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Dokument 32004O0020

2004/916/EG: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/13 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken außerhalb der Europäischen Union, Länder außerhalb der Europäischen Union und internationale Organisationen (EZB/2004/20)

ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 85–86 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269M vom 14.10.2005, S. 148–149 (MT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2004/916/oj

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/85


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/13 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken außerhalb der Europäischen Union, Länder außerhalb der Europäischen Union und internationale Organisationen

(EZB/2004/20)

(2004/916/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kunden, für die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung gemäß der Leitlinie EZB/2004/13 (1) erbracht werden können, sind Länder außerhalb der Europäischen Union (EU), Zentralbanken oder Währungsbehörden außerhalb der EU sowie internationale Organisationen.

(2)

Angesichts neuer Entwicklungen und nach weiterer Prüfung ist der EZB-Rat der Auffassung, dass es sinnvoll wäre, die Begriffsbestimmung des „Kunden“ um die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, und ihre jeweilige nationale Zentralbank (NZB) zu erweitern. Die Leitlinie EZB/2004/13 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 12.1 und Artikel 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2004/13 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚alle Arten von Bankgeschäften‘: umfasst die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven dieser Zentralbanken, Länder und internationalen Organisationen;“.

b)

Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚Kunde‘: alle Länder (einschließlich Behörden und Regierungsstellen), alle Zentralbanken oder Währungsbehörden außerhalb des Euro-Währungsgebiets und alle internationalen Organisationen, für die ein Mitglied des Eurosystems Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung erbringt;

“.

c)

Der letzte Gedankenstrich wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 22. Dezember 2004 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2004.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Leitlinie 2004/546/EG der Europäischen Zentralbank (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 68).


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