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Dokument 32014D0008(01)

2014/303/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. Februar 2014 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2014/8)

ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/10/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/303/oj

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/54


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Februar 2014

zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken

(EZB/2014/8)

(2014/303/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 35.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates (1) obliegt es dem EZB-Rat, die Einhaltung der aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) zu überwachen. Dementsprechend überwacht der EZB-Rat die Einhaltung des in Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen. Dieser Beschluss dient der Klarstellung der Kriterien, welche die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen der Ausübung der oben genannten Überwachungsaufgaben des EZB-Rates in Bezug auf die Verzinsung von Einlagen der öffentlichen Hand bei ihrer jeweiligen Zentralbank im Hinblick auf das im Vertrag niedergelegte Verbot der monetären Finanzierung anwenden wird.

(2)

Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung aus Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die EZB die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte berücksichtigen, welche nicht höher sein sollte als eine Verzinsung nach den maßgeblichen Geldmarktsätzen. In diesem Beschluss werden die Marktzinssätze bestimmt, die vom 1. Dezember 2014 an die Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte bilden und die bei der Überwachung der Einhaltung des Vertrags berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„öffentliche Haushalte“ alle in dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 auszulegenden Artikel 123 des Vertrags genannten öffentlichen Stellen, mit Ausnahme von Kreditinstituten im öffentlichen Eigentum, die von der jeweiligen NZB und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt werden;

b)

„Einlagen öffentlicher Haushalte“ täglich fällige Einlagen und Termineinlagen, die die NZBen von einem öffentlichen Haushalt hereinnehmen;

c)

„Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen“ i) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Euro, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA); und ii) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in einer anderen Währung, ein vergleichbarer Zinssatz;

d)

„Marktzinssatz für besicherte Einlagen“ i) in Bezug auf Termineinlagen in Euro, der auf dem Euro-Repomarkt angebotene Zinssatz (EUREPO) mit vergleichbarer Laufzeit, sofern verfügbar, und ii) in Bezug auf Termineinlagen in einer anderen Währung, ein vergleichbarer Zinssatz.

Artikel 2

Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte und Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung

(1)   Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung gelten für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte die folgenden Obergrenzen:

a)

für täglich fällige Einlagen der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen;

b)

für Termineinlagen der Marktzinssatz für besicherte Einlagen oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen.

(2)   Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen wird unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen des Einzelfalls geprüft.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1)   Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden von der EZB vom 1. Dezember 2014 an angewendet.

(2)   Dieser Beschluss tritt am 22. Februar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Februar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).


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