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Dokument 32012R1011

Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24)

ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 015 S. 286 - 304

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/10/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1011/oj

1.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 1011/2012 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Oktober 2012

über die Statistiken über Wertpapierbestände

(EZB/2012/24)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend das „ESVG 95“) (1), insbesondere auf Anhang A,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30) (4),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (5),

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (6),

gestützt auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und zur Überwachung der Finanzmärkte und der Finanzaktivitäten innerhalb des Euro-Währungsgebiets muss die Europäische Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) qualitativ hochwertige statistische Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen über von institutionellen Sektoren des Euro-Währungsgebiets gehaltene Wertpapiere und von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebene und von institutionellen Sektoren außerhalb des Euro-Währungsgebiets gehaltene Wertpapiere einholen.

(2)

Um zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute, der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen und für ihre Analyse des geldpolitischen Transmissionsmechanismus muss die EZB von Bankengruppen Daten über die Bestände dieser Gruppen mittels Einzelwertpapiermeldungen einholen.

(3)

Zweck der Datenerhebung ist die Bereitstellung umfassender statistischer Daten an die EZB über die Risiken von Wirtschaftssektoren und individuellen Bankengruppen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch bestimmte Wertpapierklassen, über die Verbindungen zwischen den Wirtschaftssektoren von Wertpapierinhabern und -Emittenten und über den Markt für Wertpapiere, die von im Euro-Währungsgebiet Ansässigen begeben werden. Die Wichtigkeit, genaue Daten über die Risiken von Wirtschaftssektoren und individuellen Bankengruppen durch bestimmte Wertpapierklassen auf einer sehr aufgeschlüsselten Ebene zu besitzen, zeichnete sich während der Finanzkrise ab, da Gefahren für die Finanzstabilität aufgrund von Ansteckungsmechanismen auf der Ebene einzelner Finanzinstitute, die durch bestimmte Wertpapierklassen hervorgerufen wurden, anhand der aggregierten Daten nicht richtig erkannt werden konnten. Rechtzeitige Angaben über Wertpapierbestände auf der Ebene einzelner Wertpapieren erlauben der EZB auch die Überwachung der Risikoübertragung von den Finanzmärkten auf die Realwirtschaft.

(4)

Zusätzlich unterstützen diese statistischen Daten die EZB bei der Analyse von Finanzmarktentwicklungen und bei der Überwachung von Änderungen in den Wertpapierportfolien der Wirtschaftssektoren und den Verbindungen zwischen Finanzintermediären und nichtfinanziellen Anlegern.

(5)

Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Geldpolitik und der Stabilität der Finanzsystems ist die Erhebung statistischer Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen in Bezug auf Positionen von Wertpapierbeständen und Finanztransaktionen sowie für die Ableitung von Transaktionen von Positionen, auch für die Befriedigung von analytischen regulären und ad-hoc-Erfordernissen zur Unterstützung der EZB in der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse und für den Beitrag des ESZB zur Stabilität der Finanzsystems notwendig. Diese statistischen Daten ermöglichen es, Informationen über von institutionellen Sektoren gehaltene Wertpapiere mit Informationen über die weltweiten individuellen Emittenten zu kombinieren und bieten so ein wichtiges Instrument zur Überwachung des Aufbaus und der Entwicklung finanzieller Ungleichgewichte.

(6)

Es ist auch notwendig, die EZB in die Lage zu versetzen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (8) analytisch und statistisch unterstützen zu können.

(7)

Aus diesem Grund sollte der EZB-Rat meldepflichtige Bankengruppen zum Zweck der Datenerhebung gemäß dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Umfangs der konsolidierten Bilanz jeder Gruppe im Vergleich zu den konsolidierten Bilanzaktiva aller Bankengruppen der Europäischen Union, der Bedeutung der Aktivitäten der Gruppe in einem bestimmten Segment des Bankengeschäfts und der Relevanz der Gruppe für die Stabilität und das Funktionieren des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet bzw. in den einzelnen Mitgliedsstaaten identifizieren.

(8)

Es gelten die Standards für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2533/98.

(9)

Die Meldepflichten und Ausnahmeregelungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Meldepflichten gemäß anderen EZB-Rechtsakten und Instrumenten, die zumindest teilweise, ebenfalls statistische Daten über Wertpapierbestände mittels Einzelwertpapiermeldungen abdecken können.

(10)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu entwickeln. Diese dürfen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten haben. Dieses Verfahren muss die Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB ermöglichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“ erfolgende Datenerhebung: die Erhebung von Daten, die nach einzelnen Wertpapieren gegliedert sind;

2.

„Position“: der Bestandswert der Wertpapiere, deren Typen unter Nummer 15 aufgelistet sind und die im Eigentum oder im Gewahrsam eines tatsächlichen Berichtspflichtigen am Ende des Referenzzeitraums gemäß Anhang II Teil 4 stehen;

3.

„Mutterkreditinstitut”, „Mutterfinanzholdinggesellschaft“, „Tochterunternehmen“ und „Zweigstelle“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG;

4.

