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Dokument 32003O0002

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 6. Februar 2003 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (EZB/2003/2)

ABl. L 241 vom 26.9.2003, S. 1–460 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 004 S. 3 - 392
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 004 S. 3 - 392
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Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/09/2007; Aufgehoben durch 32007O0009

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2003/652/oj

32003O0002

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 6. Februar 2003 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (EZB/2003/2)

Amtsblatt Nr. L 241 vom 26/09/2003 S. 0001 - 0460


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 6. Februar 2003

über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik

(EZB/2003/2)

(2003/652/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(2), sieht vor, dass die monetären Finanzinstitute (MFI), die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören, zur regelmäßigen Erstellung der konsolidierten Bilanz statistische Bilanzdaten an die nationale Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats melden, in dem sie gebietsansässig sind. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, die die NZBen bei der Meldung statistischer Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß der Verordnung EZB/2001/13 einhalten müssen. Diese statistischen Daten werden von den NZBen aus den vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erhobenen Daten sowie aus ihren eigenen Bilanzen abgeleitet. Für statistische Berichtszwecke leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, die die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen ableiten. Die von der EZB berechneten monetären Aggregate können Verbindlichkeiten aus Einlagen beim Zentralstaat sowie vom Zentralstaat ausgegebene Substitute für Verbindlichkeiten aus Einlagen im engeren Sinne beinhalten. Darüber hinaus müssen die Formate und Verfahren für die regelmäßige Erstellung der Stromgrößenstatistiken festgelegt werden. Die Stromgrößenstatistiken werden aus der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors sowie aus zusätzlichen Daten der NZBen abgeleitet.

(2) Seit Erlass der Leitlinie EZB/2002/5 vom 30. Juli 2002 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik(3) hat sich der Austausch statistischer Daten innerhalb des Eurosystems aufgrund des In-Kraft-Tretens der Verordnung EZB/2001/13 sowie der Verordnung EZB/2001/18 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften(4) erheblich weiterentwickelt. Deshalb müssen die Anhänge der Leitlinie EZB/2002/5 durch die vorliegende Leitlinie aktualisiert werden.

(3) Die EZB identifiziert und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale elektronischer Geldsysteme (E-Geld-Systeme) in der Europäischen Union (EU), die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden.

(4) Zur Durchführung makroprudenzieller und struktureller Analysen auf europäischer Ebene sind ergänzende Daten über die Bilanzen von Kreditinstituten und sonstige strukturelle Indikatoren bezüglich des Bankensystems erforderlich.

(5) Um das statistische Bild des Euro-Währungsgebiets zu vervollständigen, sind ergänzende Daten über sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (nachfolgend als "SFI" bezeichnet) erforderlich. Die Tätigkeiten der SFI sind vergleichbar mit denen der MFI bzw. ergänzen deren Tätigkeiten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Bilanzdaten über SFI, die ganz oder teilweise im Eigentum von MFI stehen, für die statistischen Zwecke der EZB nicht in den MFI-Bilanzen ausgewiesen werden, ist die Erhebung solcher Daten wichtig. In diesem Bereich verfolgt die EZB derzeit ein Übergangskonzept, bei dem die Statistiken auf der Grundlage bereits auf nationaler Ebene verfügbarer Daten erstellt werden.

(6) Ergänzende Daten über die Veräußerung/Übertragung von MFI-Krediten an Dritte (Verbriefung von Krediten in Wertpapierform) sind zur Beobachtung der möglichen Auswirkungen erforderlich, die solche Entwicklungen auf die von Kreditinstituten an "sonstige Gebietsansässige" gewährten Kredite haben. Veräußerungen/Übertragungen von MFI-Krediten an Dritte können zur Verringerung der von MFI gemeldeten Beträge führen, ohne sich auf die Finanzierung "sonstiger Gebietsansässiger" auszuwirken.

(7) Die NZBen können über die EZB zusätzliche Geld- und Bankenstatistiken an den Internationalen Währungsfonds (IWF) übermitteln.

(8) Für die Veröffentlichung statistischer Daten über die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors durch die NZBen müssen bestimmte gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Freigabe der entsprechenden Schlüsselaggregate sicherzustellen, die sich auf die Märkte auswirken können.

(9) Die Verordnung EZB/2001/13 sieht vor, dass die gemäß ihren Bestimmungen von Kreditinstituten gemeldeten statistischen Daten zur Berechnung der Mindestreservebasis verwendet werden. Die Berechnung der Mindestreservebasis erfolgt gemäß der Verordnung EZB/1998/15 vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht(5), zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2002/3(6). Zu Analysezwecken erstellt die EZB jeden Monat Statistiken über die Aufgliederung der aggregierten Mindestreservebasis nach Art der Verbindlichkeiten.

(10) Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 erstellt und verwaltet die EZB für statistische Zwecke eine Liste der MFI unter Berücksichtigung der Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die sich aus der Verwendung dieser Liste im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ergeben. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, die die NZBen bei der Meldung der Daten an die EZB einhalten müssen, die die EZB zur Erfuellung der genannten Aufgabe benötigt.

(11) Zur Verbesserung der Qualität der Bilanzstatistik des MFI-Sektors im Euro-Währungsgebiet müssen gemeinsame Bestimmungen für die Hochrechnung ("grossing-up") der Bilanzdaten kleiner MFI festgelegt werden, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EZB/2001/13 Meldeerleichterungen gewährt wurden.

(12) Daten über Wertpapieremissionen ergänzen die Statistik über den MFI-Sektor, da Wertpapieremissionen für Kreditnehmer eine Alternative zur Kreditfinanzierung bei Banken darstellen und Inhaber von finanziellen Vermögenswerten von Nichtbanken ausgegebene Wertpapiere als teilweisen Ersatz für Bankeinlagen und marktfähige, von Banken ausgegebene Wertpapiere ansehen können. Eine sektorale Aufgliederung nach der Emissionstätigkeit zeigt die relative Bedeutung der Nachfrage des öffentlichen und privaten Sektors an den Kapitalmärkten und erleichtert die Berücksichtigung von Veränderungen in den Marktzinssätzen, insbesondere bei mittel- und langfristigen Laufzeiten. Daten über Wertpapieremissionen in Euro können zur Beurteilung der Bedeutung des Euro auf den internationalen Finanzmärkten hinzugezogen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Wertpapieremissionsstatistik alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets in beliebiger Währung sowie alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit umfasst. In diesem Bereich verfolgt die EZB derzeit ein Übergangskonzept, bei dem die Wertpapieremissionsstatistik auf der Grundlage bereits auf nationaler und internationaler Ebene verfügbarer Daten erstellt wird.

(13) Die EZB muss die Transmission der Geldpolitik durch Zinsänderungen bei den Hauptrefinanzierungsgeschäften des ESZB überwachen, um die Struktur und Funktionsweise des Preismechanismus bei monetären Aggregaten und auf den Finanzmärkten besser zu verstehen und die finanziellen Bedingungen in den einzelnen Sektoren zu bewerten. Zu diesem Zweck werden statistische Daten über die Entwicklung der von MFI angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite an private Haushalte und nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (nachfolgend als "MFI-Zinssätze" bezeichnet) benötigt. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, die von den NZBen bei der Meldung der genannten statistischen Daten an die EZB gemäß der Verordnung EZB/2001/18 einzuhalten sind. Bis Statistiken über MFI-Zinssätze von ausreichender Qualität auf Ebene des Euro-Währungsgebiets verfügbar sind, wird die EZB ein Übergangskonzept in Bezug auf die Zinssätze im Kundengeschäft verfolgen. Bei diesem Konzept wird auf der Grundlage der auf nationaler Ebene verfügbaren Daten und ohne dem Kreis der Berichtspflichtigen eine zusätzliche Berichtslast aufzuerlegen, eine begrenzte Anzahl aggregierter Zinssätze im Kundengeschäft für das Euro-Währungsgebiet berechnet, das als ein Wirtschaftsraum angesehen wird. Für eine detailliertere Analyse der Zinssätze im Kundengeschäft wird die EZB insbesondere auf wichtige nationale Zinssätze zurückgreifen, d. h. auf diejenigen Zinssätze, die als Hauptindikatoren für die gewöhnlicherweise im betreffenden Mitgliedstaat beobachteten Finanzmarktkonditionen im Kundengeschäft gelten.

(14) Es ist erforderlich, ein Verfahren zu entwickeln, um technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie effizient vornehmen zu können. Durch diese Änderungen dürfen jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch die Berichtslast berührt werden. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen. Die NZBen können über den Ausschuss für Statistik technische Änderungen der Anhänge der vorliegenden Leitlinie vorschlagen.

(15) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. die Begriffe "teilnehmender Mitgliedstaat" und "Gebietsansässiger" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(7);

2. "Euro-Währungsgebiet": das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

3. "Eurosystem": die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

4. der Begriff "Kreditinstitut" hat dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt I.2 von Teil 1 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13.

Artikel 2

Konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors und Ableitung von Stromgrößen

(1) Die NZBen erstellen und melden zwei aggregierte Bilanzen der Teilsektoren "Zentralbank" und "sonstige MFI" ihres jeweiligen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung EZB/2001/13. In den in Anhang I enthaltenen Vergleichstabellen für die Geld- und Bankenstatistik werden insbesondere die für die Zentralbankbilanz erforderlichen Daten näher definiert. Für statistische Berichtszwecke leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, die die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen ableiten. Gemäß dem in Anhang II vorgesehenen Verfahren überprüfen die NZBen, die ihre jeweiligen Bilanzen erstellen, regelmäßig die Übereinstimmung der für statistische Zwecke erstellten aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende mit dem Wochenausweis des Eurosystems und melden der EZB regelmäßig das Ergebnis ihrer Überprüfung. Bei der Erstellung ihrer eigenen Bilanz wendet die EZB dasselbe Verfahren an. Diese statistischen Daten werden gemäß dem in Anhang III enthaltenen Zeitplan gemeldet.

(2) Soweit vorhanden, melden die NZBen gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang IV weitere statistische Daten über von MFI und Nicht-MFI ausgegebenes E-Geld. Mindestens zweimal im Jahr werden monatliche Daten an die EZB übermittelt. Die EZB identifiziert und dokumentiert jährlich in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale von E-Geld-Systemen in der EU, die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden.

(3) Die NZBen melden gemäß den Anhängen V und VI Bilanzdaten über den Sektor der Kreditinstitute sowie sonstige strukturelle Indikatoren, so dass die EZB eine makroprudenzielle Analyse des europäischen Bankensektors sowie der strukturellen Entwicklungen innerhalb desselben durchführen kann.

(4) Für die Berechnung der monetären Aggregate melden die NZBen gemäß Anhang VII Daten über vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie dessen Bargeld- und Wertpapierbestände und gemäß der in Anhang VIII enthaltenen Aufgliederung nach Gebietsansässigkeit Daten über Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, wobei diese Daten die gemäß der Verordnung EZB/2001/13 zu meldenden Daten ergänzen und dieselbe Berichtsfrequenz und Vorlagefrist haben wie die letztgenannten Daten.

(5) Soweit weitere statistische Daten vorhanden sind, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, oder soweit die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit in monetärer Hinsicht von Bedeutung ist, melden die NZBen diese Daten gemäß der in Anhang IX enthaltenen Aufstellung nachrichtlicher Positionen, wobei diese Daten die gemäß der Verordnung EZB/2001/13 zu meldenden Daten ergänzen und dieselbe Berichtsfrequenz und Vorlagefrist haben wie die letztgenannten Daten. Die EZB identifiziert und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den NZBen die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten sowie die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden.

(6) Damit die EZB Stromgrößenstatistiken über monetäre Aggregate und ihre bilanziellen Gegenposten ableiten kann, melden die NZBen statistische Daten gemäß Anhang X.

(7) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der NZBen gegenüber dem IWF können die NZBen beschließen, über die EZB zusätzliche Geld- und Bankenstatistiken an den IWF zu übermitteln. Diese Statistiken und die entsprechenden Berichtsvorschriften sind in Anhang XI aufgeführt.

(8) Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.

(9) Soweit statistische Daten über die Veräußerung/Übertragung von MFI-Krediten an Dritte (Verbriefung von Krediten in Wertpapierform) vorhanden sind, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, melden die NZBen diese Daten gemäß Anhang XII.

(10) Soweit erforderlich, übermitteln die NZBen Korrekturen an die EZB gemäß den Vorgaben des Anhangs XIII.

(11) Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form gemeldet, die den Anforderungen des Anhangs XIII entspricht. In diesem Anhang wird darüber hinaus die Form erläutert, in der die EZB statistische Daten an die NZBen rückübermittelt.

(12) Wenn die NZBen kleinen MFI eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EZB/2001/13 gewähren, führen die NZBen zur Sicherung der Qualität der MFI-Bilanzstatistik des Euro-Währungsgebiets bei der Aufbereitung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten MFI-Bilanzdaten gemäß Anhang XIV eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % hinsichtlich derjenigen MFI durch, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.

Artikel 3

Statistik über die Mindestreservebasis und pauschale Abzüge von der Mindestreservebasis

(1) Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik über die Mindestreservebasis melden die NZBen der EZB statistische Daten gemäß Anhang XV.

(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der gegenwärtigen pauschalen Abzüge von der Mindestreservebasis, die Kreditinstitute für die Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren und der ausstehenden Verbindlichkeiten aus Geldmarktpapieren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung EZB/1998/15 vornehmen können, nimmt die EZB monatlich Berechnungen vor, die auf statistischen Daten zum Monatsende beruhen, die Kreditinstitute gemäß der Verordnung EZB/2001/13 an die NZBen übermitteln. Die NZBen berechnen die erforderlichen Aggregate gemäß Anhang XVI und melden diese der EZB.

