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Dokument 32013D0035

2013/645/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2013 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2013/35)

ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/04/2015; Aufgehoben durch 32015D0009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/645/oj

12.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/6


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. September 2013

über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2013/35)

(2013/645/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 18.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) und den Beschluss EZB/2013/6 vom 20. März 2013 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardbedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 und im Beschluss EZB/2013/6 festgelegt.

(2)

Durch die Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (3) und den Beschluss EZB/2013/22 vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (4) wurden zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems festgelegt.

(3)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern.

(4)

Am 17. Juli 2013 beschloss der EZB-Rat eine weitere Stärkung seines Risikokontrollrahmens durch Anpassung der Zulassungskriterien und Abschläge für Sicherheiten, die für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems akzeptiert werden, und durch Verabschiedung bestimmter zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der generellen Konsistenz des Rahmens und dessen praktischer Umsetzung.

(5)

Die im Erwägungsgrund 4 genannten Beschlüsse sollten in einem Beschluss der EZB festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen und Ergänzungen bestimmter Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14

(1)   Die in vorliegendem Beschluss festgelegten Regelungen für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems und die Zulassungskriterien für Sicherheiten gelten in Verbindung mit anderen Rechtsakten des Eurosystems im Zusammenhang mit den geldpolitischen Instrumenten und Verfahren des Eurosystems und insbesondere in Verbindung mit der Leitlinie EZB/2011/14.

(2)   Bei Abweichungen zwischen dem vorliegenden Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 und/oder eventuellen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene ist der vorliegende Beschluss maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 unverändert an, soweit nichts anderes in diesem Beschluss festgelegt ist.

Artikel 2

Informationsersuchen

(1)   Als Teil des geldpolitischen Handlungsrahmens gemäß Anhang I Kapitel 1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, alle relevanten Informationen anzufordern und zu erhalten, die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele in Bezug auf die geldpolitischen Geschäfte erforderlich sind.

(2)   Dieses Recht gilt unbeschadet aller anderen bestehenden besonderen Rechte des Eurosystems, Informationen im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften anzufordern.

Artikel 3

Allgemeine Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

(1)   Die folgenden Absätze sind im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt 6.2.1.1 der Leitlinie EZB/2011/14 genannten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten und den in Anhang I Abschnitt 6.4.2 der Leitlinie EZB/2011/14 genannten Risikokontrollmaßnahmen bei marktfähigen Sicherheiten zu lesen.

(2)   Jeder notenbankfähige Schuldtitel

a)

i)

lautet auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist (5), oder

ii)

lautet auf einen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, der pauschal nur an einen Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt gebunden ist, der keine andere komplexe Gestaltung aufweist (6), und

b)

i)

ist fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst und weist im Voraus festgelegte Zinstermine und -beträge auf, die nicht zu einem negativen Cashflow führen können, oder

ii)

hat eine variable Verzinsung, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann und folgendermaßen ausgestaltet ist: Zinssatz = (Referenzzinssatz * 1) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei

1.

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eines der nachstehenden Merkmale aufweist:

a)

ein Euro-Geldmarktsatz (z. B. EURIBOR, LIBOR) oder ähnliche Indizes,

b)

ein Constant-Maturity-Swapsatz (z. B. CMS, EIISDA, EUSA),

c)

die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr oder

d)

ein von Eurostat oder einer nationalen statistischen Behörde eines Mitgliedstaats bereitgestellter Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet (z. B. HVPI),

und es sich um denselben Referenzzinssatz wie unter a) ii) oben handeln muss, wenn die Rückzahlung des Kapitals an einen Referenzzinssatz gebunden ist, und

2.

f (Untergrenze - floor), c (Obergrenze - ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission festgelegt und vordefiniert sind, die sich im Laufe der Zeit ändern können, wenn f, c und x größer als oder gleich Null sind und l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als Null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins.

(3)   Alle Gestaltungen, die nicht in Absatz 2 enthalten sind, sind nicht notenbankfähig. Daher gilt die in Anhang I Abschnitt 6.2.1.1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Leitlinie EZB/2011/14 enthaltene Auflistung der ausgeschlossenen Verzinsungsgestaltungen als nicht anwendbar. Die Sicherheiten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses im Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten aufgeführt waren und die aufgrund von Absatz 2 nicht notenbankfähig werden, bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses für die Dauer von 12 Monaten notenbankfähig.

