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Dokument 32013D0036(01)

2013/646/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2013/36)

ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/08/2014; Aufgehoben durch 32014D0032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/646/oj

12.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/13


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. September 2013

über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2013/36)

(2013/646/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 18.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) und den Beschluss EZB/2013/6 vom 20. März 2013 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (2),

gestützt auf die Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (3) und den Beschluss EZB/2013/22 vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardbedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt. Dieser Anhang wurde in Bezug auf die Regelungen über die Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems durch den Beschluss EZB/2013/6 geändert.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern.

(3)

Durch die Leitlinie EZB/2013/4 und den Beschluss EZB/2013/22 wurden zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems festgelegt.

(4)

Am 17. Juli 2013 beschloss der EZB-Rat eine weitere Stärkung des Risikokontrollrahmens durch Anpassung der Zulassungskriterien und Abschläge für Sicherheiten, die für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems akzeptiert werden, und durch Verabschiedung bestimmter zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der generellen Konsistenz des Rahmens und dessen praktischer Umsetzung. Einige dieser Beschlüsse betreffen die zusätzlichen zeitlich befristeten Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten gemäß der Leitlinie EZB/2013/4, insbesondere die Bewertungsabschläge und Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings, die auf die gemäß der Leitlinie akzeptierten Asset-backed-Securities anwendbar sind.

(5)

Darüber hinaus hat der EZB-Rat beschlossen, die für zusätzliche Kreditforderungen geltenden Zulassungskriterien gemäß dem zeitlich befristeten Sicherheitenrahmen des Eurosystems anzupassen.

(6)

Die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Beschlüsse sollten in einem Beschluss der EZB festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen bestimmter Vorschriften der Leitlinie EZB/2013/4

(1)   Die in vorliegendem Beschluss festgelegten Regeln für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems und die Zulassungskriterien für Sicherheiten gelten in Verbindung mit anderen Rechtsakten des Eurosystems im Zusammenhang mit den geldpolitischen Instrumenten und Verfahren des Eurosystems und insbesondere in Verbindung mit der Leitlinie EZB/2013/4.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2013/4 und/oder Maßnahmen zur Umsetzung dieser Rechtsakte auf nationaler Ebene ist der vorliegende Beschluss maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinie EZB/2013/4 unverändert an, soweit nichts anderes in vorliegendem Beschluss festgelegt ist.

Artikel 2

Abschläge für Asset-backed-Securities, die gemäß dem zeitlich befristeten Rahmen zugelassen sind

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2013/4 genannten Asset-backed-Securities unterliegen folgenden Bewertungsabschlägen:

a)

10 %, wenn sie über zwei Ratings von mindestens „Single A“ (5) verfügen;

b)

22 %, wenn sie nicht über zwei Ratings von mindestens „Single A“ verfügen.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 5 der Leitlinie EZB/2013/4 genannten Asset-backed-Securities unterliegen einem Bewertungsabschlag von 22 %.

Artikel 3

Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings

(1)   Im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Leitlinie EZB/2013/4 hat der Begriff „Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ die in Absatz 2 dargelegte Bedeutung.

(2)   Der Begriff „Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ bezeichnet Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer Asset-backed-Security, die entweder aus Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter oder aus Bestimmungen zu einem Fazilitator des Ersatz- Forderungsverwalters (falls es keine Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter gibt) bestehen. Bei Bestimmungen zu einem Fazilitator des Ersatz-Forderungsverwalters sollte ein solcher Fazilitator ernannt werden und damit betraut werden, innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Ereignisses, das seine Ernennung auslöst, einen geeigneten Ersatz-Forderungsverwalter zu finden, um eine rechtzeitige Zahlung und eine rechtzeitige Bedienung der Asset-backed-Security sicherzustellen. Diese Bestimmungen umfassen auch Ereignisse, welche die Ersetzung des Forderungsverwalters im Hinblick auf die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters auslösen, wobei diese Ereignisse ratingbasiert und/oder nicht ratingbasiert sein können, z. B. Nichterfüllung der Verpflichtungen des derzeitigen Forderungsverwalters.

(3)   Asset-backed-Securities, die mit der Leitlinie EZB/2013/4 im Einklang stehende Bestimmungen zur Kontinuität ihrer Bedienung enthalten und vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses im Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten aufgeführt waren, bleiben für ein Jahr ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses notenbankfähig.

Artikel 4

Änderung der Bestimmungen über die Zulassung zusätzlicher Kreditforderungen

Wenn die in Artikel 4 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2013/4 genannten Ausnahmefälle eintreten, können die NZBen mit Zustimmung des EZB-Rates Kreditforderungen hereinnehmen:

a)

in Anwendung der durch eine andere NZB aufgestellten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Leitlinie EZB/2013/4;

b)

nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in welchem die hereinnehmende NZB ihren Sitz hat;

c)

die in einem Kreditforderungspool enthalten sind oder durch Immobilien gesichert werden, sofern das für die Kreditforderung oder den betreffenden Schuldner (oder gegebenenfalls den Garanten) maßgebliche Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der EU ist, in welchem die NZB ihren Sitz hat.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Artikel 4 gilt ab dem 1. Januar 2014.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. September 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22.

(3)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23.

(4)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 27.

(5)  Ein „Single A“-Rating ist ein Rating, das mindestens „A3“ von Moody‘s, „A-“ von Fitch oder Standard & Poor‘s oder „AL“ von DBRS entspricht.


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