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Dokument 32014O0009

2014/304/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2014/9)

ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/09/2019; Aufgehoben durch 32019O0007

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/304/oj

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/56


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Februar 2014

über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken

(EZB/2014/9)

(2014/304/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwirklichung der einheitlichen Geldpolitik setzt voraus, dass die Europäische Zentralbank (EZB) die allgemeinen Grundsätze festlegt, die von den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), anzuwenden sind, wenn sie Inlandsgeschäfte mit Aktiva und Passiva auf eigene Initiative durchführen; solche Geschäfte sollten die einheitliche Geldpolitik nicht beeinträchtigen.

(2)

Repogeschäfte, die die NZBen mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken abschließen, können sich auf die Liquidität des Euro und damit auf die einheitliche Geldpolitik auswirken, sobald sie wirksam sind. Zur Wahrung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik hat der EZB-Rat daher am 22. Oktober 2009 beschlossen, dass bestimmte Liquiditätsvereinbarungen, die die NZBen mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken eingehen, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.

(3)

Es ist erforderlich, Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte festzulegen, die bei den NZBen als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) gehalten werden, um die Integrität der einheitlichen Geldpolitik zu wahren, und um Anreize dafür zu schaffen, dass die Einlagen öffentlicher Haushalte in der Weise am Markt platziert werden, dass das Liquiditätsmanagement des Eurosystems und die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems erleichtert werden. Darüber hinaus erleichtert die Einführung einer auf Geldmarktsätzen beruhenden Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte die von der EZB nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen.

(4)

In Anbetracht der außergewöhnlichen und vorübergehenden Natur von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Programmen sollten die anwendbaren Verfahren die Möglichkeit eines nationalen öffentlichen Haushalts, Einlagen bei seiner NZB zu halten, nicht einschränken, nicht zuletzt, weil das Halten solcher Einlagen Teil der Bedingungen des betreffenden Programms sein kann. Der Ausschluss dieser Einlagen aus dem Schwellenbetrag beeinträchtigt die einheitliche Geldpolitik nicht in gleichem Maße wie das Halten von Einlagen öffentlicher Haushalte bei NZBen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   Diese Leitlinie gilt für alle Geschäfte der NZBen, die Beträge in Euro betreffen, einschließlich der Geschäfte, die von NZBen entweder als Auftraggeber im eigenen Namen oder für Rechnung Dritter oder sowohl als Auftraggeber als auch als Vertreter gleichzeitig durchgeführt werden. Die folgenden Geschäfte unterliegen nicht dieser Leitlinie:

a)

ständige Fazilitäten und Geschäfte, die von den NZBen auf Initiative der EZB ausgeführt werden, insbesondere Geschäfte, die gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 (1) ausgeführt werden;

b)

Handel mit Edelmetallen und Fremdwährungsgeschäfte gegen den Euro, die von der Leitlinie EZB/2003/12 (2) erfasst werden;

c)

Geschäfte der NZBen im Hinblick auf die Liquiditätshilfe in Notfällen.

2.   Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Geschäfte, die NZBen:

a)

im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der ESZB-Satzung,

b)

für ihre Verwaltungszwecke oder für ihre Beschäftigten gemäß Artikel 24 der ESZB-Satzung,

c)

im Rahmen der Verwaltung eines Pensionsfonds für ihre Beschäftigten,

d)

im Rahmen der Führung eines Einlagensystems für ihre Beschäftigten oder für andere Kunden,

e)

im Rahmen der Abführung ihres Gewinns an den öffentlichen Haushalt

durchführen. Geschäfte, die von einem Pensionsfonds der Beschäftigten einer NZB durchgeführt werden, der von einem unabhängigen Institut verwaltet wird, sind von den Artikeln 6 und 9 ausgenommen. Darüber hinaus gilt die in den Artikeln 6 und 9 vorgesehene Verpflichtung zur nachträglichen Meldung nicht für Geschäfte, die von NZBen für ihre Verwaltungszwecke durchgeführt werden, oder für Einlagengeschäfte in Bezug auf Girokonten, die die Beschäftigten und andere Kunden bei NZBen halten.

