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Dokument 02005O0005-20081001

Konsolidierter Text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2005/5) (2005/327/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2005/327/2008-10-01

2005O0005 — DE — 01.10.2008 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Februar 2005

über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken

(EZB/2005/5)

(2005/327/EG)

(ABl. L 109, 29.4.2005, p.81)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. Februar 2006

  L 40

32

11.2.2006

►M2

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Dezember 2006 (2007/C 17/01)

  C 17

1

25.1.2007

 M3

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. November 2007

  L 311

49

29.11.2007

►M4

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. September 2008

  L 276

32

17.10.2008




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Februar 2005

über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken

(EZB/2005/5)

(2005/327/EG)



DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und verlässliche staatliche Finanzstatistiken („government finance statistics“) (GFS).

(2)

Die in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren berühren nicht die Zuständigkeiten und Kompetenzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

(3)

Artikel 5.1 der Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(4)

Ein Teil der Daten, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS erforderlich sind, werden von den zuständigen nationalen Behörden außer den NZBen erhoben. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ( 1 ) für bestimmte, gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich.

(5)

Es ist erforderlich, effiziente Verfahren für den Austausch von GFS innerhalb des ESZB zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass dem ESZB rechtzeitig GFS vorliegen, die dessen Anforderungen erfüllen, und dass unabhängig davon, ob die Statistiken von den NZBen oder den zuständigen nationalen Behörden erstellt werden, Kompatibilität zwischen den GFS und den von den NZBen erstellten Prognosen der gleichen Variablen besteht.

(6)

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten sich die Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS so weit wie möglich nach den statistischen Vorschriften der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 2 ) (nachfolgend das „ESVG 95“) richten.

(7)

Die zweimal jährlich (innerhalb von drei und acht Monaten nach Ende des zuletzt erfassten Jahres) zur Verfügung gestellte Tabelle 2 („Hauptaggregate für den Staat“) des Lieferprogramms in Anhang B des ESVG 95 deckt den überwiegenden Teil der zur Erfüllung der Berichtspflichten über Einnahmen und Ausgaben benötigten Basisinformationen ab. Die übrigen für die Zusammenstellung der Gesamteinnahmen- und -ausgaben im Euro-Währungsgebiet und der Europäischen Union (EU) erforderlichen Basisinformationen beziehen sich hauptsächlich auf Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haushalt der EU.

(8)

Ausgewählte Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ( 3 ) zweimal jährlich vor dem 1. März und dem 1. September zur Verfügung gestellt. Die Tabelle 6 („Finanzierungskonten“) und Tabelle 7 („Finanzielle Vermögensbilanzen“) des Lieferprogramms in Anhang B des ESVG 95 einschließlich der Finanzausweise für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren werden einmal jährlich (innerhalb von neun Monaten nach Ende des zuletzt erfassten Jahres) zur Verfügung gestellt. Diese Quellen reichen jedoch nicht aus, um die Anforderungen des ESZB im Hinblick auf den Berichtsumfang und die Vorlagefristen zu erfüllen.

(9)

Im Hinblick auf die Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung benötigt das ESZB auch Daten, die aus den oben genannten Statistiken nicht hervorgehen, insbesondere Daten über die Aufgliederung der Schulden nach Ursprungs- und Restlaufzeit, Währungen und Gläubigern und über die sonstigen Stromgrößen, die Transaktionen zum Marktwert gemäß dem ESVG 95 und Änderungen des öffentlichen Schuldenstandes zum Nominalwert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 verbinden. Daher ist trotz der oben genannten Quellen die Erhebung weiterer Daten durch die zuständigen nationalen Behörden erforderlich.

(10)

Aufgrund von Beschränkungen bei den Systemen zur Erhebung von GFS-Daten und den Ressourcen sind gegebenenfalls Ausnahmeregelungen zu dieser Leitlinie zu gewähren.

(11)

Die NZBen übermitteln der EZB vertrauliche statistische Daten in dem Umfang, der zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen zur Vertraulichkeit des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Leitlinie EZB/1998/NP28 der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 1998 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden ( 4 ).

(12)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln. Diese Änderungen dürfen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen. Die NZBen können technische Änderungen der Anhänge über den Ausschuss für Statistik vorschlagen.