Artikel 4

Liste der MFI für statistische Zwecke

Um sicherzustellen, dass die Liste der MFI für statistische Zwecke korrekt und aktuell bleibt, melden die NZBen Aktualisierungen dieser Liste gemäß Anhang XVII.

Artikel 5

Bilanzdaten über SFI

Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik über die Tätigkeit von gebietsansässigen SFI durch die EZB melden die NZBen, soweit vorhanden, statistische Daten gemäß Anhang XVIII.

Artikel 6

Wertpapieremissionen

Zur regelmäßigen Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik durch die EZB, die alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets in beliebiger Währung sowie alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit umfasst, melden die NZBen, soweit vorhanden, statistische Daten gemäß Anhang XIX innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Ablauf des Referenzmonats.

Artikel 7

Statistik über MFI-Zinssätze

(1) Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik über MFI-Zinssätze durch die EZB melden die NZBen statistische Daten gemäß Anhang XX. Diese statistischen Daten werden gemäß dem in Anhang III enthaltenen Zeitplan gemeldet.

(2) Bis Statistiken über MFI-Zinssätze von ausreichender Qualität auf Ebene des Euro-Währungsgebiets verfügbar sind, doch in jedem Fall nicht über den Referenzmonat Dezember 2003 hinaus, melden die NZBen weiterhin statistische Daten bezüglich der Statistik über die Zinssätze im Kundengeschäft gemäß Anhang XXI innerhalb einer Frist von 18 Arbeitstagen nach Ablauf des Referenzmonats. Der entsprechende Zeitplan ist in Anhang III enthalten. Eine NZB kann die nationalen Komponenten der Zinssätze im Kundengeschäft im Euro-Währungsgebiet, wie in Anhang XXI beschrieben, durch geeignete statistische Daten ersetzen, die für die Statistik über MFI-Zinssätze erhoben wurden, wobei sie in diesem Fall jedoch die genannte Frist von 18 Arbeitstagen nach Ablauf des Referenzmonats einhalten muss.

(3) Bis Statistiken über MFI-Zinssätze von ausreichender Qualität auf Ebene des Euro-Währungsgebiets verfügbar sind, doch in jedem Fall nicht über den Referenzmonat Dezember 2003 hinaus, melden die NZBen der EZB regelmäßig wichtige nationale Zinssätze im Kundengeschäft, d. h. diejenigen Zinssätze, die als Hauptindikatoren für die gewöhnlicherweise im betreffenden Mitgliedstaat beobachteten Finanzmarktkonditionen im Kundengeschäft gelten.

Artikel 8

Qualität der statistischen Daten

Unbeschadet des Rechts der EZB zur Überprüfung statistischer Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung EZB/2001/13 überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 9

Übermittlungsbestimmungen

Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der von der EZB benötigten statistischen Daten die vom ESZB bereitgestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz "ESCB-Net" beruhen. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom Ausschuss für Statistik als Standardformat festgelegt wird. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch als Ausweichlösung mit Zustimmung der EZB auch andere Medien zur Datenübermittlung verwendet werden.

Artikel 10

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch die Berichtslast der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berührt wird.

Artikel 11

Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2002/5 vom 30. Juli 2002 wird aufgehoben.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Leitlinie tritt am 11. Februar 2003 in Kraft.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Februar 2003.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(3) ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 67.

(4) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(5) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.

(6) ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 9.

(7) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

ANHANG I

VERGLEICHSTABELLEN FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB), die ihre eigenen bilanzstatistischen Daten aufbereiten, verwenden die folgenden Vergleichstabellen, um regelmäßig die Konsistenz der zu statistischen Zwecken erstellten aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende mit den zu Rechnungslegungs- und Liquiditätsmanagementzwecken erstellten Tagesausweisen zu überprüfen. Diese statistischen Daten werden gemäß dem in Anhang III enthaltenen Zeitplan gemeldet.

Die Vergleichstabellen stellen eine genaue Beziehung her zwischen den Positionen der zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanzen und den Positionen, die zu statistischen Zwecken gemeldet werden.

Die Vergleichstabellen liefern eine Richtschnur für die monatlichen und vierteljährlichen statistischen Anforderungen. Sie werden durch Zusatztabellen ergänzt, die eine weitere Abstimmung der zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanzen mit den zu statistischen Zwecken erstellten Bilanzen ermöglichen.

Im Hinblick auf Positionsnummer, Beschreibung und Aufgliederung enthält die linke Seite der Vergleichstabellen alle Felder der Tabellen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(2). Auf der rechten Seite der Vergleichstabellen werden die Rechnungslegungspositionen nach Nummer, Beschreibung und gewünschter Aufgliederung für jedes dieser Felder angegeben. Bestimmte Bilanzpositionen der Verordnung EZB/2001/13 finden auf die Bilanzen der EZB und der NZBen keine Anwendung (in den betreffenden Feldern wird "nicht zutreffend" angegeben).

Die Zusatztabellen sind den Tabellen 1, 2, 3 und 4 der Verordnung EZB/2001/13 nachgebildet. Jedes Feld dieser Tabellen enthält die Nummer der entsprechenden Rechnungslegungsposition.

Bei der Aufbereitung der statistischen Daten wenden die NZBen vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen die harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften der Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken an. Es wird erwartet, dass die Hauptausnahme darin besteht, dass die NZBen ihre Wertpapierportfolios monatlich anstatt - wie zu Rechnungslegungszwecken erforderlich - vierteljährlich neubewerten müssen.

Eine weitere Ausnahme besteht darin, dass zu statistischen Zwecken die Rechnungslegungspositionen 9.5 "sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)" und 10.4 "sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)" auf Bruttobasis gemeldet werden müssen. Umgekehrt wird die Position 14 "Ausgleichsposten aus Neubewertung" zu Rechnungslegungszwecken auf Bruttobasis gemeldet (nicht realisierte Verluste unterfallen der Position 11 "sonstige Aktiva"), während sie zu statistischen Zwecken auf Nettobasis ausgewiesen wird.

VERGLEICHSTABELLE FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

(monatliche Daten)

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Inländische Intra-Eurosystem-Positionen gelten ausschließlich für die EZB oder die Deutsche Bundesbank.

VERGLEICHSTABELLE FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

(monatliche Daten)

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Inländische Intra-Eurosystem-Positionen gelten ausschließlich für die EZB oder die Deutsche Bundesbank.

VERGLEICHSTABELLE FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

Aufgliederung nach Sektoren (vierteljährliche Daten)

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VERGLEICHSTABELLE FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

Aufgliederung nach Sektoren (vierteljährliche Daten)

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VERGLEICHSTABELLE FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

Aufgliederung nach Ländern (vierteljährliche Daten)

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VERGLEICHSTABELLE FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

Aufgliederung nach Ländern (vierteljährliche Daten)

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VERGLEICHSTABELLE FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

Aufgliederung nach Währungen (vierteljährliche Daten)

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VERGLEICHSTABELLE FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIK

Aufgliederung nach Währungen (vierteljährliche Daten)

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Zahlen in Feldern beziehen sich auf die entsprechenden Positionen in der Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken.

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Zahlen in Feldern beziehen sich auf die entsprechenden Positionen in der Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken.

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TABELLE 2

Sektorengliederung

Vierteljährlich erforderliche Daten

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Zahlen in Feldern beziehen sich auf die entsprechenden Positionen in der Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken.

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TABELLE 3

Gliederung nach Ländern

Vierteljährlich erforderliche Daten

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Zahlen in Feldern beziehen sich auf die entsprechenden Positionen in der Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken.

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TABELLE 4

Gliederung nach Währung

Vierteljährlich erforderliche Daten

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Zahlen in Feldern beziehen sich auf die entsprechenden Positionen in der Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken.

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(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

ANHANG II

VERGLEICH VON RECHNUNGSLEGUNGSDATEN MIT STATISTISCHEN DATEN IN BEZUG AUF DIE BILANZ DES EUROSYSTEMS

LEITFADEN FÜR EIN VERFAHREN ZUR KONTROLLE VON RECHNUNGSLEGUNGSDATEN MIT STATISTISCHEN DATEN

1. Dieser Anhang beschreibt das bei der Erstellung der Bilanzen der Europäischen Zentralbank (EZB)/der nationalen Zentralbanken (NZBen) anzuwendende Verfahren, um die Konsistenz der zu statistischen Zwecken erstellten, aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende mit dem Wochenausweis des Eurosystems zu überprüfen. Es werden zwei Tabellen des Monatsberichts der EZB miteinander verglichen: Tabelle 1.1, die Rechnungslegungsdaten enthält ("Konsolidierter Ausweis des Eurosystems"), und Tabelle 2.1, die statistische Daten enthält ("Aggregierte Bilanz des Eurosystems").

2. Es wurde eine Aufstellung über Konsistenzkontrollen gemacht (siehe Anlage 1). Wenn Abweichungen zwischen den zwei Datensätzen bestehen, müssen diese erläutert werden. Die entsprechenden Kontrollen werden in Anlage 2 erläutert. Die in dem genannten Vergleich verwendeten statistischen Aggregate der Tabelle 2.1 sind in Anlage 3 aufgeführt, die eine Verknüpfung zwischen diesen Aggregaten und den grundlegenden Bilanzdaten herstellt(1). Die Leitlinie EZB/2002/10 vom 5. Dezember 2002 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken liefert in Bezug auf die Rechnungslegungsdaten umfassende Hintergrundinformation über die Struktur, die verwendeten Rechnungslegungsgrundsätze und den Inhalt des Wochenausweises.

3. Diese Kontrollen sollen monatlich vorgenommen werden, um Land für Land die Konsistenz der grundlegenden Daten der NZBen mit der EZB-Bilanz zu gewährleisten. Selbstverständlich ist eine korrekte Verknüpfung zwischen den beiden Datensätzen nur möglich, wenn der Abschlusstermin des Wochenausweises der Rechnungslegungsdaten dem Stichtag der statistischen Meldungen entspricht (d. h. am Monatsende). In den anderen Berichtszeiträumen gewährleisten diese Kontrollen weitgehende aber nicht vollständige Konsistenz der Rechnungslegungsdaten mit den statistischen Daten. In Berichtszeiträumen, in denen die vorgenannten zwei Termine nicht zusammenfallen, können die NZBen die statistischen Daten mit dem am letzten Arbeitstag des Monats erstellten "Tagesausweis" vergleichen.

4. Die EZB (Abteilung Geld- und Bankenstatistik) soll über das Ergebnis dieser Kontrollen unterrichtet werden. Die Unterrichtung soll vor oder zusammen mit der Übermittlung der statistischen Daten, d. h. bis spätestens zum fünfzehnten Arbeitstag nach dem Stichtag erfolgen. Wenn infolge der Kontrollen Abweichungen festgestellt werden, sollen Erläuterungen an die Abteilung Geld- und Bankenstatistik übermittelt werden. Diese Erläuterungen enthalten zumindest eine Beschreibung der betreffenden Kontrollen, der Art der Abweichungen, des möglichen Einflusses auf vergangene Datenreihen und des erwarteten Trends der Abweichung, wie dieser in künftigen Meldungen erscheinen wird.

5. Um die Berichtslast der NZBen möglichst gering zu halten, wird empfohlen, umfassende Erläuterungen normalerweise nur einmal im Jahr zu erstellen. In den dazwischen liegenden Monaten müssen die NZBen lediglich eine vereinfachte Version der Erläuterungen erstellen, mit der sie nur die strukturellen Unterschiede zwischen dem Wochenausweis und den statistischen Meldungen anzeigen. Die als Anhänge beigefügten Vorlagen dienen als Anleitung zur Erstellung der Erläuterungen. Die erste Vorlage (Anlage 4) zeigt das Ergebnis der Konsistenzkontrollen in seiner Gesamtheit. Die zweite Vorlage (Anlage 5) zeigt das Ergebnis der Kontrollen in vereinfachter Form.

6. Es ist wichtig, dass alle NZBen (und die Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB) vollständige Erläuterungen zum selben Zeitpunkt im Jahr übermitteln. Dies versetzt die Abteilung Geld- und Bankenstatistik in die Lage, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die ausgewiesenen Abweichungen anzufertigen. Der nachstehende Zeitplan zeigt für das Jahr 2002, welche Vorlage zu welchem Zeitpunkt verwendet werden soll. Hinsichtlich der zum Ende des Monats November 2003 ermittelten Daten sollen demnach die nächsten umfassenden Erläuterungen vorzugsweise im Dezember 2003 übermittelt werden.

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(1) Eine vollständige Beschreibung der grundlegenden Bilanzdaten enthält die Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, Anhang I, Teil III, ABl. L 333 vom 17.12.2001, geändert durch die Verordnung EZB/2002/8, ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

Anlage 1

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Anlage 2

ERLÄUTERUNGEN

ZU DEN KONTROLLEN

Passiva

Kontrolle Nr. 1

Bargeldumlauf: Die statistische Kategorie "Bargeldumlauf" sollte die Rechnungslegungskategorie "Banknotenumlauf" leicht überschreiten, da diese - anders als die zweite Kategorie - die von den Zentralstaaten ausgegebenen Münzen beinhaltet.