3.   Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung zur nachträglichen Meldung gilt diese Leitlinie nicht für Geschäfte innerhalb des Rahmens der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven.

4.   Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Artikel 5 und 11 für Einlagen der öffentlichen Haushalte, die auf Euro oder eine andere Währung lauten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)   „Repogeschäft“: ein Geschäft, durch das eine NZB und eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbank vereinbaren, ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Repogeschäfte einzugehen. Bei einem Repogeschäft erklärt sich eine Partei bereit, von der anderen Partei auf Euro lautende Wertpapiere gegen Zahlung eines vereinbarten Preises in Euro am Handelstag zu kaufen (oder an die andere Partei zu verkaufen) mit einer gleichzeitigen Vereinbarung, entsprechende Wertpapiere gegen Zahlung eines anderen vereinbarten Preises in Euro am Fälligkeitstag an die andere Partei zu verkaufen (oder von ihr zu kaufen);

b)   „öffentlicher Haushalt“: alle öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder alle in Artikel 123 des Vertrags genannten öffentlichen Stellen der Union, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (3) auszulegen ist, mit Ausnahme von Kreditinstituten in öffentlichem Eigentum, die — was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft — von der jeweiligen NZB und der EZB wie private Kreditinstitute behandelt werden;

c)   „Einlagen öffentlicher Haushalte“: täglich fällige Einlagen und Termineinlagen, die die NZBen von einem öffentlichen Haushalt hereinnehmen, einschließlich Einlagen in Fremdwährung;

d)   „Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen“: a) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Landeswährung, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA); b) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Fremdwährung, ein vergleichbarer Zinssatz;

e)   „Marktzinssatz für besicherte Einlagen“: a) in Bezug auf Termineinlagen in Landeswährung, der der auf dem Euro-Repomarkt angebotene Zinssatz (EUREPO) mit vergleichbarer Laufzeit, sofern verfügbar; und b) in Bezug auf Termineinlagen in Fremdwährung, ein vergleichbarer Zinssatz;

f)   „Bruttoinlandsprodukt“: der Wert der Gesamtproduktion von Waren und Dienstleistungen einer Volkswirtschaft, abzüglich der Vorleistungen zuzüglich Nettoabgaben auf Produkte und Einfuhren in einem bestimmten Zeitraum;

g)   „Einlagesatz“: der im Voraus festgelegte Zinssatz, der Geschäftspartnern vorgegeben wird, die die Einlagefazilität des Eurosystems nutzen, um täglich fällige Einlagen bei einer NZB anzulegen.

Artikel 3

Organisatorische Angelegenheiten

1.   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um Geschäftspartnern zu ermöglichen zwischen Geschäften zu unterscheiden, die nach dieser Leitlinie durch NZBen durchgeführt werden, und Geschäften des Europäischen Systems der Zentralbanken, die im Einklang mit den in der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Instrumenten und Verfahren durch NZBen durchgeführt werden, und das Direktorium überwacht diese Vorkehrungen.

2.   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die NZBen bei der Durchführung der von dieser Leitlinie erfassten Geschäfte keine vertraulichen geldpolitischen Informationen nutzen.

3.   Die NZBen unterrichten die EZB über die gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Vorkehrungen.

Artikel 4

Vorherige Zustimmung zu Repogeschäften mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken

1.   Bevor die NZBen mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken Repogeschäfte abschließen, legen sie diese Geschäfte dem EZB-Rat zur vorherigen Zustimmung vor.

2.   Die NZBen reichen ihre Anträge auf vorherige Zustimmung bei der EZB so früh wie möglich vor dem für den Abschluss der Repogeschäfte vorgesehenen Datum ein. Jeder Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Identität des Geschäftspartners des Repogeschäfts,

b)

der Zweck des Repogeschäfts,

c)

soweit bereits verfügbar, der Betrag und die Daten der spezifischen Repogeschäfte sowie der vorgesehene Gesamtbetrag dieser Geschäfte,

d)

die Laufzeit des Repogeschäfts und, soweit bereits verfügbar, die Laufzeit der spezifischen Repogeschäfte, die abgeschlossen werden sollen,

e)

alle sonstigen Informationen, die von der NZB, die den Antrag einreicht, als relevant angesehen werden.

