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Dokument 32015D0001

Beschluss (EU) 2015/529 der Europäischen Zentralbank vom 21. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/1)

ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 64–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/529/oj

28.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/64


BESCHLUSS (EU) 2015/529 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Januar 2015

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/1)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) erlassen, durch die der Europäischen Zentralbank (EZB) besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute übertragen werden, um unter umfassender Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts und in Erfüllung der Pflicht, für diese Einheit und Integrität Sorge zu tragen, zur Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute und zur Stabilität des Finanzsystems der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen. Diese besonderen Aufgaben bestehen neben der Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.

(2)

Der Beschluss EZB/2004/3 (3) wurde durch den Beschluss EZB/2011/6 (4) geändert, um den Schutz des öffentlichen Interesses an der Stabilität des Finanzsystems der Union und der Mitgliedstaaten bei Anträgen auf Zugang zu Dokumenten der EZB zu gewährleisten, die sie im Zusammenhang mit ihren Maßnahmen und Politiken oder Beschlüssen im Bereich der Finanzstabilität erstellt oder in ihrem Besitz hält, einschließlich von Dokumenten im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken.

(3)

Bei der Erfüllung der im ersten Erwägungsgrund genannten besonderen Aufgaben wird die EZB auch Dokumente erstellen oder in ihrem Besitz halten, die die Beaufsichtigung von Kreditinstituten betreffen. Solche Dokumente stellen Dokumente der EZB im Sinne des Beschlusses EZB/2004/3 dar.

(4)

Bei Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB muss im Rahmen einer Politik der Union oder eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Kreditinstituten der Schutz des öffentlichen Interesses sichergestellt werden. Außerdem muss der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf den Zweck aufsichtlicher Prüfungen sichergestellt werden.

(5)

Gemäß Artikel 23.1 der durch den Beschluss EZB/2004/2 verabschiedeten Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank sind die Aussprachen der Beschlussorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen, des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses und aller seiner vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten der EZB nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen. Bezieht sich ein solcher Beschluss auf die Aussprachen des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses oder einer seiner vorübergehend errichteten nachgeordneten Strukturen, konsultiert der Präsident zuvor den Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums.

(6)

Das einschlägige Unionsrecht gilt sowohl für die Verbreitung als auch die Vertraulichkeit von Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Ausübung der Aufsicht über die Kreditinstitute besitzen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(7)

Aufgrund der Entwicklungen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und an den Finanzmärkten sowie aufgrund der Auswirkungen dieser Entwicklungen auf die Durchführung der Geldpolitik der EZB und/oder auf die Stabilität des Finanzsystems der Union oder einzelner Mitgliedstaaten besteht ein verstärkter Bedarf an Interaktion zwischen der EZB und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen der EZB und europäischen und internationalen Institutionen und Einrichtungen. Es hat sich als von entscheidender Bedeutung erwiesen, dass die EZB in der Lage ist, den europäischen und mitgliedstaatlichen Behörden sachdienliche und eindeutige Mitteilungen zu übermitteln, um dem öffentlichen Interesse bei der Wahrnehmung ihres Mandats am wirksamsten zu dienen. Dies könnte beinhalten, dass auch eine wirksame informelle und vertrauliche Kommunikation möglich sein muss, die nicht durch die Möglichkeit ihrer Verbreitung beeinträchtigt wird.

(8)

Insbesondere ist die EZB zur Interaktion mit nationalen Behörden und Einrichtungen, mit Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit relevanten internationalen Organisationen sowie mit relevanten Aufsichtsbehörden und Verwaltungen von Drittländern verpflichtet bei a) der vom ESZB geleisteten Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags, b) dem Beitrag des ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags und c) den der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben. Insbesondere unterliegen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. Die EZB pflegt zudem auf internationaler Ebene die Zusammenarbeit, soweit Aufgaben des ESZB betroffen sind. Damit die EZB wirksam zusammenarbeiten kann, ist unabdingbar, dass ein Freiraum für einen Gedankenaustausch geschaffen und gewahrt wird, in dem die genannten Behörden, Organe und sonstigen Einrichtungen offen und konstruktiv Meinungen und Informationen austauschen können. Auf dieser Grundlage sollte die EZB berechtigt sein, Dokumente zu schützen, die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit nationalen Zentralbanken, nationalen zuständigen Behörden, nationalen benannten Behörden und anderen relevanten Behörden und Einrichtungen ausgetauscht werden.

(9)

Darüber hinaus ist es im Rahmen der Wahrnehmung der dem ESZB obliegenden Aufgabe der Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme wichtig, dass Dokumente geschützt werden, deren Verbreitung das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Solidität und Sicherheit von Finanzmarktinfrastrukturen, Zahlungsverkehrssystemen und Zahlungsdiensteanbietern beeinträchtigen würde.

(10)

Daher sollte der Beschluss EZB/2004/3 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2004/3 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

„c)   ‚nationale zuständige Behörde‘ und ‚nationale benannte Behörde‘: eine nationale zuständige Behörde bzw. eine nationale benannte Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (7);

d)   ‚andere relevante Behörden und Einrichtungen‘: relevante nationale Behörden und Einrichtungen sowie Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, relevante internationale Organisationen, Aufsichtsbehörden und Verwaltungen von Drittländern.

2.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„die Vertraulichkeit der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB, des Aufsichtsgremiums und sonstiger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 errichteter Einrichtungen,“

3.

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

„die Politik der Union oder eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten,

den Zweck aufsichtlicher Prüfungen,

die Solidität und Sicherheit von Finanzmarktinfrastrukturen, Zahlungsverkehrssystemen und Zahlungsdiensteanbietern.“

4.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Zugang zu einem Dokument, das die EZB zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der EZB oder im Rahmen des Meinungsaustauschs zwischen der EZB und den NZBen, nationalen zuständigen Behörden und nationalen benannten Behörden erstellt oder erhalten hat, wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

Der Zugang zu Dokumenten, die den Meinungsaustausch zwischen der EZB und anderen relevanten Behörden und Einrichtungen wiedergeben, wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, falls die Verbreitung der betreffenden Dokumente ein wirksames Vorgehen der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben schwerwiegend beinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“

5.

In Artikel 7 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste“ durch die Bezugnahme auf „Generaldirektor Sekretariat“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Januar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Beschluss EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42).

(4)  Beschluss EZB/2011/6 vom 9. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 37).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“


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