(13)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt hat;

2. „Euro-Währungsgebiet“: das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

3. „Schulden, davon mit variablem Zinssatz“: Schulden in denjenigen Finanzinstrumenten, deren Kuponzahlungen sich nicht nach einem zuvor festgelegten Prozentsatz vom Nennwert bestimmen, sondern von einem anderen Zinssatz oder einer anderen Rendite oder von einem anderen Indikator abhängen;

4. „Einnahmen-/Ausgabenstatistiken“: die Statistiken in Anhang I, Tabellen 1A, 1B und 1C;

5. „Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“: die Statistiken in Anhang I, Tabellen 2A und 2B;

6. „Schuldenstandstatistiken“: die Statistiken in Anhang I, Tabellen 3A und 3B;

7. „vollständiger Datensatz“: sämtliche Kategorien der „Einnahmen-/Ausgabenstatistiken“, „Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“ und „Schuldenstandstatistiken“;

8. „Schlüsselkategorien“ und „Sekundärkategorien“: die so bezeichneten Kategorien in Anhang I;

9. „Teildatensatz“: sämtliche Kategorien oder die Hauptkategorien der folgenden Statistiken: „Einnahmen-/Ausgabenstatistiken“, „Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“ und „Schuldenstandstatistiken“.

Artikel 2

Statistische Berichtspflichten der NZBen

(1)  Für jedes Kalenderjahr melden die NZBen der EZB jährlich die GFS-Daten gemäß Anhang I. In Anhang II wird näher erläutert, dass die Daten den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen des ESVG 95 und der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 entsprechen müssen.

▼M2

2.  Die Daten umfassen den Zeitraum ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).

▼B

(3)  Wenn der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Defizits/Überschusses zumindest 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Schuldenstandes, der Einnahmen, Ausgaben oder des nominalen BIP zumindest 0,5 % des BIP beträgt, werden die Daten über das Defizit/den Überschuss, den Schuldenstand, die Einnahmen, Ausgaben oder das nominale BIP mit einer Begründung für die Korrekturen versehen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten der EZB

(1)  Die EZB verwaltet auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Daten die „GFS-Datenbank“, die Aggregate des Euro-Währungsgebiets und der Europäischen Union enthält. Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank.

(2)  Die NZBen machen bei ihren statistischen Informationen kenntlich, wem diese zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die EZB handelt entsprechend dieser Kennzeichnung, wenn sie die GFS-Datenbank übermittelt.

Artikel 4

Vorlagefristen

▼M1

(1)  Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. Oktober, vollständige Datensätze.

▼B

(2)  Zwischen den beiden in Absatz 1 genannten Berichtsterminen melden die NZBen von sich aus Teildatensätze, wenn neue Daten vorliegen. Betrifft die Meldung eines Teildatensatzes nur Schlüsselkategorien, können die NZBen auch Schätzungen für die Sekundärkategorien liefern.

(3)  Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank mindestens einmal im Monat, spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten zur Veröffentlichung fertig stellt.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

(1)  In den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden außer den NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten und Informationen liefern, bemühen sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards und Anforderungen des ESZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

(2)  Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 und 4 nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB mit der betreffenden Behörde, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 6

Übermittlungs- und Kodierungsstandards

Die NZBen und die EZB verwenden die in Anhang III festgelegten Standards, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Daten zu übermitteln und zu kodieren. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere Möglichkeiten der Datenübermittlung an die EZB als Notfalllösung verwendet werden, wenn dies vereinbart wird.

Artikel 7

Datenqualität

(1)  Die EZB und die NZBen überwachen und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

(2)  Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der jährlichen GFS.

(3)  Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Korrekturen.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

(1)  Der EZB-Rat gewährt den NZBen, die die in Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen können, Ausnahmeregelungen. Die gewährten Ausnahmeregelungen sind in Anhang IV aufgeführt.

(2)  Eine NZB, der eine Ausnahmeregelung für einen bestimmten Zeitraum gewährt wurde, unterrichtet die EZB jährlich über die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Berichtsanforderungen vollständig zu erfüllen.

(3)  Der EZB-Rat überprüft die Ausnahmeregelungen jährlich.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, wenn diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M4




ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE MELDUNG VON DATEN

Ein vollständiger Datensatz besteht aus den Einnahmen-/Ausgabenstatistiken (Tabellen 1A, 1B und 1C), den Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung (Tabellen 2A und 2B) und den Schuldenstandstatistiken (Tabellen 3A und 3B). Schlüsselkategorien erscheinen in Fettdruck, die übrigen Kategorien sind Sekundärkategorien. Teildatensätze umfassen zumindest die Schlüsselkategorien der Einnahmen-/Ausgabenstatistiken, der Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung oder der Schuldenstandstatistiken. Die Kategorien beziehen sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat.

