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Dokument 32007D0015(01)

2007/850/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2007 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2007/15)

ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 86–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/850/oj

19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/86


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. November 2007

zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

(EZB/2007/15)

(2007/850/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 32 der Satzung des ESZB enthält allgemeine Bestimmungen für die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Die allgemeinen Bestimmungen in Artikel 32 der Satzung des ESZB gelten auch für Einkünfte aus der Ausbuchung von Euro-Banknoten, die aus dem Verkehr gezogen worden sind.

(2)

Gemäß Artikel 32.5 der Satzung des ESZB wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter den NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB verteilt. Gemäß Artikel 32.7 der Satzung des ESZB ist der EZB-Rat befugt, alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 32 erforderlich sind. Dies beinhaltet die Befugnis, bei der Entscheidung über die Verteilung von Einkünften aus der Ausbuchung von aus dem Verkehr gezogenen Euro-Banknoten auch sonstige Faktoren zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang folgt aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Gerechtigkeit, dass der Zeitraum, in dem die eingezogenen Euro-Banknoten ausgegeben wurden, zu berücksichtigen ist. Der Verteilungsschlüssel für diese besonderen Einkünfte muss daher sowohl den maßgeblichen Anteil am Kapital der EZB als auch die Dauer des Ausgabezeitraums wiedergeben.

(3)

Die Einziehung von Euro-Banknoten muss durch gesonderte Beschlüsse geregelt werden, die gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1) getroffen werden.

(4)

Die Verbindlichkeiten der ausgebenden Behörden im Sinne des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2) bleiben von diesem Beschluss unberührt.

(5)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (3) wird das derzeitige TARGET-System durch das TARGET2-System ersetzt werden. Die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, werden die Migration zu TARGET2 in Übereinstimmung mit dem Zeitplan gemäß Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 durchführen. Darüber hinaus werden sich einige NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der EZB und den NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, an TARGET2 anschließen. Daher ist es erforderlich, dass die Verweise auf „TARGET“ im Beschluss EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (4) aktualisiert werden.

(6)

In Bezug auf die Bemessung der monetären Einkünfte und den Umgang mit vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten sind ebenfalls einige Änderungen des Beschlusses EZB/2001/16 erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Begriffsbestimmungen werden nach der Begriffsbestimmung „täglicher Referenzwechselkurs“ eingefügt:

„n)

‚eingezogene Euro-Banknoten‘: jede Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die durch einen Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 aus dem Verkehr gezogen worden ist;

o)

‚Ausgabeschlüssel‘: durchschnittlicher Kapitalzeichnungsschlüssel während des Ausgabezeitraums einer eingezogenen Euro-Banknotenstückelung oder -serie;

p)

‚Ausgabezeitraum‘: in Bezug auf eine Euro-Banknotenstückelung oder -serie der Zeitraum, der zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die erste Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird, und zu dem Zeitpunkt endet, an dem die letzte Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird;

q)

‚ausbuchen‘: Abzug eingezogener Euro-Banknoten von der Bilanzposition ‚Banknotenumlauf‘.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegt der Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer NZB über oder unter dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage, wird die Differenz verrechnet, indem dem Differenzwert der Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird.“

3.

Der folgende Artikel 5a wird nach Artikel 5 eingefügt:

„Artikel 5a

Berechnung und Verteilung der Einkünfte aus der Ausbuchung von Euro-Banknoten

(1)   Eingezogene Euro-Banknoten bleiben so lange Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie umgetauscht oder ausgebucht werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

(2)   Der EZB-Rat kann die Ausbuchung eingezogener Euro-Banknoten beschließen; in diesem Fall bestimmt er den Ausbuchungszeitpunkt und den Gesamtbetrag der Rückstellung für die eingezogenen und voraussichtlich noch umzutauschenden Euro-Banknoten.

(3)   Eingezogene Euro-Banknoten werden folgendermaßen ausgebucht:

a)

Am Ausbuchungszeitpunkt wird der Gesamtbetrag der eingezogenen, noch im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten von den Bilanzpositionen ‚Banknotenumlauf‘ der EZB und der NZBen abgezogen. Zu diesem Zweck werden die tatsächlichen Beträge der eingezogenen, im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten an die anteilsmäßigen Beträge angepasst, die nach dem Ausgabeschlüssel berechnet werden, und die Differenzbeträge werden zwischen der EZB und den NZBen verrechnet.

b)

Der angepasste Betrag eingezogener Euro-Banknoten wird von der Bilanzposition ‚Banknotenumlauf‘ ausgebucht und in die Gewinn- und Verlustrechnung der NZBen eingestellt.

c)

Jede NZB macht eine Rückstellung für eingezogene Euro-Banknoten, die voraussichtlich noch umgetauscht werden. Die Rückstellung entspricht dem Anteil der maßgeblichen NZB am Gesamtbetrag der Rückstellung und wird anhand des Ausgabeschlüssels berechnet.

(4)   Eingezogene Banknoten, die nach dem Ausbuchungszeitpunkt umgetauscht werden, sind in den Büchern der NZB einzutragen, die sie angenommen hat. Die eingegangenen Beträge eingezogener Euro-Banknoten werden mindestens einmal jährlich unter Verwendung des Ausgabeschlüssels zwischen den NZBen umverteilt, und die Differenzbeträge werden zwischen ihnen verrechnet. Der anteilsmäßige Betrag wird von jeder NZB mit ihrer Rückstellung verrechnet oder, falls der eingegangene Betrag die Rückstellung überschreitet, als Aufwendung in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

(5)   Der EZB-Rat nimmt jährliche Überprüfungen des Gesamtbetrags der Rückstellung vor.“

4.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses geändert.

5.

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses geändert.

6.

Alle Verweise auf „TARGET“ im Beschluss EZB/2001/16 gelten als Verweise auf „TARGET2“, sobald die maßgebliche NZB die Migration zu TARGET2 durchgeführt hat.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. November 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss EZB/2006/25 (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 13).

(3)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss EZB/2006/7 (ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 56).


ANHANG I

Anhang I des Beschlusses EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

Folgender Unterabsatz wird am Ende von Teil A Absatz 1 eingefügt:

„Fällt der Termin der Bargeldumstellung auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET/TARGET2-Systems, sind die Verbindlichkeiten einer neuen NZB des Eurosystems aus Euro-Banknoten, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (1) vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind, (als Teil der entsprechenden Konten gemäß Passiva-Position 10.4 der HB) Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie Teil der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus TARGET/TARGET2-Transaktionen werden.


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39.“


ANHANG II

Anhang II des Beschlusses EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

Der folgende Absatz wird am Ende von Teil A nach dem Absatz eingefügt, der mit „zum 31. Dezember 2002 bewertet“ endet:

„6.

Forderungen aus Euro-Banknoten, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (bis zum Termin der Bargeldumstellung Teil der Aktiva-Position 4.1 der HB und anschließend Teil der entsprechenden Konten gemäß Aktiva-Position 9.5 der HB), jedoch nur bis die jeweilige Forderung Teil der Intra-Eurosystem-Forderungen aus TARGET/TARGET2-Transaktionen wird.“


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