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Dokument 32014O0021

2014/647/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/23 über staatliche Finanzstatistiken (EZB/2014/21)

ABl. L 267 vom 6.9.2014, S. 9–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/647/oj

6.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/9


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Juni 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/23 über staatliche Finanzstatistiken

(EZB/2014/21)

(2014/647/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, Änderungen der Leitlinie EZB/2013/23 (3) vorzunehmen, um die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission (4) zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Die Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2013/23 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.

Artikel 2

Inkrafttreten

1.   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.

2.   Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Leitlinie mit Wirkung vom 1. September 2014 einhalten.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juni 2014.

Für das EZB-Direktorium

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(3)  Leitlinie EZB/2013/23 vom 25. Juli 2013 über staatliche Finanzstatistiken (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen aufnationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101).


ANHANG

1.

Anhang I der Leitlinie EZB/2013/23 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE MELDUNG VON DATEN

Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss

Tabelle 1A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

1 = 7 – 22

1 = 3 + 4 + 5 + 6

Darunter: Primärdefizit (–) bzw. -überschuss (+)

2 = 1 + 28

Bund (Zentralstaat)

3

Länder

4

Gemeinden

5

Sozialversicherung

6

Gesamteinnahmen

7 = 8 + 20

Gesamte laufende Einnahmen

8 = 9 + 12 + 14 + 17 + 19

Direkte Steuern

9

davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften

10

davon: zu leisten von privaten Haushalten

11

Indirekte Steuern

12

davon: Mehrwertsteuer (MwSt.)

13

Nettosozialbeiträge

14

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

15

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte

16

Sonstige laufende Einnahmen

17

davon: zu empfangende Zinsen

18

Umsatz

19

Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung

20

davon: vermögenswirksame Steuern

21

Gesamtausgaben

22 = 23 + 32

Gesamte laufende Ausgaben

23 = 24 + 28 + 29 + 31

Laufende Transfers

24 = 25 + 26 + 27

Sozialleistungen

25

Zu leistende Subventionen

26

Sonstige laufende Ausgaben

27

Zu leistende Zinsen

28

Arbeitnehmerentgelt

29

davon: Bruttolöhne und -gehälter

30

Vorleistungen

31

Gesamtausgaben der Kapitalrechnung

32 = 33 + 34 + 35

Anlageinvestitionen

33

Sonstige Nettozugänge von Vermögensgütern und Vorratsveränderungen

34

Vermögenstransferleistungen

35

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Sparen, brutto

36 = 8 – 23

Universal Mobile Telecommunications System-Verkaufserlöse

37

Tatsächliche Sozialbeiträge

38 = 15 + 16

Monetäre Sozialleistungen

39


Tabelle 1B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Einnahmen des Haushalts der Europäischen Union (EU) vom Mitgliedstaat

1 = 2 + 3 + 4 + 7

Indirekte Steuern

2

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

3

Übrige laufende Transfers und Eigenmittel der EU

4

davon: MwSt.-basierte dritte Eigenmittel

5

davon: Bruttonationaleinkommen-basierte vierte Eigenmittel

6

Vermögenstransfers

7

Ausgaben des EU-Haushalts im Mitgliedstaat

8 = 9 + 10 + 11 + 12 + 13

Subventionen

9

Laufende Transfers an den Staat

10

Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten

11

Vermögenstransfers an den Staat

12

Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten

13

Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler –)

14 = 8 – 1

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Eigenmittel-Erhebungskosten

15


Tabelle 1C

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Konsumausgaben

1 = 2 + 3

1 = 1A.29 + 1A.31 + 4 + 5 + 6 + 7 – 1A.19

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

2

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

3

Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion

4

Abschreibungen

5

Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen

6

Nettobetriebsüberschuss

7

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres

8

Öffentliche Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres

9

Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen

10

BIP zu Preisen des Vorjahres

11

Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung

Tabelle 2A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten

1 = [1A.1] – 2

Saldo der finanziellen Transaktionen (konsolidiert)

2 = 3 – 15

Finanzielle Vermögenswerte (konsolidiert)

