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Dokument 32012D0032(01)

2012/839/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2012 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2012/32)

ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 74–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/05/2013; Aufgehoben durch 32013D0005(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/839/oj

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/74


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2012

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2012/32)

(2012/839/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere die Abschnitte 1.6, 6.3.1, 6.3.2 und 6.4.2 von Anhang I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Anforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Durch den Beschluss EZB/2012/3 vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (2) wurden die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt; diese Schuldtitel wurden für notenbankfähig erklärt, solange das Collateral Enhancement, das die Hellenische Republik den NZBen bereitstellt, Bestand hat. Der EZB-Rat hat im Hinblick darauf, dass die Angemessenheit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit zum damaligen Zeitpunkt nicht gewährleistet war, bei Ablauf des Collateral Enhancement den Beschluss EZB/2012/14 (3) zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3 mit Wirkung vom 25. Juli 2012 verabschiedet, der die Notenbankfähigkeit dieser Schuldtitel aufhob.

(4)

Der EZB-Rat hat nun berücksichtigt, dass die Eurogruppe das politische Maßnahmenpaket für die erste Überprüfung des zweiten wirtschaftlichen Anpassungsprogramms für Griechenland positiv beurteilt.

(5)

Der EZB-Rat hält das politische Maßnahmenpaket für angemessen, sodass die von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard aufweisen, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen ausreicht, um ihre Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zu rechtfertigen.

(6)

Daher hat der EZB-Rat beschlossen, die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems wiederherzustellen, wobei auf solche Schuldtitel besondere Abschläge anzuwenden sind, die sich von den in Abschnitt 6.4.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vorgesehenen Abschlägen unterscheiden.

(7)

Diese außergewöhnliche Maßnahme wird temporär gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die normale Anwendung der Kriterien des Eurosystems für die Notenbankfähigkeit und des Risikokontrollrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems wieder eingeführt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 und Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonität gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für bestimmte marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 werden für marktfähige Schuldtitel, welche die Hellenische Republik begibt oder in vollem Umfang garantiert, ausgesetzt.

(2)   Marktfähige Schuldtitel, welche die Hellenische Republik begibt oder in vollem Umfang garantiert, stellen notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar, die besonderen Abschlägen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses unterliegen.

(3)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 21. Dezember 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 19.

(3)  ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 26.


ANHANG

System der Sicherheitsabschläge für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Griechische Staatsanleihen

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

15,0

15,0

1-3

33,0

35,5

3-5

45,0

48,5

5-7

54,0

58,5

7-10

56,0

62,0

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

42,5

45,0

3-5

55,5

59,0

5-7

64,5

69,5

7-10

67,0

72,5

> 10

67,5

81,0


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