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Dokument 32015D0021

Beschluss (EU) 2015/839 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2015 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2015/21)

ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 88–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/839/oj

29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/88


BESCHLUSS (EU) 2015/839 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. April 2015

zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2015/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d sowie Artikel 9 bis 13,

auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Jahr 2014 eine umfassende Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, der im Beschluss EZB/2014/3 (2) aufgeführten Kreditinstitute durchgeführt.

(2)

Die EZB sollte eine vergleichbar umfassende und eingehende Bewertung wie die im Jahr 2014 durchgeführte umfassende Bewertung derjenigen Kreditinstitute durchführen, die von der damaligen Bewertung nicht erfasst wurden und die nach Erlass des Beschlusses EZB/2014/3 bedeutend geworden sind.

(3)

In diese Bewertung sollten drei Kreditinstitute einbezogen werden, die die EZB auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie der Artikel 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) als bedeutend eingestuft hat. In die Bewertung sollte auch ein Kreditinstitut einbezogen werden, das aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurde, weil es zu den drei bedeutendsten Instituten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gehört, sowie ein bedeutendes Kreditinstitut, das im Jahr 2014 aufgrund von Abwicklungsmaßnahmen geschaffen wurde, die von einer nationalen zuständigen Behörde in Bezug auf ein zuvor als bedeutend eingestuftes Kreditinstitut getroffen wurden.

(4)

Da die Aktiva des letztgenannten Instituts einer Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review — AQR) und einer Sonderprüfung unterzogen wurden, jedoch für das Institut selbst kein Stresstest durchgeführt wurde, sollte das Institut im Jahr 2015 nur einem Stresstest unterliegen.

(5)

Darüber hinaus sollten — damit gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden — vier weitere Kreditinstitute, die auf Basis der Daten zum Ende des Rechnungsjahrs für das Geschäftsjahr 2014 möglicherweise die in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Kriterien für die Einstufung als bedeutend erfüllen, ebenfalls in diese Bewertung einbezogen werden.

(6)

Die EZB kann von den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Personen die Vorlage sämtlicher relevanter Informationen verlangen, die sie zur Durchführung einer umfassenden Bewertung benötigt. Die EZB kann ferner von ihren in den Artikeln 11 bis 13 der genannten Verordnung vorgesehenen Befugnissen Gebrauch machen.

(7)

Bei der Durchführung dieser umfassenden Bewertung sollte die EZB eng mit den betreffenden nationalen zuständigen Behörden zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Unternehmen, die der umfassenden Bewertung unterliegen

(1)   Die im Anhang aufgeführten Unternehmen unterliegen der von der EZB durchzuführenden umfassenden Bewertung.

(2)   Die Novo Banco, SA unterliegt im Rahmen der umfassenden Bewertung nur dem Stresstest.

(3)   Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übermitteln die Kreditinstitute, die im Anhang als der umfassenden Bewertung unterliegende Institute aufgeführt sind, sämtliche von der EZB verlangten Informationen, die für diese Bewertung relevant sind.

Artikel 2

Untersuchungsbefugnisse

(1)   Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben.

(2)   Gemäß den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 überprüft die EZB die von den Kreditinstituten eingegangenen Informationen — erforderlichenfalls auch durch Vor-Ort-Prüfungen — und wird von den nationalen zuständigen Behörden unterstützt, was gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter erfolgt. Die EZB kann, wann immer dies erforderlich ist, die nationalen zuständigen Behörden auffordern, Abschlussprüfer zu beauftragen, die Prüfung der Aktiva-Qualität (AQR) im Rahmen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Prüfung als Teil der umfassenden Bewertung durchzuführen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. April 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss EZB/2014/3 vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 107).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG

DER UMFASSENDEN BEWERTUNG UNTERLIEGENDE INSTITUTE

Belgien

Banque Degroof S.A.

Frankreich

Agence Française de Développement (*)

Luxemburg

J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A. (*)

Malta

Mediterranean Bank plc (*)

Österreich

Sberbank Europe AG

VTB Bank (Austria) AG

Portugal

Novo Banco, SA (nur Stresstest)

Slowenien

Unicredit Banka Slovenija d.d.

Finnland

Kuntarahoitus Oyj (Municipality Finance plc) (*)


(*)  Weniger bedeutende Institute, die auf Basis der Daten zum Ende des Rechnungsjahrs für das Finanzjahr 2014 als bedeutend umgestuft werden können.


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