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Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

August/September 2020

25. September 2020

Marktoperationen

Vereinbarungen über Repo-Linien mit der Nationalbank der Republik Nordmazedonien und der Zentralbank der Republik San Marino

Am 18. August 2020 gab die EZB bekannt, dass der EZB-Rat die Einrichtung zweier Repo-Linien genehmigt hat, in deren Rahmen der nordmazedonischen Zentralbank sowie der san-marinesischen Zentralbank Liquidität in Euro bereitgestellt wird. Mit den Repo-Linien soll ein Bedarf an Liquidität in Euro gedeckt werden, der sich aufgrund von Marktstörungen infolge des Coronaschocks (Covid-19) ergeben könnte. Die Pressemitteilungen hierzu sind auf der Website der EZB abrufbar.

Verringerung der Frequenz liquiditätszuführender Geschäfte in US-Dollar mit einer Laufzeit von sieben Tagen

Am 20. August 2020 beschloss der EZB-Rat, die Frequenz dieser Geschäfte zu ändern, und sie mit Wirkung zum 1. September 2020 einmal statt dreimal pro Woche durchzuführen. Angesichts der anhaltenden Verbesserung der Refinanzierungsbedingungen in US-Dollar und der geringen Nachfrage nach den jüngsten liquiditätszuführenden Geschäften in US-Dollar mit einer Laufzeit von sieben Tagen haben die Zentralbanken des Swap-Netzwerks (die Bank of England, die Bank von Japan, die Europäische Zentralbank, die Schweizerische Nationalbank und die Federal Reserve) gemeinsam beschlossen, diese Geschäfte weniger häufig durchzuführen. Bekannt gegeben wurde das abgestimmte Vorgehen in Pressemitteilungen, die gleichzeitig auf den Websites aller Zentralbanken des Swap-Netzwerks veröffentlicht wurden.

Verlängerung der Euro-Liquiditätslinien mit der Hrvatska narodna banka und der Banca Naţională a României

Am 28. August 2020 gab die EZB bekannt, dass der EZB-Rat die Verlängerung der für die kroatische Zentralbank und die rumänische Zentralbank eingerichteten Euro-Liquiditätslinien genehmigt hat. Die beiden Liquiditätslinien werden um sechs Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Liquiditätslinien wurden in diesem Jahr eingerichtet, um Finanzinstituten in Kroatien und Rumänien über ihre jeweilige Zentralbank Liquidität in Euro bereitzustellen. Hierdurch soll der Bedarf der Institute an Liquidität in Euro gedeckt werden, der sich aufgrund von Marktstörungen infolge des Covid-19-Schocks ergeben könnte. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der EZB-Website abrufbar.

Leitlinie zur Änderung des Rahmens für Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven (ERMS-Dienstleistungen)

Am 7. September 2020 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2020/1284 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/797 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2020/34). Mit den Änderungen soll die Transparenz der Berichterstattung und des Informationsaustauschs innerhalb des Eurosystems weiter erhöht und die Analyse des Betriebs der ERMS-Dienstleistungen verbessert werden. Die Zentralbanken des Eurosystems haben diese Leitlinie ab dem 1. April 2021 zu erfüllen. Die Änderungsleitlinie ist in EUR-Lex verfügbar.

Beschluss der EZB zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen

Am 8. September 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2020/1264 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2020/38) im Zusammenhang mit der Verwaltung der Darlehen, die im Rahmen des von der Europäischen Kommission unlängst eingerichteten Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency – SURE) ausgezahlt werden. Beim Änderungsbeschluss handelt es sich um die technische Umsetzung eines Beschlusses des EZB-Rats vom Juli 2020 im Zusammenhang mit der operativen Ausgestaltung von Krediten, die im Rahmen des SURE-Instruments vergeben werden. Der Änderungsbeschluss trat am 16. September 2020 in Kraft und ist in EUR-Lex verfügbar.

Notenbankfähigkeit von marktfähigen Vermögenswerten mit Kuponstrukturen, die an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind

Am 21. September 2020 beschloss der EZB-Rat, marktfähige Schuldtitel mit Kuponstrukturen, die an bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Leistungsziele gebunden sind, als Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte und die geldpolitischen Outright-Käufe des Eurosystems zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Schuldtitel auch alle anderen maßgeblichen Zulassungskriterien erfüllen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der EZB-Website abrufbar.