3.   Der EZB-Rat antwortet auf jeden Antrag sobald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 40 Geschäftstagen nach Zugang des Antrags.

4.   Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf vorherige Zustimmung berücksichtigt der EZB-Rat:

a)

das vorrangige Ziel, die Integrität der Geldpolitik zu wahren,

b)

die Sicherstellung der Effektivität des Euro-Liquiditätsmanagements durch das Eurosystem,

c)

einen koordinierten Ansatz des Eurosystems in Bezug auf die Durchführung von Repogeschäften mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken,

d)

gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung der Euro ist.

5.   Wenn ein Repogeschäft nach Auffassung des EZB-Rates mit den in Absatz 4 genannten Zielsetzungen nicht vereinbar ist, kann er entweder verlangen, dass das Repogeschäft, das zur Zustimmung vorlegt wird:

a)

zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird als ursprünglich geplant, oder

b)

geändert und erneut zur Zustimmung vorgelegt wird, bevor es von der relevanten NZB abgeschlossen werden kann.

6.   Der EZB-Rat ist bestrebt, den Anträgen der NZBen auf vorherige Zustimmung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung nachzukommen.

Artikel 5

Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte

1.   Für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gelten die folgenden Obergrenzen:

a)

für täglich fällige Einlagen, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen;

b)

für Termineinlagen, der Marktzinssatz für besicherte Einlagen oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen.

2.   An einem beliebigen Kalendertag wird der Gesamtbetrag aller täglich fälligen Einlagen und Termineinlagen öffentlicher Haushalte bei einer NZB, insoweit als dieser den höheren Betrag aus: a) 200 Mio. EUR oder b) 0,04 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats, in dem die NZB ihren Sitz hat, übersteigt, mit einem Zinssatz von null Prozent verzinst.

3.   Die Einlagen öffentlicher Haushalte in Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Hilfsprogrammen, die auf Konten bei den NZBen gehalten werden, unterliegen Absatz 1, sie werden jedoch nicht auf den in Absatz 2 genannten Schwellenbetrag angerechnet.

Artikel 6

Meldung

1.   Die NZBen melden der EZB vorab den gesamten Nettoliquiditätseffekt ihrer Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva innerhalb des allgemeinen Liquiditätsmanagementrahmens des Eurosystems. Eine NZB bezieht die Abführung ihres Gewinns an den öffentlichen Haushalt in ihre Prognose der autonomen Liquiditätsfaktoren mindestens eine Woche, bevor die Abführung erfolgt, ein. Darüber hinaus stellt eine NZB durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Anlagegeschäfte und Einlagensysteme nicht zu Liquiditätseffekten führen, die nicht exakt vorausgesagt werden können.

2.   Einmal im Monat melden die NZBen der EZB nachträglich unter Verwendung des Formats für nachträgliche Meldungen in Anhang II dieser Leitlinie die Einzelheiten der Geschäfte, die sie während des Vormonats durchgeführt haben. In Bezug auf die monatliche nachträgliche Meldung gilt ein allgemeiner Schwellenbetrag von 500 Mio. EUR für den monatlichen Umsatz in jeder einzelnen der in Anhang II genannten Kategorien, wobei Transaktionen wie folgt auf den Schwellenbetrag angerechnet werden:

a)

die Bruttosumme der Käufe, Verkäufe und Tilgungen für jede der folgenden Kategorien:

i)

Anlagegeschäfte;

ii)

Verwaltung des Pensionsfonds;

iii)

Tätigkeiten als Fiskalagent;

b)

die Bruttosumme der Wertpapierleihe für die folgenden Kategorien:

i)

Wertpapierleihgeschäfte; und

ii)

Repogeschäfte;

c)

die Bruttosumme der Kreditgewährung und Hereinnahme von Einlagen für die Kategorie Kredit- und Einlagensysteme;

d)

der Betrag für jede der folgenden Kategorien:

i)

Verpflichtungen gegenüber Dritten; und

ii)

Übertragung und Subventionen.

