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Dokument 32004R2181
Regulation (EC) No 2181/2004 of the European Central Bank of 16 December 2004 amending Regulation (EC) No 2423/2001 (ECB/2001/13) concerning the consolidated balance sheet of the monetary financial institutions sector and Regulation (EC) No 63/2002 (ECB/2001/18) concerning statistics on interest rates applied by monetary financial institutions to deposits and loans vis-à-vis households and non-financial corporations (ECB/2004/21)
Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute und der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2004/21)
Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute und der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2004/21)
ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42–45
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, S. 383–386
(MT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1072
18.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 371/42 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2181/2004 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute und der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften
(EZB/2004/21)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (2) müssen monetäre Finanzinstitute (MFI) zur Erstellung der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors unter anderem zum Monatsende ermittelte statistische Bilanzdaten monatlich melden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) sieht vor, dass die bei diesen Meldungen anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (3) sowie in sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind. Sowohl die nationalen Rechnungslegungsvorschriften als auch die internationalen Standards haben sich seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) geändert. Die Richtlinie 86/635/EWG wurde dahin gehend geändert, dass bestimmte Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert („fair value“) bewertet werden können. Internationale Rechnungslegungsstandards können auch die Bewertung bestimmter Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert vorsehen. |
(3) |
Für die Zwecke der statistischen Daten, die die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, müssen Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite zum Nominalwert gemeldet werden. |
(4) |
Im Hinblick auf das Vorstehende ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu ändern und die Meldung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten zum Nominalwert ausdrücklich zu verlangen. |
(5) |
Im Hinblick auf den gegenwärtigen, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erreichten Stand des Harmonisierungsprozesses im Bereich der Statistik ist es jedoch wünschenswert, dass die Bewertungsregeln, die bisher auf wertberichtigte Kredite und erworbene Kredite angewandt wurden, weiterhin Anwendung finden. Die nationalen Zentralbanken können deshalb die Anwendung der bestehenden Bewertungsregeln für diese Kredite solange zulassen, bis die EZB diese Regeln zur weiteren Harmonisierung der Meldungen aktualisiert. |
(6) |
Im Hinblick darauf, dass möglicherweise einige MFI ausgegebene Schuldverschreibungen mit dem beizulegenden Zeitwert bewerten, ist es erforderlich, den Meldeumfang der Berichtigungen aus „sonstigen Neubewertungen“ in Bezug auf Preisberichtigungen von Wertpapieren zu verdeutlichen. |
(7) |
Aufgrund des Vorstehenden sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) (4) geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:
Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird wie folgt geändert:
Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2004.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1746/2003 (EZB/2003/10) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 17).
(3) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).
(4) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:
1) |
Teil 1, Abschnitt II erhält folgende Fassung: „II Rechnungslegungsvorschriften Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von MFI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (1) sowie in sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.“. |
2) |
In Teil 1, Abschnitt III werden folgende Absätze angefügt: „Statistische Bewertung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten
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3) |
In Teil 1, Abschnitt IV wird folgender Absatz 10 angefügt: „Statistische Bewertung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten
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4) |
Teil 1, Abschnitt V, Absatz 11 erhält folgende Fassung:
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5) |
Teil 1, Abschnitt V, Absatz 12 erhält folgende Fassung:
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6) |
In Teil 3 wird die Tabelle „Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz des MFI-Sektors“, wie folgt geändert:
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ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird wie folgt geändert:
Teil 4, Abschnitt XIII, Absatz 42 erhält folgende Fassung:
„42. |
Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, folgen die Instrumentengliederung für die MFI-Zinsstatistik und die Definitionen der Instrumentenarten den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegten Aktiva- und Passivakategorien.“. |