Kontrolle Nr. 2

Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet: Die statistische Kategorie "Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet" sollte größer sein als die Summe der Rechnungslegungspositionen "Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet", "sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet", "Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet" und "Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet". Das ist die Folge der Einbeziehung von auf Bruttobasis ausgewiesenen Intra-System-Positionen in die statistische Kategorie auf aggregierter Ebene sowie deren Ausschluss aus den Rechnungslegungspositionen(1). Die Rechnungslegungspositionen umfassen jedoch die Intra-Eurosystem-Positionen als Gegenposten zu den Euro-Banknotenanpassungen, der unter "sonstige Aktiva"/"sonstige Passiva" zu statistischen Zwecken erfasst wird. Der statistische Wert kann deshalb kleiner sein als die Summe der genannten Rechnungslegungspositionen. Unterschiede können außerdem auftreten, wenn auf Fremdwährung lautende Salden in unterschiedlichen Zeitabständen neu bewertet werden (vierteljährlich in Bezug auf Rechnungslegungsdaten, monatlich in Bezug auf statistische Daten).

Kontrolle Nr. 3

Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter monetäre Finanzinstitute (MFI): Mit dieser Kontrolle sollen die Auswirkungen der Einbeziehung von auf Bruttobasis ausgewiesenen Intra-System-Positionen in die statistische Kategorie sowie der Ausschluss dieser Positionen aus den Rechnungslegungskategorien gesondert festgestellt werden(2). Wie vorstehend ausgeführt, sollten die statistischen Daten grundsätzlich größer sein als die Rechnungslegungsdaten. Dabei kann die unterschiedliche Klassifizierung des Gegenpostens zu den Euro-Banknotenanpassungen dieses Verhältnis jedoch umkehren. Darüber hinaus beinhalten nur die statistischen Aggregate Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Geschäftspartnern aus dem Finanzsektor.

Kontrolle Nr. 4

Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet: Die Summe der statistischen Kategorien, die Einlagen von sonstigen öffentlichen Haushalten und sonstigen Ansässigen wiedergeben, sollte kleiner sein als die Summe der Rechnungslegungskategorien für Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet (Nicht-Kreditinstitute) und den Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet. Dies beruht darauf, dass Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Kreditinstituten nur in die Rechnungslegungsdaten einbezogen werden.

Kontrolle Nr. 5

Begebene Schuldverschreibungen: Die statistische Kategorie "begebene Schuldverschreibungen" sollte der Rechnungslegungskategorie "Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen" entsprechen.

Kontrolle Nr. 6

Kapital und Rücklagen: Die statistische Kategorie "Kapital und Rücklagen" kann geringfügig von der Rechnungslegungskategorie abweichen. Die Abweichung wird mit dem Effekt der Neubewertung zu erklären sein, die einige NZBen vierteljährlich vornehmen. Außerdem entstehen Abweichungen, weil sowohl die Bilanzposition "noch nicht zugewiesene Gewinne" als auch ein Teil der Position "Rückstellungen" als Unterpunkt der Restposition in den Rechnungslegungsdaten ausgewiesen werden, aber Teil der statistischen Definition von "Kapital und Rücklagen" sind.

Kontrolle Nr. 7

Passiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets: Die statistische Kategorie "Passiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets" sollte der Summe der Verbindlichkeiten in Euro und in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und des Ausgleichpostens für vom Internationalen Währungsfonds zugeteilte Sonderziehungsrechte ungefähr entsprechen. Beide Werte können nur aufgrund unterschiedlicher Bewertungszeiträume abweichen.

Kontrolle Nr. 8

Restposition: Abweichungen zwischen der statistischen Kategorie "sonstige Passivpositionen" und der Rechnungslegungskategorie "sonstige Passiva" könnten auf an anderer Stelle in der Bilanz festgestellte Abweichungen zurückzuführen sein.

Aktiva

Kontrolle Nr. 9

Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet: Siehe die Erläuterungen zu den Kontrollen Nr. 10 und 11.

Kontrolle Nr. 10

Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter MFI: Die statistische Kategorie "Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter MFI" sollte größer sein als die Summe der Rechnungslegungspositionen "Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet" und "sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet". Etwaige Abweichungen müssen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass Intra-System-Positionen in den statistischen Daten auf Bruttobasis gemeldet werden, aber im Rechnungslegungsausweis saldiert sind (siehe auch unter Passiva)(3). Außerdem beinhalten die Rechnungslegungsdaten keine auf Fremdwährung lautenden Positionen.

Kontrolle Nr. 11

Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter öffentliche Haushalte: Die Rechnungslegungs- und die statistischen Kategorien sollten nahezu vollständig übereinstimmen, obwohl die statistische Kategorie alle Währungen einschließt und somit größer sein kann als die Rechnungslegungskategorie, die sich nur auf Kredite in Euro bezieht.

Kontrolle Nr. 12

Wertpapiere ohne Aktien von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet: Die statistische Kategorie "Wertpapiere ohne Aktien von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet" sollte größer sein als die Rechnungslegungskategorie "Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet", weil die Rechnungslegungskategorie keine auf Fremdwährung lautende Wertpapiere enthält und in dieser Kategorie einige andere Wertpapiere als "sonstige Aktiva" eingestuft sind (in Bezug auf Pensionskassen für Mitarbeiter, Investitionen von Eigenkapital usw.).

Kontrolle Nr. 13

Sonstige Aktivpositionen: Siehe die Erläuterungen zur Kontrolle Nr. 8.

Kontrolle Nr. 14

Aktiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets: Die statistische Kategorie "Aktiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets" sollte geringfügig größer sein als die Summe der Rechnungslegungskategorien "Gold und Goldforderungen" und "Forderungen in Fremdwährung und in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets", weil einige Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen sowie Bargeld (Banknoten) in Fremdwährung nur in die erste Kategorie einbezogen sind. Die beiden Werte können außerdem aufgrund unterschiedlicher Bewertungszeiträume voneinander abweichen.

(1) Aus nationaler Sicht sollte dieser Effekt jedoch nicht auftreten, da beide Datensätze auf Bruttobasis gemeldet werden und die Europäische Zentralbank nur die Rechnungslegungsdaten für den Wochenausweis konsolidiert (und die Intra-System-Positionen saldiert).

(2) Aus nationaler Sicht sollte dieser Effekt jedoch nicht auftreten, da beide Datensätze auf Bruttobasis gemeldet werden und die Europäische Zentralbank nur die Rechnungslegungsdaten für den Wochenausweis konsolidiert (und die Intra-System-Positionen saldiert).

(3) Aus nationaler Sicht sollte dieser Effekt jedoch nicht auftreten, da beide Datensätze auf Bruttobasis gemeldet werden und die Europäische Zentralbank nur die Rechnungslegungsdaten für den Wochenausweis konsolidiert (und die Intra-System-Positionen saldiert).

Anlage 3

Beziehung zwischen den Positionen der Tabelle 2.1 des EZB-Monatsberichts und den Positionen der Tabelle 1 der monatlichen statistischen Meldungen

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Anlage 4

Vorlage für die jährlichen umfassenden Erläuterungen zu den Konsistenzkontrollen

Name der nationalen Zentralbank: ...

Konsistenzkontrollen für zum Ende des Monats ... ermittelte Daten

Ergebnis der Konsistenzkontrollen: Alle Kontrollen entsprechen/entsprechen nicht den in Anhang II dargestellten linearen Verhältnissen (bitte alle Fälle erläutern, in denen keine linearen Verhältnisse bestehen). Die festgestellten Abweichungen zwischen statistischen Daten und Rechnungslegungsdaten können auf die nachfolgenden Faktoren zurückgeführt werden (einer oder mehrere Faktoren sind eventuell nicht relevant):

Abweichungen aufgrund von Korrekturen

Die in Kontrolle(n) Nr. ... festgestellte/n Abweichung/en ist/sind auf die nachfolgend aufgeführten Korrekturen der statistischen Daten zurückzuführen, die nach der Veröffentlichung der Rechnungslegungsdaten des Wochenausweises vorgenommen wurden: ...

Wenn zutreffend, Einfluss auf vergangene Datenreihen: ...

Einmalige oder regelmäßige Korrektur?

Bei regelmäßiger Korrektur, bitte Umfang angeben: ...

Abweichungen aufgrund von unterschiedlichen Darstellungs- und Klassifizierungsvorschriften

1. Die in Kontrolle(n) Nr. ... festgestellte/n Abweichung/en ist/sind auf unterschiedliche Darstellungsvorschriften zurückzuführen: Die Rechnungslegungsausweise werden konsolidiert dargestellt, während die statistischen Meldungen in Form einer aggregierten Bilanz erfolgen. Die unterschiedlichen Darstellungsvorschriften beeinflussen die Kontrollergebnisse in Bezug auf Intra-System-Positionen (Kontrollen Nr. 2, 3, 9 und 10). In diesen Fällen weisen die statistischen Daten viel größere Beträge aus als die Rechnungslegungsdaten.

Beispiel: Die Behandlung der Positionen gegenüber anderen nationalen Zentralbanken des Eurosystems erklärt die Abweichung von ... Mio EUR in Kontrolle(n) Nr. ...

Wenn zutreffend, Einfluss auf vergangene Datenreihen: ...

Einmalige oder regelmäßige Korrektur?

Bei regelmäßiger Korrektur, bitte Umfang angeben: ...

2. Die in Kontrolle(n) Nr. ... festgestellte/n Abweichung/en ist/sind auf unterschiedliche Klassifizierungskriterien zurückzuführen.

Beispiel: In Kontrolle Nr. 6 "Kapital und Rücklagen" werden in den Rechnungslegungsdaten noch nicht zugewiesene Gewinne und ein Teil der Wertberichtigungen unter den sonstigen Passivpositionen ausgewiesen, sind aber Teil der statistischen Definition von "Kapital und Rücklagen".

Beispiel: In Kontrolle Nr. 1 "Bargeldumlauf" werden die vom Zentralstaat ausgegebenen Münzen in die statistischen Daten miteinbezogen, nicht dagegen in die entsprechenden Rechnungslegungsposition.

Wenn zutreffend, Einfluss auf vergangene Datenreihen: ...

Einmalige oder regelmäßige Korrektur?

Bei regelmäßiger Korrektur, bitte Umfang angeben: ...

Weitere Abweichungen, einschließlich Meldefehler

Die in Kontrolle(n) Nr. ... festgestellte/n Abweichung/en ist/sind auf Meldefehler zurückzuführen, d. h. Daten werden aufgrund menschlichen Versagens und/oder aus anderen Gründen fehlerhaft gemeldet. Wenn zutreffend, Einfluss auf vergangene Datenreihen: ...

Anlage 5

Vorlage für die monatlichen vereinfachten Erläuterungen zu den Konsistenzkontrollen

Name der NZB: ...

Konsistenzkontrollen für zum Ende des Monats ... ermittelte Daten

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ANHANG III

ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE BILANZPOSITIONEN

für den Referenzzeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003

Meldung der monatlichen und vierteljährlichen Statistik über die Bilanzpositionen

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- Bedeutet "entfällt".

ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE ZINSSÄTZE IM KUNDENGESCHÄFT (ÜBERGANGSKONZEPT)((Der genaue Übergangszeitpunkt zur Statistik über die Zinssätze der monetären Finanzinstitute (nachfolgend als "MIR" bezeichnet) steht noch nicht fest. Der Zeitplan für die Meldung der Statistik über die Zinsen im Kundengeschäft (nachfolgend als "RIR" bezeichnet) wurde deshalb bis zum Referenzzeitraum Dezember 2003 festgelegt. Es ist zu erwarten, dass der RIR-Zeitplan im Laufe des Jahres 2003 im Wege des vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß Artikel 9 dieser Leitlinie aufgehoben wird.))

für den Referenzzeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003

Meldung der Statistik über die Zinsen im Kundengeschäft

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ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE ZINSSÄTZE DER MFI

für den Referenzzeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003

Meldung der Statistik über die Zinssätze der MFI

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ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE MINDESTRESERVEBASIS

für den Referenzzeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003

Meldung der Statistik über die Mindestreservebasis

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ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DEN "MACRO RATIO"

für den Referenzzeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003

Meldung der Statistik über den "macro ratio"

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ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE SONSTIGEN FINANZINTERMEDIÄRE

für den Referenzzeitraum erstes Quartal 2003 bis viertes Quartal 2003

Meldung der Statistik über die sonstigen Finanzintermediäre

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- Bedeutet "entfällt".

ZEITPLAN FÜR DIE MELDUNG DER STATISTIK ÜBER DIE STRUKTURELLEN STATISTISCHEN INDIKATOREN

für den Referenzzeitraum 2002 bis 2003

Meldung der Statistik über die strukturellen statistischen Indikatoren

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ANHANG IV

HALBJÄHRLICH ZU MELDENDE MONATLICHE DATEN ÜBER ELEKTRONISCHES GELD (E-GELD)

BerichtsschemaE1 bis E5: Positionen, die gemäß dem Berichtsschema für E-Geld zu melden sind

Grau unterlegte Felder: Positionen, die eventuell in Zukunft zu melden sind, gegenwärtig aber nicht relevant sind

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TABELLE C

Definition des Begriffs "E-Geld" für statistische Zwecke

E-Geld. Für statistische Zwecke stellt E-Geld einen auf technischen Vorrichtungen, z. B. Geldkarten, elektronisch gespeicherten, vorausbezahlten Geldwert dar, der für eine breite Palette von Zahlungen an andere Empfänger als den Emittenten genutzt werden kann, wobei die Transaktionen nicht notwendigerweise über ein Bankkonto abgewickelt werden müssen. Die Nutzung der technischen Vorrichtungen erfolgt wie bei einem vorausbezahlten Inhaberinstrument. Um als E-Geld angesehen zu werden, müssen diese Vorrichtungen als Zahlungsinstrument für allgemeine Zwecke fungieren(1). Auf der Basis der technischen Vorrichtung, auf der E-Geld gespeichert ist, kann zwischen zwei Arten von E-Geld unterschieden werden(2):

Hardwaregestütztes E-Geld (z. B. Geldkarten). E-Geld-Produkte, die dem Kunden ein tragbares elektronisches Medium an die Hand geben - typischerweise eine Karte mit einem integrierten Schaltkreis und einem Mikroprozessor.