Unabhängige Prüfung des Referenzzinssatzes €STR

Am 22. September 2020 nahm der EZB-Rat einen Bericht des externen Wirtschaftsprüfers PricewaterhouseCoopers mit dem Titel „Independent assurance report over the European Central Bank’s (ECB) Statement of Compliance with control processes defined in relation to governance, quality and accountability activities over the Euro Short-Term Rate (€STR) and its adherence to the International Organization of Securities Commissions (IOSCO) Principles for Financial Benchmarks“ zur Kenntnis und genehmigte die Veröffentlichung des Berichts auf der EZB-Website. Die Veröffentlichung des Berichts des Wirtschaftsprüfers (Assurance Report) ist der letzte noch ausstehende Schritt bei der Einführung von €STR, wie in den maßgeblichen EZB-Leitlinien festgelegt. Der Bericht wird in Kürze auf der Website der EZB veröffentlicht.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr

Änderungen der Vereinbarungen zu TARGET2-Securities

Am 28. Juli 2020 nahm der EZB-Rat Änderungen an Anhang 6 des TARGET2-Securities Framework Agreement (T2S FA) und an Anhang 6 des TARGET2-Securities Currency Participation Agreement (T2S CPA) zur Kenntnis. Beide Dokumente bilden das Service Level Agreement (SLA). Im SLA sind insbesondere a) das Leistungsspektrum definiert, gemäß dem das Eurosystem den teilnehmenden Zentralverwahrern und den verbundenen Zentralbanken außerhalb des Euroraums T2S-Dienste anbietet, sowie b) die wichtigsten Leistungskennzahlen festgelegt. Ausschlaggebend für die Änderungen in Anhang 6 des T2S FA und des T2S CPA war die reguläre Überprüfung des SLA.

Bericht über Kartenbetrug in den Jahren 2014-2018

Am 6. August 2020 billigte der EZB-Rat den 6. Bericht über Kartenbetrug und genehmigte seine Veröffentlichung. In diesem Bericht wird untersucht, wie sich der Betrug bei Kartenzahlungen entwickelt hat; der Schwerpunkt liegt dabei auf Daten aus dem Jahr 2018 vor dem Hintergrund des Fünfjahreszeitraums 2014-2018. Die Daten sind nach den Ländern des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area – SEPA) aufgegliedert. Die Zahl der Betrugsfälle sank von 2015 bis 2017 und erhöhte sich 2018 wieder leicht. Wie in den Vorjahren wurden auch 2018 die meisten betrügerischen Kartentransaktionen per Fernzugriff getätigt, d. h. per E-Mail, Telefon oder online. Die Gesamtzahl der Betrugsfälle sowie neue Betrugsmuster führen vor Augen, wie wichtig es ist, Betrugsaktivitäten in diesem Bereich fortlaufend zu überwachen und Sicherheitsmaßnahmen zu verstärken. Der Bericht ist auf der Website der EZB abrufbar.

Beitrag der EZB zur Konsultation der Europäischen Kommission zu einer neuen digitalen Finanzierungsstrategie für Europa/Fintech-Aktionsplan

Am 13. August 2020 billigte der EZB-Rat einen gemeinsamen Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB-Bankenaufsicht zur Konsultation der Europäischen Kommission zu einer neuen digitalen Finanzstrategie für Europa/FinTech-Aktionsplan und genehmigte die Veröffentlichung des gemeinsamen Beitrags. Die EZB unterstützt die von der Europäischen Kommission in ihrem Konsultationsdokument identifizierten Schwerpunkte weitgehend. Nach Ansicht der EZB müssen die mit der Nutzung innovativer Technologien verbundenen Risiken gebührend berücksichtigt werden, wenn die digitale Transformation des Bankensektors umgesetzt wird. Mit Blick auf die Nutzung digitaler Identitäten bei Finanztransaktionen in der EU befürwortet die EZB ausdrücklich die verpflichtende Nutzung eindeutiger Kennungen, die auf international anerkannten globalen Standards beruhen. Die EZB teilt die Auffassung, dass in der EU bei Themen wie regulatorischen Sandkästen (d. h. regulatorischen Erprobungszonen) und Innovationszentren eine verstärkte Zusammenarbeit vonnöten ist. Ferner verweist sie auf die Vorteile der Förderung eines offenen Dialogs zwischen Aufsehern und beaufsichtigten Unternehmen. Laut EZB kann ein offenes Finanzsystem sowohl auf Unternehmens- als auch auf Systemebene Auswirkungen auf die beaufsichtigten Banken haben. Daher ist sie dabei, ihren Aufsichtsansatz für die regulierten Unternehmen an die neuen Gegebenheiten anzupassen, die sich aus der Überarbeitung der Richtlinie über Zahlungsdienste ergeben haben. Die EZB weist zudem darauf hin, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass beim Teilen von Kundendaten, auch mit Drittanbietern, eindeutige rechtliche Anforderungen erfüllt und Sicherheitsstandards eingehalten werden. Der Beitrag der EZB ist auf ihrer Website abrufbar.

