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PRESSEMITTEILUNG

URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS

31. Juli 2003

Am 10. Juli 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-11/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäische Zentralbank verkündet, in der die Kommission die Gültigkeit des Beschlusses der EZB 1999/726/EG vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/1999/5) angefochten hatte.

Die EZB betont diesbezüglich, dass zwischen der Kommission und der EZB stets volles Einvernehmen über die Notwendigkeit der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen in der Gemeinschaft geherrscht habe. Die EZB misst den Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung große Bedeutung bei. Vor diesem Hintergrund richtete sie, gestützt auf ihren Beschluss vom 7. Oktober 1999, ein umfassendes Programm zur Betrugsbekämpfung unter einem unabhängigen Ausschuss ein; das Programm ist vergleichbar dem durch die EG-Verordnung über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) errichteten System und hatte die Bekämpfung und die Aufdeckung von Betrug und von sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EZB zum Ziel. Die EZB erkennt das Urteil des EuGH an, wonach die genannte Verordnung auf sie anwendbar ist und der Schutz der finanziellen Interessen der EZB vor Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen daher im Rahmen dieses allgemeinen europäischen Systems zu erfolgen hat und nicht wie bisher getrennt hiervon.

Die EZB begrüßt, dass der EuGH in seinem Urteil die Unabhängigkeit der EZB hervorgehoben hat, indem er darauf verwiesen hat, dass "die Verfasser des EG-Vertrags offenkundig gewährleisten wollten, dass die EZB in der Lage ist, die ihr durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben unabhängig zu erfüllen." Demzufolge sollte die Anwendung der EG-Verordnung über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung die Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigen.

Das Urteil des EuGH in dieser Rechtssache in vollem Umfang anerkennend wird die EZB die erforderlichen Schritte einleiten, um ihre internen Regeln und Verfahren an den vom EuGH durch sein Urteil vorgesehenen rechtlichen Rahmen anzupassen. Dementsprechend wird die EZB die notwendigen Maßnahmen beschließen, um eine enge Koordinierung mit OLAF in der Betrugsbekämpfung zu gewährleisten.

Diesbezüglich begrüßt die EZB die Bekräftigung seitens des EuGH, dass es bei der Umsetzung der Bedingungen und Verfahren, die aus der Regulierung der Tätigkeiten des OLAF in Bezug auf die EZB resultieren, "nicht auszuschließen ist, dass etwaige Besonderheiten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben der EZB ergeben, gegebenenfalls von dieser [...] berücksichtigt werden", und dass "die EZB die Erforderlichkeit der von ihr insoweit angeordneten Beschränkungen nachzuweisen hat". Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass nach Auffassung des EuGH bestimmte Arten sensibler Informationen über die Tätigkeiten der EZB der Geheimhaltung unterliegen müssen, damit die Erfüllung der ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

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Europäische Zentralbank

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