Softwaregestütztes E-Geld. E-Geld-Produkte mit spezieller PC-Software, die typischerweise für die Übertragung des elektronischen Werts über Telekommunikationsnetze wie das Internet genutzt werden können.

Diese Definition stimmt mit Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(3) überein.

(1) Gegebenenfalls ist eine Definition von "allgemeinen Zwecken" notwendig. (In einem solchen Fall würde der Ausschuss für Zahlungs- und Verrechnungssysteme angehört.).

(2) Von der Europäischen Zentralbank (EZB) gelieferte Definitionen. Diese Produkte wurden im Bericht der EZB über E-Geld definiert. Beide Systeme ermöglichen die Übertragung von elektronischen Werten. Der einzige wirkliche Unterschied zwischen Hardware- und Softwareprodukten liegt in der Art der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen. Es muss auch klargestellt werden, dass Geldkarten selbst keine Zahlungsmittel sind; Zahlungsmittel und damit an Dritte übertragbar ist lediglich das E-Geld, das auf dem in den Karten enthaltenen Chip gespeichert ist.

(3) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

Anhang IV

VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG DER ERFORDERLICHEN DATEN ÜBER E-GELD

1. Datenanforderungen

Die Übermittlung von Daten an die EZB umfasst die folgenden Positionen:

- E-Geld, das von "sonstigen MFI" in Form von hardwaregestütztem Geld (Geldkarten) ausgegeben wird, wobei keine Aufgliederung nach dem Wirtschaftssektor der Inhaber erfolgt,

- E-Geld, das von "sonstigen MFI" in Form von softwaregestütztem Geld ausgegeben wird, wobei keine Aufgliederung nach dem Wirtschaftssektor der Inhaber erfolgt.

Diese ergänzenden Positionen werden der EZB als nachrichtliche Daten gemeldet.

Für die Daten über E-Geld, das von Nicht-MFI ausgegeben wird, wird zunächst ein anderer Berichtsrahmen verwendet(1).

2. Berichtsschema und Codierungsstruktur

Zur Festlegung des Zeitreihenschlüssels für die Datenreihen über E-Geld, die die nationalen Zentralbanken (NZBen) der EZB übermitteln, wird die Schlüsselstruktur ("key family") der Bilanzpositionen verwendet. Die Berichtsstandards für die Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen sind in Anhang XIII enthalten. Die wichtigsten Merkmale des Berichtsschemas für E-Geld und die Unterschiede gegenüber dem Berichtsschema für Bilanzpositionen werden nachfolgend erläutert.

Meldefrequenz

Die Meldung der verfügbaren Daten über E-Geld-Bilanzen erfolgt nicht in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gleicher Frequenz. In den meisten NZBen sind die Daten monatlich, in einigen Fällen jedoch nur mit einer geringeren Frequenz (vierteljährlich oder halbjährlich) verfügbar. Um Ländern, in denen Daten in kürzeren Zeitabständen zusammengetragen werden, eine häufigere Meldung zu ermöglichen, werden der EZB mindestens zweimal jährlich E-Geld-Positionen unter Angabe des Wertes "M" aus der Codeliste "CL_FREQ" gemeldet. Der Wert des Referenzmonats spiegelt den letzten Monat des entsprechenden Zeitraums wider(2).

Sektorale Aufgliederung der Bilanzmeldungen

In diesem Berichtsschema werden ausschließlich Daten über E-Geld übermittelt, das von "sonstigen MFI" ausgegeben wird. Der Wert "A" aus der Codeliste "CL_BS_REP_SECT" wird eingesetzt.

Positionen der Bilanz

E-Geld wird im Berichtsschema über MFI-Bilanzen den "täglich fällige Einlagen" zugeordnet(3). Für die statistischen Meldungen werden die folgenden beiden Bilanzpositionen auf der Passivseite der MFI-Bilanzen verwendet:

- täglich fällige Einlagen - darunter E-Geld: hardwaregestütztes E-Geld,

- täglich fällige Einlagen - darunter E-Geld: softwaregestütztes E-Geld.

Für hardwaregestütztes E-Geld wird der Wert "LE1", für softwaregestütztes E-Geld der Wert "LE2" aus der Codeliste "CL_BS_ITEM" eingesetzt.

Gebiet des Geschäftspartners

Im Berichtsschema ist die Vorlage von Daten über E-Geld-Positionen ohne Bezug zum Gebiet des Geschäftspartners vorgesehen. Die Positionen werden in der Spalte "nicht aufgliederbar" erfasst, und für das Gebiet des Geschäftspartners wird der Wert "Z5" aus der Codeliste "CL_COUNT_AREA" eingesetzt.

Sektor des Geschäftspartners

Ähnlich wie für das Gebiet des Geschäftspartners wird in diesem Berichtsschema der Geschäftspartner keinem Sektor zugeordnet. E-Geld-Positionen werden derzeit ohne Bezug zum Sektor der E-Geld-Inhaber definiert. Der Sektor des Geschäftspartners wird nicht angegeben. Aus der Codeliste "CL_COUNT_SECTOR" wird der Wert "0000" eingesetzt.

Transaktionswährung

E-Geld-Positionen werden nach Währungen gegliedert gemeldet. In Euro ("EUR") und in sonstigen Währungen ("Z06") ausgegebenes E-Geld wird getrennt aufgeführt.

3. Datenübermittlung

Die NZBen übermitteln der EZB mindestens zweimal jährlich die in diesem Berichtsschema aufgeführten Zeitreihen über E-Geld, und zwar jeweils bis zum letzten Arbeitstag im März und September. Entsprechend der Verfügbarkeit der Daten in den NZBen ist die Übermittlung von Daten auch in kürzeren Zeitabständen vorgesehen. Daten können dementsprechend bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt werden(4).

(1) Vorerst übermitteln die Nicht-MFI der EZB die Daten über die Ausgabe von E-Geld in einer Excel-Tabelle. In diesem Berichtsschema ist kein Zeitreihenschlüssel für diese Position definiert. Die Position muss der EZB von den Mitgliedstaaten gemeldet werden, in denen E-Geld eingesetzt wird. Für die Meldung der Daten gilt der in Absatz 3 beschriebene Zeitplan.

(2) Der letzte Monat des Quartals oder der letzte Monat des Halbjahrs, auf den sich die Position bezieht.

(3) Dieser Begriff wird in Tabelle 1 der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1, geändert durch die Verordnung EZB/2002/8, ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29 definiert.

(4) Die NZBen, in denen E-Geld-Bilanzen erst nach Ablauf einer längeren als der gewöhnlichen Frist verfügbar sind, können die aktuellen Daten jeweils bis zum letzten Arbeitstag des Monats melden.

ANHANG V

STATISTISCHE DATEN FÜR DIE MAKROPRUDENTIELLE ANALYSE

BERICHTSSCHEMA FÜR KREDITINSTITUTE

Einleitung

1. Zur Durchführung einer makroprudentiellen Analyse des Bankensystems in der Europäischen Union ist ein Berichtsschema für die Bereitstellung von Bilanzdaten über Kreditinstitute erforderlich.

2. Daten aus getrennten Bilanzen der Europäischen Zentralbank (EZB)/der nationalen Zentralbanken (NZBen) und sonstiger monetärer Finanzinstitute (MFI) werden derzeit gemäß den Tabellen 1 bis 4 der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch Verordnung EZB/2002/8(2) übermittelt. Diese Daten reichen jedoch nicht aus, um eine makroprudentielle Analyse in den Ländern durchzuführen, in denen zum Kreis der Berichtspflichtigen der sonstigen MFI sowohl Kreditinstitute als auch Geldmarktfonds gehören und in denen die Volumina der Bilanzpositionen der Geldmarktfonds erheblich sind(3). In diesen Fällen ist ein eigenes Berichtsschema für Kreditinstitute erforderlich, um die makroprudentiellen Indikatoren (MPI) in Bezug auf die Untergruppe der Kreditinstitute zu errechnen. Dadurch wird auch der Forderung der Kommission (Eurostat) nach jährlichen Bilanzstatistiken zur Erstellung von Statistiken über Finanzdienstleistungen Rechnung getragen.

Berichtsschema

3. Zur Berechnung der MPI melden die NZBen, die die notwendigen Kriterien erfuellen, getrennte Daten über Kreditinstitute lediglich entsprechend den Tabellen 1, 2 und 4 der Verordnung EZB/2001/13. Alle in der Tabelle 1 aufgeführten Positionen müssen in die Berechnung der MPI einbezogen werden(4). Hinsichtlich der in den Tabellen 2 und 4 enthaltenen Reihen wird derzeit nur ein Teil zur Berechnung von MPI benötigt. Um die Meldung zusätzlicher Daten zu erleichtern und den zukünftigen Datenbedarf zu decken, melden die NZBen die übrigen Datenreihen jedoch auf freiwilliger Basis. Es müssen für die in Tabelle 3 genannten Positionen keine Daten gemeldet werden (daher sind keine zusätzlichen statistischen Daten über Kreditinstitute erforderlich). Daten über Kreditinstitute werden vierteljährlich gemeldet. Diese enthalten Angaben über Bestände und, falls erforderlich, auch über Stromgrößenberichtigungen.

4. Die NZBen übermitteln zu den in Tabelle 1 (Bestände und Stromgrößen), Tabelle 2 und Tabelle 4 aufgeführten Positionen ausschließlich Daten über Kreditinstitute (siehe Berichtsschemata in der Anlage 2). Während für die in der Tabelle 1 aufgeführten Bilanzpositionen eine umfassende Meldung von Daten obligatorisch ist(5), enthalten die Tabellen 2 und 4 sowohl obligatorische als auch nichtobligatorische Reihen.

5. Die Daten werden vierteljährlich bis zum 28. Arbeitstag nach Ablauf des Referenzzeitraums gemeldet (vgl. den Zeitplan in Anhang III).

6. Die NZBen melden darüber hinaus auf Wunsch der Anwender Verbindlichkeiten aus Einlagen als nachrichtliche Positionen. Diese Meldungen werden nach Kreditinstituten (ohne Zentralbanken)/sonstigen MFI/Nicht-MFI untergliedert. Wenn diese Daten nicht vorliegen, ziehen die Anwender vereinbarungsgemäß Daten über "Einlagen von MFI" heran, die aus der Tabelle 1 abgeleitet werden können (d. h. ohne weitere Unterscheidungen innerhalb des MFI-Sektors).

7. Die Daten, die im Zusammenhang mit der makroprudentiellen Analyse benötigt werden, sind sowohl Bestände als auch Stromgrößen, wobei letztere als Transaktionswerte erfasst werden. Daher sind sogenannte Berichtigungsdaten erforderlich. Diese Berichtigungsdaten liegen derzeit nur für die Daten über Bestände in den Tabellen 1 und 2 vor. Diese sind jedoch für die Angaben in der Tabelle 4 nicht verfügbar. In diesem Zusammenhang wird derzeit noch geprüft, ob die Meldung von Berichtigungsdaten für die Tabelle 4 erforderlich ist. In der Zwischenzeit können die Anwender nur auf die Daten über die Differenzen in den Beständen zurückgreifen, die um Wechselkursänderungen bereinigt sind (diese werden von der EZB berechnet).

Erfassungsgrad

8. Grundsätzlich sollten durch die zusätzlichen Daten über die Bilanzen der Kreditinstitute 100 % der Institute erfasst werden, die diesem Sektor zugeordnet sind. In den Fällen, in denen der Erfassungsgrad aufgrund der Anwendung des "cutting off the tail"-Verfahrens bei unter 100 % liegt, werden die NZBen ersucht, die gemeldeten Daten hochzurechnen, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten. Dies verbessert die Vergleichbarkeit der Indikatoren zwischen den Mitgliedstaaten und stellt die Konsistenz mit den Bilanzdaten über den MFI-Sektor sicher, die ebenfalls hochgerechnet werden.

Berichtsanforderungen

9. Die NZBen melden getrennte Bilanzdaten über Kreditinstitute gemäß den Berichtsschemata in den Anhängen 1 und 2 in den Ländern, in denen zum Kreis der Berichtspflichtigen der sonstigen MFI sowohl Kreditinstitute als auch Geldmarktfonds gehören und die Volumina der Bilanzpositionen der Geldmarktfonds aus statistischer Sicht als erheblich erachtet werden. Die Volumina der Bilanzpositionen der Geldmarktfonds werden als erheblich erachtet, wenn beide folgenden Kriterien gleichzeitig erfuellt sind:

- Kriterium 1: Die Differenz zwischen der Bilanzsumme des MFI-Sektors und der Bilanzsumme der Untergruppe der Kreditinstitute ist dauerhaft höher als 5 Mrd Euro

und

- Kriterium 2: MFI, die keine Kreditinstitute sind (d. h. Geldmarktfonds), wirken sich auf mehr als eine Position auf jeder Seite der Bilanz des MFI-Sektors aus(6).

10. Folgende Mitgliedstaaten erfuellen derzeit beide Kriterien: Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Griechenland und Luxemburg. Deshalb melden die NZBen dieser Mitgliedstaaten ihre Daten gemäß dem zusätzlichen Berichtsschema. Die Erfuellung der oben genannten Kriterien wird regelmäßig überprüft.

