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Dokument 52014HB0014

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2014 über die Einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (EZB/2014/14)

ABl. C 186 vom 18.6.2014, S. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. März 2014

über die Einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden

(EZB/2014/14)

2014/C 186/01

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5, Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 38,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 8, 8a und 8b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/1998/NP28 (2) legt die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 geforderten einheitlichen Regeln und Mindeststandards fest, die ein grundlegendes Schutzniveau für vertrauliche statistische Daten gewährleisten, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken des Eurosystems erhoben werden.

(2)

In diesem Zusammenhang wird zwar anerkannt, dass sich die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erforderlichen statistischen Daten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, von jenen der Mitgliedstaaten unterscheiden, für die eine Ausnahmeregelung gilt; Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gilt jedoch in Bezug auf alle Mitgliedstaaten. In Verbindung mit Artikel 5 des EU-Vertrags bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, damit Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, den Euro einführen (3).

(3)

Es besteht ein zunehmender Bedarf, zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vertrauliche statistische Daten zwischen den Mitgliedern des ESZB auszutauschen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

Anwendung der Leitlinie EZB/1998/NP28

Die Adressaten dieser Empfehlung sollten die in der Leitlinie EZB/1998/NP28 festgelegten Bestimmungen in Bezug auf von einem anderen Mitglied des ESZB erhaltene vertrauliche statistische Daten anwenden und dies durch eine Vereinbarung mit den anderen Mitgliedern des ESZB bestätigen.

II.

Schlussbestimmungen

1.

Diese Empfehlung ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung nicht der Euro ist, soweit anwendbar und soweit diese nationalen Zentralbanken bei der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESZB mitwirken.

2.

Diese Empfehlung gilt ab dem 1. April 2014.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. März 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Leitlinie EZB/1998/NP28 vom 22. Dezember 1998 über die Einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 72).

(3)  Siehe Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.


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