EINNAHMEN-/AUSGABENSTATISTIKEN



Tabelle 1A

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

1 = 7 – 8 = 2 + 3 + 4 + 5

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Zentralstaat

2

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Länder

3

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Gemeinden

4

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Sozialversicherung

5

Primärdefizit (–) bzw. -überschuss (+)

6 = 1 + 26

Gesamteinnahmen

7 = 9 + 31

Gesamtausgaben

8 = 21 + 33

Laufende Einnahmen

9 = 10 + 13 + 15 + 18 + 20

Direkte Steuern

10

davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften

11

davon: zu leisten von privaten Haushalten

12

Indirekte Steuern

13

davon: Mehrwertsteuer

14

Sozialbeiträge

15

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

16

davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer

17

Sonstige laufende Einnahmen

18

davon: zu empfangende Zinsen

19

Umsatz

20

Laufende Ausgaben

21 = 22 + 26 + 27 + 29

Laufende Transfers

22 = 23 + 24 + 25

Sozialleistungen

23

Zu leistende Subventionen

24

Sonstige laufende Transferleistungen

25

Zu leistende Zinsen

26

Arbeitnehmerentgelt

27

davon: Bruttolöhne und -gehälter

28

Vorleistungen

29

Sparen, brutto

30 = 9 – 21

Einnahmen der Kapitalrechnung

31

davon: vermögenswirksame Steuern

32

Ausgaben der Kapitalrechnung

33 = 34 + 35 + 36

Anlageinvestitionen

34

Sonstige Nettozugänge von Vermögensgütern

35

Vermögenstransferleistungen

36

Nachrichtlicher Ausweis

EDP-Defizit (–) bzw. -Überschuss (+)

37

zu leistende EDP-Zinsen

38

Erlöse aus dem Verkauf von UMTS-Lizenzen

39

Tatsächliche Sozialbeiträge

40

Monetäre Sozialleistungen

41

Bruttoinlandsprodukt

42

Bruttoinlandsprodukt zu konstanten Preisen

43

Anlageinvestitionen des Staates zu konstanten Preisen

44



Tabelle 1B

Kategorie

Nr. und lineare

Leistungen des Mitgliedstaats an den Haushalt der Europäischen Union

1 = 2 + 4 + 5 + 7

Von EU-Haushalt zu vereinnahmende indirekte Steuern

2

davon: von EU-Haushalt vereinnahmte Mehrwertsteuer

3

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates an den EU-Haushalt

4

Übrige laufende Transfers des Staates an den EU-Haushalt

5

davon: Zahlungen im Rahmen der vierten Eigenmittelquelle

6

Vermögenstransfers des Staates an den EU-Haushalt

7

Ausgaben der EU in dem Mitgliedstaat

8 = 9 + 10 + 11 + 12 + 13

Vom EU-Haushalt zu leistende Subventionen

9

Laufende Transfers des EU-Haushalts an den Staat

10

Laufende Transfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten

11

Vermögenstransfers des EU-Haushalts an den Staat

12

Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten

13

Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler –)

14 = 8 – 1

Nachrichtlicher Ausweis

Nachrichtlicher Ausweis Eigenmittel-Erhebungskosten

15



Tabelle 1C

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Konsumausgaben

1 = 2 + 3 = 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 – 10

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

2

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

3

Arbeitnehmerentgelt

4 = [1A.27] (1)

Vorleistungen

5 = [1A.29]

Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers

6

Abschreibungen

7

Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen

8

Nettobetriebsüberschuss

9

Umsatz

10 = [1A.20]

Nachrichtlicher Ausweis

Konsumausgaben zu konstanten Preisen

11

(1)   [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

STATISTIKEN ÜBER DIE DIFFERENZ DEFIZIT/SCHULDENSTANDSÄNDERUNG



Tabelle 2A

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

1 = [1A.1]

Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten

2 = 1 – 3

Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten

3 = 4 – 15

Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert)

4 = 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 13

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen

5

Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere

6

Transaktionen mit Finanzderivaten

7

Transaktionen mit Krediten

8

Transaktionen mit Anteilsrechten

9

Privatisierungen

10

Eigenkapitaleinschüsse

11

Sonstige

12

Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten

13

davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen

14

Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert)

15 = 16 + 17 + 18 + 19 + 20 + 22

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen

16

Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktpapiere

17

Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktpapiere

18

Transaktionen mit Finanzderivaten

19

Transaktionen mit Krediten

20

davon: Zentralbankkredite

21

Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten

22

Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert)

= Finanzierungsbedarf des Staates

23 = 16 + 17 + 18 + 20

23 = 25 + 26 + 27

23 = 2 – 1 + 4 – 19 – 22

Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln

24

Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln

25

Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine teilnehmende Fremdwährung lauten (1)

26

Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lauten

27

Sonstige Stromgrößen

28 = 29 + 32

Bewertungseffekte bei den Schulden

29 = 30 + 31

Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen

30

Sonstige Bewertungseffekte- Nennwert

31

Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

32

Schuldenstandsänderung

33 = 23 + 28

33 = 2 – 1 + 4 – 19 – 22 + 28

(1)   To be reported for the years before the Member State became a participating Member State.



