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Dokument 32012O0025
2012/791/EU: Guideline of the European Central Bank of 26 November 2012 amending Guideline ECB/2011/14 on monetary policy instruments and procedures of the Eurosystem (ECB/2012/25)
2012/791/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2012/25)
2012/791/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2012/25)
ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 30–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 006 S. 62 - 73
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/04/2015; Aufgehoben durch 32014O0060
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/30 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. November 2012
zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems
(EZB/2012/25)
(2012/791/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damiz diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann. |
(2) |
Es sind mehrere Aktualisierungen erforderlich, um u. a. die Einführung von Meldepflichten für Daten zu Asset-Backed Securities auf Einzelkreditebene, Einzelheiten bezüglich Kupondefinitionen, Leistungsüberwachungsdaten und die Berechnung von finanziellen Sanktionen wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner zu regeln. |
(3) |
Die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Anhangs I
Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.
Artikel 2
Überprüfung
Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), übermitteln der Europäischen Zentralbank (EZB) bis spätestens 19. Dezember 2012 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2013.
Artikel 4
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2012.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 5.1.3 wird folgender Satz angefügt: „Die EZB behält sich die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Berichtigung von Fehlern in der Tenderankündigung vor, einschließlich der Stornierung oder Unterbrechung von in der Durchführung befindlichen Tendern.“ |
2. |
In Abschnitt 5.1.6 wird folgender Satz angefügt: „Enthält ein Tenderergebnis Fehler bezüglich der vorstehenden Angaben, behält sich die EZB die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Berichtigung der fehlerhaften Angaben vor.“ |
3. |
Abschnitt 6.2.1.1 erhält folgende Fassung: „6.2.1.1. 1. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Es muss sich um Schuldtitel handeln, die
Insbesondere folgende Verzinsungsgestaltungen sind ausgeschlossen: Sämtliche an in Fremdwährung ausgedrückte Zinssätze, Waren- und Aktienindizes bzw. Wechselkurse gebundene Floater, duale Floater sowie an Swapspreads oder eine sonstige Kombination aus Indizes gebundene Floater, sowie Ratchet- und Range-Accrual-Verzinsungen jeder Art, Inverse Floater und an eine Bonitätsbewertung anknüpfende Verzinsungen. Darüber hinaus sind komplexe Zinsgestaltungen wie Target Redemption Notes/Zielkuponanleihen und Möglichkeiten, die Art der Verzinsung durch die Verwendung von zusätzlichen Kündigungsrechten zu ändern, ausgeschlossen. Zugelassene Verzinsungsgestaltungen sollten nicht mit Optionalitäten von Emittenten verbunden sein, d. h., von einer Entscheidung des Emittenten abhängige Änderungen der festgelegten Verzinsung während der Laufzeit des Papiers sind nicht gestattet. Ferner müssen etwaige Ober- oder Untergrenzen im Voraus unveränderlich festgelegt sein. Im Fall einer mehrstufigen Zinsgestaltung erfolgt die Einstufung eines Schuldtitels unter dem Gesichtspunkt seiner Verzinsung aus einer vorausschauenden Perspektive. Bei Nichterfüllung der vorstehend aufgeführten Zulassungskriterien ist die Sicherheit selbst dann nicht notenbankfähig, wenn lediglich Teile der Zinsgestaltung (etwa Aufschläge) betroffen sind, und auch dann nicht, wenn ausdrücklich eine nicht negative Zinszahlung und die Rückzahlung zumindest des Kapitalbetrags zugesichert sind. Die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b gelten bis zur Tilgung der Verbindlichkeit. Aus den Schuldtiteln dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesen Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind. 2. Zusätzliche Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities Gedeckte Schuldverschreibungen gelten nicht als Asset-Backed Securities im Sinne des rechtlichen Rahmens für die Geldpolitik des Eurosystems. Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Asset-Backed Securities. Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities nach den in diesem Abschnitt aufgeführten zusätzlichen Kriterien. Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Gemäß Abschnitt 6.2.1.7 muss der Emittent einer Asset-Backed Security seinen Sitz im EWR haben. In Fällen, in denen die Originatoren bzw. gegebenenfalls die Intermediäre im Euro-Währungsgebiet oder im Vereinigten Königreich ansässig waren, hat das Eurosystem verifiziert, dass keine gravierenden Anfechtungsrechte (‚Claw-back-Provisions‘) in diesen Rechtsordnungen bestehen. Ist der Originator bzw. gegebenenfalls der Intermediär in einem anderen EWR-S ansässig, können die Asset-Backed Securities nur als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem feststellt, dass seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte geschützt werden, die das Eurosystem nach dem Recht des betreffenden EWR-Lands für relevant erachtet. Zu diesem Zweck ist ein unabhängiges, in einer für das Eurosystem akzeptablen Form erstelltes Rechtsgutachten über die anwendbaren Anfechtungsrechte des betreffenden Landes vorzulegen, bevor die Asset-Backed Securities als notenbankfähig eingestuft werden können. Um zu entscheiden, ob seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte geschützt sind, kann das Eurosystem weitere Dokumente einschließlich einer Solvenzbescheinigung des Übertragungsempfängers für die Anfechtungsfrist verlangen. Zu den Anfechtungsrechten, die das Eurosystem als gravierend und daher als nicht zulässig betrachtet, gehören auch Regelungen, nach denen der Verkauf von Cashflow generierenden Sicherheiten vom Insolvenzverwalter allein deshalb ungültig gemacht werden kann, weil er innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Anfechtungsfrist) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers (Originator/Intermediär) abgeschlossen wurde, und Regelungen, nach denen eine solche Ungültigmachung vom Übertragungsempfänger nur verhindert werden kann, wenn er nachweist, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers (Originators/Intermediärs) zum Verkaufszeitpunkt nicht bekannt war. Um notenbankfähig zu sein, darf eine Tranche (oder Sub-Tranche) innerhalb einer strukturierten Emission nicht anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sein. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche (oder Sub-Tranche) gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Vollzugsmitteilung (Enforcement Notice) zur Anwendung kommt, gegenüber dieser Tranche oder Sub-Tranche (in Bezug auf Kapitalbetrag oder Zinsen) bevorzugt befriedigt wird und diese Tranche (oder Sub-Tranche) somit unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen einer strukturierten Emission als letzte Verluste erleidet. Im Fall von strukturierten Emissionen, deren Prospekt die Abgabe einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligkeit (Acceleration Notice) und einer Vollzugsmitteilung (Enforcement Notice) vorsieht, muss die Nichtnachrangigkeit einer Tranche (oder Sub-Tranche) sowohl für die nach Abgabe der Mitteilung über die vorzeitige Fälligkeit als auch für die nach Abgabe der Vollzugsmitteilung anwendbare Zahlungsrangfolge sichergestellt sein. Zur Beurteilung, ob Asset-Backed Securities als für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems geeignet eingestuft werden bzw. eingestuft bleiben können, verlangt das Eurosystem gemäß Anlage 8 von den Vertragsparteien der Asset-Backed Securities die Meldung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen. Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities berücksichtigt das Eurosystem die Daten, die in die Pflichtfelder des betreffenden Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Anlage 8 eingetragen sind. Insoweit berücksichtigt das Eurosystem a) jede Unterlassung der Datenmeldung und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten. Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist ihre Unterlegung mit Cashflow generierenden Vermögenswerten, die vom Eurosystem als homogen angesehen werden, d. h. die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der Asset-Backed Securities dienen, müssen alle derselben Sicherheitenart angehören, die sich entweder aus Forderungen aus Hypothekenkrediten für Wohn- oder gewerbliche Immobilien, Krediten an kleine und mittlere Unternehmen, Autokrediten, Verbraucherkrediten oder Leasinggeschäften zusammensetzt. Asset-Backed Securities sind für geldpolitische Operationen des Eurosystems ungeeignet, wenn der Pool der zu ihrer Besicherung dienenden Vermögenswerte heterogen ist, weil die Vermögenswerte nicht mithilfe eines einzigen Schemas für die konkrete Art von Sicherheiten gemeldet werden können (5). Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten, z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur, jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities und hinsichtlich der Meldung der Daten auf Einzelkreditebene für erforderlich hält. Kommen die Beteiligten einer solchen Aufforderung nicht nach, kann dies zur Aussetzung oder Verweigerung der Zulassung der betreffenden Asset-Backed Securities-Transaktion führen. 3. Zusätzliche Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten ab dem 31. März 2013 folgende zusätzliche Anforderungen: Zum Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung dürfen keine Asset-Backed Securities gehören, es sei denn, diese
Gedeckte Schuldverschreibungen, die im Verzeichnis der notenbankfähigen Asset-Backed Securities ab dem 28. November 2012 aufgeführt waren, aber nicht den Anforderungen a bis c genügen, bleiben bis zum 28. November 2014 notenbankfähig. |
4. |
In Abschnitt 6.2.1.7 wird Fußnote 58 gestrichen; |
5. |
In Abschnitt 6.2.2 wird Fußnote 60 gestrichen; |
6. |
Abschnitt 6.2.2.1 wird wie folgt geändert:
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7. |
In Abschnitt 6.2.3 wird folgender Absatz eingefügt: „Die nationalen Zentralbanken können beschließen, folgende marktfähige oder nicht marktfähige Sicherheiten trotz ihrer Notenbankfähigkeit nicht als Sicherheit von einem Geschäftspartner zu akzeptieren:
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8. |
Abschnitt 6.2.3.2 erhält folgende Fassung: „6.2.3.2. Marktfähige Sicherheiten können bei allen mit Sicherheiten unterlegten geldpolitischen Geschäften verwendet werden, d. h. bei Offenmarktgeschäften in Form von befristeten und endgültigen Transaktionen sowie bei Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Nicht marktfähige Sicherheiten können zur Besicherung von Offenmarktgeschäften in Form befristeter Transaktionen und Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verwendet werden. Sie werden nicht bei endgültigen Transaktionen des Eurosystems eingesetzt. Alle marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten können ebenfalls zur Besicherung von Innertageskrediten verwendet werden. Auch wenn eine marktfähige oder nicht marktfähige Sicherheit sämtliche Zulassungskriterien erfüllt, darf ein Geschäftspartner sie nicht verwenden, wenn sie von ihm selbst oder irgendeiner anderen Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, begeben oder garantiert wurde (6). Der Begriff ‚enge Verbindungen‘ bezeichnet eine der nachstehenden Situationen, in der der Geschäftspartner mit einem Emittenten/Schuldner/Garanten notenbankfähiger Sicherheiten durch die Tatsache verbunden ist, dass
Zur Durchführung der Geldpolitik, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten in Bezug auf enge Verbindungen, tauscht das Eurosystem von den Aufsichtsbehörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Daten über Kapitalbeteiligungen intern aus. Die Daten unterliegen den gleichen Geheimhaltungsstandards wie diejenigen, die von den Aufsichtsbehörden angewendet werden. Die vorgenannten Bestimmungen über enge Verbindungen gelten nicht für a) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle des EWR garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, b) gedeckte Bankschuldverschreibungen, die gemäß den in Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Bedingungen begeben sind, oder c) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter Buchstabe b genannten Instrumenten vergleichbar sind wie z. B. bei i) nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen, oder ii) gedeckten Bankschuldverschreibungen, die alle in Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kriterien mit Ausnahme der für garantierte Darlehen im Deckungspool geltenden Grenzen erfüllen. Außerdem darf ein Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten einreichen, wenn er (oder ein Dritter, zu dem er enge Verbindungen unterhält) zur Währungsabsicherung für die Asset-Backed Securities eine Währungsabsicherungsvereinbarung mit dem Emittenten eingeht oder eine Liquiditätsunterstützung von mindestens 20 % des ausstehenden Betrags der Asset-Backed Security bereitstellt. Alle notenbankfähigen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten müssen im gesamten Euro-Währungsgebiet grenzüberschreitend verwendbar sein. Dies bedeutet, dass alle Geschäftspartner des Eurosystems in der Lage sein müssen, notenbankfähige Sicherheiten entweder über Verbindungen mit ihrem nationalen