11. Die EZB nimmt eine jährliche Bewertung des Berichtsschemas vor.

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(3) Für Informationen zu den Auswirkungen von Geldmarktfonds auf die Daten sonstiger MFI siehe unten. Ferner gibt es in einigen Ländern eine geringe Anzahl anderer Institute, die als MFI klassifiziert werden. Diese Institute sind jedoch von geringer Bedeutung.

(4) Mit Ausnahme der Passivposition "Geldmarktfondsanteile".

(5) Mit Ausnahme der Position "Geldmarktfondsanteile".

(6) Dieses Kriterium ist beispielsweise erfuellt, wenn sich die Bilanz der Geldmarktfonds auf eine Passivposition (z. B. "Geldmarktfondsanteile") und zwei oder mehr Aktivpositionen (z. B. "auf Euro lautende Wertpapiere außer Aktien, die von inländischen öffentlichen Haushalten (Staat) ausgegeben werden" und "auf Euro lautende Wertpapiere außer Aktien, die von inländischen MFI ausgegeben werden") auswirkt. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfuellt, wenn die Bilanz der Geldmarktfonds Auswirkungen auf zwei Passivpositionen (z. B. "Geldmarktfondsanteile" und "Einlagen in Euro inländischer MFI") und eine Aktivposition (z. B. "auf Euro lautende Wertpapiere außer Aktien, die von inländischen öffentlichen Haushalten (Staat) ausgegeben werden") hat. Dieses Kriterium ist dagegen nicht erfuellt, wenn sich die Bilanz der Geldmarktfonds nur auf eine Passivposition und eine Aktivposition auswirkt.

Anlage 1

VERFAHREN FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG DER NZBen AN DIE EZB

Berichtsschema für Kreditinstitute

1. Das in Anlage 2 aufgeführte Berichtsschema findet ausschließlich auf Kreditinstitute im Sinne der im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Definition Anwendung. Die Bilanzdaten über den gesamten Sektor der sonstigen monetären Finanzinstitute (MFI) werden hingegen durch die Tabellen 1 bis 4 der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(2) erfasst.

2. Die im Berichtsschema für die Positionen verwendeten Codes gehören zu der Schlüsselstruktur ("key family") der Bilanzpositionen, deren Dimensionen und Attribute in Anhang XIII aufgeführt sind. Dabei ist Folgendes zu beachten:

- Da die Bilanzdaten für Kreditinstitute nur vierteljährlich gemeldet werden müssen, wird als Dimension 1 (Meldefrequenz) "Q" (vierteljährlich) angegeben.

- Die Dimension 4 (Referenzsektorgliederung in der Bilanz) wird bei allen Positionen mit "R" (mindestreservepflichtige Kreditinstitute) bezeichnet.

3. Das Berichtsschema besteht aus vier Tabellen: Tabelle 1_Kreditinstitute (Bestände), Tabelle 2_Kreditinstitute (Bestände), Tabelle 4_Kreditinstitute (Bestände), Tabelle 1_Kreditinstitute Neuklassifizierungen, Tabelle 1_Kreditinstitute Neubewertungen, Tabelle 2_Kreditinstitute Neuklassifizierungen und Tabelle 2_Kreditinstitute Neubewertungen.

4. Die Tabelle 1_Kreditinstitute (Bestände) entspricht der monatlichen Tabelle 1 der Verordnung EZB/2001/13. Für alle in Tabelle 1_Kreditinstitute aufgeführten Positionen mit Ausnahme von "Geldmarktfondsanteilen" müssen vollständige Daten gemeldet werden.

5. Die Tabelle 2_Kreditinstitute (Bestände), die der vierteljährlichen Tabelle 2 der Verordnung EZB/2001/13 entspricht, umfasst obligatorische und nichtobligatorische Reihen. Die obligatorischen Reihen beinhalten Einlagen und Kredite gegenüber der "übrigen Welt" sowie eine weitergehende Sektorengliederung. In dem in der Anlage enthaltenen Berichtsschema sind die Felder der obligatorischen Bilanzpositionen dick umrandet.

6. Die Tabelle 4_Kreditinstitute (Bestände), die der vierteljährlichen Tabelle 4 der Verordnung EZB/2001/13 entspricht, umfasst obligatorische und nichtobligatorische Reihen. Nur die Reihen in Bezug auf Kredite an die "übrige Welt" sowie die entsprechenden Sektoren- und Währungsgliederungen sind obligatorisch. In dem in der Anlage enthaltenen Berichtsschema sind die Felder der obligatorischen Bilanzpositionen dick umrandet. Um die Meldung zusätzlicher Daten zu erleichtern und den zukünftigen Datenbedarf zu decken, werden die NZBen ersucht, die übrigen Datenreihen auf freiwilliger Basis zu melden.

7. Die übrigen vier Tabellen über Berichtigungsdaten sind nach dem Muster der entsprechenden Tabellen in Anhang IX gestaltet. Um die Berichtslast der nationalen Zentralbanken (NZBen) so gering wie möglich zu halten, wurden in den Tabellen einige geringfügige Änderungen vorgenommen. In dem in der Anlage enthaltenen Berichtsschema sind die Felder der obligatorischen Bilanzpositionen dick umrandet. Um die Meldung zusätzlicher Daten zu erleichtern und den zukünftigen Datenbedarf zu decken, werden die NZBen ersucht, die übrigen Datenreihen auf freiwilliger Basis zu melden.

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

Anlage 2

BESTÄNDE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Fett gedruckte Felder zeigen die obligatorischen Positionen.

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Fett gedruckte Felder zeigen die obligatorischen Positionen.

Stromgrößen

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Fett gedruckte Felder zeigen die obligatorischen Positionen.

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Fett gedruckte Felder zeigen die obligatorischen Positionen.

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Fett gedruckte Felder zeigen die obligatorischen Positionen.

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Fett gedruckte Felder zeigen die obligatorischen Positionen.

ANHANG VI

STRUKTURELLE STATISTISCHE INDIKATOREN

BERICHTSSYSTEM UND RICHTLINIEN FÜR DIE ERSTELLUNG

Einführung

1. Um die Strukturen des Bankensektors in der Europäischen Union (EU) regelmäßig zu analysieren, benötigt der Ausschuss für Bankenaufsicht Daten für die Erstellung einer Reihe struktureller statistischer Indikatoren. Die Aufstellung struktureller statistischer Indikatoren enthält 29 Zeitreihen. Zwölf Zeitreihen können auf der Grundlage von Daten erstellt werden, die bereits in der Europäischen Zentralbank (EZB) verfügbar sind. Weitere 14 Indikatoren können allein mit Hilfe von zusätzlichen, von den nationalen Zentralbanken (NZBen) erhobenen Daten erstellt werden. Die verbleibenden drei Indikatoren werden von der Arbeitsgruppe "Entwicklungen im Bankensektor" unter Verwendung anderer nicht vereinheitlichter Quellen erstellt.

2. Dieser Anhang enthält ein Berichtssystem und Richtlinien für die Erstellung der 14 Indikatoren unter Verwendung von Daten, die von den NZBen erhoben werden. Diese Datenerhebung gründet sich auf Daten, die bereits innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) verfügbar sind.

3. Nachstehend sind alle Indikatoren aufgelistet. Indikatoren, die mit Hilfe zusätzlicher, von den NZBen gelieferter Daten erstellt werden, sind fett gedruckt.

TABELLE 1

Strukturelle, nach der Kategorie der Datenquelle gegliederte Indikatoren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abschnitt 1. Berichtssystem

4. Das bei dieser Datenübermittlung zu verwendende Berichtssystem ist in Anlage 1 beigefügt. Daten zur Ermittlung struktureller Indikatoren über Kreditinstitute werden jährlich benötigt. Daten für das Vorjahr müssen jedes Jahr bis Ende März gemeldet werden. Es wird erwartet, dass dieses Fristerfordernis bei allen Indikatoren mit Ausnahme von Indikator 3 "Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten" erfuellt werden kann. Bei Indikator 3 werden Daten für das Vorjahr möglichst bis Ende Mai gemeldet.

5. Wie angegeben, beziehen sich die statistischen Berichtsanforderungen auf Daten in Form von Bestandsgrößen, absoluten Zahlen oder Verhältniszahlen. Es ist erforderlich, zusätzlich zu den Bestandsgrößen Daten über Stromgrößenberichtigungen zu melden, falls diese verfügbar sind. Bei Bilanzdaten beziehen sich Stromgrößenberichtigungen auf Preis- und Wechselkursneubewertungen, Abschreibungen, Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen. Zur Vereinfachung des Berichtssystems werden Stromgrößenberichtigungen in einer einzigen Summe zusammengefasst gemeldet, ohne dass dabei eine weitere Aufgliederung nach der Art der Berichtigung erfolgt. Wenn Stromgrößenberichtigungen nicht zur Verfügung stehen, sind die Anwender auf (von der EZB berechnete) wechselkursbereinigte Bestandsveränderungen angewiesen. Stromgrößenberichtigungen finden bei absoluten Zahlen oder Verhältniszahlen keine Anwendung.

6. Grundsätzlich erfassen die erhobenen Daten 100 % der Institute, die nach dem Gemeinschaftsrecht den Kreditinstituten zuzuordnen sind (siehe Abschnitt I, Absatz 2 in Teil 1 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(2)). Wenn der tatsächliche Erfassungsgrad aufgrund des "cutting-of-the-tail"-Verfahrens weniger als 100 % beträgt, werden die NZBen ersucht, die gelieferten Daten hochzurechnen, um eine 100 %ige Abdeckung sicherzustellen. Dies gewährleistet die Vergleichbarkeit der Indikatoren zwischen den Mitgliedstaaten und die Übereinstimmung mit den MFI-Bilanzdaten, die gemäß Anhang XIV hochgerechnet werden.

7. Nach dem Empfang der Daten führt die EZB einfache Konsistenzprüfungen durch. Wenn beispielsweise Indikator 18 null beträgt, dann muss auch Indikator 19 gleich null sein. Ähnliches gilt für die Indikatoren 20-21, 23-24 und 25-26. Darüber hinaus können auch die Indikatoren 18 und 23 mit der Liste der MFI abgeglichen werden. Die Übermittlungsleitlinien sind in Anlage 2 beigefügt.

Abschnitt 2. Leitlinie für die Erstellung der strukturellen statistischen Indikatoren

8. Die NZBen liefern Daten für 14 Indikatoren (zweite Gruppe in Tabelle 1) gemäß den nachstehenden konzeptionellen und methodischen Regeln. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass die statistischen Grundsätze, die für die Aufbereitung der Daten über die Geld- und Bankenstatistik aufgestellt wurden, soweit wie möglich befolgt werden (diese Grundsätze werden für die meisten Indikatoren der ersten Gruppe in Tabelle 1 verwendet). Daten werden z. B. aggregiert und nicht konsolidiert, der Grundsatz der Gebietsansässigkeit folgt dem "Gastlandprinzip", Bilanzdaten werden auf Bruttobasis gemeldet usw.

9. Die von den NZBen zu meldenden Daten werden nachstehend beschrieben. Damit die EZB die Praxis in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgen kann, melden die NZBen der EZB Abweichungen von den nachstehenden Definitionen und Regeln. Daten über mögliche Abweichungen werden in der letzten Spalte des Berichtssystems gemeldet.

10. Indikator 2: Zahl der örtlichen Einheiten ("Zweigstellen") von Kreditinstituten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der Zweigstellen am Ende des Referenzzeitraums. Der Begriff der "örtlichen Einheit" ist in der Verordnung EZB/2001/13 definiert: "Zweigstellen sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte, die vollständig zum Unternehmen gehören"(3). Dies bedeutet, dass dieser Indikator nur Zweigstellen umfasst, die zu Kreditinstituten gehören. Die Geschäftsstellen institutioneller Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, werden ausgenommen, selbst wenn sie zur selben Unternehmensgruppe gehören wie das Kreditinstitut. Dies ist notwendig, um Verzerrungen beim Vergleich dieses Indikators z. B. mit Indikator 7 über die Summe der Aktiva von Kreditinstituten zu vermeiden.

11. Aus Gründen der Einheitlichkeit verwenden alle NZBen die von der EZB entwickelte Definition einer "Zweigstelle".

12. Indikator 3: Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten. Dieser Indikator bezieht sich auf die durchschnittliche Anzahl der im Referenzjahr beschäftigten Mitarbeiter. Die für diesen Indikator verwendete Definition ähnelt derjenigen von Eurostat(4). Die für diesen Indikator gemeldeten Daten beziehen sich jedoch nur auf Beschäftigte von Kreditinstituten. Beschäftigte von Finanzinstituten, die keine Kreditinstitute sind, werden ausgenommen, selbst wenn diese Institute zur selben Unternehmensgruppe gehören.

13. Indikator 5: Anteil der fünf größten Kreditinstitute an der Gesamtsumme der Aktiva (CR5). Dieser Indikator betrifft die Konzentration im Bankgewerbe. Nutzer bevorzugen zur Berechnung des Indikators einen konsolidierten "Gruppenansatz". Danach werden mindestens zwei Institute, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, als ein Institut gezählt. Bei der Verwendung von Daten über die Geld- und Bankenstatistik kann ein solcher Ansatz gegenwärtig aus zwei Gründen nicht umgesetzt werden. Erstens sind Daten über die Geld- und Bankenstatistik nicht konsolidiert(5). Es wäre deshalb nicht möglich, die Bilanzen anderer Institute der Unternehmensgruppe einzubeziehen oder gruppeninterne Aktiva und Passiva zu saldieren. Zweitens sind Informationen über die Eigentumsverhältnisse möglicherweise nicht verfügbar und müssten von Aufsichtsbehörden geliefert werden.