(4)   Die Beurteilung der Notenbankfähigkeit einer Sicherheit in Bezug auf ihre Verzinsungsgestaltung beruht, sofern die Verzinsung mehrstufig — entweder fest oder variabel — ist, auf der gesamten Laufzeit der Sicherheit mit einer sowohl vorwärts als auch rückwärts gerichteten Perspektive.

(5)   Zugelassene Verzinsungsgestaltungen sind nicht mit Optionalitäten von Emittenten verbunden, d. h., von einer Entscheidung des Emittenten abhängige Änderungen der festgelegten Verzinsungsgestaltung während der Laufzeit der Sicherheit, die auf einer vorwärts und rückwärts gerichteten Perspektive beruhen, sind nicht gestattet.

(6)   Anhang I Abschnitt 6.7 zweiter Absatz der Leitlinie EZB/2011/14 ist nicht mehr anwendbar.

Artikel 4

Zusätzliches Zulassungskriterium für Commercial Mortgage-backed-Securities

Unbeschadet der in Anhang I Abschnitt 6.2.1.1.2 der Leitlinie EZB/2011/14 enthaltenen Zulassungskriterien umfassen die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der Commercial Mortgage-backed-Securities dienen, keine Darlehen, die zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind. Im Sinne dieses Artikels haben die Begriffe „strukturierter Kredit“, „Konsortialkredit“ und „Leveraged Loan“ die in Artikel 3 Absatz 6 Nummern 4 bis 6 der Leitlinie EZB/2013/4 festgelegte Bedeutung.

Artikel 5

Besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

(1)   Die folgenden Absätze sind im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt 6.2.1.1.3 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten zusätzlichen Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen zu lesen.

(2)   Im Sinne von Anhang I Abschnitt 6.2.1.1.3 Buchstabe b der Leitlinie EZB/2011/14 wird eine Stelle als Teil einer konsolidierten Gruppe oder mit derselben zentralen Einrichtung verbunden angesehen, wenn enge Verbindungen zwischen den beteiligten Stellen bestehen, wie in Abschnitt 6.2.3.2 beschrieben. Die gemeinsame Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, zu dem die erststelligen Anteile der Asset-backed-Security dem Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (7) übertragen werden.

(3)   Für die gedeckten Schuldverschreibungen, die am 30. März 2013 im Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten aufgeführt waren, gilt eine Übergangsphase bis zum 28. November 2014. Für Daueremissionen dieser gedeckten Schuldverschreibungen gilt die Übergangsphase ebenso, vorausgesetzt, dass ab dem 31. März 2013 Asset-backed-Securities, die die in Anhang I Abschnitt 6.2.1.1.3 Buchstaben a bis c der Leitlinie EZB/2011/14 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, dem Deckungspool nicht zugerechnet werden.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet der Regelungen des Beschlusses EZB/2013/6 bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems.

Artikel 6

Zusätzliche hohe Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

(1)   Für die von einer externen Ratingagentur (ECAI) vorgenommene Bonitätsbeurteilung der marktfähigen Sicherheiten ohne Asset-backed-Securities, die in Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe a („Bonitätsbeurteilung durch eine externe Ratingagentur (ECAI)“) der Leitlinie EZB/2011/14 genannt wird, gelten die folgenden Kriterien:

i)

Mindestens eine Bonitätsbeurteilung der Emission einer zugelassenen ECAI (8) - oder bei Fehlen eines Emissionsratings derselben ECAI - muss die Programm-/Emissionsserie, in deren Rahmen die Sicherheit ausgegeben wird, den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems erfüllen (9). Die EZB veröffentlicht den Schwellenwert für alle zugelassenen externen Ratingagenturen gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 (10). Liegen mehrere Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen für dieselbe Emission oder gegebenenfalls für die Programm-/Emissionsserie vor, dann gilt die „First-Best“-Regel (d. h., die beste verfügbare ECAI-Bonitätsbeurteilung für die Emission oder gegebenenfalls für die Programm-/Emissionsserie ist maßgeblich). Wenn die „First-Best“-Bonitätsbeurteilung für die Emission oder gegebenenfalls für die Programm-/Emissionsserie den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht erfüllt, ist die Sicherheit nicht notenbankfähig, selbst wenn eine Garantie vorhanden ist, die gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c zulässig ist. Fehlt eine ECAI-Bonitätsbeurteilung für die Emission oder gegebenenfalls für die Programm-/Emissionsserie, muss die beste verfügbare ECAI-Bonitätsbeurteilung für den Emittenten oder den Garanten (wenn die Garantie nach Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2011/14 zulässig ist) den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems erfüllen, damit die Sicherheit notenbankfähig ist.

