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Dokument 32004O0013

2004/546/EG: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Juli 2004 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken außerhalb der Europäischen Union, Länder außerhalb der Europäischen Union und internationale Organisationen (EZB/2004/13)

ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 68–71 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, S. 36–39 (MT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2006; Aufgehoben durch 32006O0004

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2004/546/oj

13.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/68


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Juli 2004

über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken außerhalb der Europäischen Union, Länder außerhalb der Europäischen Union und internationale Organisationen

(EZB/2004/13)

(2004/546/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 43.4 der Satzung sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, (nachfolgend als „teilnehmende NZBen“ bezeichnet) befugt, mit Zentralbanken in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen und alle Arten von Bankgeschäften im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen.

(2)

Nach Ansicht des EZB-Rates sollte das Eurosystem bei der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für diese Kunden — unabhängig davon, welches Mitglied des Eurosystems diese Dienstleistungen erbringt — als ein System auftreten. Um unter anderem zu gewährleisten, dass Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung in standardisierter Form zu harmonisierten Bedingungen erbracht werden, die EZB ausreichende Informationen hinsichtlich dieser Dienstleistungen erhält und gemeinsame Mindestanforderungen für vertragliche Vereinbarungen mit Kunden festgelegt werden, hält der EZB-Rat die Verabschiedung dieser Leitlinie für erforderlich.

(3)

Nach Auffassung des EZB-Rates ist es notwendig zu bestätigen, dass alle von den Mitgliedern des Eurosystems im Rahmen von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung erstellten und/oder zwischen ihnen ausgetauschten Informationen, Daten und Dokumente vertraulich sind und Artikel 38 der Satzung unterliegen.

(4)

Gemäß Artikel 12.1 und Artikel 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„alle Arten von Bankgeschäften“: umfasst die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für Zentralbanken in Drittländern, für Drittländer und für internationale Organisationen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven dieser Zentralbanken, Länder und internationalen Organisationen;

„befugtes EZB-Personal“: die Personen bei der EZB, die das Direktorium jeweils als die befugten Absender und Empfänger der Informationen bestimmt, die im Rahmen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung geliefert werden müssen;

„Zentralbanken“: umfasst Währungsbehörden;

„Kunde“: alle Länder außerhalb der Europäischen Union (einschließlich Behörden und Regierungsstellen), alle Zentralbanken oder Währungsbehörden außerhalb der EU sowie alle internationalen Organisationen, für die ein Mitglied des Eurosystems Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung erbringt;

„Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung“: die in Artikel 2 aufgeführten Dienstleistungen im Bereich der Währungsreservenverwaltung, die die Mitglieder des Eurosystems für Kunden erbringen können und die es Kunden ermöglichen, ihre Währungsreserven umfassend durch ein einziges Mitglied des Eurosystems zu verwalten;

„Dienstleister des Eurosystems“ („Eurosystem Service Provider“) (ESP): ein Mitglied des Eurosystems, das sich dazu verpflichtet, das gesamte Spektrum der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung zu erbringen;

„Einzeldienstleister“ („Individual Service Provider“) (ISP): ein Mitglied des Eurosystems, das sich nicht dazu verpflichtet, das gesamte Spektrum der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung zu erbringen;

„internationale Organisation“: alle Organisationen außer Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder gemäß einem solchen Vertrag errichtet wurden;

„Währungsreserven“: die zugelassenen Vermögenswerte des Kunden in Euro, d. h. liquide Mittel und alle Wertpapiere, die in der Datenbank der notenbankfähigen Sicherheiten des Eurosystems, die täglich auf der Website der EZB veröffentlicht und aktualisiert wird, als „Kategorie-1-Sicherheiten“ eingestuft sind, mit Ausnahme sowohl der Wertpapiere, die unter die „Emittentengruppe 3“ fallen, als auch — im Falle der übrigen Emittentengruppen — der Wertpapiere, die unter die „Liquiditätskategorie IV“ fallen. Im Sinne dieser Leitlinie umfassen Währungsreserven weder Vermögenswerte, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von Pensions- und damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Kunden gegenüber seinen früheren oder derzeitigen Mitarbeitern gehalten werden, noch Sonderkonten, die ein Kunde bei einem Mitglied des Eurosystems für eine Umschuldung öffentlicher Schulden im Rahmen internationaler Vereinbarungen eröffnet hat;

„Drittländer“: Länder außerhalb der EU.