3 = 4 + 5 + 6 + 7 + 11 + 12 + 13

Bargeld und Einlagen

4

Schuldverschreibungen

5

Kredite

6

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

7

Privatisierungen

8

Eigenkapitaleinschüsse

9

Sonstige

10

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

11

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

12

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

13

davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

14

Verbindlichkeiten (konsolidiert)

15 = 16 + 17 + 18 + 19 + 21 + 22 + 23

Bargeld und Einlagen

16

Kurzfristige Schuldverschreibungen

17

Langfristige Schuldverschreibungen

18

Kredite

19

davon: Zentralbankkredite

20

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

21

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

22

Sonstige Verbindlichkeiten

23

Finanzierungsbedarf des Staates

24 = 16 + 17 + 18 + 19

24 = 26 + 27 + 28

24 = 1 – [1A.1] + 3 – 21 – 22 – 23

davon: langfristig

25

Auf Landeswährung lautend

26

Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend

27

Auf sonstige Währungen lautend

28

Sonstige Stromgrößen

29 = 30 + 33

Neubewertungseffekte bei den Schulden

30 = 31 + 32

Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen

31

Sonstige Neubewertungseffekte — Nennwert

32 = 34 – 24 – 31 – 33

Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

33

Änderung des öffentlichen Schuldenstands

34 = 24 + 29

34 = 1 – [1A.1] + 3 – 21 – 22 – 23 + 29

34 = [3A.1][T] – [3A.1][T – 1]


Tabelle 2B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln (nicht konsolidiert)

1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

Bargeld und Einlagen

2

Kurzfristige Schuldverschreibungen

3

Langfristige Schuldverschreibungen

4

Zentralbankkredite

5

Sonstige Kredite

6

Konsolidierungstransaktionen

7 = 8 + 9 + 10 + 11

Bargeld und Einlagen

8 = 2 – [2A.16]

Kurzfristige Schuldverschreibungen

9 = 3 – [2A.17]

Langfristige Schuldverschreibungen

10 = 4 – [2A.18]

Kredite

11 = 6 – ([2A.19] – [2A.20])

Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand

Tabelle 3A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Öffentlicher Schuldenstand (konsolidiert)

1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

1 = 7 + 12

1 = 13 + 14 + 15

1 = 16 + 17

1 = 19 + 20 + 22

Bargeld und Einlagen

2

Kurzfristige Schuldverschreibungen

3

Langfristige Schuldverschreibungen

4

Zentralbankkredite

5

Sonstige Kredite

6

Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

7 = 8 + 9 + 10 + 11

Zentralbank

8

Sonstige monetäre Finanzinstitute

9

Sonstige Finanzinstitute

10

Sonstige Gebietsansässige

11

Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

12

Auf Landeswährung lautend

13

Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend

14

Auf sonstige Währungen lautend

15

Kurzfristige Schulden

16

Langfristige Schulden

17

davon: mit variablem Zinssatz

18

Mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

19

Mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

20

davon: mit variablem Zinssatz

21

Mit einer Restlaufzeit von über 5 Jahren

22

davon: mit variablem Zinssatz

23

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

24

Öffentliche Schulden — Nullkuponanleihen

25


Tabelle 3B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Öffentlicher Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren )

1 = 7 + 9 + 11 + 13

Konsolidierungselemente

2 = 3 + 4 + 5 + 6

2 = 8 + 10 + 12 + 14

2 = 15 + 16 + 17 + 18

Bargeld und Einlagen

3

Kurzfristige Schuldverschreibungen

4

Langfristige Schuldverschreibungen

5

Kredite

6

Vom Bund (Zentralstaat) emittierte Schulden (konsolidiert)

7

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

8

Von Ländern emittierte Schulden (konsolidiert)

9

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

10

Von Gemeinden emittierte Schulden (konsolidiert)

11

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

12

Von der Sozialversicherung emittierte Schulden (konsolidiert)

13

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

14

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Vom Bund (Zentralstaat) gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

15

Von Ländern gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

16

Von Gemeinden gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

17

Von der Sozialversicherung gehaltene, von anderen staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden

18“

2.