Wertpapierabwicklungssystem (wenn es sich um marktfähige Sicherheiten handelt) oder aufgrund anderer zugelassener Vereinbarungen zu verwenden, um von der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, Kredit zu erhalten (siehe Abschnitt 6.6). Geschäftspartner, die Asset-Backed Securities einreichen und enge Verbindungen zu dem Originator der zu deren Besicherung dienenden Vermögenswerte unterhalten, müssen dem Eurosystem jede geplante Änderung dieser Asset-Backed Securities mitteilen, die sich auf die Bonität auswirken könnte, z. B. Änderungen der Zinssätze für die Papiere, der Swapvereinbarung, der Zusammensetzung der zur Besicherung dienenden Kredite, soweit dies nicht im Prospekt vorgesehen ist, oder des Rangs der Zahlungen. Änderungen der eingereichten Asset-Backed Securities sind dem Eurosystem einen Monat im Voraus anzuzeigen. Darüber hinaus sollte der Geschäftspartner zum Zeitpunkt der Einreichung einer Asset-Backed Security Angaben über alle in den vorangegangenen sechs Monaten vorgenommenen Änderungen vorlegen. Entsprechend Abschnitt 6.2. erteilt das Eurosystem keine Beratung zu noch nicht erfolgten Änderungen. Tabelle 4 Für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassene Sicherheiten
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9. |
in Abschnitt 6.3.2 wird Fußnote 72 gestrichen; |
10. |
in Abschnitt 6.3.4.1 wird folgender Absatz angefügt: „ECAIs, die an dem ECAF teilnehmen, unterliegen dem Leistungsüberwachungsverfahren des Eurosystems (siehe Abschnitt 6.3.5). Zusammen mit den Leistungsüberwachungsdaten ist auch eine Bescheinigung der betreffenden ECAI vorzulegen, die von deren Vorstandsvorsitzenden oder einem bei der ECAI für die Prüfung oder Compliance zuständigen Bevollmächtigten unterzeichnet ist und mit der die Richtigkeit und Gültigkeit der Leistungsüberwachungsangaben bestätigt wird.“ |
11. |
Abschnitt 6.3.4.4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Ein RT-Anbieter, der am ECAF teilnimmt, muss sich vertraglich verpflichten, sich dem Leistungsüberwachungsverfahren des Eurosystems zu unterziehen (10) (siehe Abschnitt 6.3.5). Der RT-Anbieter ist verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur zur Überwachung des konstant gehaltenen Pools (static pool) zu schaffen und zu unterhalten. Die Bildung und Bewertung dieses Pools müssen im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen der Leistungsüberwachung gemäß dem ECAF stehen. Der RT-Anbieter muss das Eurosystem unverzüglich nach der von ihm selbst durchgeführten Bewertung der Leistungsfähigkeit über die Ergebnisse informieren. Zusammen mit den Leistungsüberwachungsdaten ist auch eine Bescheinigung vorzulegen, die von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem bei dem RT-Anbieter für die Prüfung oder Compliance zuständigen Bevollmächtigten unterzeichnet ist und mit der die Richtigkeit und Gültigkeit der Leistungsüberwachungsdaten bestätigt wird. RT-Anbieter sind verpflichtet, interne Unterlagen über die Pools und Ausfallinformationen fünf Jahre zu archivieren. |
12. |
Abschnitt 6.3.5 erhält folgende Fassung: „6.3.5. Leistungsüberwachung von Bonitätsbeurteilungsverfahren Alle Bonitätsbeurteilungsverfahren unterliegen der Leistungsüberwachung im ECAF. Bei jedem Bonitätsbeurteilungsverfahren besteht das Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF in einem einmal im Jahr ex post durchgeführten Vergleich a) der beobachteten Ausfallrate aller im Rahmen der Bonitätsbeurteilung bewerteten zulässigen Stellen und Instrumente, soweit diese in konstant gehaltenen Pools nach bestimmten Merkmalen wie z. B. Bonitätsbewertung, Kategorie der Sicherheit, Wirtschaftszweig, Bonitätsbeurteilungsmodell zusammengefasst sind, mit b) dem Bonitätsanspruch des Eurosystems, definiert als Schwellenwert für die Ausfallwahrscheinlichkeit (es kommen zwei Maßstäbe für die Ausfallwahrscheinlichkeit in Betracht: eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % in einem Zeithorizont von einem Jahr, was einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 2, und eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,40 % in einem Zeithorizont von einem Jahr, was einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 nach der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechend angesehen wird). Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass die Einordnung der durch das Bonitätsbeurteilungsverfahren gewonnenen Werte in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems angemessen bleibt und die Ergebnisse der Bonitätsbeurteilungen über die verschiedenen Systeme und Quellen hinweg miteinander vergleichbar sind. Der erste Schritt in dem Prozess besteht in der vom Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems vorzunehmenden jährlichen Zusammenstellung des Verzeichnisses derjenigen Stellen und Instrumente, deren Bonitätsbeurteilungen zu Beginn des Überwachungszeitraums den vom Eurosystem verlangten Bonitätsschwellenwert erreichen. Der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems übermittelt dieses Verzeichnis sodann dem Eurosystem mittels des vom Eurosystem bereitgestellten Schemas, in dem Felder für die Bezeichnung, Klassifizierung und Bonitätsbeurteilung vorgesehen sind. Der zweite Schritt des Prozesses erfolgt am Ende des zwölfmonatigen Überwachungszeitraums mit der Aktualisierung der Leistungsdaten für die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen und Instrumente durch den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, weitere zur Durchführung der Leistungsüberwachung notwendige Angaben anzufordern. Die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools eines Bonitätsbeurteilungssystems, die für einen Zeithorizont von einem Jahr erfasst wird, fließt in das Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF ein, das aus einer Einjahres- und einer Mehrjahresbeurteilung besteht. Weicht die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools deutlich vom Bonitätsschwellenwert über einen Einjahres- bzw. Mehrjahreszeitraum ab, wendet sich das Eurosystem an den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems, um die Gründe für diese Abweichung zu analysieren. Dieses Verfahren kann zu einer Korrektur des Bonitätsschwellenwerts für das betreffende System führen. Das Eurosystem kann beschließen, ein Bonitätsbeurteilungssystem vorläufig oder endgültig auszuschließen, wenn über mehrere Jahre hinweg keine Leistungsverbesserung zu beobachten ist. Außerdem wird das Bonitätsbeurteilungssystem vom Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem ausgeschlossen, wenn es gegen die Regelungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem verstößt. Liefert ein Vertreter des Bonitätsbeurteilungssystems ungenaue oder unvollständige Angaben für die Leistungsüberwachung, kann das Eurosystem von einem Ausschluss absehen, wenn es sich um geringfügige Unregelmäßigkeiten handelt.“ |
13. |
Abschnitt 6.4.2 wird wie folgt geändert:
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14. |
Abschnitt 6.5.1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
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15. |
Anlage 6 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1. Finanzielle Sanktionen Verstößt ein Geschäftspartner gegen die Regeln für Tenderoperationen (11), für bilaterale Geschäfte (12), für die Nutzung von Sicherheiten (13) bzw. für Tagesabschlussverfahren oder die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität (14), verhängt das Eurosystem die folgenden finanziellen Sanktionen:
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16. |
Anlage 7 erhält folgende Fassung: „Anlage 7 BESTELLUNG EINES WIRKSAMEN SICHERUNGSRECHTS AN KREDITFORDERUNGEN Um zu gewährleisten, dass ein gültiges Sicherungsrecht an Kreditforderungen bestellt wird und Kreditforderungen bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwertet werden können, sind folgende zusätzliche rechtliche Anforderungen zu erfüllen:
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17. |
Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES Daten auf Einzelkreditebene werden gemäß den vom Eurosystem gestellten und von der EZB entsprechend ausgestalteten Anforderungen, die u. a. die Bereiche ungehinderter Zugang, Datenerfassung, Nichtdiskriminierung, angemessene Leitungsstruktur sowie Transparenz betreffen, nach Maßgabe dieser Anlage auf elektronischem Weg an das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermittelt und dort veröffentlicht. Hierfür wird je nach der Kategorie der Sicherheiten, aus denen sich der Pool der Cashflow generierenden Vermögenswerte zusammensetzt, für jedes einzelne Geschäft das einschlägige Schema für die Meldung dieser Daten verwendet (16). Die Daten auf Einzelkreditebene sind mindestens vierteljährlich spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin der auf die betreffenden Asset-Backed Securities zu zahlenden Zinsen zu melden. Werden die Daten nicht innerhalb dieser Frist gemeldet oder aktualisiert, verlieren die Asset-Backed Securities ihre Notenbankfähigkeit. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Anforderungen unterzieht das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Meldungen neuer bzw. aktualisierter Daten jeder einzelnen Transaktion einer automatisierten Stimmigkeits- und Genauigkeitskontrolle. Ab dem Inkrafttreten der Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene bei Asset-Backed Securities, d. h. für die Daten bezüglich der einschlägigen Kategorie der Sicherheiten gemäß dem Schema, ist die Lieferung detaillierter Angaben für jeden einzelnen Kredit im Pool der Cashflow generierenden Vermögenswerte Voraussetzung dafür, dass eine Asset-Backed Security notenbankfähig wird oder bleibt. Innerhalb von drei Monaten muss die Asset-Backed Security einen zwingend vorgeschriebenen Mindestkonformitätswert erreichen, der anhand der verfügbaren Angaben in bestimmten Datenfeldern des Schemas für die Meldung der Daten auf Einzelkreditebene ermittelt wird. Zum Eintrag in Felder, für die keine Daten vorhanden sind, stehen in jedem Schema sechs „ND“-Codes (no data — keine Daten) zur Wahl, die verwendet werden müssen, wenn bestimmte Daten nicht nach Maßgabe des Schemas vorgelegt werden können. Ein siebter ND-Code steht nur im Schema für Commercial-Mortgage-Backed Securities (CMBS) zur Verfügung. Die ND-Codes und ihre Bedeutung sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
Für alle Asset-Backed Securities gilt (abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem für die betreffende Sicherheitenkategorie die Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene anwendbar sind) ein neunmonatiger Übergangszeitraum wie folgt:
Unter Berücksichtigung dieser Schwellenwerte errechnet und vergibt das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene bei Eingang und Verarbeitung der Daten für jedes Geschäft mit Asset-Backed Securities eine Punktezahl. Diese Punktezahl spiegelt die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND1 und die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND2, ND3 oder ND4 jeweils im Verhältnis zur Gesamtzahl der Pflichtfelder wider. Insoweit dürfen die Codes ND5, ND6 und ND7 nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Datenfelder des jeweiligen Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene dies zulassen. Insgesamt ergibt sich aus den beiden Schwellenreferenzquotienten folgender Punktezahlbereich für Daten auf Einzelkreditebene:
Gemäß dem oben dargestellten Übergangszeitraum muss sich das Ergebnis in jedem Quartal entsprechend den nachstehenden Vorgaben sukzessive verbessern:
Bei Residential-Mortgage-Backed Securities (RMBS) gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 3. Januar 2013, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 30. September 2013. Bei Asset-Backed Securities mit unterlegten Cashflow generierenden Vermögenswerten, die aus Forderungen aus Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bestehen, gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 3. Januar 2013, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 30. September 2013. Bei Commercial-Mortgage-Backed Securities (CMBS) gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 1. März 2013, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 30. November 2013. Bei Asset-Backed Securities mit unterlegten Cashflow generierenden Vermögenswerten, die aus Forderungen aus Autokrediten, Verbraucherkrediten oder Leasinggeschäften bestehen, gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 1. Januar 2014, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 30. September 2014. Asset-Backed Securities, die später als neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene emittiert werden (17), müssen die Meldepflichten ab der Erstübermittlung der Daten auf Einzelkreditebene, d. h. ab der Emission, in vollem Umfang erfüllen. Bereits bestehende Asset-Backed Securities- Transaktionen, die sich in keines der Meldeschemata für Daten auf Einzelkreditebene einordnen lassen, bleiben bis zum 31. März 2014 notenbankfähig. Das Eurosystem beurteilt jeweils im Einzelfall, ob diese Besitzstandsregelung auf konkrete Asset-Backed Securities-Transaktionen angewandt werden kann. |
(1) Anleihen, die Optionsscheine oder ähnliche Rechte beinhalten, sind nicht notenbankfähig.
(2) Asset-Backed Securities gelten als nicht notenbankfähig, wenn ein Vermögenswert, der zu den Cashflow generierenden, der Besicherung der Asset-Backed Securities dienenden Vermögenswerten gehört, unmittelbar von einer Zweckgesellschaft originiert wurde, die die ABS-Papiere emittiert.