ii)

Für ECAI-Ratings der Emission und der Programm-/Emissionsserie wird bei der Festlegung hoher Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten nicht nach Ursprungslaufzeit der Sicherheit unterschieden. Jedes ECAI-Rating der Emission oder der Programm-/Emissionsserie, das den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems erfüllt, ist akzeptabel. Was das ECAI-Rating des Emittenten/Garanten anbelangt, hängt die zulässige ECAI-Bonitätsbeurteilung von der Ursprungslaufzeit der Sicherheit ab. Es wird zwischen kurzfristigen Anlagen (d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu 390 Tagen) und langfristigen Anlagen (d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 390 Tagen) unterschieden. Für kurzfristige Anlagen sind kurzfristige und langfristige ECAI-Emittenten-Ratings und langfristige Garanten-Ratings auf der Grundlage der „First-Best“-Regel akzeptabel. Für langfristige Anlagen sind nur langfristige ECAI-Emittenten- oder langfristige Garanten-Ratings akzeptabel.

(2)   Der im Bonitätsbeurteilungsrahmen des Eurosystems in Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe b („Bonitätsbeurteilung von Asset-backed-Securities durch eine externe Ratingagentur“) der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegte Bonitätsschwellenwert, der für Asset-backed-Securities gilt, die Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene unterliegen, entspricht sowohl bei Emission als auch während der Laufzeit der Asset-backed-Security der Kreditqualitätsstufe 2 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems („Single A“ (11)). Die sonstigen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe b („Bonitätsbeurteilung von Asset-backed-Securities durch eine externe Ratingagentur“) der Leitlinie EZB/2011/14 bleiben unverändert.

(3)   Asset-backed-Securities, die die Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene nicht erfüllen, unterliegen weiterhin den in Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe b („Bonitätsbeurteilung von Asset-backed-Securities durch eine externe Ratingagentur“) der Leitlinie EZB/2011/14 niedergelegten Bonitätsanforderungen.

(4)   Fehlt eine ECAI-Bonitätsbeurteilung für das Emissionsrating (oder gegebenenfalls das Programm-/Emissionsserien-Rating), so können die hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten ohne Asset-backed-Securities anhand von Garantien von bonitätsmäßig einwandfreien Garanten sichergestellt werden, die in Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2011/14 genannt sind. Die einwandfreie Bonität des Garanten wird auf Basis von langfristigen ECAI-Garanten-Ratings geprüft, die dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems entsprechen. Die Garantie erfüllt die in Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c Ziffern i bis iv der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Voraussetzungen.

Artikel 7

Festlegung der Abschläge

Die Bonitätsbeurteilung zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit gemäß Anhang I Abschnitte 6.3.2 und 6.3.3 der Leitlinie EZB/2011/14 gilt bei der Bestimmung des anzuwendenden Abschlags gemäß Anhang I Abschnitt 6.4.1 der Leitlinie EZB/2011/14.

Artikel 8

Bewertungsabschlagskategorien und Abschläge für marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten

(1)   Die Liquiditätskategorien für marktfähige Sicherheiten, die in den Risikokontrollmaßnahmen des Eurosystems bei marktfähigen Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.4.2 Tabelle 6 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt sind, werden im genannten Abschnitt als Bewertungsabschlagskategorien bezeichnet, ohne dass die Zuordnung der notenbankfähigen Sicherheiten zu den jeweiligen Kategorien geändert wird.

(2)   Die für marktfähige Sicherheiten geltende Höhe der Bewertungsabschläge, die in den Risikokontrollmaßnahmen des Eurosystems in Anhang I Abschnitt 6.4.2 Tabelle 7 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt ist, wird durch die in Anhang I dieses Beschlusses festgelegten Abschläge ersetzt.

(3)   Die für Asset-backed-Securities geltende Bewertungsabschlagskategorie V, die in Anhang I Abschnitt 6.4.2 Buchstabe d der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt ist, beträgt 10 %, unabhängig von Laufzeit oder Verzinsung.

