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Dokument 32011D0025

2011/870/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2011/25)

ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 13/09/2012; Aufgehoben durch 32012D0017(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/870/oj

22.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/65


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Dezember 2011

über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2011/25)

(2011/870/EU)

DER EZB-RAT, —

Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“) Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu bestellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditoperationen vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) (nachfolgend die „Allgemeinen Regelungen“) festgelegt.

(2)

Am 8. Dezember 2011 beschloss der EZB-Rat zusätzliche erweiterte Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe, um Kreditgeschäfte von Banken und die Liquidität im Geldmarkt des Euro-Währungsgebiets zu unterstützen. Im Einklang mit dieser Entscheidung und zur Verbesserung der Bereitstellung von Liquidität für Geschäftspartner geldpolitischer Operationen des Eurosystems sollte eine Option zur Beendigung oder Modifizierung bestimmter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte vor Ende ihrer Laufzeit bereitgestellt werden und die Kriterien für die Bestimmung der Zulässigkeit von Vermögenswerten zur Nutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sollten erweitert werden.

(3)

Diese Maßnahmen gelten zeitlich befristet, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die Stabilität des Finanzsystems die normale Anwendung des allgemeinen Handlungsrahmens des Eurosystems für geldpolitische Operationen erlaubt, —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten

(1)   Die Regelungen für die Durchführung der geldpolitischen Operationen des Eurosystems und die Zulassungskriterien für Sicherheiten gemäß diesem Beschluss gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Regelungen.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und den Allgemeinen Regelungen gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Allgemeinen Regelungen unverändert an, soweit nichts anderes in diesem Beschluss festgelegt ist.

Artikel 2

Option zur Beendigung oder Modifizierung längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte

Das Eurosystem kann beschließen, dass die Geschäftspartner unter bestimmten Bedingungen vor Ende der Laufzeit bestimmte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte beenden oder ihren Betrag reduzieren können.

Artikel 3

Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities

(1)   Zusätzlich zu den gemäß dem Kapitel 6 der Allgemeinen Regelungen notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, deren zugrunde liegenden Vermögenswerte entweder ausschließlich Wohnungsbauhypotheken oder ausschließlich Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, selbst wenn diese ABS nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen erfüllen, jedoch sonst alle für ABS gemäß der Allgemeinen Regelungen geltenden Zulassungskriterien erfüllen, sofern sie über ein zweitbestes Mindestrating der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen bei Ausgabe und jederzeit danach verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu derselben Sicherheitenklasse, d. h. die Sicherheitenklasse besteht entweder nur aus Wohnungsbauhypotheken oder nur aus Krediten an KMU;

b)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, beinhalten keine Kredite, die:

i)

zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend, oder

ii)

zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind;

c)

der Geschäftspartner, der eine ABS als Sicherheit einreicht, oder ein Dritter mit dem er eine enge Verbindung unterhält, handelt nicht als Zinssicherungsgeber in Bezug auf die ABS;

d)

die ABS-Transaktionsunterlagen beinhalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.

(2)   Im Rahmen von Absatz 1 haben die Begriffe „kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ die ihnen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen zuerkannte Bedeutung (2)

Artikel 4

Zulassung bestimmter zusätzlicher Kreditforderungen

(1)   Eine NZB kann Kreditforderungen, die nicht den Zulassungskriterien des Eurosystems entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.

(2)   Die NZBen verabschieden Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen zur Hereinnahme von Kreditforderungen gemäß Absatz 1. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen unterliegen der vorherigen Zustimmung des EZB-Rates.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1. Ab dem 1. Januar 2012 wird die Leitlinie EZB/2000/7 durch die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.


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