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Dokument 32006R1637

Verordnung (EG) Nr. 1637/2006 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2006 über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Slowenien (EZB/2006/15)

ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, S. 327–328 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 286 - 287
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 286 - 287
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 61 - 62

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1637/oj

7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1637/2006 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2006

über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Slowenien

(EZB/2006/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung des Euro in Slowenien am 1. Januar 2007 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in Slowenien befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.

(2)

Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem der Europäischen Zentralbank (EZB) müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich Slowenien, zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene alle geeigneten Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um statistische Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB zu erheben sowie rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen, um den Euro einführen zu können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreserve-Soll“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“, „Mindestreservebasis“ und „teilnehmender Mitgliedstaat“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für in Slowenien befindliche Institute

(1)   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Slowenien befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Januar 2007.

(2)   Die Mindestreservebasis jedes in Slowenien befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2006 festgelegt. Institute, die sich in Slowenien befinden, melden der Banka Slovenije ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In Slowenien befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2006.

(3)   Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Slowenien befindliches Institut oder die Banka Slovenije die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen bis spätestens zum 11. Dezember 2006 einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 12. Dezember 2006. Bestätigt die andere Seite das Mindestreserve-Soll bis zum 12. Dezember 2006 nicht, gilt dies als Anerkennung des berechneten Mindestreserve-Solls für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute

(1)   Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Slowenien befindliche Institute unberührt.

(2)   Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 13. Dezember 2006 bis zum 16. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

(3)   In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 13. Dezember 2006 bis zum 16. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2006 bzw. zum 30. November 2006 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in Slowenien befindliche Institute als bereits im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB reservepflichtig zeigt.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Slowenien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß der Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

(4)   Für die im Dezember 2006, Januar 2007 und Februar 2007 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2006 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in Slowenien befindliche Institute als bereits im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB reservepflichtig zeigt.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Slowenien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß der Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   In Ermangelung von Sonderbestimmungen in dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 134/2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 1).

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).


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