Bericht der internen Taskforce zu Krypto-Assets zu den Implikationen von Stablecoins

Am 15. September 2020 nahm der EZB-Rat einen Bericht zur Kenntnis, der sich mit den Implikationen von Stablecoins für die Geldpolitik, Finanzstabilität, Marktinfrastruktur und Zahlungen sowie die Bankenaufsicht im Euroraum befasst. Der Bericht fasst die Ergebnisse einer Stablecoin-Analyse zusammen, die von der internen Taskforce zu Krypto-Assets der EZB durchgeführt wurde. Dabei wurden anhand von drei Szenarien die Implikationen von Stablecoins für den Euroraum untersucht, ausgehend von ihren Merkmalen: 1. Zusatzfunktionen von Krypto-Assets, 2. neue Zahlungsmethoden und 3. Nutzung als alternatives Wertaufbewahrungsmittel. Der Bericht ist auf der Website der EZB abrufbar.

Bericht einer hochrangig besetzten Taskforce des Eurosystems zu digitalen Zentralbankwährungen

Am 23. September 2020 nahm der EZB-Rat Kenntnis von einem Bericht, mit dessen Erarbeitung er die „Eurosystem High-Level Task Force on Central Bank Digital Currency“ im Januar 2020 beauftragt hatte. Die Taskforce sollte mögliche Vorteile und Herausforderungen digitaler Zentralbankwährungen eingehend untersuchen und auch erarbeiten, welche funktionalen und technologischen Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang auftreten könnten. Der EZB-Rat erörterte die wichtigsten Ergebnisse des Berichts, genehmigte seine Veröffentlichung auf der EZB-Website und gab der Taskforce den Auftrag, Kontakt zu verschiedenen Interessengruppen aufzunehmen und diese über die gewonnenen Erkenntnisse zu informieren. Der Bericht wird in Kürze auf der Website der EZB veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation zu diesem Thema wird Mitte Oktober 2020 eingeleitet.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften

Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte

Am 18. September 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/20 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union.

Stellungnahme der EZB zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Bargelddienstleistungen in Ungarn

Am 22. September 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/21 auf Ersuchen der Magyar Nemzeti Bank.

Stellungnahme der EZB zu Vorschlägen für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung des Verbriefungsrahmens der Union infolge der COVID-19-Pandemie

Am 23. September 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/22 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union.

Corporate Governance

Empfehlung der EZB an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der finnischen Zentralbank

Am 7. August 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Empfehlung EZB/2020/37 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Suomen Pankki – Finlands Bank. Die Empfehlung ist auf EUR-Lex abrufbar.

Statistik

Beitrag des ESZB zum Machbarkeitsbericht der EBA gemäß Artikel 430c der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR 2)

Am 17. September 2020 genehmigte der EZB-Rat einen Bericht, der die Meinung des ESZB zu einem Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) wiedergibt. Der EBA-Bericht beleuchtet die Frage, ob die Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Datenerhebung in den Bereichen Statistik, Abwicklung und Bankenaufsicht machbar ist. Der Bericht des ESZB enthält den Vorschlag, den Meldeaufwand der Banken in den Bereichen Statistik, Abwicklung und Bankenaufsicht zu reduzieren, und zwar ohne Verlust jener Informationen, die für die Geldpolitik sowie für Aufgaben im Bereich Abwicklung und Bankenaufsicht unabdingbar sind. Der Bericht und die zugehörige Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar.

Bankenaufsicht

Einhaltung der „EBA Guidelines on reporting and disclosure of exposures subject to measures applied in response to the COVID-19 crisis“ (EBA/GL/2020/07)

Am 4. August 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien zur Meldung und Offenlegung von Engagements, für die Maßnahmen gelten, die als Reaktion auf die Covid-19-Krise ergriffen wurden, einhält.