(4)   Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser zusätzliche Abschlag gilt unmittelbar für den Wert der gesamten Emission des einzelnen Schuldtitels in Form einer Korrektur von a) 8 % für die Eigennutzung gedeckter Schuldverschreibungen in den Kreditqualitätsstufen 1 und 2 sowie b) 12 % für die Eigennutzung gedeckter Schuldverschreibungen in der Kreditqualitätsstufe 3. Zu diesem Zweck bezeichnet der Begriff „gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung“ gedeckte Bankschuldverschreibungen, die entweder von einem Geschäftspartner oder von mit diesem eng verbundenen Stellen begeben werden und die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von diesem Geschäftspartner oder den mit diesem eng verbundenen Stellen genutzt werden.

(5)   Die für nicht marktfähige Sicherheiten geltende Höhe der Bewertungsabschläge, die in den Risikokontrollmaßnahmen des Eurosystems in Anhang I Abschnitt 6.4.3 in Tabelle 9 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt ist, wird durch die in Anhang II dieses Beschlusses festgelegten Abschläge ersetzt.

(6)   Der Bewertungsabschlag für nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel, die in Anhang I Abschnitt 6.4.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt sind, beträgt 39,5 % ihres ausstehenden Nominalwerts.

Artikel 9

Rechtsschutz bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses und aus Risikoerwägungen

(1)   Die in Anhang II Abschnitt I.7 der Leitlinie EZB/2011/14 genannten Rechtsbehelfe, die in den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZB sichergestellt sein müssen, unterliegen den in den folgenden Absätzen dargelegten Bestimmungen.

(2)   Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses oder aus Risikoerwägungen ist die NZB befugt, von den folgenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen:

a)

der vorübergehende, begrenzte oder dauerhafte Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu Offenmarktgeschäften,

b)

der vorübergehende, begrenzte oder dauerhafte Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu den ständigen Fazilitäten,

c)

die Beendigung aller offenen Vereinbarungen und Transaktionen,

d)

die sofortige Fälligstellung von noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen,

e)

die Nutzung der vom Geschäftspartner bei der NZB unterhaltenen Einlagen zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Geschäftspartner,

f)

die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Geschäftspartner, bis dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat.

(3)   Darüber hinaus ist die NZB bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses gegebenenfalls befugt, von den folgenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen:

a)

die Berechnung von Verzugszinsen;

b)

die Forderung nach Schadensersatz für etwaige, ihr aus einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners entstandene Verluste.

(4)   Ferner kann die NZB aufgrund von Risikoerwägungen vom betreffenden Geschäftspartner als Sicherheiten bei Kreditoperationen des Eurosystems gegebene Vermögenswerte ablehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einschränken oder zusätzliche Abschläge auf solche Vermögenswerte vornehmen.

(5)   Die NZB ist jederzeit dazu berechtigt, alle Sicherheiten unverzüglich bis zur Höhe des gewährten Kredits zu verwerten, falls der Geschäftspartner seinen Negativsaldo nicht umgehend ausgleicht.

(6)   Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der auferlegten Maßnahmen kann der EZB-Rat über die Rechtsbehelfe einschließlich des vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten des Eurosystems entscheiden.

Artikel 10

Erläuterung der Definition des Begriffs „EWR-Länder“

(1)   Für den Zweck des Sicherheitenrahmens des Eurosystems sind unter den EWR-Ländern alle Mitgliedstaaten der EU zu verstehen, unabhängig davon, ob sie dem EWR formell beigetreten sind, sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

(2)   Die in Anhang I Anlage 2 der Leitlinie EZB/2011/14 (Glossar) enthaltene Definition des Begriffs „EWR-Länder“ wird als entsprechend geändert angesehen.

Artikel 11

Anpassungen der Umsetzung von Meldepflichten auf Einzelkreditebene für Asset-backed-Securities

(1)   Unbeschadet von Anhang I Abschnitt 6.2.1.1.2 und Anlage 8 der Leitlinie EZB/2011/14 kann das Eurosystem Asset-backed-Securities, die nach Beendigung des relevanten Übergangszeitraums eine niedrigere Punktzahl als A1 aufweisen, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter der Bedingung, dass das Nichterreichen der obligatorischen Punktzahl angemessen erklärt wird, als notenbankfähige Sicherheiten hereinnehmen. Der EZB-Rat legt für jede angemessene Begründung eine maximale Toleranzschwelle und eine Toleranzfrist fest. Die Toleranzfrist bestimmt, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Verbesserung der Qualität der Daten zu den Asset-backed-Securities eingetreten sein muss.