„Bankengruppe“: a) ein Mutterkreditinstitut und alle seine dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, die eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG (9) oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG (10) erhalten haben; oder b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft und alle ihre dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, die eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG erhalten haben, sofern in beiden Fällen die Muttergesellschaft der Bankengruppe vorsteht. Ein Unternehmen ohne Tochterunternehmen stellt eine eigene Gruppe dar, sofern das Unternehmen nicht selbst ein Tochterunternehmen ist;

5.

„gebietsansässig“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

6.

„monetäres Finanzinstitut“ (MFI), „Kreditinstitut“ (KI) und „Geldmarktfonds“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Der MFI-Sektor besteht aus KI und Geldmarktfonds;

7.

„Investmentfonds“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8);

8.

„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30);

9.

„Verwahrstelle“: ein dem „Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften“ (S.12 (11)) angehörendes Unternehmen, das die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung gemäß Abschnitt B, Punkt 1) des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG vornimmt;

10.

„Spitzeninstitut der Bankengruppe“: das Mutterunternehmen einer Bankengruppe, sofern es entweder ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG ist und in den Mitgliedstaaten der Union umgesetzt wurde, außer dass „EU“ durch „Euro-Währungsgebiet“ und „Mitgliedstaat“ durch „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ ersetzt wird;

11.

„Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe“: Spitzeninstitut einer Bankengruppe, die durch den EZB-Rat als eine berichtende Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4 benannt wurde;

12.

„Anleger“: ein Unternehmen oder eine Person, das/die Eigentümer von Finanzinstrumenten ist;

13.

„depotverwahrte Wertpapiere“: Wertpapiere, die von Verwahrstellen für Rechnung von Anlegern gehalten und verwaltet werden;

14.

„betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige seinen Sitz hat;

15.

„Wertpapiere“: die folgenden Typen von Wertpapieren:

a)

„Schuldverschreibungen“ (F.3);

b)

„börsennotierte Aktien“ (F.511);

c)

„Anteile an Investmentfonds“ (F.52);

16.

„Wertpapierbestände“: das wirtschaftliche Eigentum an Wertpapieren, deren Typen in Nummer 15 aufgelistet sind;

17.

„ISIN-Code“: die Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere gekennzeichnet werden, bestehend aus zwölf alphanumerischen Zeichen, zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe (gemäß ISO 6166).

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1.   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den gebietsansässigen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Verwahrstellen und den Spitzeninstituten der Bankengruppen, die vom EZB-Rat als berichtende Gruppen gemäß Absatz 4 benannt wurden und über ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 5 in Kenntnis gesetzt wurden (nachfolgend zusammengefasst die „tatsächlichen Berichtspflichtigen“ und einzeln der „tatsächliche Berichtspflichtige“).

2.   Wenn ein Geldmarktfonds, ein Investmentfonds oder eine FMKG nach seinem/ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind seine/ihre Vertreter, oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für seine/ihre Handlungen haftbar sind, für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen Daten verantwortlich.

3.   Die tatsächlichen Berichtspflichtigen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 gilt.

4.   Der EZB-Rat kann entscheiden, dass eine Bankengruppe eine berichtende Gruppe ist, wenn die Bankengruppe konsolidierte Bilanzaktiva gemäß Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG hat,

a)

die größer als 0,5% der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Union (nachfolgend der „Schwellenwert von 0,5%“) nach den aktuellsten Daten sind, die der EZB zur Verfügung stehen, d. h.;

i)

Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahrs, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht; oder

ii)

wenn die Daten unter i) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres; oder

b)

die gleich oder unter dem Schwellenwert von 0,5% sind, sofern die Bankengruppe bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, die sie für die Stabilität und das Funktionieren des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet (betreffend z. B. die Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets; die länderübergreifende Tätigkeit; die fehlende Substituierbarkeit; die Komplexität der Unternehmensstruktur) bzw. für den einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets (betreffend z. B. die relative Bedeutung der Bankengruppe innerhalb eines bestimmten Segments des Marktes für Bankdienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) bedeutsam macht.

5.   Die betreffende NZB benachrichtigt die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen über die Entscheidung des EZB-Rats gemäß Absatz 4 und über ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung.

6.   Unbeschadet von Artikel 10 fangen die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen, die gemäß Absatz 5 benachrichtigt wurden, nachdem die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung begonnen hat, spätestens sechs Monate nach dem Tag der Benachrichtigung an, Daten zu melden.

7.   Das gemäß Absatz 5 benachrichtigte Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe benachrichtigt die betreffende NZB über Änderungen seines Namens oder seiner Rechtsform, über Fusionen oder Umstrukturierungen und über alle sonstigen Ereignisse oder Umstände, die ihre Berichtspflichten beeinträchtigen, innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses oder der Umstände.

8.   Ein gemäß Absatz 5 benachrichtigtes Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe unterliegt weiterhin den Pflichten aus dieser Verordnung bis er von der betreffenden NZB anderweitig in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

1.   Die MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen stellen ihrer betreffenden NZB einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende bereit und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzmonat oder -quartal, oder die zur Ableitung solcher Transaktionen benötigten statistischen Daten, über eigene Wertpapierbestände mit einer Wertpapierkennnummer gemäß Anhang I Teil 2. Diese Daten werden vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.