Anhang II der Leitlinie EZB/2013/23 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.   Methodologische Bezugnahmen

Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 2010

Gesamte Volkswirtschaft

S.1

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Zentralbank

S.121

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.122

Geldmarktfonds

S.123

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.124

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.125

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.126

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

S.127

Versicherungsgesellschaften

S.128

Altersvorsorgeeinrichtungen

S.129

Monetäre Finanzinstitute

S.121 + S.122 + S.123

Sektor Staat

S.13

Bund (Zentralstaat)(ohne Sozialversicherung)

S.1311

Länder (ohne Sozialversicherung)

S.1312

Gemeinden (ohne Sozialversicherung)

S.1313

Sozialversicherung

S.1314

Private Haushalte

S.14

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

Übrige Welt

S.2

Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU)

S.21

Mitgliedstaaten der EU

S.211

Organe und Einrichtungen der EU

S.212

Europäische Zentralbank (EZB)

S.2121

Organe und Einrichtungen der EU, ohne die EZB

S.2122

Drittländer und nicht in der EU ansässige internationale Organisationen

S.22

2.   Definitionen der Kategorien  (1)  (2)

Tabelle 1A

1.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13, ist gleich den Gesamteinnahmen [1A.7] minus den Gesamtausgaben [1A.22], und ist gleich dem Defizit (–) bzw. dem Überschuss (+) Bund (Zentralstaat) [1A.3], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.4], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.5], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.6].

2.

Das Primärdefizit (–) bzw. der Primärüberschuss (+) [1A.2] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] plus zu leistende Zinsen [1A.28].

3.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Bund (Zentralstaat) [1A.3] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311.

4.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.4] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312.

5.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.5] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313.

6.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.6] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314.

7.

Die Gesamteinnahmen [1A.7] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] plus den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.20].

8.

Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] sind gleich den direkten Steuern [1A.9] plus den indirekten Steuern [1A.12] plus den Nettosozialbeiträgen [1A.14] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17] plus dem Umsatz [1A.19].

9.

Die direkten Steuern [1A.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

10.

Die direkten Steuern, davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften [1A.10], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

11.

Die direkten Steuern, davon: zu leisten von privaten Haushalten [1A.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.14 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

12.

Die indirekten Steuern [1A.12] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

13.

Die indirekten Steuern, davon: Mehrwertsteuer [1A.13], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

14.

Die Nettosozialbeiträge [1A.14] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen (D.61).

15.

Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.15], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.611).

16.

Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte [1A.16], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613).

17.

Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind.

18.

Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.18], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

19.

Der Umsatz [1A.19] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

20.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.20] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

21.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.21] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91).

22.

Die Gesamtausgaben [1A.22] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23] plus den Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.32].

23.

Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.23] sind gleich den laufenden Transfers [1A.24] plus den zu leistenden Zinsen [1A.28] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.29] plus den Vorleistungen [1A.31].

24.

Die laufenden Transfers [1A.24] sind gleich den Sozialleistungen [1A.25] plus den zu leistenden Subventionen [1A.26] plus den sonstigen laufenden Ausgaben [1A.27].

25.

Die Sozialleistungen [1A.25] sind gleich den monetären Sozialleistungen (D.62) plus den sozialen Sachleistungen im Zusammenhang mit vom Staat gekaufter Marktproduktion (D.632), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind.

26.

Die zu leistenden Subventionen [1A.26] sind gleich dem unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Minuswert von Subventionen (–D.3).

27.

Die sonstigen laufenden Ausgaben [1A.27] sind gleich den Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5) plus den sonstigen Produktionsabgaben (D.29) plus dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, ohne die übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind plus eine Korrektur für die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind.

28.

Die zu leistenden Zinsen [1A.28] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

29.

Das Arbeitnehmerentgelt [1A.29] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1).

30.

Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Bruttolöhne und -gehälter [1A.30], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Bruttolöhnen und -gehältern (D.11).

31.

Die Vorleistungen [1A.31] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2).

32.

Die Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.32] sind gleich den Anlageinvestitionen [1A.33] plus den sonstigen Nettozugängen von Vermögensgütern [1A.34] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.35].

33.

Die Anlageinvestitionen [1A.33] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g).

34.