Artikel 2

Liste der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

Die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung umfassen Folgendes:

1.

Depotkonten für Währungsreserven;

2.

Depotdienstleistungen:

a)

Depotauszüge zum Monatsende, wobei auf Wunsch des Kunden die Möglichkeit besteht, die Auszüge auch zu anderen Zeitpunkten zur Verfügung zu stellen;

b)

Übermittlung von Auszügen über SWIFT an alle Kunden, die in der Lage sind, Auszüge über SWIFT zu erhalten, sowie über andere geeignete Übermittlungswege für Nicht-SWIFT-Kunden;

c)

Benachrichtigung der Kunden über Kapitalmaßnahmen von Unternehmen („corporate actions“) (z. B. Kuponzahlungen und Tilgungen) in Bezug auf die Wertpapierbestände der Kunden;

d)

Bearbeitung von Kapitalmaßnahmen von Unternehmen für Kunden;

e)

Förderung — mit gewissen Einschränkungen — von Vereinbarungen zwischen Kunden und Dritten im Zusammenhang mit automatisierten Wertpapierleihprogrammen;

3.

Abwicklungsdienstleistungen:

a)

Erbringung von Abwicklungsdienstleistungen ohne Gegenwertverrechnung/gegen Zahlung für alle auf Euro lautende Wertpapiere, für die Depotkonten angeboten werden;

b)

Abwicklungsbestätigung über SWIFT (oder andere geeignete Übermittlungswege für Nicht-SWIFT-Kunden) für alle Geschäfte;

4.

Geld-/Anlagedienstleistungen:

a)

Kauf/Verkauf von Fremdwährungen zulasten/zugunsten von Kundenkonten auf eigene Rechnung, der den Kassakauf/-verkauf von Euro zumindest gegen die Währungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden G10-Staaten umfasst;

b)

Zeitgeldanlagen auf fremde Rechnung;

c)

Guthaben auf laufenden Konten:

Unverzinste Basisguthaben von 100 000 EUR;

Stufe-1 („Tier 1“) — automatische Anlage eines begrenzten festgelegten Betrags pro Kunde auf eigene Rechnung;

Stufe-2 („Tier 2“) — Möglichkeit der Anlage von Mitteln bei Marktteilnehmern auf fremde Rechnung;

d)

Durchführung von Anlagen für Kunden gemäß deren Dauerauftrag und gemäß dem Spektrum der Dienstleistungen des Eurosystems;

e)

Ausführung von Kundenaufträgen für den Kauf/Verkauf von Wertpapieren im Sekundärmarkt.

Artikel 3

Erbringung von Dienstleistungen durch ESPs und ISPs

(1)   Im Rahmen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung wird bei den Mitgliedern des Eurosystems zwischen ESPs und ISPs unterschieden.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 2 genannten Dienstleistungen kann ein ESP seinen Kunden auch andere Dienstleistungen im Bereich der Währungsreservenverwaltung anbieten. Ein ESP legt diese Dienstleistungen im Einzelfall fest, und diese Dienstleistungen unterliegen nicht dieser Leitlinie.

(3)   Ein ISP unterliegt dieser Leitlinie sowie den Anforderungen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung bezüglich einer oder mehrerer Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung oder eines Teils einer solchen Dienstleistung, die dieser ISP erbringt und die Teil des gesamten Spektrums der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung ist bzw. sind. Darüber hinaus kann jeder ISP seinen Kunden auch andere Dienstleistungen im Bereich der Währungsreservenverwaltung anbieten, wobei er diese Dienstleistungen im Einzelfall festlegt. Diese Dienstleistungen unterliegen nicht dieser Leitlinie.

Artikel 4

Informationen bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

(1)   Die Mitglieder des Eurosystems liefern dem befugten EZB-Personal alle relevanten Informationen über die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für Neukunden sowie für bestehende Kunden und unterrichten das befugte EZB-Personal, wenn sich ein potenzieller Kunde an sie wendet.

(2)   Vor Offenlegung der Identität eines bestehenden Kunden, eines Neukunden oder eines potenziellen Kunden bemühen sich die Mitglieder des Eurosystems, die Zustimmung des betreffenden Kunden für die Offenlegung einzuholen.

(3)   Erteilt der Kunde keine Zustimmung für die Offenlegung, so liefert das betreffende Mitglied des Eurosystems dem befugten EZB-Personal die erforderlichen Informationen, ohne die Identität des Kunden preiszugeben.