EZB-Bericht über den Umgang der Banken mit dem ICAAP

Am 8. August 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Bericht über den Umgang der Banken mit ihrem internen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) zu veröffentlichen. Der Bericht fasst die Ergebnisse einer strukturierten Analyse zusammen, deren Gegenstand der Umgang der Banken mit dem ICAAP war. Betrachtet wurde eine Stichprobe aus 37 Banken. Der Bericht zeigt auf, in welchen Bereichen die Banken ihre Verfahren offenbar weiterentwickelt haben und an welchen Themen sie nach Auffassung der EZB noch weiter arbeiten müssen. Der Bericht ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Memoranda of Understanding im Bereich Bankenaufsicht zwischen der EZB und der Nationalbank der Republik Moldau sowie der EZB und der Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen von Abu Dhabi Global Market

Am 12. August 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, Memoranda of Understanding im Bereich Bankenaufsicht mit der moldauischen Zentralbank sowie mit der Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen von Abu Dhabi Global Market einzugehen. Durch diesen Schritt soll die Zusammenarbeit und der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der EZB und den beiden Aufsichtsbehörden formalisiert werden.

Einhaltung der „EBA Guidelines on loan origination and monitoring“ (EBA/GL/2020/06)

Am 17. August 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB beabsichtigt, in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung ab dem Datum ihres Inkrafttretens, d. h. ab dem 30. Juni 2021, einzuhalten. Die Leitlinien führen Anforderungen für die Bonitätsbewertung von Kreditnehmern ein, durch die sichergestellt werden soll, dass Neukredite von angemessener Kreditqualität sind. Außerdem zielen die Leitlinien darauf ab, die Verfahren der Institute an Verbraucherschutzbestimmungen anzupassen.

Beschluss der EZB über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie

Am 27. August 2020 beschloss der EZB-Rat, dass er die Einschätzung des Aufsichtsgremiums teilt, dass es außergewöhnliche Umstände gibt, die es rechtfertigen, dass bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken vorübergehend aus der Verschuldungsquote herausgerechnet werden. Nach Auffassung des EZB-Rats liegen derartige außergewöhnliche Umstände – und damit die Voraussetzungen für den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Messgröße für die Gesamtrisikoposition der Banken – im gesamten Euroraum vor. Nationale zuständige Behörden im Euroraum, die beabsichtigen, den gemäß Artikel 500 Buchstabe b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Ermessensspielraum im Hinblick auf weniger bedeutende Institute zu nutzen, können sich auf diese Stellungnahme der EZB in ihrer Funktion als Währungsbehörde des Euroraums berufen. Auf die Stellungnahme des EZB-Rats in seiner geldpolitischen Funktion folgte ein Beschluss des EZB-Rats in seiner Aufsichtsfunktion: Beschluss EZB/2020/44 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie. Demnach können bedeutende, direkt von der EZB beaufsichtigte Banken bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Verschuldungsquote herausrechnen, beispielsweise Banknoten und Münzen sowie Einlagen bei der Zentralbank. Der Beschluss und die zugehörige Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar.

Überarbeiteter EZB-Leitfaden zur Bewertungsmethode und zugehörige Feedback-Erklärung

Am 11. September 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den überarbeiteten EZB-Leitfaden zur Bewertungsmethode (ECB Guide on Assessment Methodology – EGAM) sowie die zugehörige Feedback-Erklärung zu veröffentlichen. Ausschlaggebend für die Überarbeitung des EGAM war eine öffentliche Konsultation; die Feedback-Erklärung enthält einen Überblick über die Anmerkungen, die im Rahmen der Konsultation zum EGAM eingegangen sind, sowie eine diesbezügliche Einschätzung. Die Dokumente sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Einhaltung der „Guidelines on the pragmatic approach to the supervisory review and evaluation process (SREP) for 2020“ (EBA/GL/2020/10)

Am 14. September 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien zum pragmatischen Ansatz für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess 2020 einhält. Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie räumen diese Leitlinien Aufsehern ein, dass sie beim SREP 2020 flexibel und pragmatisch vorgehen können, wobei sie gleichzeitig die Einhaltung von EU-Aufsichtspraktiken zu gewährleisten haben.

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