EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32001D0016(01)

2001/914/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2001/16)

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 57 - 63

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2010; Aufgehoben durch 32010D0023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/914/oj

32001D0914

2001/914/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2001/16)

Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0055 - 0061


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 6. Dezember 2001

über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

(EZB/2001/16)

(2001/914/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 32.1 der Satzung werden monetäre Einkünfte als Einkünfte definiert, die den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben ("NZBen"), aus der Erfuellung der währungspolitischen Aufgaben zufließen. Artikel 32.2 der Satzung sieht vor, dass der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten entspricht, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den NZBen gemäß den Leitlinien des EZB-Rats gesondert erfasst. Ab dem Geschäftsjahr 2003 sollten die NZBen diejenigen Vermögenswerte, die aus der Erfuellung der währungspolitischen Aufgaben resultieren gesondert als Vermögenswerte erfassen, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute halten. Gemäß Artikel 32.4 der Satzung vermindert sich der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser NZB auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 der Satzung gezahlt werden.

(2) Gemäß Artikel 32.5 der Satzung wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter diesen entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) verteilt.

(3) Gemäß den Artikeln 32.6 und 32.7 der Satzung ist der EZB-Rat befugt, für die von der EZB vorzunehmende Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetären Einkünfte Leitlinien zu erlassen und alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 32 der Satzung erforderlich sind.

(4) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1) setzen die EZB und die NZBen (nachfolgend als "Eurosystem" bezeichnet) ab 1. Januar 2002 auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Artikel 15 dieser Verordnung sieht vor, dass Banknoten, die auf nationale Währungseinheiten lauten, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels für längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit behalten. Das Jahr 2002 ist daher als ein besonderes Jahr anzusehen, da der auf nationale Währungseinheiten lautende Banknotenumlauf noch einen beträchtlichen Anteil am Gesamtwert des Banknotenumlaufs des Eurosystems ausmachen kann und in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Übergangsregelungen gelten. Diese Situation ist mit der Situation von 1999 bis 2001 vergleichbar und aus diesem Grund sollten die monetären Einkünfte für das Geschäftsjahr 2002 analog zu der Methode berechnet werden, die im Beschluss EZB/2000/19 vom 3. November 1998, geändert durch den Beschluss vom 14. Dezember 2000 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Verluste der EZB für die Geschäftsjahre 1999 bis 2001(2) angewandt wird, um zu gewährleisten, dass die Entwicklungen des Banknotenumlaufs den relativen Stand der Einkünfte der NZBen nicht wesentlich beeinträchtigen. Für das Jahr 2002 kann der EZB-Rat gemäß Artikel 32.3 der Satzung beschließen, dass die monetären Einkünfte abweichend von Artikel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden.

(5) Artikel 9 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2001/1 vom 10. Januar 2001 über bestimmte Vorschriften für die Euro-Bargeldumstellung im Jahr 2002(3) sieht vor, dass die vorzeitig an Kreditinstitute oder deren Beauftragte abgegebenen Euro-Banknoten deren jeweiligen bei den NZBen geführten Konten zu ihrem Nominalwert nach dem folgenden "linearen Belastungsmodell" belastet werden: ein Drittel des vorzeitig abgegebenen Betrages wird am 2. Januar 2002 belastet, ein Drittel am 23. Januar 2002 und ein Drittel am 30. Januar 2002. Bei der Berechnung der monetären Einkünfte für das Jahr 2002 muss dieses "lineare Belastungsmodell" berücksichtigt werden.

(6) Dieser Beschluss steht im Zusammenhang mit dem Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten(4), der die Ausgabe von Euro-Banknoten durch die EZB und die NZBen vorsieht. Der Beschluss EZB/2001/15 legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. Der gleiche Beschluss teilt der EZB 8 % des Gesamtwertes des Euro-Bankennotenumlaufs zu. Die Verteilung der Euro-Banknoten unter den Mitgliedern des Eurosystems führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die Verzinsung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wirkt sich unmittelbar auf die Einkünfte jedes Mitgliedes des Eurosystems aus und sollte daher durch diesen Beschluss geregelt werden. Die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte sollten gemäß den Beschlüssen des EZB-Rates grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(7) Der Nettosaldo der Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf sollte auf Grundlage eines objektiven Kriteriums, das die Geldeinstandskosten definiert, verzinst werden. In diesem Zusammenhang wird der vom Eurosystem bei seinen Tendern für Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte Hauptrefinanzierungssatz als angemessen erachtet.