Die sonstigen Nettozugänge von Vermögensgütern und die Vorratsveränderungen [1A.34] sind gleich den Vorratsveränderungen (P.52) plus dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) plus dem Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (NP), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind.

35.

Die Vermögenstransferleistungen [1A.35] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

36.

Sparen, brutto [1A.36] ist gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.8] minus den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23].

37.

Universal Mobile Telecommunications System-Verkaufserlöse [1A.37] sind gleich den Erlösen aus dem Verkauf der dritten Generation von Mobilfunklizenzen, die gemäß dem Beschluss von Eurostat über die Zuordnung von Mobilfunklizenzen als Veräußerung eines Vermögensguts ausgewiesen sind.

38.

Die tatsächlichen Sozialbeiträge [1A.38] sind gleich den tatsächlichen Sozialbeiträgen des Arbeitsgebers (D.611) [1A.15] plus den tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613) [1A.16], die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

39.

Die monetären Sozialleistungen [1A.39] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialleistungen (D.62).

Tabelle 1B

1.

Einnahmen des Haushalts der Europäischen Union (EU) vom Mitgliedstaat [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2] plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus den übrigen laufenden Transfers (D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] plus Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7].

2.

Die indirekten Steuern [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

3.

Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74).

4.

Die übrigen laufenden Transfers und Eigenmittel der EU [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75) plus Mehrwertsteuer (MwSt.)- und Bruttonationaleinkommen (BNE)-basierte EU-Eigenmittel (D.76).

5.

Die übrigen laufenden Transfers, davon: MwSt.-basierte dritte Eigenmittel [1B.5] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf der MwSt. basierenden dritten Eigenmittelquelle (D.761), die unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

6.

Die übrigen laufenden Transfers, davon: BNE-basierte vierte Eigenmittel [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem BNE basierenden vierten Eigenmittelquelle (D.762), die unter dem Aufkommen von S.2122 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

7.

Die Vermögenstransfers [1B.7] sind gleich den zu leistenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von S.2122 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

8.

Ausgaben des EU-Haushalts im Mitgliedstaat [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen (D.3) [1B.9] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13].

9.

Subventionen [1B.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.2122 ausgewiesenen Subventionen (D.3).

10.

Laufende Transfers an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.2122 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) plus übrige laufende Transfers (D.75).

11.

Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.2122 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

12.

Vermögenstransfers an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie unter der Veränderung der Aktiva von S.2122 ausgewiesen sind.

13.

Die Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.2122 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Vermögenstransfers (D.9).

14.

Der Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler –) [1B.14] ist gleich den Ausgaben des EU-Haushalts im Mitgliedstaat [1B.8] minus den Einnahmen des EU-Haushalts vom Mitgliedstaat [1B.1].

15.

Die Eigenmittel-Erhebungskosten [1B.15] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Nichtmarktproduktion (P.13), der die vom EU-Haushalt gezahlten Eigenmittel-Erhebungskosten darstellt.

Tabelle 1C

1.

Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3).

2.

Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31).

3.

Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32).

4.

Soziale Sachleistungen — gekaufte Martkproduktion [1C.4] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachleistungen — gekaufte Martkproduktion (D.632).

5.

Die Abschreibungen [1C.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (P.51c).

6.

Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.6] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39).

7.

Der Nettobetriebsüberschuss [1C.7] ist gleich dem Betriebsüberschuss, netto (B.2n) von S.13.

8.

Die Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres [1C.8] sind gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen verketteten Volumen der Konsumausgaben (P.3) zu Preisen des Vorjahres.

9.

Die öffentlichen Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres [1C.9] sind gleich dem verketteten Volumen der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) zu Preisen des Vorjahres.

10.

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen [1C.10] ist gleich dem BIP (B.1*g) zu Marktpreisen.

11.

Das BIP zu Preisen des Vorjahres [1C.11] ist gleich dem verketteten Volumen des BIP (B1*g) zu Preisen des Vorjahres.

Tabelle 2A

1.

Die Anpassungen zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Konten [2A.1] sind gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.2].

2.

Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.2] sind gleich dem Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.3] minus der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.15].

3.

Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert) [2A.3] sind gleich den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.4] plus den Transaktionen mit Schuldverschreibungen (F.3) [2A.5] plus den Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.6] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) [2A.7] plus den Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.11] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.12] plus den Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

4.

Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.4] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

5.

Die Transaktionen mit Schuldverschreibungen [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Schuldverschreibungen (F.3).

6.

Die Transaktionen mit Krediten [2A.6] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neuen Krediten (F.4), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat.

7.

Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds [2A.7] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5).

8.

Privatisierungen (netto) [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 2010 Nummern 2.36 bis 2.39) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

9.

Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.9] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit und nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden.

10.

Sonstige [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von allen Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

11.

Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.11] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6).

12.

Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoleistungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7).

13.

Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und Sonderziehungsrechten (SZR) (F.1) plus dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von sonstigen Forderungen (F.8).

14.

Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge [2A.14] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen (F.8 Aktiva), der sich auf in D.2, D.5, D.61 und D.91 ausgewiesene Steuern und Sozialbeiträge, abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge, bezieht.

15.

Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.15] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.16] plus Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31) [2A.17] plus Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen (F.32) [2A.18] plus Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.19] plus Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.21] plus Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.22] plus Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.23].

16.

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.16] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

17.

Die Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2A.17] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettobegebung von kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

18.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettobegebung von langfristigen Schuldverschreibungen (F.32), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

19.

Die Transaktionen mit Krediten [2A.19] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen neu aufgenommenen Krediten (F.4), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden Krediten.

20.

Die Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.20] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

21.

Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.21] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6).

22.

Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.22] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoeinnahmen im Zusammenhang mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7).

23.

Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.23] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoabbuchung von Währungsgold und SZR (F.1) plus den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) plus den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Verbindlichkeiten (F.8).

24.

Der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.24] ist gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.16] plus den Schuldverschreibungen [2A.17 und 2A.18] (F.3) plus Krediten (F.4) [2.A.19]. Er ist auch gleich den konsolidierten Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln.

25.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.25] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

26.

Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.26] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten.

27.

Die Transaktionen mit auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schuldtiteln [2A.27] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die auf ECU lauten, plus Schuldtiteln, die auf Euro lauten, vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat, plus Schuldtiteln, die auf die gesetzliche Währung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets lauten, bevor dieser ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird.

28.

Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf sonstige Währungen lauten [2A.28], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.24], die nicht in [2A.26] oder [2A.27] enthalten ist.

29.

Die sonstigen Stromgrößen [2A.29] sind gleich den Neubewertungseffekten bei den Schulden [2A.30] plus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33].

30.

Die Neubewertungseffekte bei den Schulden [2A.30] sind gleich den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.31] plus den sonstigen Neubewertungseffekten — Nennwert [2A.32].

31.

Die Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen [2A.31] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.7) von Schulden [3A.1], die bei Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen.

32.

Die sonstigen Neubewertungseffekte — Nennwert [2A.32] sind gleich der Schuldenstandsänderung [2A.34] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.24] minus den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.31] minus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33].

33.

Die sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.33] sind gleich den sonstigen Volumenänderungen (K.1, K.2, K.3, K.4, K.5 und K.6) der Passiva, die als Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) oder Kredite (AF.4), die keine Aktiva von S.13 sind, klassifiziert werden.

34.

Die Änderung des öffentlichen Schuldenstands [2A.34] ist gleich den Schulden [3A.1] im Jahr t minus den Schulden [3A.1] im Jahr t–1.

Tabelle 2B

1.

Die Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln (nicht konsolidiert) [2B.1] sind gleich den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] plus den Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] plus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] plus den Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6].

2.

Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2).

3.

Die Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (F.31).

4.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (F.32).

5.

Die Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Krediten (F.4).

6.

Die Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.121 ausgewiesenen nicht konsolidierten Transaktionen mit Krediten (F.4).

7.

Die Konsolidierungstransaktionen [2B.7] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit Schuldtiteln [2B.1] minus den konsolidierten Transaktionen mit Schuldtiteln [2A.24].

8.

Die Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen [2B.8] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2B.2] minus den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.16].

9.

Die Konsolidierungstransaktionen — kurzfristige Schuldverschreibungen [2B.9] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2B.3] minus den konsolidierten Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2A.17].