Tabelle 2B

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert

1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert

2

Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert

3

Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert

4

Transaktionen mit Zentralbankkrediten

5

Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert

6

Konsolidierungstransaktionen

7 = 8 + 9 + 10 + 11

Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen

8 = 2 – [2A.16]

Konsolidierungstransaktionen — Geldmarktpapiere

9 = 3 – [2A.17]

Konsolidierungstransaktionen — Kapitalmarktpapiere

10 = 4 – [2A.18]

Konsolidierungstransaktionen — Kredite

11 = 6 – [2A.20] – [2A.21]

SCHULDENSTANDSTATISTIKEN



Tabelle 3A

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Schulden

1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

= 7 + 12 = 13 + 14 + 15

= 16 + 17 = 19 + 20 + 22

= 24 + 25 + 26 + 27

Schulden — Bargeld und Einlagen (Passiva)

2

Schulden — Geldmarktpapiere (Passiva)

3

Schulden — Kapitalmarktpapiere (Passiva)

4

Schulden — Zentralbankkredite (Passiva)

5

Schulden — sonstige Kredite (Passiva)

6

Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

7 = 8 + 9 + 10 + 11

Von der Zentralbank gehaltene Schulden

8

Von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltene Schulden

9

Von sonstigen Finanzinstituten gehaltene Schulden

10

Von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

11

Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

12

Auf Landeswährung lautende Schulden

13

Auf eine teilnehmende Fremdwährung lautende Schulden

14

Auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lautende Schulden

15

Kurzfristige Schulden

16

Langfristige Schulden

17

davon: mit variablem Zinssatz

18

Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

19

Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren

20

davon: mit variablem Zinssatz

21

Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren

22

davon: mit variablem Zinssatz

23

Schuldenkomponente Zentralstaat

24 = [3B.7] – [3B.15]

Schuldenkomponente Länder

25 = [3B.9] – [3B.16]

Schuldenkomponente Gemeinden

26 = [3B.11] – [3B.17]

Schuldenkomponente Sozialversicherung

27 = [3B.13] – [3B.18]

Nachrichtlicher Ausweis

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

28

Schulden — Nullkuponanleihen

29



Tabelle 3B

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Schulden (nicht konsolidiert)

1 = 7 + 9 + 11 + 13

Konsolidierungselemente

2 = 3 + 4 + 5 + 6 = 8 + 10 + 12 + 14

= 15 + 16 + 17 + 18

Konsolidierungselemente — Bargeld und Einlagen

3

Konsolidierungselemente — Geldmarktpapiere

4

Konsolidierungselemente — Kapitalmarktpapiere

5

Konsolidierungselemente — Kredite

6

Vom Zentralstaat emittierte Schulden

7

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

8

Von Ländern emittierte Schulden

9

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

10

Von Gemeinden emittierte Schulden

11

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

12

Von der Sozialversicherung emittierte Schulden

13

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

14

Nachrichtlicher Ausweis

Vom Zentralstaat gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

15

Von Ländern gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

16

Von Gemeinden gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

17

Von der Sozialversicherung gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

18




ANHANG II

METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.   Methodologische Bezugnahmen

Die im Anhang I aufgeführten Kategorien werden im Allgemeinen in Bezugnahme auf Anhang A zum ESVG 95 und/oder die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ( 5 ) definiert. Ergänzende methodologische Definitionen sind in Artikel 1 dieser Leitlinie festgelegt. In der nachfolgenden Tabelle sind insbesondere die sich auf Sektoren und Teilsektoren beziehenden Codes im Einzelnen dargestellt.



Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 95

 
 

Öffentlich

Privat

Ausländisch

Gesamte Volkswirtschaft

S.1

 
 
 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

S.11001

S.11002

S.11003

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

 
 
 

Zentralbank

S.121

 
 
 

Sonstige monetäre Finanzinstitute

S.122

S.12201

S.12202

S.12203

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)

S.123

S.12301

S.12302

S.12303

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.124

S.12401

S.12402

S.12403

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

S.125

S.12501

S.12502

S.12503

Staat

S.13

 
 
 

Zentralstaat

S.1311

 
 
 

Länder

S.1312

 
 
 

Gemeinden

S.1313

 
 
 

Sozialversicherung

S.1314

 
 
 

Private Haushalte

S.14

 
 
 

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

 
 
 

Übrige Welt

S.2

 
 
 

Europäische Union

S.21

 
 
 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

S.211

 
 
 

Institutionen der Europäischen Union

S.212

 
 
 

Drittländer und internationale Organisationen

S.22

 
 
 

2.   Definitionen der Kategorien ( 6 )

Tabelle 1A

1. Das Defizit (-) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13.

2. Das Defizit (-) bzw. der Überschuss (+) Zentralstaat [1A.2] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311.

3. Das Defizit (-) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.3] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312.