2.   Eine Verwahrstelle benachrichtigt die betreffende NZB über die Durchführung der Verwahrungstätigkeit innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem sie ihre Verwahrungstätigkeit aufgenommen hat, unabhängig davon, ob sie erwartet, den regelmäßigen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu unterliegen, es sei denn, eine Verwahrstelle hat andere zuständige Behörden darüber benachrichtigt.

Die Verwahrstellen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die folgenden Wertpapiere mit einem ISIN-Code bereit:

a)

Wertpapiere, die sie für gebietsansässige Anleger aufbewahren, die nicht ihre eigenen Bestände nach Absatz 1 melden, im Einklang mit Anhang I Teil 3;

b)

Wertpapiere, die sie für nichtfinanzielle Anleger aufbewahren, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, Im Einklang mit Anhang I Teil 4;

c)

von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige und außerhalb der Union ansässige Anleger aufbewahren, im Einklang mit Anhang I Teil 5.

3.   Die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Positionen von Wertpapieren mit einem ISIN-Code zum Quartalsende bereit, die von ihrer Gruppe gehalten werden, einschließlich der nicht gebietsansässigen Unternehmen. Solche Daten werden auf der Basis des Bruttoportfolios der Gruppe gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen zu verrechnen.

Gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB melden die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen Daten über Wertpapierbestände auf der Basis einer der drei in Anhang I Teil 6 näher bestimmten Ansätze.

4.   Die Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich Ausnahmeregelungen davon, gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß a) der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32); b) der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8); und c) der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30).

5.   Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen oder b) die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigten statistischen Daten auf der Basis einer der in des Anhang I Teil 1 näher bestimmten Ansätze. Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung von Transaktionen sind in Anhang II Teil 3 festgelegt.

6.   Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden, wenn durch die betreffende NZB angewiesen, vierteljährlich oder monatlich Daten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende und gemäß Absatz 5 statistische Daten im Referenzquartal oder -monat, über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code gemäß Anhang I Teil 7. Dieser Absatz gilt nicht für tatsächliche Berichtspflichtige, denen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 gewährt wurden.

7.   Einzelwertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten im Referenzquartal oder -monat im Einklang mit Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2 und 4 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikel 5 gemeldet.

Artikel 4

Ausnahmeregelungen

1.   Im Ermessen jeder betreffenden NZB können den tatsächlichen Berichtspflichtigen die folgenden Ausnahmeregelungen gewährt werden:

a)

in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert niedriger als 40 Milliarden EUR ist oder 40 Milliarden EUR entspricht:

i)

können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs bzw. Verwahrstellen 40% nicht überschreitet. FMKGs, die Einzelwertpapierdaten nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) melden, haben das Recht, diesen Schwellenwert gemäß den Anweisungen ihrer betreffenden NZBen für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung zu überschreiten;

ii)

können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 40% nicht überschreitet;

b)

in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert höher als 40 Milliarden EUR ist:

i)

können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs bzw. Verwahrstellen 5% nicht überschreitet;

ii)

können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 5% nicht überschreitet;

c)

die NZBen konsultieren die EZB zu der Verwendung der Daten, um Gesamtwertpapierbestände zum Marktwert zu ermitteln, die für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Absatz erforderlich sind.

2.   Die NZBen können Kreditinstituten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)

die NZBen können Kreditinstitute vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten ausnehmen, sofern der gemeinsame Beitrag gegenüber dem Gesamtbetrag der von Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere in Bezug auf Positionen 5% nicht überschreitet;

b)

dieser Schwellenwert kann jedoch für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung auf 15% angehoben werden;

c)

die in den Punkten a) und b) genannten Schwellenwerte werden auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände des betreffenden Mitgliedstaats nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.

3.   Die NZBen können allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtwertpapierbestände mit ISIN-Code weniger als 2% der von Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen. Dieser Schwellenwert von 2% wird auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände der Geldmarktfonds im betreffenden Mitgliedstaat nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.

4.   Die NZBen können allen FMKGs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtwertpapierbestände mit ISIN-Code weniger als 2% der von FMKGs des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen. Dieser Schwellenwert von 2% wird auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände der FMKGs im betreffenden Mitgliedstaat nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.

5.   Die NZBen können Verwahrstellen folgende Ausnahmeregelungen gewähren:

a)

die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) ausnehmen, sofern sich die in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen ableiten lassen. Zudem gilt Folgendes:

i)

in den Mitgliedstaaten, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 a) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen mindestens 60% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere;

ii)

in den Mitgliedstaaten für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 b) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten mindestens auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen 75% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere.

b)

Die NZBen können Verwahrstellen teilweise oder vollständig von den Berichtspflichten in Artikel 3 Absatz 2 b) und c) ausnehmen, die einen Gesamtbetrag an Wertpapieren für alle nicht gebietsansässigen Anleger von unter 10 Milliarden EUR halten.

