Empfehlung ESRB/2019/18 über den Austausch von Informationen zu Zweigstellen für makroprudenzielle Zwecke

Am 19. Dezember 2024 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den vom Aufsichtsgremium gebilligten Abschlussbericht der EZB zur Umsetzung der Empfehlung A – bezüglich der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs – gemäß der Empfehlung ESRB/2019/18 über den Austausch und die Erhebung für makroprudenzielle Zwecke von Informationen zu Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.

Verwaltungssanktionen gegen eine Bank im Euroraum

Die EZB gab am 20. Dezember 2024 bekannt, gegen die BNP Paribas Fortis SA/NV ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Mio. € verhängt zu haben. Grund hierfür war die Meldung von falsch berechneten risikogewichteten Aktiva für das Kreditrisiko. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Einhaltung der Gemeinsamen Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Behörden durch die EZB

Am 6. Januar 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA zu informieren, dass die EZB beabsichtigt, die Gemeinsamen Leitlinien über die Zusammenarbeit bei der Überwachung und den Informationsaustausch zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 (JC 2024-36)(EBA/GL/2024/36) für die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute zum 30. April 2025 einzuhalten. Diese Leitlinien gelten seit dem 17. Januar 2025.

Aufhebung der Beschlüsse der EZB zur Meldung von Cybervorfällen und Auslagerungen

Am 7. Januar 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, zwei Musterbeschlüsse zur Aufhebung von Beschlüssen zu erlassen, die die Meldung von Cybervorfällen an die EZB und die Datenerhebung zu Auslagerungsvereinbarungen betreffen. Die EZB beschloss, diese Beschlüsse aufzuheben und den Meldeaufwand für die betroffenen bedeutenden Institute zu verringern, da es mit diesen Datenerhebungen zumindest teilweise zu einer Doppelerhebung von Informationen käme, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale Betriebsstabilität des Finanzsektors erhoben werden. Diese ist am 17. Januar 2025 in Kraft getreten.

Beschluss der EZB zu den Kriterien für die Bekanntgabe der Aufsichtsbeschlüsse zu den aufsichtlichen Stresstests

Am 10. Januar 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Beschluss EZB/2025/1 zu erlassen. Mit diesem werden die Kriterien für die Bekanntgabe von Aufsichtsbeschlüssen zu den aufsichtlichen Stresstests festgelegt. Ergänzt wird dieser Beschluss der EZB, der allgemeine Geltung besitzt, durch Einzelbeschlüsse, die an einzelne beaufsichtigte Unternehmen gerichtet sind und die Meldung von Informationen an die EZB im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Stresstest 2025 betreffen. Nähere Informationen zum aufsichtlichen Stresstest 2025, der am 20. Januar 2025 angekündigt wurde, sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Leitfaden der EZB zur Teilnahme an den Stresstests 2025

Am 17. Januar 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, für den Stresstest 2025 den EZB-Leitfaden und die Meldevorlage „Qualitätssicherung“ der EZB, die sich an die teilnehmenden beaufsichtigten Unternehmen richten, zu genehmigen. Der Leitfaden ergänzt den Rechtsakt der EZB mit allgemeiner Geltung zu den Meldungen im Rahmen von Stresstests (Beschluss EZB/2025/1 zur Festlegung der Kriterien für die Bekanntgabe von Aufsichtsbeschlüssen zu den aufsichtlichen Stresstests) und die an einzelne Banken gerichteten Beschlüsse der EZB.

Fragen und Antworten zum vorläufigen Ansatz der EZB unter EMIR 3

Am 30. Januar 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, eine öffentliche Mitteilung zu verabschieden, die den vorgeschlagenen Ansatz und die damit verbundenen operativen Klarstellungen für bedeutende Institute im Hinblick auf den vorläufigen Ansatz zur Behandlung der Anforderungen für Einschusszahlungen gemäß der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) betrifft. Der vorläufige Ansatz der EZB während der EMIR-3-Übergangsphase wird in den „FAQs on initial margin model approvals under EMIR 3“ erläutert, die auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht sind.

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