4. Das Defizit (-) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.4] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313.

5. Das Defizit (-) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.5] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314.

6. Das Primärdefizit (-) bzw. der Primärüberschuss (+) [1A.6] ist gleich dem Defizit (-) bzw. Überschuss (+) [1A.1] plus zu leistende Zinsen [1A.26].

7. Die Gesamteinnahmen [1A.7] sind gleich den laufenden Einnahmen [1A.9] plus den Einnahmen der Kapitalrechnung [1A.31].

8. Die Gesamtausgaben [1A.8] sind gleich den laufenden Ausgaben [1A.21] plus den Ausgaben der Kapitalrechnung [1A.33].

9. Die laufenden Einnahmen [1A.9] sind gleich den direkten Steuern [1A.10] plus den indirekten Steuern [1A.13] plus den Sozialbeiträgen [1A.15] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.18] plus dem Umsatz [1A.20].

10. Die direkten Steuern [1A.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögensteuern (D.5).

11. Die direkten Steuern, davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften [1A.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögensteuern (D.5).

12. Die direkten Steuern, davon: zu leisten von privaten Haushalten [1A.12], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.14 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

13. Die indirekten Steuern [1A.13] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2) plus den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2].

14. Die indirekten Steuern, davon: Mehrwertsteuer [1A.14], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und S.212 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

15. Die Sozialbeiträge [1A.15] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen (D.61).

16. Die Sozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.16], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.6111).

17. Die Sozialbeiträge, davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer [1A.17], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer (D.6112).

18. Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.18] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4), Schadenversicherungsleistungen (D.72), laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) sowie übrigen laufenden Transfers (D.75), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind, minus den laufenden Transferleistungen des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus — falls positiv — den Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt [1B.14].

19. Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.19], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

20. Der Umsatz [1A.20] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

21. Die laufenden Ausgaben [1A.21] sind gleich den laufenden Transfers [1A.22] plus den zu leistenden Zinsen [1A.26] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.27] plus den Vorleistungen [1A.29].

22. Die laufenden Transfers [1A.22] sind gleich den Sozialleistungen [1A.23] plus den Subventionen [1A.24] plus den sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.25].

23. Die Sozialleistungen [1A.23] sind gleich den monetären Sozialleistungen (D.62) plus den sozialen Sachtransfers im Zusammenhang mit Ausgaben für Produkte, die privaten Haushalten über die Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden (D.6311 + D.63121 + D.63131), welche unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind.

24. Die zu leistenden Subventionen [1A.24] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Subventionen (D.3) plus den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen [1B.9] an inländische Gebietsansässige.

25. Die sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.25] sind gleich den Einkommen- und Vermögensteuern (D.5), den sonstigen Produktionsabgaben (D.29), dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41), den Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71), den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, sowie den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.15 ausgewiesen sind, minus den laufenden Transferleistungen (D.74 und D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4 und 1B.5] plus — falls negativ — den Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt [1B.14].

26. Die zu leistenden Zinsen [1A.26] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

27. Das Arbeitnehmerentgelt [1A.27] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1).

28. Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Bruttolöhne und -gehälter [1A.28], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Bruttolöhnen und -gehältern (D.11).

29. Die Vorleistungen [1A.29] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2).

30. Die Position Sparen, brutto [1A.30] ist gleich den laufenden Einnahmen [1A.9] minus den laufenden Ausgaben [1A.21].

31. Die Einnahmen der Kapitalrechnung [1A.31] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind, minus den Vermögenstransferleistungen des EU-Haushalts an den Staat [1B.12].

32. Die Einnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.32] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91).

33. Die Ausgaben der Kapitalrechnung [1A.33] sind gleich den Anlageinvestitionen [1A.34] plus den sonstigen Nettozugängen von Vermögensgütern [1A.35] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.36].

34. Die Anlageinvestitionen [1A.34] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51).

35. Die sonstigen Nettozugänge von Vermögensgütern [1A.35] sind gleich der Zunahme der Vorräte (P.52), dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) und dem Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (K.2), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind.

36. Die Vermögenstransferleistungen [1A.36] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind, plus den Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13] minus den Vermögenstransfers des Staates an den EU-Haushalt [1B.7].

37. Das Excessive Deficit Procedure (EDP)-Defizit (-) bzw. der EDP-Überschuss (+) [1A.37] ist gleich dem EDP-Finanzierungssaldo (EDPB.9) von S.13.

38. Die zu leistenden EDP-Zinsen [1A.38] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen EDP-Zinsen (EDPD.41).

39. Die Erlöse aus dem Verkauf von Universal Mobile Telecommunication Systems (UMTS)-Lizenzen [1A.39] sind gleich den Erlösen aus dem Verkauf der dritten Generation von Mobilfunklizenzen, die gemäß dem Beschluss von Eurostat über die Zuordnung von Mobilfunklizenzen als Veräußerung eines Vermögensguts ausgewiesen sind.