6.   Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 3 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)

Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen erlauben, auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen statistische Daten, die 95% des Bestands der von ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere mit ISIN-Code decken, gemäß den Anforderungen dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5% der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben werden;

b)

Die NZBen können von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen verlangen, weitere Daten über den Typ der von der Meldung gemäß Punkt a) ausgenommenen Wertpapiere bereitzustellen.

7.   Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) oder der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen anderweitig ableiten können.

8.   In Bezug auf die tatsächlichen Berichtspflichtigen, für die eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 gilt, erheben die NZBen weiterhin jährlich Daten über den Bestand an gehaltenen oder verwahrten Wertpapieren gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 auf aggregierter Basis oder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen.

9.   Die NZBen prüfen gegebenenfalls die Erfüllung der Bedingungen aus den Absätzen 1 bis 7 für die Gewährung, Erneuerung oder Rücknahme einer Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahrs, wen notwendig.

10.   Die betreffende NZB nimmt alle den Verwahrstellen nach Absatz 5 a) gewährten Ausnahmeregelungen zurück, wenn Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen, die die in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen erfüllen, ihr nicht rechtzeitig für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume bereitgestellt wurden, unabhängig davon, ob ein Verschulden seitens der Verwahrstellen vorliegt. Die Verwahrstellen beginnen mit der Meldung von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht später als drei Monate ab dem Tag, an dem die betreffende NZB sie von der Rücknahme der Ausnahmeregelung benachrichtigt.

11.   Die NZBen können den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen nach diesem Artikel gewährt wurden, ad-hoc Berichtspflichten in dem von ihnen als notwendig erachteten Detaillierungsgrad auferlegen. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Informationen auf einer ad-hoc-Grundlage innerhalb von 15 Werktagen ab dem Ersuchen durch die betreffende NZB.

12.   Die tatsächlichen Berichtspflichtigen können von den durch die NZBen gewährten Ausnahmeregelungen absehen und stattdessen die Berichtspflichten vollständig erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der von den von der betreffenden NZB gewährten Ausnahmeregelungen absieht, holt die Zustimmung dieser NZB vor ihrer nachfolgenden Anwendung ein.

Artikel 5

Rechnungslegungsvorschriften

1.   Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (12) oder, wenn diese keine Anwendung findet, in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten.

2.   Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken werden Wertpapierbestände zum Nominalwert oder als Anzahl der Aktien gemeldet. Die Marktwerte können gemäß Anhang II Teil 4 ebenfalls gemeldet werden.

3.   Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten werden Wertpapierbestände auf Bruttobasis für statistische Zwecke gemeldet.

4.   Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, bleiben in den Beständen des ursprünglichen Kreditnehmers (und nicht in den Beständen des vorübergehenden Erwerbers) erfasst, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht (und nicht eine bloße Option hierauf). Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so wird dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen.

Artikel 6

Vorlagefrist

1.   Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen des Absatzes 2 einzuhalten.

2.   Die NZBen übermitteln der EZB für die tatsächlichen Berichtspflichtigen:

a)

vierteljährlich Einzelwertpapiermeldungen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 5 bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder

b)

monatlich Einzelwertpapiermeldungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Teil 1 des Anhangs I gemäß einer der nachstehenden Optionen:

i)

vierteljährlich für die drei Monate des Referenzquartals bis zum Geschäftsschluss am 63. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder

ii)

monatlich für jeden Monat des Referenzquartals bis zum Geschäftsschluss am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen; und

c)

vierteljährlich einzelne Wertpapierpositionen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bis zum Geschäftsschluss:

i)

von 2013 bis 2015: am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; und

ii)

ab 2016: am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

3.   Fällt eine in Absatz 2 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Ankündigung auf der Website der EZB.

Artikel 7

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

1.   Die tatsächlichen Berichtspflichtigen halten die Berichtspflichten, denen sie unterliegen, im Einklang mit den in Anhang III näher bestimmten Mindestanforderungen ein.

2.   Die Berichtsverfahren, die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen entscheiden, ob sie von Verwahrstellen die Meldung von Einzelwertpapiermeldungen auf Einzelanlegerbasis verlangen. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 8

Überprüfung und Zwangserhebung

Die NZBen üben das Recht aus, gemäß dem durch die betreffende NZB als notwendig erachteten Detaillierungsgrad die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen im Einklang mit dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen oder zu erheben, unbeschadet des Rechts der EZB, diese Rechte selbst auszuüben. Diese Rechte werden insbesondere dann durch die NZBen ausgeübt, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der tatsächlichen Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Artikel 10

Erstmalige Meldung

Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum Dezember 2013 beziehen. Wenn NZBen das erste Mal der EZB berichten, sind sie nur verpflichtet, Daten über Positionen zu übermitteln.

Artikel 11

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Oktober 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

(4)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(9)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(10)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(11)  Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Verordnung gibt die im Kommissionsvorschlag KOM(2010) 774 endgültig (der Vorschlag für die Verordnung zum ESVG 2010) eingeführte Nummerierung wieder. Weitere Informationen enthält Anhang II.