(2)   Eine vollständige Auflistung angemessener Begründungen sowie ihrer Toleranzschwellen und -fristen steht auf der Website der EZB zur Verfügung; sie enthält unter anderem Beschreibungen von Altlast-Aktiva und überkommenen IT-Systemen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2)   Artikel 8 Absatz 4 gilt abweichend ab dem 1. November 2013.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. September 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22.

(3)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23.

(4)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 27.

(5)  Anleihen, die Optionsscheine oder ähnliche Rechte beinhalten, sind nicht notenbankfähig.

(6)  Schuldtitel mit einem Kapitalbetrag, der zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen einzigen Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet gebunden ist, werden auch zugelassen, da die Verzinsungsart wie in Art 3 (2) b) ii) Nr. 1 d) definiert ist und an denselben Inflationsindex gebunden ist.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(8)  Die zugelassenen externen Ratingagenturen, internen Bonitätsanalyseverfahren der nationalen Zentralbanken und RTs sowie deren Anbieter sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu aufgeführt.

(9)  Ein ECAI-Rating für eine Programm-/Emissionsserie ist nur relevant, wenn es für die bestimmte Sicherheit gilt und es keine andere Bonitätsbeurteilung derselben ECAI gibt.

(10)  Diese Informationen sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(11)  Ein „Single A“-Rating ist ein Rating, das mindestens „A3“ von Moody‘s, „A-“ von Fitch oder Standard & Poor‘s oder „AL“ von DBRS entspricht.


ANHANG I

HÖHE DER BEWERTUNGSABSCHLÄGE FÜR NOTENBANKFÄHIGE MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN

 

Bewertungsabschlagskategorie

Bonität

Restlaufzeit

(Jahre)

Kategorie I

Kategorie II (1)

Kategorie III (1)

Kategorie IV (1)

Kategorie V (1)

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-) (2)

0-1

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

6,5

6,5

10,0

1-3

1,0

2,0

1,5

2,5

2,0

3,0

8,5

9,0

3-5

1,5

2,5

2,5

3,5

3,0

4,5

11,0

11,5

5-7

2,0

3,0

3,5

4,5

4,5

6,0

12,5

13,5

7-10

3,0

4,0

4,5

6,5

6,0

8,0

14,0

15,5

> 10

5,0

7,0

8,0

10,5

9,0

13,0

17,0

22,5

 

Bewertungsabschlagskategorie

Bonität

Restlaufzeit

(Jahre)

Kategorie I

Kategorie II (1)

Kategorie III (1)

Kategorie IV (1)

Kategorie V (1)

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

Stufe 3 (BBB + bis BBB-) (2)

0-1

6,0

6,0

7,0

7,0

8,0

8,0

13,0

13,0

Nicht notenbankfähig

1-3

7,0

8,0

10,0

14,5

15,0

16,5

24,5

26,5

3-5

9,0

10,0

15,5

20,5

22,5

25,0

32,5

36,5

5-7

10,0

11,5

16,0

22,0

26,0

30,0

36,0

40,0

7-10

11,5

13,0

18,5

27,5

27,0

32,5

37,0

42,5

> 10

13,0

16,0

22,5

33,0

27,5

35,0

37,5

44,0


(1)  Einzelne Asset-backed-Securities, gedeckte Bankschuldverschreibungen (Jumbo-Pfandbriefe, traditionelle Pfandbriefe und sonstige gedeckte Bankschuldverschreibungen) und ungedeckte Bankschuldverschreibungen, für die gemäß Anhang I Abschnitt 6.5 der Leitlinie EZB/2011/14 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Form einer Korrektur von 5 % direkt auf den theoretischen Wert des einzelnen Schuldtitels angewandt. Darüber hinaus gilt ein zusätzlicher Bewertungsabschlag für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung. Dieser Bewertungsabschlag für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung beläuft sich auf 8 % in den Bonitätsstufen 1 und 2 und auf 12 % in der Bonitätsstufe 3.

(2)  Ratings gemäß der auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlichten harmonisierten Ratingskala des Eurosystems.


ANHANG II

HÖHE DER BEWERTUNGSABSCHLÄGE FÜR FESTVERZINSLICHE KREDITFORDERUNGEN

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrages

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

0-1

10,0

12,0

1-3

12,0

16,0

3-5

14,0

21,0

5-7

17,0

27,0

7-10

22,0

35,0

> 10

30,0

45,0

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrages

Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

0-1

17,0

19,0

1-3

29,0

34,0

3-5

37,0

46,0

5-7

39,0

52,0

7-10

40,0

58,0

> 10

42,0

65,0


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