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Dokument 52015AB0018

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2015 zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/2015/18)

ABl. C 209 vom 25.6.2015, S. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Juni 2015

zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/2015/18)

(2015/C 209/02)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 28. April 2015 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Verordnungsvorschlag fällt in den Zuständigkeitsbereich der EZB, da er den Bezugszeitraum für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) betrifft. Dieser Index ist ein Schlüsselindikator für die Erreichung des vorrangigen Ziels der EZB — die Gewährleistung von Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet — gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 2 Satz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Die EZB unterstützt das Ziel des Verordnungsvorschlags, den Bezugszeitraum für den HVPI zu aktualisieren, damit gewährleistet wird, dass die errechneten Indizes vergleichbar und sachdienlich sind. Die HVPIs mit genau definierten Bezugszeiträumen sind wichtige Indikatoren im Zusammenhang mit der Geldpolitik. Solide geldpolitische Beschlüsse hängen von verlässlichen und aktuellen HVPI-Statistiken ab, die das Eurosystem bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität unterstützen.

1.2.

Die EZB weist darauf hin, dass die Pflicht zur Anhörung nicht nur auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (2), sondern auch auf den oben genannten Bestimmungen des Vertrags beruht. Die EZB wiederholt ihren jüngsten Vorschlag, dass im Erwägungsgrund 2 des Verordnungsvorschlags des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (3) die Pflicht zur Anhörung der EZB zu allen Rechtsakten zum HVPI-Rahmen zum Ausdruck gebracht werden sollte (4).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Juni 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Ares(2015)1788320 — 28.4.2015.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

(3)  COM/2014/0724 final — 2014/0346 (COD).

(4)  Siehe Nummer 2.3 der EZB-Stellungnahme CON/2015/10.


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