(12)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

TEIL 1

Finanztransaktionen

1.

Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für gebietsansässige Anleger verwahrten Wertpapiere melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:

a)

monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder das Referenzquartal; oder

b)

monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder für die drei Monate des Referenzquartals.

2.

FMKGs liefern statistische Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:

a)

vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für das Referenzquartal; oder

b)

monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder für die drei Monate des Referenzquartals; oder

c)

vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über vierteljährliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für das Referenzquartal.

3.

Die Verwahrstellen, die i) von ihnen für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Anleger aufbewahrte Wertpapiere und ii) von Instituten des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Anleger und für außerhalb der Union ansässige Anleger aufbewahren, melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der in Absatz 2 festgelegten Ansätze.

TEIL 2

Daten über eigene Wertpapierbestände mit ISIN-Code von MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.3), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds“ (F.52) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds oder FMKGs gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet. Sie werden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II gemeldet:

a)

Daten für die Felder 1 und 2 werden gemeldet;

b)

Daten werden entweder gemäß Punkt i) oder ii) wie folgt gemeldet:

i)

falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 6 gemeldet; oder

ii)

falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 6gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs gehören und Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1 und 3 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b) Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 ebenfalls gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs gehören und von Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 3 und 4 zu melden.

Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Marktwert

4

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

5

Finanztransaktionen

6

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

7

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

TEIL 3

Daten über Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die für gebietsansässige nichtfinanzielle Anleger und sonstige finanzielle Anleger verwahrt werden, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden müssen

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.3), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.52) zugewiesen wurde, die sie für gebietsansässige nichtfinanzielle Anleger und sonstige finanzielle Anleger aufbewahren, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a)

Daten für die Felder 1, 2 und 3 werden gemeldet;

b)

Daten werden gemäß Punkt i) oder ii) wie folgt gemeldet:

i)

falls Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 6 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet; oder

ii)

falls Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 7 gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3 und 4 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b), Daten für die Felder 6 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 8 ebenfalls gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 2b, 4 und 5 zu melden.

Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Inhabers:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Alterssicherungssysteme (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (S.125) ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126), firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

Nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13) (1)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (2)

4

Marktwert

5

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

6

Finanztransaktionen

7

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

8

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

TEIL 4

Daten über Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Anleger aufbewahrt werden

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.3), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.52) zugewiesen wurde, die sie für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Anleger aufbewahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a)

Daten für die Felder 1, 2, 3 und 4 werden gemeldet;

b)

Daten für das Feld 7 werden gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3, 4 und 5 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b), Daten für das Feld 8 ebenfalls gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 5, 6 und 9 zu melden.

Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Inhabers:

Private Haushalte (S.14)

Sonstige nichtfinanzielle Anleger ohne private Haushalte

4

Land des Inhabers:

5

Marktwert

6

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

7

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

8

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

9

Finanztransaktionen

TEIL 5

Daten über von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Anleger verwahrt werden

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.3), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.52) zugewiesen wurde, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Anleger verwahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a)

Daten für die Felder 1, 2, 3 und 4 werden gemeldet;

b)

Daten für das Feld 7 werden gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3, 4 und 5 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b) Daten für das Feld 8 ebenfalls gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 5, 6 und 9 zu melden.

Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Inhabers (3):

Staat und Zentralbank

Sonstige Anleger ohne Staat und Zentralbank

4

Land des Inhabers

5

Marktwert

6

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

7

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

8

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

9

Finanztransaktionen

TEIL 6

Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code von berichtenden Gruppen

Die Spitzeninstitute von berichtenden Gruppen liefern statistische Daten im Einklang mit einem der folgenden Berichtsansätze:

a)

Wertpapierbestände für die Gruppe insgesamt; oder

b)

Wertpapierbestände der Unternehmen der Gruppe, die in dem Land ansässig sind, in dem sich das Spitzeninstitut befindet, getrennt von den Wertpapierbeständen der Unternehmen der Gruppe, die nicht in dem Land ansässig sind, in dem sich das Spitzeninstitut findet; oder

c)

Wertpapierbestände getrennt nach jedem Unternehmen der Gruppe.

Die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.3), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.52) zugewiesen wurde, das von der Gruppe gehalten wird, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a)

Daten für die Felder 1 und 2 werden gemeldet;

b)

Daten gemäß a) werden im Einklang mit einer der folgenden Optionen gemeldet:

i)

aggregiert für die gesamte Gruppe; oder

ii)

getrennt für gebietsansässige und für nicht-gebietsansässige Unternehmen der Gruppe. In diesem Fall werden Daten für das Feld 4 auch gemeldet; oder

iii)

getrennt nach jedem Unternehmen der Gruppe. In diesem Fall werden Daten für das Feld 5 ebenfalls gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b und 3 zu melden.