14. Aus diesen Gründen verfolgen die NZBen bei der Berechnung des Indikators 5 einen nicht konsolidierten "aggregierten" Ansatz, d. h. 1) sie ordnen die Bilanzsummen der berichtenden Kreditinstitute der Höhe nach, 2) sie berechnen die Summe der fünf höchsten Bilanzsummen und die Summe aller Bilanzsummen und 3) bilden den Quotienten aus beiden Zahlen. Die der EZB zu meldenden Daten werden in Prozent ausgedrückt (z. B. wird ein Wert von 72,4296 % als 72,4296 und nicht als 0,7243 gemeldet). Obwohl sich die Zusammensetzung der fünf größten Banken im Laufe der Zeit ändern kann, melden die NZBen den Anteil der fünf größten Kreditinstitute nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende Dezember des Referenzjahres).

15. Indikator 6: Herfindahl Index für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten. Ähnlich wie der vorherige Indikator bezieht sich dieser Indikator auf Konzentrationen im Bankgewerbe. Die NZBen verfolgen soweit wie möglich einen "aggregierten" Ansatz. Die Berechnung dieses Indikators wäre nur dann völlig korrekt, wenn die Bilanz eines jeden Kreditinstituts verfügbar wäre. Weil nach dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik Gruppen von Kreditinstituten ausnahmsweise konsolidierte Daten melden können, sind jedoch möglicherweise nicht alle erforderlichen statistischen Daten verfügbar (dies könnte bei der Rabobank in den Niederlanden der Fall sein). In diesem Fall wird in die Berechnung des Herfindahl Indexes die aggregierte Bilanz jedes zur betreffenden Unternehmensgruppe gehörenden Kreditinstituts einbezogen, wobei unter Umständen die in den jährlichen Finanzausweisen dieser Institute enthaltenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden. Darüber hinaus melden möglicherweise nicht alle Kreditinstitute, die in das so genannte "cutting-of-the-tail"-Verfahren einbezogen sind, Daten zum Jahresende. In diesem Fall werden die Daten hochgerechnet.

16. Die NZBen melden der EZB den Herfindahl Index nach folgender Formel:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>, wobei

n = die Gesamtzahl der Kreditinstitute im jeweiligen Land, Xi = die Summe der Aktiva des i-ten Kreditinstituts und X = [sum ]n i = 1Xi = die Summe der Aktiva aller Kreditinstitute im jeweiligen Land sind. Der Wert des Indexes ergibt sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile aller Kreditinstitute im Bankgewerbe.

17. Indikator 15: Summe der Investitionen von Versicherungsgesellschaften. Für die Erstellung dieses Indikators(6) wird eine Versicherungsgesellschaft als ein Unternehmen definiert, das die behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(7) bzw. gemäß Artikel 6 der ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung)(8) erhalten hat. Das Rückversicherungsgewerbe ist nicht eingeschlossen. Die Daten beziehen sich auf die Summe der finanziellen Aktiva dieser Gesellschaften, die sich dadurch ergibt, dass man die nicht finanziellen Aktiva (wie z. B. Sachanlagen) von der aggregierten Bilanzsumme abzieht. Um einen Deckungsgrad von 100 % sicherzustellen, werden die Zahlen, wenn notwendig, hochgerechnet. Um einen einzigen Indikator zu erhalten, kann dieser Indikator mit Indikator 17 "Summe der von Pensionskassen verwalteten Aktiva" zusammengefasst werden, wenn getrennte Daten über Versicherungsgesellschaften nicht verfügbar sind. Die NZBen kennzeichnen die betreffenden Zeitreihen, wenn die beiden Indikatoren zusammen ausgewiesen werden.

18. Indikator 17: Summe der von Pensionskassen verwalteten Aktiva. Diese Daten beziehen sich auf die aggregierten Bilanzsummen der so genannten "rechtlich selbständigen Pensionskassen", d. h. getrennter institutioneller Einheiten, deren Haupttätigkeit in der Kapitaldeckung von Pensionen besteht. Bei diesen Pensionskassen handelt es sich nicht um Versicherungsgesellschaften(9). Um einen einzigen Indikator zu erhalten, der gemäß Indikator 15 gemeldet wird, kann Indikator 17 mit Indikator 15 zusammengefasst werden, wenn getrennte Daten über Pensionskassen nicht verfügbar sind. In diesem Fall wird für Indikator 17 der Wert null gemeldet.

19. Indikator 18: Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern des EWR. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der Zweigstellen von in sonstigen Ländern des EWR gebietsansässigen Kreditinstituten, d. h. ohne inländische Zweigstellen. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Weil die für die Liste der MFI erhobenen Daten der EZB erst seit Januar 1999 gemeldet werden, liefern die NZBen die fehlenden Daten zum Ende der Jahre 1997 und 1998. Die NZBen gewährleisten die Konsistenz der Daten ab dem Ende des Jahres 1999 mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFI gemeldet werden.

20. Indikator 19: Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern des EWR. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter Indikator 18 fallen.

21. Indikator 20: Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern des EWR. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der Tochterunternehmen von in sonstigen Ländern des EWR gebietsansässigen Kreditinstituten, d. h. ohne inländische Tochterunternehmen. Die Verordnung EZB/2001/13 enthält die von der EZB verwendete Definition eines "Tochterunternehmens": "Tochterunternehmen sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt...". Nur Tochterunternehmen, die selbst Kreditinstitute sind, werden berücksichtigt.

22. Indikator 21: Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern des EWR. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter Indikator 20 fallen.

23. Indikator 23: Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der gebietsansässigen Zweigstellen von in Drittländern gebietsansässigen Kreditinstituten. Als Drittländer werden die Länder bezeichnet, die nicht zum EWR gehören. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Die NZBen gewährleisten die Konsistenz der Daten mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFI gemeldet werden

24. Indikator 24: Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter Indikator 23 fallen.

25. Indikator 25: Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der in ihrem jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet gebietsansässigen Tochterunternehmen der in Drittstaaten gebietsansässigen Kreditinstitute.

26. Indikator 26: Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter Indikator 25 fallen.

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(3) Diese Variable wird auch von Eurostat, jedoch mit großem zeitlichen Abstand erfasst. Eurostat verwendet folgende Definition für "örtliche Einheit": "Ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens (z. B. eine Werkstatt, eine Fabrik, ein Büro, ein Bergwerk oder ein Lager), das sich an einem genau festgelegten Ort befindet. An oder von diesem Ort wird eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, bei der mit Ausnahme bestimmter Fälle eine oder mehrere Personen für ein und dasselbe Unternehmen (wenn auch nur in Teilzeit) arbeiten." Siehe Eurostat, "Methodological manual for statistics on credit institutions" (Methodisches Handbuch der Statistik über Kreditinstitute), Fassung 1.8, Dezember 2001, S. 11 und 23. Dieses Handbuch kann bei Eurostat angefordert werden, jedoch nur in englischer Sprache.

(4) Dieser Indikator wird auch von Eurostat erfasst, das folgende Definition verwendet: "Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die alle jeweils auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen. Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten. Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen. Mit dem Ziel, eine kohärente Datenübertragung sicherzustellen, sollte dargelegt werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten (z. B. unentgeltlich im Sozialbereich Tätige) in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht. [Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik, Code 16 11 0]. Anmerkungen: Die Zuteilung auf Ebene des Unternehmens wird im Fall von Unternehmensgruppen mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels sichergestellt (Vorsitzende des Vorstandsgremiums werden einbezogen, nicht angestellte Organe werden nicht einbezogen). Die Zahl der Beschäftigten wird im Jahresdurchschnitt gemessen." Siehe Eurostat, "Methodological manual for statistics on credit institutions" (Methodisches Handbuch der Statistik über Kreditinstitute), Fassung 1.8, Dezember 2001, S. 34.

(5) Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 gibt es jedoch eine Ausnahme. Danach können bei Gruppen von Kreditinstituten (z. B. im Fall der Rabobank in den Niederlanden) Daten über konsolidierte Bilanzen gemeldet werden.

(6) Der diesem Indikator entsprechende Sektor im ESVG 95 ist S. 125a. Das "ESVG 95" ist das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, das in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 30 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1 enthalten ist.

(7) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(8) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1.

(9) Der diesem Indikator entsprechende Sektor im ESVG 95 ist S. 125b.

Anlage 1

Berichtsschema für die 14 strukturellen statistischen Indikatoren, die mit Hilfe der von den NZBen gelieferten Daten erstellt werden

Land:

Referenzjahr:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

Elektronische Übermittlung von strukturellen statistischen Indikatoren im Bankwesen - Schlüsselstrukturbezeichner: ECB_SSI1

Die Schlüsselstruktur ("key family") der strukturellen statistischen Indikatoren im Bankwesen (nachfolgend als "SSI" bezeichnet) bezieht sich auf die strukturellen Indikatoren der Sektoren der Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Bei der Entwicklung dieser Schlüsselstruktur wurde auf eine möglichst weitgehende Anlehnung an die bereits in der Statistik über die Bilanzpositionen festgelegten Schlüsselstruktur-Codelisten und -werte geachtet.

Abschnitt 1. Dimensionen

In der nachstehenden Tabelle werden die in der Schlüsselstruktur "ECB_SSI1" verwendeten Dimensionen erläutert. Für die SSI-Statistik wurden acht Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der Zeitreihen unerlässlich sind.

TABELLE 1.

In der Schlüsselstruktur "ECB_SSI1" verwendete Dimensionen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Werte für jede der acht statistischen Dimensionen sind in einer entsprechenden Codeliste enthalten. Nach der vorstehenden Tabelle stehen beispielsweise die Werte für die Dimension "REF_AREA" (Referenzgebiet) in der Codeliste "CL_AREA_EE". Nachfolgend sind die Dimensionen des Strukturschlüssels "ECB_SSI1" in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Schlüssel vorkommen.

Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. In der Schlüsselstruktur "ECB_SSI1" wird für jährliche Daten der Wert "A" aus der Codeliste "CL_FREQ" verwendet.

Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste "CL_AREA_EE" enthält die ISO-Länderliste und, wie in Absatz 6 beschrieben, einige zusätzliche Werte (siehe Dimension 6: Gebiet des Geschäftspartners). Die in der Schlüsselstruktur "ECB_SSI1" verwendeten Werte entsprechen denen der 15 EU-Mitgliedstaaten.

Dimension 3: Referenzsektorgliederung des ESVG 95 (ESA_SECTOR; Länge: vier Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet den Referenzsektor der strukturellen Indikatoren. Sie ist mit der Codeliste "CL_ESA95_SECTOR" verknüpft. Gegenwärtig werden lediglich vier Werte verwendet: Kreditinstitute (im Sinne des Gemeinschaftsrechts) ("122C"), Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen ("1250") sowie Versicherungsgesellschaften ("1251") und Pensionskassen ("1252") getrennt aufgeführt.

Dimension 4: "Bezeichnung" des strukturellen statistischen Indikators (SSI_INDICATOR; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension steht für die Liste der SSI. Sie ist mit der Codeliste "CL_SSI_INDICATOR" verknüpft. Ein Präfix identifiziert die Werte, die den verschiedenen Indikatoren zugewiesenen werden. Der Wert "H" wird für den Herfindahl Index, der Wert "N" für alle statistischen Indikatoren, die in absoluten Zahlen ausgedrückt werden, der Wert "S" für die durch einen Anteil dargestellten statistischen Indikatoren und schließlich der Wert "T" für Summe der Aktiva verwendet.

Dimension 5: Datenart (DATA_TYPE; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension wird durch die Codeliste "CL_DATA_TYPE" erläutert und gibt die Art der zu meldenden Daten an: Bruttobestandsgrößen ("1"), Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen ("5"), sonstige Berichtigungen infolge Neubewertung ("7") und nicht spezifiziert ("X"). Der Wert "X", nicht spezifiziert, wird für die Meldung von Verhältniszahlen und Indexreihen verwendet. Absolute Zahlen und Bestandsgrößenreihen (z. B. Zahl der Beschäftigten, Summe der Aktiva) werden hingegen unter Verwendung des Wertes "1", Bestandsgrößen, gemeldet.

Berichtigungsdaten finden nur auf die Zeitreihe der Bilanzpositionen Anwendung. Sie sind auf absolute Zahlen, Verhältniszahlen und Indizes nicht anwendbar und werden für diese auch nicht gemeldet.

Zu den Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen zählen Veränderungen der Aktiva und Passiva in der Bilanz des berichtspflichtigen Sektors. Diese Veränderungen können auf 1) Veränderungen des Kreises der Berichtspflichtigen, 2) Umstrukturierungen von Unternehmen, 3) Neuklassifizierungen von Aktiva und Passiva oder 4) Korrekturen von Meldefehlern, die sich aus technischen Gründen für den gesamten Berichtszeitraum nicht aus den Bestandsdaten herausrechnen lassen, zurückzuführen sein. Neuklassifizierungen für das Jahr 2001 müssen insbesondere die durch den Beitritt Griechenlands zum Euro-Währungsgebiet bedingten Veränderungen enthalten.

Sonstige Berichtigungen infolge Neubewertung umfassen Kursänderungen von ausgegebenen, veräußerten oder gehaltenen Wertpapieren und Veränderungen, die auf die Streichung abgeschriebener/wertberichtigter Kredite aus der Bilanz zurückzuführen sind.

