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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32014D0057(01)

Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (Neufassung) (EZB/2014/57)

ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/298/oj

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/24


BESCHLUSS (EU) 2015/298 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2014

über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/24 (1) legt fest, wie die Europäische Zentralbank (EZB): a) ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf und b) ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme — SMP) erworbenen Wertpapieren an die NZBen verteilt.

(2)

Der Beschluss EZB/2010/24 muss geändert werden, um die vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Erwerb gedeckter Schuldverschreibungen und von Asset-Backed Securities gemäß dem Beschluss EZB/2014/40 (2) und dem Beschluss EZB/2014/45 (3) zu berücksichtigen. Folglich sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(3)

Der Beschluss EZB/2010/29 (4) legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. In Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 und im Anhang zu diesem Beschluss werden der EZB 8 % des Gesamtwertes des Euro-Bankennotenumlaufs zugeteilt. Die EZB hat entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen entsprechend deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2010/23 (5) werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf zum Referenzzinssatz verzinst. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2010/23 wird diese Verzinsung über TARGET2 vorgenommen.

(5)

Gemäß Erwägungsgrund 7 des Beschlusses EZB/2010/23 sollten die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte gemäß den Beschlüssen des EZB-Rates grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(6)

Gleichermaßen sollten die Einkünfte der EZB aus dem Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des SMP, des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (nachfolgend das „CBPP3“) und des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (ABSPP) grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(7)

Bei der Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Einkünfte der EZB aus dem Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des SMP, des CBPP3 und des ABSPP sollte die EZB eine Schätzung ihres finanziellen Ergebnisses für das jeweilige Jahr berücksichtigen, die dem Erfordernis, Mittel einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuweisen, und der Verfügbarkeit von Rückstellungen, die zum Ausgleich erwarteter Aufwendungen verwendet werden können, hinreichend Rechnung trägt.

(8)

Bei der Bestimmung des Nettogewinnbetrags der EZB, der gemäß Artikel 33.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) dem allgemeinen Reservefonds zugeführt wird, sollte der EZB-Rat berücksichtigen, dass jeglicher Teil des Nettogewinns, der den Einkünften aus dem Euro-Banknotenumlauf und Einkünften aus dem Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des SMP, des CBPP3 und des ABSPP entspricht, vollständig an die NZBen verteilt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 ergeben;

c)   „Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 des Beschlusses EZB/2010/23 ergeben;

d)   „Einkünfte der EZB aus Wertpapieren“: Nettoeinkünfte aus dem Erwerb seitens der EZB von i) Wertpapieren im Rahmen des SMP gemäß dem Beschluss EZB/2010/5 (6), ii) gedeckten Schuldverschreibungen im Rahmen des CBPP3 gemäß dem Beschluss EZB/2014/40 und iii) Asset-Backed Securities im Rahmen des ABSPP gemäß dem Beschluss EZB/2014/45.

Artikel 2

Vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Einkünfte der EZB aus Wertpapieren

(1)   Die Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und die Einkünfte der EZB aus Wertpapieren stehen den NZBen im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, vollständig zu und werden an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB verteilt.

(2)   Sofern der EZB-Rat keinen anderslautenden Beschluss fasst, verteilt die EZB ihre aus dem Euro-Banknotenumlauf und in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus Wertpapieren an die NZBen am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres.

(3)   Gemäß einem Beschluss des EZB-Rates auf der Grundlage der ESZB-Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.

Artikel 3

Ausnahmeregelung zu Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, ob die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise in dem Umfang nicht verteilt werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt. Solche Beschlüsse werden gefasst, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer in Artikel 2 genannten Einkünfte. Der EZB-Rat kann vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuführen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2010/24 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2010/24 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35).

(2)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

(3)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).

(4)  Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).

(5)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

(6)  Beschluss EZB/2010/5 vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (ABl. L 124 vom 20.5.2010, S. 8).


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