Feld

Beschreibung

Alternative Meldemöglichkeiten

1

ISIN-Code

i)

Auf Gruppenebene

ii)

Gebietsansässige und nicht-gebietsansässige Unternehmen getrennt erfasst

iii)

Nach Unternehmen

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Marktwert

4

Gebietsansässige /nicht-gebietsansässige Unternehmen

 

5

Unternehmen der Gruppe

 

TEIL 7

Daten über Wertpapierbestände ohne einen ISIN-Code

Für jedes Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „kurzfristige Schuldverschreibungen“ (F.31), „langfristige Schuldverschreibungen“ (F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.52) zugewiesen wurde, können Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds und FMKGs gehören und Verwahrstellen gemeldet werden. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a)

Für Anleger, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)

Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6, 7 und 9 bis 13, und entweder für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16, für das Referenzquartal oder den Referenzmonat, auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii)

aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6, 7, und 9 bis 13, und entweder Daten für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16, für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

b)

Für Verwahrstellen, die Daten über Wertpapiere melden, die sie für gebietsansässige finanzielle Anleger halten, die nicht verpflichtet sind, ihre Wertpapierbestände zu melden, und für nichtfinanzielle Anleger, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)

Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 und 8 bis 13, und entweder für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16, für das Referenzquartal oder den Referenzmonat, auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii)

aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 und 8 bis 13, und entweder Daten für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16, für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Feld

Beschreibung

1

Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert (4)

3

Quotierungsbasis

4

Kurswert

5

Marktwert

6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Investmentfondsanteile (F.52)

7

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die Daten über eigene Wertpapierbestände melden:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute ohne Zentralbank (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

8

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die von Verwahrstellen gemeldet werden:

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme (S.125 + S.126 + S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Alterssicherungssysteme (S. 129)

Nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S. 13) (5)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) (6)

9

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute ohne Zentralbank (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme (S.125+S.126+S.127)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme (S.128+S.129) (7)

Nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (8)

10

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

11

Untergliederung nach Ländern des Anlegers

12

Untergliederung nach Ländern des Emittenten

13

Nominalwährung des Wertpapiers

14

Finanztransaktionen

15

Bereinigungen infolge Neubewertung

16

Sonstige Volumenänderungen


(1)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst.

(2)  Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte“ (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt zu erfassen.

(3)  Die im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993 enthaltene Sektorenzuordnung findet in diesem Fall Anwendung, da das ESVG keine Anwendung findet.

(4)  Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(5)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst.

(6)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „private Haushalte“ (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt gemeldet.

(7)  Wenn verfügbar, werden die Sektoren „Versicherungsgesellschaften“ (S.128) und „Alterssicherungssysteme“ (S.129) getrennt gemeldet.

(8)  Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte“ (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt zu erfassen.


ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

Definitionen der Instrumentenkategorien

Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der vorliegenden Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden.

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Schuldverschreibungen (F.3)

Schuldverschreibungen sind begehbare Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. Schuldverschreibungen weisen folgenden Merkmale auf:

a)

das Datum der Begebung, an dem das Wertpapieremittiert worden ist;

b)

einen Ausgabekurs, zu dem die Anleger bei der Erstemission gezeichnet haben;

c)

ein Rückzahlungsdatum oder Fälligkeitsdatum, an dem die vertraglich vereinbarte Rückzahlung des Kreditbetrages fällig ist;

d)

einen Rückkaufpreis oder Nennwert, d. h. den Betrag, den der Emittent dem Inhaber bei Fälligkeit zahlen muss;

e)

eine ursprüngliche Fälligkeit, d. h. den Zeitraum vom Datum der Ausgabe bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;

f)

eine verbleibende oder Restlaufzeit, d. h. den Zeitraum vom Bezugsdatum bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;

g)

einen nominalen Zinssatz, den der Emittent dem Inhaber des Wertpapiers zahlt. Der nominale Zinssatz kann für die gesamte Laufzeit des Wertpapiers festlegt sein oder in Abhängigkeit von der Inflation, den Zinssätzen oder den Preisen für Vermögenswerte schwanken. Wechsel und Nullkuponschuldverschreibungen werfen hingegen keinen Kuponzins ab;

h)

Kupontermine, an denen der Emittent an die Wertpapierinhaber den Kuponzins auszahlt;

i)

den Ausgabepreis, den Rückkaufpreis und den Kuponzins; sie können entweder auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lauten (oder in ihnen abgewickelt werden).

Die Einstufung von Wertpapieren, mit der die Bonität einzelner Wertpapieremissionen anzeigt, wird von anerkannten Agenturen auf der Basis von Bewertungsstufen vergeben.

Das unter Punkt c) genannte Fälligkeitsdatum kann mit der Umwandlung einer Schuldverschreibung in eine Aktie zusammenfallen. In diesem Zusammenhang bedeutet Umwandelbarkeit, dass der Inhaber eine Schuldverschreibung gegen Eigenkapital des Emittenten eintauschen kann. Austauschbarkeit bedeutet, dass der Inhaber die Schuldverschreibung gegen Aktien einer anderen Gesellschaft als der des Emittenten eintauschen kann. Wertpapiere, die keine Angabe der Fälligkeit aufweisen, gelten als Dauerschuldverschreibungen.

1a.