10.

Die Konsolidierungstransaktionen — langfristige Schuldverschreibungen [2B.10] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2B.4] minus den konsolidierten Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2A.18].

11.

Die Konsolidierungstransaktionen — Kredite [2B.11] sind gleich den nicht konsolidierten Transaktionen mit sonstigen Krediten [2B.6] minus konsolidierte Transaktionen mit Krediten [2A.19] plus den konsolidierten Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.20].

Tabelle 3A

1.

Der öffentliche Schuldenstand (konsolidiert) [3A.1] ist gleich den in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 definierten Schulden. Er ist auch gleich den konsolidierten Passiva von S.13 im Instrument Bargeld und Einlagen [3A.2] plus kurzfristige Schuldverschreibungen [3A.3], plus langfristige Schuldverschreibungen [3A.4] plus Zentralbankkredite [3A.5] plus sonstige Kredite [3A.6].

2.

Die Schulden — Bargeld und Einlagen [3A.2] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2).

3.

Die Schulden — kurzfristige Schuldverschreibungen [3A.3] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument kurzfristige Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (AF.31).

4.

Die Schulden — langfristige Schuldverschreibungen [3A.4] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument langfristige Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (AF.32).

5.

Die Schulden — Zentralbankkredite [3A.5] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt.

6.

Die Schulden — sonstige Kredite [3A.6] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der kein Aktivum von S.121 darstellt.

7.

Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] plus den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] plus den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] plus den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11].

8.

Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt.

9.

Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.122 oder S.123 darstellt.

10.

Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.124, S.125, S.126, S.127, S.128 oder S.129 darstellt.

11.

Die von sonstigen Gebietsansässigen gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S.14 oder S.15 darstellt.

12.

Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt.

13.

Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lautet.

14.

Die auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schulden [3A.14] sind — vor dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird — gleich dem Teil der Schulden [3A.1] der auf die gesetzliche Währung einer der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautet (ohne Landeswährung [3A.13]), plus den Schulden, die auf ECU oder Euro lauten.

15.

Die auf sonstige Währungen lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der nicht in [3A.13] oder [3A.14] enthalten ist.

16.

Die kurzfristigen Schulden [3A.16] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

17.

Die langfristigen Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

18.

Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.18] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.17], deren Zinssatz variabel ist.

19.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.19] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

20.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.20] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt.

21.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.21], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt [3A.20] und deren Zinssatz variabel ist.

22.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt.

23.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22], deren Zinssatz variabel ist.

24.

Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.24] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren.

25.

Die öffentlichen Schulden — Nullkuponanleihen [3A.25] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d. h. Anleihen ohne Kuponzahlungen, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht.

Tabelle 3B

1.

Öffentlicher Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren) [3B.1] sind gleich den nicht konsolidierten Passiva von S.13 — ohne (a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen und (b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, (c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und (d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen, — in den gleichen Instrumenten wie öffentlicher Schuldenstand [3A.1].

2.

Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen, — ohne (a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen und (b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, (c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und (d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen, — im Instrument Bargeld und Einlagen [3B.3] plus kurzfristige Schuldverschreibungen [3B.4] plus langfristige Schuldverschreibungen [3B.5] plus Kredite [3B.6].

3.

Die Konsolidierungselemente in Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2).

4.

Die Konsolidierungselemente in kurzfristigen Schuldverschreibungen [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (F.31).

5.

Die Konsolidierungselemente in langfristigen Schuldverschreibungen [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (F.32).

6.

Die Konsolidierungselemente in Krediten [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4).

7.

Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

8.

Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.8], sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312, S.1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

9.

Die von Ländern emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

10.

Die von Ländern emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.10], sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311, S.1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

11.

Die von Gemeinden emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

12.

Die von Gemeinden emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.12], sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311, S.1312 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

13.

Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

14.

Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.14], sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311, S.1312 oder S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

15.

Die vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1312, S.1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

16.

Die von Ländern gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

17.

Die von Gemeinden gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1312 oder S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

18.

Die von der Sozialversicherung gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1312 oder S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].“


(1)  [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

(2)  Der Begriff ‚Kategorien‘ bezieht sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat.


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