Dimension 6: Gebiet des Geschäftspartners (COUNT_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Gebiet, in dem der Geschäftspartner des strukturellen Indikators gebietsansässig ist. Mit diesem Begriff ist die Codeliste "CL_AREA_EE" verknüpft. Diese enthält die ISO-Länderliste und einige zusätzlich Werte (z. B. "U6" - "Inland: identisch mit dem Land der meldenden Kreditinstitute"). Für die Schlüsselstruktur "ECB_SSI1" werden folgende Werte verwendet: Inland (Heimatstandort oder Referenzgebiet) ("U6"), sonstige Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (alle Länder unter Ausschluss des Referenzgebiets) ("A0") und sonstige Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ("A7") im Fall von Berichtspflichtigen im Euro-Währungsgebiet und Berichtspflichtigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

Dimension 7: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Währung, auf welche die strukturellen Indikatoren lauten. Sie ist mit der Codeliste "CL_CURRENCY" verknüpft. In der Schlüsselstruktur "ECB_SSI1" werden nur die Werte "Z01" für alle Währungen zusammen und "Z0Z" für entfällt verwendet.

Dimension 8: Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung (SERIES_DENOM; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension gibt an, ob die gemeldete Zeitreihe in nationaler Währung oder der Gemeinschaftswährung (Euro) ausgedrückt ist. Dieser Begriff findet nur auf die Zeitreihe der Bilanzpositionen Anwendung (z. B. Summe der Aktiva). In der Schlüsselstruktur "ECB_SSI1" werden nur drei Werte aus der Codeliste "CL_SERIES_DENOM" verwendet, nämlich "N" für nationale Währung, "E" für Euro und "Z" für entfällt. Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Griechenland (für den Zeitraum bis einschließlich zum Jahr 2000) verwenden den Wert "N". Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (einschließlich Griechenlands ab dem Jahr 2001) verwenden hingegen den Wert "E".

Anlage 3 enthält eine vollständige Aufstellung der an die EZB zu übermittelnden Zeitreihenschlüssel.

Abschnitt 2. Attribute

Ergänzend zu den acht Dimensionen, mit denen der Schlüssel definiert wird, wurde eine Reihe von Attributen festgelegt(1). Diese Attribute werden den ausgetauschten Daten auf verschiedenen Ebenen zugeordnet:

TABELLE 2.

Die Schlüsselstruktur der strukturellen statistischen Indikatoren im Bankwesen (ECB_SSI1): codierte und nicht codierte Attribute

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzlich ist jedes dieser Attribute durch einige technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind.

TABELLE 3.

Meldungen der NZBen an die EZB. Gemeinsame Attributseigenschaften für die Schlüsselstruktur "ECB_SSI1"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nachfolgend wird, wenn zutreffend, jedes Attribut zusammen mit der entsprechenden Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als "CL_DE*" gekennzeichnet) näher beschrieben.

Abschnitt 2.1. Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen

Obligatorisch:

- TITLE_COMPL (nicht codiert): Dieses Attribut wird von der EZB (in englischer Sprache mit einer maximalen Länge von 1050 Zeichen) festgelegt, gespeichert und übermittelt. Wenn eine NZB Änderungen wünscht, können diese nach Absprache mit der EZB vorgenommen werden. Die entsprechenden Änderungen werden jedoch von der EZB vorgenommen.

- UNIT (Codeliste "CL_UNIT"): Dieses Attribut bestimmt die Maßeinheit der gemeldeten Daten. Für die Positionen, die es betrifft, melden die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Daten in Euro, und die EZB gibt diesem Attribut den Wert "EUR" (DENOM = "EUR"). Im Falle nicht teilnehmender Mitgliedstaaten entspricht der Wert dieses Attributs der betreffenden nationalen Währung (UNIT = "DKK" für Dänemark, "SEK" für Schweden, "GBP" für das Vereinigte Königreich sowie "GDR" für Griechenland bis zum Jahr 2000 einschließlich). Für die Zeitreihen, die als absolute Werte gemeldet werden, und für den Index, gibt die EZB diesem Attribut den Wert "UNITS" und für die Zeitreihen, die als Prozente gemeldet werden, den Wert "PC".

- UNIT_MULT (Codeliste "CL_UNIT_MULT"): Dieses Attribut gibt darüber Auskunft, ob die Reihe in Millionen (UNIT_MULT = "6") oder Milliarden (UNIT_MULT = "9") usw. ausgedrückt ist. Die NZBen melden die Daten über die Zeitreihe der Bilanzpositionen der Kreditinstitute in Millionen, und die EZB legt entsprechend den Wert auf 6 (UNIT_MULT = "6") fest. Für die Zeitreihen, die als absolute Werte, Prozente oder Indizes gemeldet werden, legt die EZB den Wert auf 0 (UNIT_MULT = "0") fest.

- DECIMALS (Codeliste "CL_DECIMALS"): Dieses Attribut gibt die Zahl der Dezimalstellen für die Beobachtungswerte an. Die NZBen melden die Zeitreihen der Bilanzpositionen und die Zeitreihen, die absolute Zahlen wiedergeben, mit 0 Dezimalstellen, und die EZB legt den Wert des Attributs für diese Zeitreihen auf 0 fest (deshalb DECIMALS = "0"). Die Indexreihen und die Zeitreihen, die Prozente wiedergeben, werden mit vier Dezimalstellen gemeldet, und die EZB legt den Wert des Attributs für diese Zeitreihen auf 4 fest (deshalb DECIMALS = "4").

Bedingt:

- TITLE (nicht codiert): Die Bezeichnung der Reihe darf 70 Zeichen nicht überschreiten. In Anbetracht der Platzbeschränkung wird stattdessen das Attribut "BEZEICHNUNGSERGÄNZUNG" als obligatorisches Attribut verwendet. Das Attribut "BEZEICHNUNG" kann künftig für die Bildung kurzer Bezeichnungen verwendet werden.

- NAT_TITLE (nicht codiert): Die NZBen können dieses Attribut dazu verwenden, eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder spezifische Angaben in der jeweiligen Landessprache zu übermitteln. Die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben bereitet keine Schwierigkeiten. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss deren Übermittlung jedoch noch erprobt werden.

- COMPILATION (nicht codiert): Dieses Attribut dient der ausführlichen textlichen Erläuterung der Aufbereitungsmethoden, Gewichtung, statistischen Verfahren, Indexart usw.:

- Datenquellen/Datenerhebungssystem,

- Aufbereitungsverfahren (einschließlich einer Beschreibung der Schätzungen/Annahmen),

- Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB (geographische/sektorale Klassifizierungs-/Bewertungsmethoden),

- Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen (und zum Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der EU) für Intermediäre außer Kreditinstitute.

- COVERAGE (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt den Kreis der Berichtspflichtigen und dessen Erfassungsbereich für die verschiedenen Kategorien von Intermediären. Es beschreibt für die verschiedenen Indikatoren die jeweilige Art von Intermediär. Wenn bekannt ist, dass der Erfassungsbereich nicht vollständig ist, wird eine Schätzung des Marktanteils geliefert. Das Attribut gibt auch an, ob die Zahlen hochgerechnet worden sind.

Abschnitt 2.2. Attribute auf Zeitreihenebene

Obligatorisch:

- COLLECTION (Codeliste "CL_COLLECTION"): Dieses Attribut erläutert den Zeitpunkt, zu dem Beobachtungen gesammelt werden (z. B. zu Anfang, in der Mitte oder am Ende des Berichtszeitraums). Es gibt auch an, ob es sich bei den Daten um Durchschnittswerte oder die Maximal- oder Minimalwerte eines bestimmten Zeitraums usw. handelt. Die EZB weist den SSI-Reihen den Wert "Ende des Berichtszeitraums" (COLLECTION = "E") zu.

- AVAILABILITY (Codeliste "CL_AVAILABILITY"): Dieses Attribut bezeichnet, welchen Einrichtungen die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Wenn für bestimmte Beobachtungen eine Sonderbehandlung erforderlich ist, kann hierfür das Attribut "BEOBACHTUNGSVERTRAULICHKEIT" verwendet werden (siehe unten).

Bedingt:

- DOM_SER_IDS (nicht codiert): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden).

- BREAKS (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Berichtserfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können (Länge: maximal 350 Zeichen).

Abschnitt 2.3. Attribute auf Beobachtungsebene

Obligatorisch:

- OBS_STATUS (Codeliste "CL_OBS_STATUS"): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, werden sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser sich nicht ändert) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für die SSI-Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):

"A" = normaler Wert

"B" = Bruchwert

"M" = Daten existieren nicht (für nicht zutreffende Daten)(2),

"L" = Daten existieren, werden jedoch nicht erhoben(3)

"E" = Schätzwert

"P" = vorläufiger Wert (dieses Attribut kann insbesondere bei allen Datenübermittlungen verwendet werden, die sich auf die letzte Beobachtung beziehen)(4).

- Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird das wichtigere von beiden gemeldet. Wenn es sich bei einer Beobachtung beispielsweise um einen vorläufigen Wert und um das Ergebnis einer Schätzung handelt, hat die Eigenschaft "Schätzung" Vorrang, und es wird das Kennzeichen "E" verwendet.

Bedingt:

- OBS_CONF (Codeliste "CL_OBS_CONF"): Wenn eine NZB zwischen dem Vertraulichkeitsstatus einer oder mehrerer spezifischer Beobachtungen unterscheiden möchte, kann sie das Attribut "BEOBACHTUNGSVERTRAULICHKEIT" verwenden. Der Wert dieses Attributs kann gegebenenfalls vom Absender bei der Datenübertragung geändert werden.

- OBS_PRE_BREAK (nicht codiert): Dieses Attribut enthält den Wert vor Auftreten eines Bruchs. Hierbei handelt es sich, genau wie bei der Beobachtung, um eine numerische Angabe. Es wird übermittelt, wenn ein Bruch in der Reihe auftritt.

- OBS_COM (nicht codiert): Mit diesem Attribut können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung oder Annahme für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine mögliche anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung zu einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).

Bei entsprechender Verfügbarkeit werden Daten über Stromgrößenberichtigungen für die Indikatoren 17, 19, 21, 24 und 26 gemeldet. Stromgrößenberichtigungen beziehen sich auf Neubewertungen von Kursen, Abschreibungen, Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen.

Abschnitt 3. Vorgehensweise bei Korrekturen

Es kann vorkommen, dass einzelne NZBen Korrekturen der übermittelten Daten vornehmen. Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:

- Bei allen regelmäßigen jährlichen Datenübertragungen können zusätzlich zu den Daten für das jeweilig aktuelle Jahr "gewöhnliche" Korrekturen (d. h. Korrekturen der Daten des vorhergehenden Jahres) und "historische" Korrekturen übermittelt werden.

- Ausnahmsweise können jedoch historische Korrekturen, die die Qualität der Daten entscheidend verbessern, während des Jahres zugelassen werden.

- Im Falle erheblicher Korrekturen werden der EZB entsprechende Erläuterungen geliefert.

(1) Bei den Attributen handelt es sich um statistische Begriffe, die zusätzliche, codierte (z. B. die Einheit) und nicht codierte Informationen (z. B. die Kompilierungsmethode) über die ausgetauschten Daten liefern. Als "obligatorisch" werden diejenigen Attribute eingestuft, deren Werte allen Beteiligten bekannt sind. Als "bedingt" werden diejenigen Attribute bezeichnet, die nur dann festgelegt werden, wenn sie im berichtenden Institut bekannt sind (z. B. der Bezeichner inländischer Reihen) oder immer dann festgelegt werden, wenn sie relevant sind (z. B. Aufbereitung, Brüche).

Attributswerte werden nur bei der erstmaligen Festlegung oder im Falle einer Änderung ausgetauscht. Lediglich der Beobachtungsstatus wird bei jedem Datenaustausch als Anhang zu jeder Beobachtung übermittelt.

(2) Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht anwendbar ist (der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert ("-") mit dem Beobachtungsstatus "M" gemeldet.

(3) Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert ("-") mit dem Beobachtungsstatus "L" gemeldet.

(4) Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus "A"). Die neuen korrigierten Werte treten an die Stelle der vorherigen vorläufigen Werte.

Anlage 2

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ANHANG VII

VOM ZENTRALSTAAT ENTGEGENGENOMMENE EINLAGEN SOWIE DESSEN BARGELD- UND WERTPAPIERBESTÄNDE

1. VOM ZENTRALSTAAT ENTGEGENGENOMMENE EINLAGEN

1.1. Definitionen und Erfassungsbereiche der vom Zentralstaat entgegengenommenen Einlagen bzw. Einlagensubstituten im engeren Sinne im Berichtsschema

In diesem Berichtsschema werden vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen nachstehenden Kategorien zugeteilt. Aus Geringfügigkeitsgründen ist keine Meldung erforderlich, wenn der betreffende Vorgang nicht existiert oder unbedeutend ist.

Verbindlichkeiten aus Einlagen. Verbindlichkeiten aus Einlagen werden in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist untergliedert.

Täglich fällige Einlagen. Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Verbindlichkeiten aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit elektronischem Geld aus vom Zentralstaat ausgegebenem, entweder in Form von hardwaregestütztem (z. B. Geldkarten) oder softwaregestütztem elektronischem Geld werden in diese Position einbezogen. Nicht enthalten in dieser Position sind nicht übertragbare Einlagen, über die eigentlich jederzeit, jedoch nur unter Zahlung erheblicher Vertragsstrafen, verfügt werden kann.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit. Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn der Inhaber eine Vertragsstrafe zahlt. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel werden nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist. Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können und bei denen vor Ablauf dieser Kündigungsfrist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen Zahlung einer Vertragsstrafe möglich ist. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich gesehen jederzeit verfügt werden kann, die aber nach den nationalen Gepflogenheiten Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (dem Laufzeitband "bis zu drei Monaten" zugeordnet).