Liegt die Bruttosumme der Transaktionen in einer Kategorie unter dem jeweiligen Schwellenbetrag, müssen die NZBen entsprechend den Fällen, in denen keine Transaktionen stattgefunden haben, eine Null im Berichtsformat eintragen. Die NZBen können wählen, der EZB weiterhin alle ihre Transaktionen zu melden, selbst wenn der Schwellenbetrag für eine oder mehrere Kategorien nicht erreicht wird (vollständige Meldung).

Für Transaktionen in Euro, die innerhalb des Rahmens der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven durchgeführt werden, müssen die NZBen außerdem alle sonstigen geltenden Meldepflichten einhalten.

3.   Für den Fall, dass sich aufgrund der Meldepflichten ergibt, dass die Geschäfte zur Verwaltung der Aktiva und Passiva einer bestimmten NZB nicht mit den Anforderungen der einheitlichen Geldpolitik im Einklang stehen, kann die EZB bestimmte Weisungen in Bezug auf das Verhalten zur Verwaltung der Aktiva und Passiva der betreffenden NZB erteilen.

Artikel 7

Schwellenbeträge

1.   Geschäfte oberhalb des in Anhang I dieser Leitlinie festgelegten Schwellenbetrags dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der EZB durchgeführt werden. Dieser Schwellenbetrag gilt auch für Repogeschäfte unbeschadet des Verfahrens der vorherigen Zustimmung für Repogeschäfte in Artikel 4.

2.   Zusätzlich zu dem in Anhang I dieser Leitlinie festgelegten Schwellenbetrag für den täglichen Gesamtbetrag der Geschäfte kann die EZB zusätzliche Schwellenbeträge für kumulative Käufe oder Verkäufe von Aktiva und Passiva der NZBen während eines bestimmten Zeitraums festlegen und anwenden.

3.   Der EZB-Rat kann den in Anhang I festgelegten Schwellenbetrag dieser Leitlinie jederzeit ändern.

Artikel 8

Verfahren zur Beantragung und Erteilung der vorherigen Zustimmung

1.   NZBen übermitteln ihre Anträge auf vorherige Zustimmung so früh wie möglich. Wenn das Geschäft am gleichen Tag oder am nächsten Arbeitstag abgewickelt werden muss, müssen diese Anträge der EZB am vorgesehenen Handelstag bis 9.00 Uhr (4) zugehen. Bei anderen Geschäften muss der entsprechende Antrag der EZB am vorgesehenen Handelstag bis 11.00 Uhr zugehen.

2.   Der Antrag einer NZB wird gemäß Anhang III dieser Leitlinie gestellt. Wird eine Transaktion, für die die vorherige Zustimmung beantragt und erteilt wurde, nicht nach Maßgabe der vorherigen Zustimmung durchgeführt, unterrichten die NZBen hierüber unverzüglich die EZB.

3.   In Ausnahmefällen können die NZBen, die Wertpapierleihgeschäfte gegen Sicherheiten durchführen, ihre Anträge auf vorherige Zustimmung, die spät am gleichen Tag erteilt wird, auch am späten Nachmittag übermitteln, wenn die Marktteilnehmer bestimmte Wertpapiere nicht zur Verfügung stellen können.

4.   Die EZB antwortet auf den Antrag einer NZB auf vorherige Zustimmung so schnell wie möglich und auf einen Antrag auf vorherige Zustimmung, die spät am gleichen Tag erteilt wird, sofort. Bei am Handelstag oder am nächsten Arbeitstag abzuwickelnden Geschäften antwortet die EZB am vorgesehenen Handelstag bis 10.15 Uhr. Bei anderen Geschäften antwortet die EZB am vorgesehenen Handelstag bis 13.00 Uhr. Wenn eine NZB bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort erhält, nachdem sie überprüft hat, dass ihr Antrag der EZB zugegangen ist und keine Antwort versandt wurde, kann sie ab 13.15 Uhr davon ausgehen, dass die Zustimmung erteilt wurde.

