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Dokument 32014D0035(01)

2014/533/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2014 zur Bestimmung von TARGET2 als ein systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/35)

ABl. L 245 vom 20.8.2014, S. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/533/oj

20.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/5


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. August 2014

zur Bestimmung von TARGET2 als ein systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme

(EZB/2014/35)

(2014/533/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist das Eurosystem für die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme zuständig.

(2)

Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch deren Überwachung.

(3)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems — CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und vom Technischen Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions — IOSCO) veröffentlichten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (nachfolgend die „CPSS-IOSCO-Prinzipien“) umgesetzt, die die bestehenden internationalen Standards für die Überwachung von — unter anderem — systemrelevanten Zahlungsverkehrssystemen (systemically important payment systems — SIPS) durch die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) harmonisieren und stärken.

(4)

Um die Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) für TARGET2 vorzunehmen, überprüft der EZB-Rat wie im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, ob das unter Buchstabe a in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannte Kriterium und zwei der vier unter Buchstabe b in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Kriterien erfüllt sind. Für die Überprüfung, auf der dieser Beschluss beruht, wurden öffentliche Daten für das Kalenderjahr 2012 in Kombination mit dem Ergebnis von Befragungen der EZB verwendet.

(5)

Gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 (2) hat TARGET2 eine dezentrale Struktur, die eine Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen miteinander verbindet. Die TARGET2-Komponenten-Systeme sind weitestgehend harmonisiert, wobei einige Ausnahmen aufgrund von Einschränkungen durch nationales Recht bestehen. Ferner beruht TARGET2 auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform — SSP). Der EZB-Rat hat die oberste Zuständigkeit im Hinblick auf TARGET2 und gewährleistet dessen öffentliche Funktion: Diese Leitungsstruktur spiegelt sich in der Überwachung der TARGET2-Komponenten-Systeme wider —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28).

Artikel 2

Bestimmung des SIPS und des SIPS-Betreibers

(1)   TARGET2-Komponenten-Systeme, die das Kriterium des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) erfüllen, werden kollektiv als ein systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) aufgeführt.

(2)   Die Betreiber der in Absatz 1 genannten TARGET2-Komponenten-Systeme stellen die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen sicher.

Artikel 3

Zuständige Behörde

Die EZB ist die für die Überwachung von TARGET2 zuständige Behörde.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. August 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16.

(2)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).


ANHANG

Vom Eurosystem betriebenes transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) gemessen an den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) vorgesehenen Kriterien

Kriterium

TARGET2

a)

Gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) als ein System angesehen, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist

Von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, als Systeme gemäß der Richtlinie 98/26/EG gemeldete TARGET2-Komponenten:

TARGET2-OeNB

TARGET2-BE

TARGET2-CY

TARGET2-Eesti

TARGET2-Suomen Pankki-järjestelmä

TARGET2-Banque de France

TARGET2-BBk

TARGET2-ECB

TARGET2-GR

TARGET2-Ireland

TARGET2-Banca d'Italia

TARGET2-Latvija

TARGET2-LU

TARGET2 Malta

TARGET2-NL

TARGET2-PT

TARGET2-Banco de España (TARGET2-BE)

TARGET2-SK

TARGET2-Slovenija

Kriterium erfüllt

b) i)

Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen übersteigt 10 Mrd. EUR

Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen: 2,777 Billionen EUR

Kriterium erfüllt

b) ii)

Marktanteil weist mindestens eines der folgenden Volumen auf:

15 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen; oder

5 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden grenzüberschreitenden Zahlungen; oder

75 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist

 

b) iii)

grenzüberschreitende Tätigkeit (d. h. Teilnehmer, die in einem anderen Land als demjenigen des SIPS-Betreibers ansässig sind, und/oder grenzüberschreitende Verbindungen zu anderen Zahlungsverkehrssystemen) bezieht fünf oder mehr Länder ein und generiert mindestens 33 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen, die abgewickelt werden

 

b) iv)

für die Abwicklung anderer FMIs verwendet

TARGET2-Komponenten-Systeme werden für die Abwicklung von FMIs verwendet

Kriterium erfüllt


(1)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998,S. 45).


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