(8) Die Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf sollten bei der Berechnung der monetären Einkünfte der NZBen gemäß Artikel 32.2 der Satzung in die Bemessungsgrundlage einfließen, da sie dem Banknotenumlauf entsprechen. Die Zinszahlung auf Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wird daher zur Verteilung eines erheblichen Betrages der monetären Einkünfte des Eurosystems an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB führen. Diese Intra-Eurosystem-Salden sollten angepasst werden, um eine schrittweise Angleichung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der NZBen zu ermöglichen. Grundlage dieser Anpassungen sollte der Wert des Banknotenumlaufs einer jeden NZB während eines Zeitraumes vor Einführung der Euro-Banknoten sein. Bei diesen Anpassungen sollten die besonderen Umstände des Jahres 2002 berücksichtigt werden, in dem es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Szenarien für die Euro-Umstellung gibt und in dem die Kreditinstitute ihre üblichen Bargeldbestände auf unterschiedlich hohem Niveau halten. Die Anpassungen sollten auf einer jährlichen Grundlage gemäß einer festgelegten Formel nicht länger als fünf Jahre danach gelten.

(9) Die Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wurden berechnet, um die aufgrund der Einführung der Euro-Banknoten und der sich anschließenden Verteilung der monetären Einkünfte möglicherweise eintretenden wesentlichen Änderungen für den relativen Stand der Einkünfte der NZBen auszugleichen. Der EZB-Rat hat daher beschlossen, die Abweichung von Artikel 32 der Satzung nicht in Anspruch zu nehmen, die gemäß Artikel 51 der Satzung möglich ist.

(10) Bei den Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf muss die besondere Situation des Großherzogtums Luxemburg aufgrund dessen jüngster Währungsgeschichte berücksichtigt werden.

(11) Der EZB-Rat hat diesen Beschluss in der Erwartung gefasst, dass die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen und das finanzielle Gleichgewicht, das solche wirtschaftlichen Folgen beinhalten, während des Zeitraums der Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses unverändert bleiben. Der EZB-Rat ist daher fest entschlossen, die in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen bis zum 31. Dezember 2007 beizubehalten -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a) "teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben;

b) "NZBen": die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

c) "Bemessungsgrundlage": der Betrag der in Anhang I zu diesem Beschluss aufgeführten einschlägigen Verbindlichkeiten in der Bilanz einer jeden NZB;

d) "gesondert erfassbare Vermögenswerte": der Betrag der in Anhang II zu diesem Beschluss aufgeführten Vermögenswerte in der Bilanz einer jeden NZB, die diese als Gegenposten zur Bemessungsgrundlage hält;

e) "Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf": die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten ergeben;

f) "Kapitalzeichnungsschlüssel": die Prozentsätze, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der Satzung genannten und im Beschluss EZB/1998/13 vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank festgelegten Schlüssel(5) auf die NZBen ergeben;

g) "Kreditinstitute": die mindestreservepflichtigen Kreditinstitute im Sinne der Verordnung EZB/1998/15(6) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, geändert durch die Verordnung EZB/2000/8(7);

h) "HB": die harmonisierte Bilanz, die nach Anhang IX der Leitlinie EZB/2000/18 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000(8) gegliedert ist;

i) "Referenzzinssatz": der aktuelle marginale Zinssatz, der vom Eurosystem bei seinen Tendern für Hauptrefinanzierungsgeschäfte unter Nummer 3.1.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems(9) verwendet wird. Sollte mehr als ein Hauptrefinanzierungsgeschäft zur taggleichen Abwicklung durchgeführt werden, wird der einfache Durchschnittswert der bei parallel durchgeführten Geschäften zugrunde liegenden marginalen Zinssätze verwendet.

Artikel 2

Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf

(1) Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden monatlich berechnet und in den Büchern der EZB und der NZBen am ersten Geschäftstag des Monats mit einer auf den letzten Geschäftstag des vorhergehenden Monats zurückdatierten Wertstellung verbucht.

Die erste Berechnung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß dem vorstehenden Absatz findet für vorzeitig abgegebene Banknoten am 2. Januar 2002 mit einer auf den 1. Januar 2002 zurückdatierten Wertstellung statt.

(2) Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich derer, die sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergeben, werden zum Referenzzinssatz verzinst.

(3) Die im vorstehenden Absatz genannte Verzinsung wird vierteljährlich über TARGET vorgenommen.

(4) Abweichend vom vorstehenden Absatz wird für das Geschäftsjahr 2002 die in Absatz 2 genannte Verzinsung zum Jahresende vorgenommen.