5.   Die EZB prüft alle Anträge, um die Übereinstimmung mit der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie die Auswirkungen einzelner Geschäfte der NZBen und die Gesamtauswirkungen solcher Geschäfte in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Unbeschadet dieser Bestimmung bemüht sich die EZB, den Anträgen der NZBen zu entsprechen.

Artikel 9

Überwachung

1.   Einmal jährlich legt das Direktorium dem EZB-Rat einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Leitlinie vor. Dieser Bericht enthält Informationen über:

a)

die Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung;

b)

die Vorgehensweisen der NZBen in Bezug auf die Inlandsgeschäfte zur Verwaltung der Aktiva und Passiva;

c)

die Einhaltung dieser Leitlinie.

2.   Im Fall von Zweifeln in Bezug auf die Einhaltung des Artikels 5 Absätze 1 bis 3 kann die EZB Informationen von den NZBen anfordern.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Alle Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Verfahren — einschließlich des in Artikel 9 genannten Berichts — ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln.

Artikel 11

Übergangsbestimmung

Bei den NZBen gehaltene Termineinlagen öffentlicher Haushalte unterliegen Artikel 5 Absatz 1; sie werden jedoch erst ab dem 1. Dezember 2015 auf den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Schwellenbetrag angerechnet.

Artikel 12

Inkrafttreten und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

2.   Die NZBen treffen bis zum 1. Dezember 2014 die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen. Sie übermitteln der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Regelungen spätestens bis zum 31. Oktober 2014.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Februar 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(2)  Leitlinie EZB/2003/12 vom 23. Oktober 2003 gemäß Artikel 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 81).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).

(4)  Alle Zeitangaben beziehen sich auf die mitteleuropäische Zeit, welche die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.


ANHANG I

SCHWELLENBETRÄGE FÜR INLANDSGESCHÄFTE DER NZBEN MIT AKTIVA UND PASSIVA, DIE AN EINEM EINZIGEN TAG DURCHGEFÜHRT WERDEN

Anwendbarer Schwellenbetrag

Liquiditätseffekt des Abwicklungstags

(Nettobetrag aller Geschäfte) (1)

200 Mio. EUR


(1)  Netto-Liquiditätseffekte der geplanten Geschäfte des Tages, die an einem einzigen Tag abzuwickeln sind, der mit dem Handelstag zusammenfällt oder auf diesen folgt.


ANHANG II

MONATLICHE NACHTRÄGLICHE MELDUNG DER INLANDSGESCHÄFTE ZUR VERWALTUNG VON AKTIVA UND PASSIVA

 

Geschäftskategorie

 

Anlagegeschäfte

Verwaltung des Pensionsfonds

Tätigkeiten als Fiskalagent

 

Wertpapierleihgeschäfte

Repo- Geschäfte

 

Kredit- und Einlagensysteme

 

Verpflichtungen gegenüber Dritten

Übertragung und Subventionen

Art der Durchführung des Geschäfts

1.

bilanzwirksam

2.

bilanzunwirksam

1.

bilanzwirksam

2.

bilanzunwirksam

1.

bilanzwirksam

2.

bilanzunwirksam

Anzahl der Geschäfte

nnnnnn

nnnnnn

Anzahl der Geschäfte

nnnnnn

Art des Geschäfts

xxxxx

xxxxx

Anzahl der Geschäfte

nnnnnn

nnnnnn

nnnnnn

Wertpapierleihe

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

Kreditgewährung

(XX) Mio. EUR

Art der Durch-führung des Geschäfts

1.

bilanz-wirksam

2.

bilanz-unwirksam

1.

bilanz-wirksam

2.

bilanz-unwirksam

Kauf

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

Wertpapierleihe

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

Hereinnahme von Einlagen

(XX) Mio. EUR

Anzahl der Geschäfte

nnnnnn

nnnnnn

Verkauf

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

 

 

 

 

 

Betrag

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

Tilgung

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG III

NACHRICHTENFORMAT FÜR ANTRÄGE AUF VORHERIGE ZUSTIMMUNG FÜR GROSSE GESCHÄFTE

Name der Variablen

Beschreibung der Variablen

Kodifizierung

Pflichtfeld

ID-Code

Eindeutige Kennung für eine Gruppe von Geschäften (entweder Wertpapiergeschäfte oder sonstige Geschäfte), die denselben Handels- und Abwicklungstag haben; sie besteht aus einer fortlaufenden Nummerierung, der der zweistellige ISO-Ländercode vorangeht.