40. Die tatsächlichen Sozialbeiträge [1A.40] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialleistungen (D.611).

41. Die monetären Sozialleistungen [1A.41] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialbeiträgen (D.62).

42. Das Bruttoinlandsprodukt [1A.42] ist gleich dem Bruttoinlandsprodukt (B.1*g) zu Marktpreisen.

43. Das Bruttoinlandsprodukt zu konstanten Preisen [1A.43] ist gleich dem Bruttoinlandsprodukt (B.1*g) zu konstanten Preisen.

44. Die Anlageinvestitionen des Staates zu konstanten Preisen [1A.44] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51) zu konstanten Preisen.

Tabelle 1B

1. Leistungen des Mitgliedstaats an den EU-Haushalt [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus den übrigen laufenden Transfers (D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] plus den Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7].

2. Die vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

3. Die indirekten Steuern, davon: von EU-Haushalt vereinnahmte Mehrwertsteuer [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

4. Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74).

5. Die übrigen laufenden Transfers des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

6. Die übrigen laufenden Transfers des Staates an den EU-Haushalt, davon: Zahlungen im Rahmen der vierten Eigenmittelquelle [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle (ESVG 95 Absatz 4 138), die als übrige laufende Transfers (D.75) unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

7. Vermögenstransfers des Staates an den EU-Haushalt [1B.7] sind gleich den Vermögenstransferleistungen (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von S.212 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

8. Die Ausgaben der EU im Mitgliedstaat [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen (D.3) [1B.9] plus den laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an den Staat [1.B10] plus den laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1.B11] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1.B12] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1.B13].

9. Die vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen [1B.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Subventionen (D.3).

10. Laufende Transfers des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.212 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) und übrigen laufenden Transfers (D.75).

11. Laufende Transfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.212 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

12. Vermögenstransfers des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie unter der Veränderung der Aktiva von S.212 ausgewiesen sind.

13. Die Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.212 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Vermögenstransfers (D.9).

14. Die Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt [1B.14] sind gleich den Nettoeinnahmen des Staates aus dem EU-Haushalt plus den Nettoeinnahmen der nicht staatlichen Einheiten aus dem EU-Haushalt.

15. Die Eigenmittel-Erhebungskosten [1B.15] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Marktproduktion (P.11), der die vom EU-Haushalt gezahlten Eigenmittel-Erhebungskosten darstellt.

Tabelle 1C

1. Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3).

2. Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31).

3. Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32).

4. Das Arbeitnehmerentgelt [1C.4] ist gleich [1A.27].

5. Die Vorleistungen [1C.5] sind gleich [1A.29].

6. Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers [1C.6] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachtransfers im Zusammenhang mit Ausgaben für Produkte, die privaten Haushalten über die Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden (D.6311 + D.63121 + D.63131).

7. Die Abschreibungen [1C.7] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (K.1).

8. Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.8] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39).

9. Der Nettobetriebsüberschuss [1C.9] ist gleich dem Betriebsüberschuss, netto (B.2n) von S.13.

10. Der Umsatz [1C.10] ist gleich [1A.20].

11. Die Konsumausgaben zu konstanten Preisen [1C.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3) zu konstanten Preisen.

Tabelle 2A

1. Das Defizit (-) bzw. der Überschuss (+) [2A.1] ist gleich [1A.1].

2. Die Anpassungen zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Konten [2A.2] sind gleich dem Defizit (-) bzw. dem Überschuss (+) [2A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.3].

3. Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.3] sind gleich dem Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.4] minus der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.15].

4. Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten [2A.4] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.5], Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33) [2A.6], Transaktionen mit Finanzderivaten (F.34) [2A.7], Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.8], Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5) [2A.9] und Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

5. Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Aktiva) [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

6. Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere (Aktiva) [2A.6] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33).

7. Die Transaktionen mit Finanzderivaten (Aktiva) [2A.7] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoleistungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (F.34).

8. Die Transaktionen mit Krediten (Aktiva) [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neuen Krediten (F.4), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat.

9. Die Transaktionen mit Anteilsrechten (Aktiva) [2A.9] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten (F.5).

10. Privatisierungen (netto) [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 95 Absatz 2.26) ( 7 ) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

11. Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.11] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit durchgeführt werden.

12. Sonstige [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11, S. 12 oder S.14 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

13. Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und Sonderziehungsrechten (F.1) und dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sowie sonstigen Forderungen (F.7).

14. Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen [2A.14] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 Aktiva), der sich auf in D2, D5, D6 und D91 ausgewiesene Steuern und Sozialbeiträge abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge bezieht.

15. Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.15] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.16], Transaktionen mit Geldmarktpapieren (F.331) [2A.17], Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (F.332) [2A.18], Transaktionen mit Finanzderivaten (F.34) [2A.19], Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.20] sowie Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.22].

16. Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) [2A.16] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

17. Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktmarktpapiere (Passiva) [2A.17] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Wertpapieren (ohne Anteilsrechte und ohne Finanzderivate) (F.331), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

18. Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktmarktpapiere (Passiva) [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Wertpapieren (ohne Anteilsrechte und ohne Finanzderivate) (F.332), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

19. Die Transaktionen mit Finanzderivaten (Passiva) [2A.19] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoeinnahmen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (F.34).

20. Die Transaktionen mit Krediten (Passiva) [2A.20] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen neu aufgenommenen Krediten (F.4), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden Krediten.

21. Die Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.21] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen in Krediten (F.4).

22. Die Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.22] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) und Verbindlichkeiten (F.7).

23. Die Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.23] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.16], Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) [2A.17 und 2A.18] (F.33) und Krediten (F.4) [2.A.20]. Diese Kategorie wird auch als Finanzierungsbedarf des Staates bezeichnet.

24. Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.24] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

25. Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.25] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten.

26. Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine teilnehmende Fremdwährung lauten [2A.26], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die auf ECU lauten, plus Schuldtiteln, die auf Euro lauten, vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat, plus Schuldtiteln, die auf die gesetzliche Währung eines teilnehmenden Mitgliedstaats lauten, bevor dieser ein teilnehmender Mitgliedstaat wird. Die Landeswährung [2A.25] ist hierbei ausgeschlossen.

27. Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lauten [2A.27], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die nicht in [2A.25] oder [2A.26] enthalten ist.

28. Die sonstigen Stromgrößen [2A.28] sind gleich den Bewertungseffekten bei den Schulden [2A.29] plus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32].

29. Die Bewertungseffekte bei den Schulden [2A.29] sind gleich den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.30] plus den sonstigen Bewertungseffekten — Nennwert [2A.31].

30. Die Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen [2A.30] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.11) von Schulden [3A.1], die bei Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen.

31. Die sonstigen Bewertungseffekte — Nennwert [2A.31] sind gleich der Schuldenstandsänderung [2A.33] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln [2A.23] minus den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.30] minus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32].

32. Die sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32] sind gleich den sonstigen Volumensänderungen (K.7, K.8, K.10 und K12) der Passiva, die als Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33) oder Kredite (AF.4), die keine Aktiva von S.13 sind, klassifiziert werden.

33. Die Schuldenstandsänderung [2A.33] ist gleich den Schulden [3A.1] im Jahr t minus den Schulden [3A.1] im Jahr t-1.

Tabelle 2B

1. Die Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert [2B.1] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] plus den Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3], den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] plus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] plus den sonstigen Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6].

2. Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2).

3. Die Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

4. Die Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

5. Die Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

6. Die Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

7. Die Konsolidierungstransaktionen [2B.7] sind gleich den Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert [2B.1] minus den konsolidierten Transaktionen mit Schuldtiteln [2A.23].

8. Die Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen [2B.8] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] minus den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) [2A.16].

9. Die Konsolidierungstransaktionen — Geldmarktpapiere [2B.9] sind gleich den Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] minus den konsolidierten Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) [2A.17].

10. Die Konsolidierungstransaktionen — Kapitalmarktpapiere [2B.10] sind gleich den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] minus den konsolidierten Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) [2A.18].

11. Die Konsolidierungstransaktionen — Kredite [2B.11] sind gleich den Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6] minus den konsolidierten Transaktionen mit Krediten (Passiva) [2A.20] minus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2A.21].

Tabelle 3A

1. Die Schulden [3A.1] sind gleich dem Schuldenstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3605/93.

2. Die Schulden — Bargeld und Einlagen (Passiva) [3A.2] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2).

3. Die Schulden — Geldmarktpapiere (Passiva) [3A.3] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

4. Die Schulden — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [3A.4] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

5. Die Schulden — Zentralbankkredite (Passiva) [3A.5] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt.

6. Die Schulden — sonstige Kredite (Passiva) [3A.6] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der kein Aktivum von S.121 darstellt.

7. Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8], den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9], den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] und den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11].

8. Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt.

9. Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.122 darstellt.

10. Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.123, S. 124 oder S.125 darstellt.

11. Die von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S. 14 oder S.15 darstellt.

12. Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt.

13. Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lautet.

14. Die auf eine teilnehmende Fremdwährung lautenden Schulden [3A.14] sind — vor dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat ein teilnehmender Mitgliedstaat wird — gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der auf die gesetzliche Währung einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten lautet (ohne Landeswährung [3A.13]), plus den Schulden, die auf ECU oder Euro lauten.