Artikel 5

Verbot und Aussetzung der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

(1)   Die EZB unterhält zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Eurosystems eine Liste bestehender und potenzieller Kunden, deren Währungsreserven von einer Sicherstellungsentscheidung oder einer ähnlichen Maßnahme betroffen sind, die entweder von einem Mitgliedstaat der EU auf der Grundlage einer Entschließung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder von der Europäischen Union getroffen wurde.

(2)   Setzt ein Mitglied des Eurosystems auf der Grundlage einer nicht von Absatz 1 erfassten Maßnahme oder Entscheidung, die ein Mitglied des Eurosystems oder der Mitgliedstaat, in dem das Mitglied des Eurosystems ansässig ist, aufgrund nationaler Vorgaben oder aus Gründen des nationalen Interesses getroffen hat, die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für einen bestehenden Kunden aus oder weigert sich das Mitglied des Eurosystems, diese Dienstleistungen für einen Neukunden zu erbringen, so unterrichtet das betreffende Mitglied das befugte EZB-Personal hierüber unverzüglich. Das befugte EZB-Personal unterrichtet die anderen Mitglieder des Eurosystems hierüber unverzüglich. Eine solche Maßnahme oder Entscheidung steht der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für diese Kunden durch die anderen Mitglieder des Eurosystems nicht entgegen.

(3)   Artikel 4 Absätze 2 und 3 findet auf die Offenlegung der Identität eines bestehenden oder potenziellen Kunden gemäß Absatz 2 Anwendung.

Artikel 6

Verantwortlichkeit für die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

(1)   Jedes Mitglied des Eurosystems ist für den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Kunden, die es für die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung für angemessen hält, verantwortlich.

(2)   Vorbehaltlich der auf ein Mitglied des Eurosystems Anwendung findenden oder mit diesem vereinbarten Sonderbestimmungen haftet jedes Mitglied des Eurosystems, das Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung oder einen Teil dieser Dienstleistungen für seine Kunden erbringt, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen.

Artikel 7

Zusätzliche gemeinsame Mindestanforderungen bei vertraglichen Vereinbarungen mit Kunden

Die Mitglieder des Eurosystems stellen sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden vom 1. Januar 2005 an mit dieser Leitlinie und den folgenden zusätzlichen gemeinsamen Mindestanforderungen im Einklang stehen. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen

a)

vorsehen, dass das Mitglied des Eurosystems, mit dem der Kunde eine Vereinbarung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung oder eines Teils dieser Dienstleistungen geschlossen hat, der Geschäftspartner des Kunden ist und dass durch eine solche Vereinbarung keinerlei Rechte oder Ansprüche des Kunden gegenüber anderen Mitgliedern des Eurosystems begründet werden. Diese Bestimmung steht dem Abschluss einer Vereinbarung mit mehreren Mitgliedern des Eurosystems durch den Kunden nicht entgegen;

b)

auf möglicherweise genutzte Verbindungen zur Abwicklung von Wertpapierbeständen von Geschäftspartnern der Kunden sowie auf entsprechende Risiken der Nutzung von Verbindungen hinweisen, die nicht für geldpolitische Geschäfte zugelassen sind;

c)

darauf hinweisen, dass bestimmte Transaktionen im Rahmen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung „nach bestmöglichem Bemühen“ („best effort“) ausgeführt werden;

d)

darauf hinweisen, dass das Mitglied des Eurosystems seinen Kunden Vorschläge bezüglich des Zeitpunkts und der Ausführung einer Transaktion machen kann, um Konflikte mit der Geld- und Wechselkurspolitik des Eurosystems zu vermeiden, und dass das Mitglied des Eurosystems nicht für die Folgen haftet, die diese Vorschläge für den Kunden haben können;

e)

darauf hinweisen, dass die Entgelte, die die Mitglieder des Eurosystems ihren Kunden für die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung berechnen, der Überprüfung durch das Eurosystem unterliegen und dass die Kunden im Einklang mit geltendem Recht an die sich aus solchen Überprüfungen ergebenden Entgeltänderungen gebunden sind.

Artikel 8

Rolle der EZB bei Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung

Die EZB koordiniert die generelle Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung sowie den damit verbundenen Rahmen für den Austausch von Informationen. Jedes Mitglied des Eurosystems benachrichtigt die EZB, wenn es eine Tätigkeit als ESP aufnimmt oder beendet.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 5. Juli 2004 in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Artikel 10

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die teilnehmenden NZBen gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Juli 2004.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


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