ISnn

Automatisch von der Anwendung erzeugt.

Handelstag

Handelstag der geplanten Gruppe von Geschäften

JJJJ/MM/TT

Ja

Abwicklungstag

Abwicklungstag (oder Starttag bei Termingeschäften) der geplanten Gruppe von Geschäften.

JJJJ/MM/TT

Ja

Kauf und Kreditvergabe

Wenn Wertpapiere/andere Instrumente gekauft wurden oder Kredite oder Wertpapierdarlehen gewährt wurden, muss der kumulierte Betrag angegeben werden.

[YY] Mio. EUR

Nein

(Leer zu lassen, wenn nur Veräußerungsgeschäfte geplant sind.)

Verkauf und Einlagengeschäft

Wenn Wertpapiere/andere Instrumente verkauft wurden oder Einlagen hereingenommen wurden, muss der kumulierte Betrag angegeben werden.

[XX] Mio. EUR

Nein

(Leer zu lassen, wenn nur Beschaffungsgeschäfte geplant sind.)

Auswirkungen auf die Liquiditätsprognosen

Anhaltspunkte für die Auswirkungen auf die Liquiditätsprognosen für den Abwicklungstag im Fall einer Annahme des Antrags im Verhältnis zur letzten täglichen Liquiditätsprognose, die um 8.00 Uhr bei der EZB eingereicht wurde. Im Falle einer Weigerung erleichtert dieses Feld der EZB die Erkennung der umgekehrten Auswirkungen auf die Liquiditätsprognosen.

[ZZ] Mio. EUR

Ja

(Wenn die Gesamtauswirkungen auf die Liquiditätsprognosen der EZB bereits gemeldet wurde, ist eine Null in dieses Feld einzutragen.)

Art des Geschäfts

Anhaltspunkte für die Art des Geschäfts:

1.

Wertpapiergeschäft

2.

sonstiges Geschäft

Die Art des Geschäfts wird vom Auswahllistenfeld ausgewählt, das vom System zur Verfügung gestellt wird.

Ja

(Der Nutzer muss die Art des Geschäfts angeben.)

Beabsichtigte Art der Durchführung des Geschäfts

Beschreibung der beabsichtigten Art der Durchführung der Geschäfte anhand eine der folgenden Positionen:

1.

bilanzwirksames Geschäft

2.

bilanzunwirksames Geschäft

Die beabsichtigte Art der Durchführung des Geschäfts wird vom Auswahllistenfeld ausgewählt, das vom System zur Verfügung gestellt wird.

Nein

(Dem Nutzer steht es frei, die beabsichtigte Art der Durchführung des Geschäfts anzugeben.)

Freier Text

Alle Informationen, die dazu beitragen würden, dass die EZB im Rahmen des Liquiditätsmanagements den Netto-Liquiditätseffekt im Zusammenhang mit dem relevanten Zeitraum der Liquiditätsanalyse und der aktuellsten Liquiditätsprognose besser bewerten kann. Wenn die Auswirkungen auf die Liquiditätsprognosen beispielsweise nicht dauerhaft sind, aber in absehbarer Zeit umgekehrt werden, kommentiert der Nutzer im freien Textfeld den Liquiditätseffekt über den Abwicklungstag hinaus. Der Nutzer kann weitere Angaben zu jedem einzelnen Geschäft wie z. B. die Art, die Größe oder dessen Zweck machen.

Jede Kombination von Zahlen und Buchstaben innerhalb eines vordefinierten H1&H2 Zeichensatzes (1).

Nein


(1)  Die im Feld freier Text erlaubten Symbole sind in Anhang 4 Abschnitt 1.1.4.7 des Dokuments „H1&H2 Systemdesign“ vom 22. August 1997 festgelegt.


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