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Dokument 32013O0037

2013/750/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2013/37)

ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 82–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/03/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022O0912

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/750/oj

12.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/82


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. September 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)

(EZB/2013/37)

(2013/750/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Eurosystem hat beschlossen, die Einrichtung von CoreNet als Alternativ-/Notfallnetzwerkdienst für die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen nationalen Zentralbanken zu fördern, damit diese in einem Notfallmodus und als Alternative für den Zugriff auf das Kundenbetreuungssystem (Customer-Related Services System — CRSS) Zugang zum Zahlungsmodul der Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform — SSP) haben.

(2)

Infolgedessen muss die Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 (1) über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) geändert werden, um Bestimmungen über die Nutzung von CoreNet als Alternativ-/Notfallnetzwerk für TARGET2 zu ergänzen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Leitlinie EZB/2012/27

(1)   Die Begriffsbestimmung 5 in Artikel 2 der Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:

„5.   ‚Netzwerkdienstleister‘ (‚network service provider‘): das Unternehmen, welches IT-gestützte Netzwerkanschlüsse bereitstellt, über die Zahlungsnachrichten in TARGET2 übermittelt werden. IT-gestützte Netzwerkanschlüsse werden durch SWIFT und, zusätzlich für die Kommunikation innerhalb des Eurosystems, durch CoreNet bereitgestellt.“

(2)   Die folgenden Begriffsbestimmungen 52 und 53 werden in Artikel 2 der Leitlinie EZB/2012/27 eingefügt:

„52.   ‚CoreNet‘: der interne Netzwerkdienst des Eurosystems, der von der EZB bereitgestellt und von den Zentralbanken des Eurosystems bei Nichtverfügbarkeit von SWIFT als Notfallnetzwerk für den Zugriff auf die SSP sowie als Alternativnetzwerk zu SWIFT für den Zugang zum Kundenbetreuungssystem (Customer-Related Services System — CRSS) genutzt wird;

53.   ‚Kundenbetreuungssystem‘ (‚Customer-Related Services System — CRSS‘): ein System, das für die Zentralbanken des Eurosystems Kerndienste sowie optionale Dienste bereitstellt, d. h. optionale Dienste für die Archivierung, Abrechnung, Anfragebearbeitung, Berichterstattung und die Kundenbetreuung.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. September 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1.


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