15. Die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der nicht in [3A.13] oder [3A.14] enthalten ist.

16. Die kurzfristigen Schulden [3A.16] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

17. Die langfristigen Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

18. Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.18] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.17], deren Zinssatz variabel ist.

19. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.19] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

20. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.20] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt.

21. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren, davon mit variablem Zinssatz [3A.21], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt [3A.20] und deren Zinssatz variabel ist.

22. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt.

23. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil der Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22], deren Zinssatz variabel ist.

24. Die Schuldenkomponente Zentralstaat [3A.24] ist gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, minus den Aktiva von S.1311, die Passiva von S.13 außer S.1311 sind [3B.15].

25. Die Schuldenkomponente Länder [3A.25] ist gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, minus den Aktiva von S.1312, die Passiva von S.13 außer S.1312 sind [3B.16].

26. Die Schuldenkomponente Gemeinden [3A.26] ist gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, minus den Aktiva von S.1313, die Passiva von S.13 außer S.1313 sind [3B.17].

27. Die Schuldenkomponente Sozialversicherung [3A.27] ist gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, minus den Aktiva von S.1314, die Passiva von S.13 außer S.1314 sind [3B.18].

28. Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.28] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren.

29. Die Schulden — Nullkuponanleihen [3A.29] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d. h. Anleihen ohne Kuponzahlungen, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht.

Tabelle 3B

1. Schulden — nicht konsolidiert [3B.1] sind gleich den Passiva von S.13, einschließlich solcher, die Aktiva von S.13 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

2. Die Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

3. Die Konsolidierungselemente — Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2).

4. Die Konsolidierungselemente — Geldmarktpapiere [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

5. Die Konsolidierungselemente — Kapitalmarktpapiere [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

6. Die Konsolidierungselemente — Kredite [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4).

7. Die vom Zentralstaat emittierten Schulden [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

8. Die vom Zentralstaat emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.8], sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312, S. 1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

9. Die von Ländern emittierten Schulden [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

10. Die von Ländern emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.10], sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311, S. 1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

11. Die von Gemeinden emittierten Schulden [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

12. Die von Gemeinden emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.12], sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311, S. 1312 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

13. Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

14. Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.14], sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311, S. 1312 oder S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

15. Die vom Zentralstaat gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1312, S. 1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

16. Die von Ländern gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

17. Die von Gemeinden gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1312 oder S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

18. Die von der Sozialversicherung gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1311, S. 1312 oder S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

▼B




ANHANG III

ÜBERMITTLUNGS- UND KODIERUNGSSTANDARDS

Für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 2 und 3 verwenden die NZBen und die EZB die vom ESZB zur Verfügung gestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz „ESZB-Netz“ („ESCB-Net“) beruhen. Für diesen Austausch statistischer Daten wurde das Nachrichtenformat „GESMES/TS“ entwickelt. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden Schlüsselstruktur („key family“) GFS kodiert.



Schlüsselstruktur GFS

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Kodierungs-Liste

1

Berichtsfrequenz

Frequenz der gemeldeten Zeitreihe

CL_FREQ

2

Referenzgebiet

Alphanumerischer, zweistelliger ISO-Ländercode des Berichtslands oder Aggregats

CL_AREA_EE

3

Berichtigungsindikator

Diese Größe zeigt an, ob Berichtigungen an der Zeitreihe vorgenommen wurden, darunter saisonale Korrekturen und/oder Berichtigungen der Arbeitstage

CL_ADJUSTMENT

4

Verwendung bzw. Gläubiger-/Aktiva-Sektor

Der Sektor, für den die betreffende Kategorie eine Verwendung/eine Veränderung der Aktiva darstellt

CL_SECTOR_ESA

5

Position

Kategorie der Zeitreihe

CL_GOVNT_ITEM_ESA

6

Aufkommen bzw. Schuldner-/Passiva-Sektor

Der Sektor, für den die betreffende Kategorie ein Aufkommen/eine Veränderung der Passiva und des Reinvermögens darstellt

CL_SECTOR_ESA

7

Bewertung

Verwendete Bewertungsmethode

CL_GOVNT_VALUATION

8

Reiheneinheit

Einheit der gemeldeten Kategorie und sonstige Merkmale

CL_GOVNT_ST_SUFFIX

▼M4 —————



( 1 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

( 2 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

( 3 ) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

( 4 ) Veröffentlicht im ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 72, als Anhang III zum Beschluss EZB/2000/12 vom 10. November 2000 über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank.

( 5 ) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

( 6 ) [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

( 7 ) Unter Reklassifizierung der Schuldner-Einheit von Teilsektor S.11001 bzw. S. 12x01 in den Teilsektor S.11002/3 bzw. S. 12x02/3 oder umgekehrt.

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