Kurzfristige Wertpapiere (F.31)

Wertpapiere mit einer ursprünglichen Fälligkeit von einem Jahr oder kürzer und Wertpapiere, die bei Verlangen des Gläubigers zurückzuzahlen sind.

1b.

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit von über einem Jahr oder mit keiner angegebenen Fälligkeit.

2.

Anteilsrechte (F.51)

Anteilsrechte sind eine Forderung auf den Restwert einer Kapitalgesellschaft, nachdem alle anderen Forderungen befriedigt worden sind. Das Eigentum an Anteilsrechten an rechtlichen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit wird in der Regel durch Anteile, Aktien, Hinterlegungsscheine, Beteiligungen und ähnliche Dokumente dokumentiert. Die Begriffe „Anteile“ und „Aktien“ sind gleichbedeutend.

Anteilsrechte werden in folgende Kategorien unterteilt: börsennotierte Aktien (F.511); nicht börsennotierte Aktien (F.152); und sonstige Anteilsrechte (F.159).

2a.

Börsennotierte Aktien (F.511)

Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.

3.

Anteile an Investmentfonds (F.52)

Anteile an einem Investmentfonds sind Aktien des Fonds, wenn er als Kapitalgesellschaft strukturiert ist. Sie heißen „units“, wenn er als Trust strukturiert ist. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar. In diesen stellen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter ein.

Investmentfondsanteile sind unterteilt in: Anteile an Geldmarktfonds (F.521); sonstige Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.529).

TEIL 2

Definitionen von Sektoren

Diese Tabelle enthält eine Beschreibung der Sektorkategorien, die von den NZBen gemäß der vorliegenden Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden.

Sektor

Definition

1.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) besteht aus institutionellen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren bzw. erbringen. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften.

2.

Zentralbank (S.121)

Der Teilsektor Zentralbank (S.121) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Geld auszugeben, den inneren und äußeren Wert der Währung aufrechtzuerhalten und alle oder Teile der Währungsreserven des Landes zu halten.

3.

Kreditinstitute ohne Zentralbank (S.122)

Der Teilsektor Kreditinstitute ohne Zentralbank (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen von institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

4.

Geldmarktfonds (S.123)

Der Teilsektor Geldmarktfonds (S.123) als Investmentfonds besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Kreditinstitute zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile als Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten entgegenzunehmen und für eigene Rechnung hauptsächlich in Geldmarktfondsanteile, kurzfristige Schuldverschreibungen und/oder Einlagen zu investieren.

5.

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

Der Teilsektor Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124) besteht aus allen nicht zum Teilsektor Geldmarktfonds zählenden Investmentfonds, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben. Deren Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile, die keine Einlagensubstitute im engeren Sinne sind, von institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung hauptsächlich in finanzielle Vermögenswerte außer kurzfristige finanzielle Vermögenswerte und in Sachvermögen (in der Regel Immobilien) zu investieren. Investmentfonds ohne Geldmarktfonds umfassen Investment Trusts, Unit Trusts und sonstige Investmentfonds, deren Investmentfondsanteile nicht als Einlagensubstitute im engere Sinne gesehen werden.

6.

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme) (S.125)

Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme) (S.125) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und die zu diesem Zweck gegenüber anderen institutionellen Einheiten Verbindlichkeiten (außer in Form von Zahlungsmitteln, Einlagen oder Investmentfondsanteilen) oder gegenüber Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen eingehen.

7.

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben („FMKGs“)

FMKGs sind Unternehmen, die Verbriefungsgeschäfte durchführen. FMKGs, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.

8.

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich mit der finanziellen Mittlertätigkeit eng verbundene Tätigkeiten ausüben, die selbst jedoch keine Finanzinstitute sind.

9.

Firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127)

Der Teilsektor firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, und wo der Hauptanteil entweder ihrer Vermögenswerte oder ihrer Verbindlichkeiten nicht an offenen Märkten getätigt wird.

10.

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken hauptsächlich in Form von Direktversicherungen oder Rückversicherungen ausüben.

11.

Alterssicherungssysteme (S. 129)

Der Teilsektor Alterssicherungssysteme (S.129) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten als Folge der Zusammenfassung von sozialen Risiken und Bedürfnissen der Versicherten (Sozialversicherung) ausüben. Alterssicherungssysteme als Sozialversicherungssysteme stellen Alterseinkünfte und oft Leistungen im Todesfall und bei Berufsunfähigkeit sicher.

12.

Staat (S.13)

Der Sektor Staat (S.13) besteht aus institutionellen Einheiten, die Nichtmarktproduzenten sind, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und die Einkommen und Vermögen umverteilen.

Der Sektor Staat ist in vier Teilsektoren eingeteilt: Bund (Zentralstaat) (S.1311); Länder (S.1312); Gemeinden (S.1313); und Sozialversicherung (S.1314).

13.