(3) Diese Anforderung schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften enthält und das ‚True Sale‘-Erfordernis in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, sodass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool gedeckt sind, und alle Cash Flows von den Cash Flow generierenden Vermögenswerten von der ersten zur zweiten Zweckgesellschaft transferiert werden.
(4) Diese Beschränkung gilt nicht für Swaps, die ausschließlich Absicherungszwecken innerhalb von Asset-Backed Securities dienen.
(5) Asset-Backed Securities, bei denen die Meldepflichten für die Daten auf Einzelkreditebene nicht erfüllt werden, weil sie mit einem Mischbestand heterogener Vermögenswerte besichert sind und/oder nicht in einem der Schemata für Daten auf Einzelkreditebene erfasst werden können, bleiben bis zum 31. März 2014 notenbankfähig.“
(6) Verwendet ein Geschäftspartner Sicherheiten, die er nicht oder nicht mehr zur Besicherung eines ausstehenden Kredits nutzen darf, weil er mit dem Emittenten/Schuldner/Garanten identisch ist oder enge Verbindungen zu einem von diesen bestehen, hat er dies der zuständigen nationalen Zentralbank umgehend mitzuteilen. Die Sicherheiten werden dann am nächsten Bewertungstag mit null bewertet, und es kann ein Margenausgleich vorgenommen werden (siehe auch Anlage 6). Darüber hinaus hat der Geschäftspartner die Sicherheit schnellstmöglich zurückzuziehen.“
(7) Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.1.
(8) Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.2.
(9) Die Bonität der von nichtfinanziellen Unternehmen begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel ohne Rating wird auf Basis der vom jeweiligen Geschäftspartner gemäß den in Abschnitt 6.3.3 genannten ECAF-Regeln für Kreditforderungen ausgewählten Bonitätsbeurteilungsquelle ermittelt. Bei diesen marktfähigen Schuldtiteln wurden folgende Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten geändert: Sitz des Emittenten/Garanten: Euro-Währungsgebiet; Emissionsort: Euro-Währungsgebiet.
(10) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den RT-Anbieter umgehend über jedes Kreditereignis informieren, das auf eine Verschlechterung der Bonität hindeuten könnte.“
(11) Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner für den ihm in einem liquiditätszuführenden Geschäft zugeteilten Liquiditätsbetrag nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten oder liquide Mittel (gegebenenfalls in Bezug auf Margenausgleich) zu dessen Abwicklung (am Abwicklungstag) bereitstellt oder nicht bis zur Fälligkeit der Operation mittels entsprechendem Margenausgleich besichert oder wenn er nicht ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft auf ihn entfallenden Betrag anschafft.
(12) Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten anschafft oder den in einem bilateralen Geschäft vereinbarten Betrag nicht bereitstellt, oder wenn er ein ausstehendes bilaterales Geschäft nicht zu irgendeinem Zeitpunkt bis zu dessen Fälligkeit mittels entsprechendem Margenausgleich besichert.
(13) Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner Sicherheiten nutzt, die nicht oder nicht mehr notenbankfähig sind oder die er nicht nutzen darf, weil er zu dem Emittenten/Garanten enge Verbindungen unterhält oder mit einem von diesen identisch ist.
(14) Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner zum Tagesende einen Sollsaldo auf seinem Zahlungsausgleichskonto aufweist und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität nicht erfüllt.
(15) Die folgenden Bestimmungen gelten ebenso in Fällen, in denen a) der Geschäftspartner nicht notenbankfähige Sicherheiten genutzt oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, die sich negativ auf den Sicherheitenwert auswirken, beispielsweise Informationen in Bezug auf den ausstehenden Betrag einer eingereichten Kreditforderung, die falsch oder überholt sind, oder b) der Geschäftspartner Sicherheiten nutzt, die aufgrund enger Verbindungen zwischen dem Emittenten/Garanten und dem Geschäftspartner nicht notenbankfähig sind.“
(16) Die geltende Fassung der Schemata für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene in den spezifischen Kategorien von Sicherheiten ist auf der Website der EZB veröffentlicht.
(17) D. h. am 30. September 2013 für RMBS und KMU, am 30. November 2013 für CMBS und am 30. September 2014 für Autokredite, Verbraucherkredite und Leasinggeschäfte.“