Artikel 3

Methode zur Bemessung der monetären Einkünfte

(1) Im Jahr 2002 wird der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB nach folgender Formel bemessen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>,wobei

ME der zusammenzulegende Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB

B die Bemessungsgrundlage einer jeden NZB

R der Referenzzinssatz

sind.

(2) Ab dem Jahr 2003 erfolgt die Bemessung des Betrages der monetären Einkünfte einer jeden NZB auf Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. Als Ausnahme hiervon gilt, dass Gold kein Einkommen erzeugt.

(3) Liegt der Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer NZB über oder unter dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage, wird die Differenz verrechnet, indem für den Differenzwert der Durchschnittsertrag aus den gesondert erfassbaren Vermögenswerten aller NZBen zusammen zugrunde gelegt wird.

Dieser Durchschnittsertrag wird wie folgt berechnet. Der Gesamtbetrag der allen NZBen aus ihren gesondert erfassbaren Vermögenswerten zufließenden Einkünfte, ohne Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte aus Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aufgrund von TARGET-Zahlungen (Anhang II, A.3) und Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 4 (Anhang II, A.4) ergebenden Forderungen wird durch den Durchschnittsbetrag aller gesondert erfassbaren Vermögenswerte des Eurosystems geteilt. Der Durchschnittsertrag wird auf einer 360 Tage-Basis angewandt.

Artikel 4

Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden

(1) Für die Berechnung der monetären Einkünfte werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einer jeden NZB mittels eines Ausgleichsbetrags angepasst, der nach folgender Formel bemessen wird:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>,wobei:

AB der Ausgleichsbetrag

S der Betrag für eine jede NZB, der sich aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels auf den durchschnittlichen Wert des Banknotenumlaufs während des Zeitraumes vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2001 ergibt

W der durchschnittliche Wert des Banknotenumlaufs für eine jede NZB während des Zeitraums vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2001

K der nachfolgende Koeffizient für jedes Geschäftsjahr

sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Summe der Ausgleichsbeträge der NZBen muss 0 ergeben.

(3) Die Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge werden auf gesonderten Intra-Eurosystem-Konten in den Büchern einer jeden NZB mit Wertstellung zum 1. Januar am ersten Geschäftstag eines jeden Jahres verbucht. Die Buchungsposten zur Saldierung der Ausgleichsbeträge werden nicht verzinst.

(4) Falls der Wert der Euro-Banknoten, die die Banque centrale du Luxembourg im Jahr 2002 in Umlauf setzt, um zumindest 25 % über dem durchschnittlichen Wert ihres Banknotenumlaufs im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 liegt, bezeichnet der Buchstabe "W" der in Absatz 1 genannten Formel für die Banque centrale du Luxembourg den Wert der von der Banque centrale du Luxembourg 2002 in Umlauf gesetzten Banknoten bis zu einer Obergrenze von 2,2 Mrd. EUR. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung werden alle auf Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 berechneten Ausgleichsbeträge nachträglich am Ende des Jahres 2002 angepasst, um die Einhaltung von Absatz 2 sicherzustellen. Solche nachträglichen Anpassungen erfolgen entsprechend dem Kapitalzeichnungsschlüssel.

(5) Abweichend von Absatz 1 werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Bargeldumlauf einer jeden NZB im Fall von Eventualitäten gemäß Anhang III dieses Beschlusses im Zusammenhang mit den Entwicklungen des Banknotenumlaufs gemäß den in diesem Anhang genannten Bestimmungen angepasst.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden sind ab 1. Januar 2008 nicht mehr anwendbar.

Artikel 5

Berechnung und Verteilung der monetären Einkünfte

(1) Die monetären Einkünfte einer jeden NZB werden auf täglicher Basis von der EZB berechnet. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Rechnungslegungsdaten, die die NZBen der EZB übermitteln. Die EZB unterrichtet die NZBen vierteljährlich über die kumulierten Beträge.

(2) Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB verringert sich um den Betrag etwaiger aufgelaufener Zinsen oder Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten gezahlt wurden, und verringert sich entsprechend jedem Beschluss des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Absatz 2 der Satzung.

(3) Die Summe der monetären Einkünfte einer jeden NZB wird entsprechend dem Kapitalzeichnungsschlüssel am Ende eines jeden Geschäftsjahres verteilt.

Artikel 6

Schlussbestimmung

(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Dezember 2001.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 119.

(3) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 80.

(4) Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 33.

(6) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.

(7) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

(8) ABl. L 33 vom 2.2.2001, S. 21.