Private Haushalte (S.14)

Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und als Hersteller marktbestimmter Waren und Erbringer nicht finanzieller und finanzieller Dienstleistungen (Marktproduzenten), sofern die Produktion der Waren und die Erbringung der Dienstleistungen durch getrennte Unternehmen nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden. Er beinhaltet auch Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Hersteller ausschließlich zum Eigenverbrauch gedachter Produkte und nicht finanzieller Dienstleistungen.

14.

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) besteht aus Organisationen ohne Erwerbszweck, welche rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten sind, die Privathaushalte bedienen und private Nichtmarktproduzenten sind. Ihre Hauptressourcen sind freiwillige Beiträge in Form von Bargeld oder von Privathaushalten in deren Funktion als Konsumenten, von Zahlungen der Staaten und von Vermögenseinkommen.

TEIL 3

Definition von Finanztransaktionen

1.

Die tatsächlichen Berichtspflichtigen berichten die Transaktionsdaten gemäß Artikel 3 Absatz 5.

2.

Finanztransaktionen sind Transaktionen über Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und zwischen diesen und nicht gebietsansässigen institutionellen Einheiten. Eine Finanztransaktion zwischen institutionellen Einheiten beinhaltet die gleichzeitige Entstehung oder Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit, die Übertragung des Eigentums an einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit. Dass noch nicht bezahlte aufgelaufene Zinsen als Finanztransaktion gebucht werden, zeigt, dass Zinsen im relevanten Finanzinstrument reinvestiert werden.

Finanztransaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d. h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten ausgetauscht wurden.

Zum Transaktionswert zählen aufgelaufene Zinsen, nicht aber Gebühren, Provisionen und andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein. Bewertungsänderungen sind keine Finanztransaktionen.

3.

Finanztransaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Wertpapierpositionen (einschließlich aufgelaufener Zinsen) gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „sonstige Volumenänderungen“ herausgerechnet wird.

4.

Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen beziehen sich auf Bewertungsänderungen von Wertpapieren, die entweder aufgrund von Veränderungen der Preise der Wertpapiere und/oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Wertpapiere beeinflussen, zurückgehen. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne oder -verluste darstellen, die nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsdaten herausgerechnet werden.

Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich innerhalb des Bezugszeitraums hinsichtlich des Werts der Positionsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d.h. Umbewertungsgewinne oder -verluste.

Wechselkursneubewertungen beziehen sich auf Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen auftreten, die Wertänderungen von Fremdwährungswertpapieren verursachen, wenn diese in Euro ausgewiesen sind.

5.

Sonstige Volumenänderungen beziehen sich auf Vermögensänderungen, die möglicherweise auf der Anlegerseite entstehen, aufgrund von a) der Änderung des statistischen Erfassungsgrads des Bestandes (z. B. die Umklassifizierung und Umstrukturierung institutioneller Einheiten (1)), b) die Umklassifizierung von Forderungen, c) Meldefehler, die nur in über einen begrenzten Zeitraum gelieferten Daten korrigiert worden sind, d) die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen, wenn diese in Form von Wertpapieren sind, durch den Gläubiger oder die einseitige Aufhebung von Schulden durch Schuldner (die so genannte Nichtanerkennung einer Schuld), oder e) Änderung des Anlegerwohnsitzes.

TEIL 4

Definitionen anhand der Attribute über einzelne Wertpapiere

Feld

Beschreibung

Wertpapierkennnummer

Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Dies ist die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN), wenn diese dem Wertpapier zugewiesen wurde, oder eine andere Wertpapierkennzahl.

Positionen zum Nominalwert (in der nominalen Währung oder in Euro oder Positionen in der Stückzahl der Anteile oder Einheiten)

Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen.

Positionen zum Marktwert

Menge eines zum am Markt gebotenen Preis in Euro gehaltenen Wertpapiers. Die NZBen müssen grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings können NZBen nach freiem Ermessen Daten, ausgenommen aufgelaufener Zinsen, verlangen.

Sonstige Volumenänderungen (zum Nominalwert)

Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Nominalwert in nominaler Währung/Einheit oder Euro.

Sonstige Volumenänderungen (zum Marktwert)

Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert in Euro.

Finanztransaktionen

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers.

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

Die Funktion der Investition gemäß der Klassifikation der Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz (2).

Kurswert

Kurs des Wertpapiers am Ende des Bezugszeitraums.

Quotierungsbasis

Gibt an, ob das Wertpapier in Prozent oder in Einheiten notiert ist.

Bereinigungen infolge Neubewertung

Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen gemäß Teil 3.

Nominalwährung des Wertpapiers

Der Code der Internationalen Organisation für Normung oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den Betrag des Wertpapiers auszudrücken.


(1)  d.h. Fusionen und Übernahmen.

(2)  Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).


ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten.

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken (NZBen) müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der NZBen entsprechen;

c)

die Ansprechpartner bei dem tatsächlich Berichtspflichtigen müssen benannt werden;

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen befolgt werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die Meldungen müssen, soweit relevant, frei von Formalfehlern sein (z.B. die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben);

b)

die tatsächlichen Meldepflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

c)

die statistischen Daten müssen vollständig sein;

d)

die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten;

e)

die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

b)

sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die tatsächlichen Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c)

die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


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