(9) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

ANHANG I

Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage

A. In die Bemessungsgrundlage werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1. Banknotenumlauf

Im Geschäftsjahr 2002 gilt im Sinne dieses Anhangs und für eine jede NZB, dass der "Banknotenumlauf":

i) auch die von ihr ausgegebenen und die auf ihre nationale Währungseinheit lautenden Banknoten umfasst und

ii) um den Wert der unverzinslichen Darlehen für vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten, die noch nicht belastet wurden (Teil der Aktiva-Position 6 der harmonisierten Bilanz (HB)), vermindert wird.

Ab dem Geschäftsjahr 2003 umfasst der "Banknotenumlauf" im Sinne dieses Anhangs und für eine jede NZB ausschließlich auf Euro lautende Banknoten;

2. Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich:

a) Einlagen auf Girokonten, einschließlich Mindestreservepflichten gemäß Artikel 19.1 der Satzung (Passiva-Position 2.1 der HB),

b) Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität des Eurosystems (Passiva-Position 2.2 der HB),

c) Termineinlagen (Passiva-Position 2.3 der HB),

d) Verbindlichkeiten aus Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen (Passiva-Position 2.4 der HBS),

e) Verbindlichkeiten aus Margenausgleich (Passiva-Position 2.5 der HB);

3. Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten der NZBen aus der Emission von Schuldverschreibungen an die EZB zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen nach Kapitel 3.3 von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 (Passiva-Position 10.2 der HB);

4. Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus TARGET-Transaktionen (Teil der Passiva-Position 10.3 der HB);

5. Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Verbindlichkeiten.

B. Die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2000/18 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000(1) festgelegt sind.

(1) ABl. L 33 vom 2.2.2001, S. 21.

ANHANG II

GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE

A. In die gesondert erfassbaren Vermögenswerte werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1. Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (Aktiva-Position 5 der harmonisierten Bilanz (HB));

2. Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven außer Gold an die EZB gemäß Artikel 30 der Satzung (Teil der Aktiva-Position 9.2 der HB);

3. Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus TARGET-Transaktionen (Teil der Aktiva-Position 9.4 der HB);

4. Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Forderungen;

5. Gold einschließlich der Forderungen im Hinblick auf an die EZB übertragenes Gold in einer Höhe, die einer jeden NZB die gesonderte Erfassung eines Teils ihres Goldes entsprechend der Anwendung ihres Anteils am Kapitalzeichnungsschlüssel auf den Gesamtbetrag des von allen NZBen gesondert erfassten Goldes ermöglicht (Aktiva-Position 1 und Teil der Aktiva-Position 9.2 der HB).

Im Rahmen dieses Beschlusses und zumindest bis zur Berechnung der monetären Einkünfte für das Geschäftsjahr 2007 wird Gold auf Grundlage des Goldpreises in Euro pro Feinunze zum 31. Dezember 2002 bewertet.

B. Die Berechnung des Wertes der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2000/18 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000(1) festgelegt sind.

(1) ABl. L 33 vom 2.2.2001, S. 21.

ANHANG III

EVENTUELLE SONDERANPASSUNGEN

A. Eventuelle erste Anpassung

Sollte der Gesamtdurchschnitt des Banknotenumlaufs im Jahr 2002 unter dem Gesamtdurchschnitt der Banknoten im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2001 liegen, die auf die nationalen Währungseinheiten der Mitgliedstaaten lauten, welche den Euro eingeführt haben, so wird der Koeffizient K für das Geschäftsjahr 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 1 rückwirkend entsprechend der Verringerung des Gesamtdurchschnitts des Banknotenumlaufs vermindert.

Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge "AB" der NZBen für das Jahr 2002 ergebenden Verminderung auf die sich für eine jede NZB für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 ergebenden Ausgleichsbeträge aufgeschlagen.

B. Eventuelle zweite Anpassung

Falls diejenigen NZBen, für die der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ausgleichsbetrag eine positive Zahl darstellt, Nettozinsen auf die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Banknotenumlauf zahlen, die bei entsprechender Verbuchung unter der Position "Nettoergebnis aus monetären Einkünften" in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresende zu einer Nettoaufwendung führen, wird der Koeffizient "K" für das Geschäftsjahr 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 1 in dem für die Beseitigung dieses Umstandes erforderlichen Umfang vermindert.

Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge AB der NZBen für das Jahr 2002 ergebenden Verminderung auf die sich für eine jede NZB für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 ergebenden Ausgleichsbeträge aufgeschlagen.

nach oben