Im ESVG 95(1) (Abschnitte 5.74. bis 5.76.) wird die Zuordnung von Schuldtiteln erläutert, die von den öffentlichen Haushalten (Staat) ausgegeben werden. Nicht handelbare Schuldtitel, die von den öffentlichen Haushalten (Staat) an die breite Öffentlichkeit ausgegeben werden, sind in der Kategorie "Einlagen" zu erfassen, da diese als Substitute im engeren Sinne für Termineinlagen, Spareinlagen, Sparbücher und nicht marktfähige Einlagenzertifikate betrachtet werden. Alle sonstigen Instrumente, die üblicherweise verbrieft und börsenfähig sind und die daher (realisierte oder nicht realisierte) Wertgewinne oder -verluste beinhalten, werden als "Wertpapiere außer Aktien" erfasst.

1.2. Sektorale Zuordnung zentralstaatlicher Stellen, die Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne entgegennehmen

Im ESVG 95 sind die Standards für die sektorale Zuordnung der öffentlichen Haushalte (Staat) und ihrer Teilsektoren festgelegt, zu denen unter anderem der Zentralstaat gehört. Weitere Erläuterungen sind im Handbuch "Money and Banking Statistics Manual - Guidance for the statistical classification of customers"(2) enthalten.

Unter dem Sektor "öffentliche Haushalte (Staat)" werden gebietsansässige Einheiten erfasst, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Abschnitte 2.68. bis 2.70. des ESVG 95).

Der Sektor "öffentliche Haushalte (Staat)" wird in zwei Teilsektoren untergliedert: den Zentralstaat sowie die sonstigen öffentlichen Haushalte (Staat). Die sonstigen öffentlichen Haushalte (Staat) gehören zum geldhaltenden Sektor.

Unter dem Sektor "Zentralstaat" werden alle zentralen öffentlichen Körperschaften erfasst, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Abschnitt 2.71. des ESVG 95).

1.3. Definition von "sonstige Gebietsansässige", d. h. gebietsansässige nichtmonetäre Finanzinstitute ohne den Teilsektor "öffentliche Haushalte (Staat)"

Sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen: Nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen im engeren Sinne haben (Abschnitte 2.53. bis 2.56. des ESVG 95). Ebenfalls eingeschlossen sind Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, zu denen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gehören, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.57. bis 2.59. des ESVG 95).

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen: Nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.60. bis 2.67. des ESVG 95).

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben, sondern deren Hauptfunktion darin besteht, marktbestimmte Güter und nichtfinanzielle Dienstleistungen bereitzustellen (Abschnitte 2.21. bis 2.31. des ESVG 95).

Private Haushalte: Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den Eigenkonsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, soweit nicht Quasi-Kapitalgesellschaften gebildet werden. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in ihrer Hauptfunktion nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (Abschnitte 2.75. bis 2.88. des ESVG 95).

2. ERFASSUNGSBEREICH DER BARGELD- UND WERTPAPIERBESTÄNDEN DES ZENTRALSTAATS

2.1. Bestände des Zentralstaats an Euro-Banknoten und -Münzen

Bestände des Zentralstaats an von der Europäischen Zentralbank, nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und Zentralstaaten ausgegebenen Banknoten und Münzen.

2.2. Bestände des Zentralstaats an von monetären Finanzinstituten (MFI) des Euro-Währungsgebiets ausgegeben Wertpapieren

Bestände des Zentralstaats an von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Schuldverschreibungen.

DATEN ÜBER VOM ZENTRALSTAAT ENTGEGENGENOMMENE EINLAGEN BZW. EINLAGENSUBSTITUTE IM ENGEREN SINNE SOWIE DESSEN BARGELD- UND WERTPAPIERBESTÄNDE((Daten über "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" und "Berichtigungen infolge Neubewertung" werden im Handbuch für die Verfahren zur Erstellung von Stromgrößenstatistiken behandelt (Anhang X).))

An die Berichtstabelle des MFI-Sektors angepasstes Schema

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(1) Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995, das in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1 enthalten ist.

(2) Europäische Zentralbank, zweite Auflage, November 1999.

ANHANG VIII

MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE NACHRICHTLICHE POSITIONEN MIT HÖCHSTER PRIORITÄT

Die in diesem Anhang aufgeführten nachrichtlichen Positionen gehören zu der Schlüsselstruktur ("key family") der Bilanzpositionen, die in Anhang XIII beschrieben wird. Die Zeitreihen werden monatlich und mit derselben Vorlagefrist gemeldet wie die obligatorische monatliche Bilanzstatistik der monetären Finanzinstitute (MFI) gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(2).

Berichtsschema

TABELLE A

Daten sonstiger MFI (Bestände)

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DEFINITION DER NACHRICHTLICHEN POSITIONEN MIT HÖCHSTER PRIORITÄT

1. Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen

Geldmarktfondsanteile, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber in folgende drei Positionen aufgegliedert sind: Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt.

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

ANHANG IX

MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE NACHRICHTLICHE POSITIONEN

BERICHTSSCHEMA

1. Die in diesem Anhang aufgeführten nachrichtlichen Positionen gehören zur Schlüsselstruktur ("key family") der Bilanzpositionen, die in Anhang XIII beschrieben wird. Die Zeitreihen werden monatlich mit derselben Vorlagefrist wie die obligatorische monatliche Bilanzstatistik der monetären Finanzinstitute (MFI) gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(2) gemeldet.

I. Nachrichtliche Positionen für die Ableitung und Beurteilung der monetären Aggregate und Gegenposten

2. Zur Berechnung der monetären Aggregate melden die nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten über zusätzliche Aufgliederungen der Positionen "Bargeldumlauf" und "ausgegebene Schuldverschreibungen". Diese nachrichtlichen Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett umrandete Felder in den Tabellen A und B und werden nachfolgend erläutert. Die verbleibenden nachrichtlichen Positionen werden für eine detailliertere Analyse der MFI-Bilanzstatistik benötigt.

3. Bargeldumlauf, darunter Euro-Banknoten (M1), auf nationale Währungen lautende Banknoten (M2), Münzen (M3), auf Euro lautende Münzen (M4) und auf nationale Währungen lautende Münzen (M5):

- Bei der Position "Euro-Banknoten (M1)" handelt es sich um in der Position "Bargeldumlauf" enthaltene, ausgegebene Euro-Banknoten.

- Als auf "nationale Währungen lautende Banknoten (M2)" werden Banknoten bezeichnet, die auf Altwährungen lauten, von den NZBen vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden und noch nicht bei den NZBen eingetauscht worden sind. Die entsprechenden Daten werden ab Januar 2002 mindestens für die Dauer des Jahres 2002 gemeldet.

- Die Position "Münzen (M3)" bezieht sich auf die sowohl auf Euro als auch auf nationale (noch nicht eingetauschte) Währungen lautende Münzmenge, die von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) ausgegeben und unter der Position "Bargeldumlauf" in den Bilanzen der NZBen ausgewiesen wird.

- Bei "auf Euro lautenden Münzen (M4)" handelt es sich um auf Euro lautende Münzen, die von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) ausgegeben werden.

- Als "auf nationale Währungen lautende Münzen (M5)" werden Münzen bezeichnet, die auf Altwährungen lauten, von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden und bei den NZBen noch nicht eingetauscht worden sind.

4. Inhaber handelbarer Wertpapiere, die von der Europäischen Zentralbank (EZB)/den NZBen ausgegeben werden (Positionen M6 bis M8)

Von der EZB/den NZBen ausgegebene Schuldverschreibungen, die nach der Gebietsansässigkeit des Inhabers in folgende drei Sektoren aufgegliedert sind: Inland, sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt.

TABELLE A

Daten der EZB/NZBen (Bestände)((Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB können auch Stromgrößen geliefert werden.))

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Die Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett gedruckte Felder.

TABELLE B

Daten sonstiger MFI (Bestände)((Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB können auch Stromgrößen geliefert werden.))

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Die Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett gedruckte Felder. Nachrichtliche Positionen mit höchster Priorität werden gemäß Anhang VIII gemeldet.

Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB können mit einem Pfeil [uarr ] gekennzeichnete fett gedruckte Felder von denjenigen NZBen nicht gemeldet werden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.

5. Sonstige Aktiva/Passiva, darunter Intra-Eurosystem Verbindlichkeiten (Position M12)/Forderungen (Position M16) aus der Verteilung von Euro-Banknoten

Nettopositionen gegenüber dem Eurosystem, die 1) durch die Verteilung der von der EZB ausgegebenen Euro-Banknoten (8 % der gesamten Ausgaben) und 2) durch die Anwendung des Kapitalanteilsmechanismus ("capital share mechanism") bedingt sind. Die Zuordnung der Nettohabenposition bzw. Nettosollposition der einzelnen NZBen und der EZB zu der Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz erfolgt entsprechend dem Vorzeichen, d. h. eine positive Nettoposition gegenüber dem Eurosystem wird auf der Aktivseite gemeldet, eine negative Nettoposition wird auf der Passivseite gemeldet.

6. Inhaber handelbarer Wertpapiere, die von sonstigen MFI ausgegeben werden und nach Laufzeit (Positionen M17 bis M19 und M26 bis M28) und weiter nach Währung (Positionen M20 bis M25 und M29 bis M34) aufgegliedert sind

Von MFI ausgegebene Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere, die nach der Gebietsansässigkeit des Inhabers in folgende drei Sektoren aufgegliedert sind: Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt. Daten über Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere werden aufgegliedert nach Laufzeit (bis zu einem Jahr, über ein Jahr und bis zu zwei Jahren) und weiter nach Währung (Euro, Fremdwährungen) gemeldet.

II. Nachrichtliche Positionen zur Ableitung von Gewichten für MFI-Zinssätze

7. Bei der regelmäßigen Erstellung der Statistik über MFI-Zinssätze (nachfolgend als "MIR" bezeichnet)(3) werden Gewichte herangezogen. Diese Gewichte sind erforderlich, um die nationalen MIR zur MIR-Statistik für das Eurowährungsgebiet zu aggregieren. Um die Berichtslast der NZBen zu verringern, wurde entschieden, dass die statistischen Daten, die die NZBen bereits im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen melden, als primäre Quelle zur Ableitung der Gewichte für die MIR-Statistik über die Bestände sowie einen Teil der MIR-Statistik über das Neugeschäft verwendet werden.

8. Auf der Grundlage der gemäß der Verordnung EZB/2001/13 gemeldeten Daten können die Gewichte für die entsprechenden Einlagenkategorien, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, leicht aus der MFI-Bilanzstatistik erstellt werden. Die obligatorischen Daten über die Bilanzpositionen ermöglichen jedoch für die Instrumentenkategorie der Kredite an private Haushalte im Bereich der Bestände(4) keine genaue Ableitung der entsprechenden Gewichte.

9. Die (obligatorischen) Zeitreihen über die Bilanzpositionen erfassen bei diesen Kreditkategorien alle Transaktionswährungen. Die MIR-Statistik berücksichtigt jedoch nur auf Euro lautende Kredite. Die erforderliche Aufgliederung nach Sektoren ist für Zeitreihen über die Bilanzpositionen verfügbar, die sich gemäß der Verordnung EZB/2001/13 nur auf Euro als Transaktionswährung beziehen. Eine Unterscheidung nach Laufzeit oder nach Art des Kredits (innerhalb des Sektors der privaten Haushalte) wird in diesen Zeitreihen jedoch nicht getroffen.

10. Für diese Kreditkategorien werden den Gewichten deshalb die Zeitreihen über die Bilanzpositionen zugrunde gelegt, die sich auf Kredite in allen Währungen beziehen. Diese Zeitreihen werden jedoch um den Anteil von Euro an der Summe der Transaktionswährungen bereinigt.

11. Im Anschluss an eine entsprechende Abstimmung wird eine Reihe von NZBen (bisher die NZBen Belgiens, Frankreichs, Italiens, Österreichs, Portugals und Finnlands) jedoch in der Lage sein, die erforderlichen Aufgliederungen für auf Euro lautende Kredite zu liefern. Zu diesem Zweck wurden die folgenden nachrichtlichen Positionen festgelegt:

TABELLE C

Daten sonstiger MFI (Bestände)

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(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(3) Die Erstellung der MIR-Statistik erfolgt gemäß der Verordnung EZB/2001/18 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(4) Siehe Verordnung EZB/2001/18, Anhang II, Anlage 1, Meldepositionen 6 bis 14.

ANHANG X

HANDBUCH FÜR DAS VERFAHREN ZUR ERSTELLUNG VON STROMGRÖSSENSTATISTIKEN

EINFÜHRUNG

1. Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet im Rahmen der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) des Euro-Währungsgebiets monetäre Aggregate und deren Gegenposten als zum Ende des Monats ermittelte Bestandspositionen. Darüber hinaus analysiert die EZB die Entwicklungen in der monetären Statistik. Hierfür müssen Stromgrößenstatistiken erstellt werden.

2. Grundlage der monetären Analyse sind generell die Finanztransaktionen, die stattfinden, wenn MFI Finanzanlagen erwerben oder veräußern und Verbindlichkeiten eingehen oder zurückzahlen. Die EZB ermittelt die Finanztransaktionen als Differenz zwischen den zum Ende des Monats ermittelten Bestandspositionen, wobei die Auswirkungen von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet werden.

3. Für die Erstellung von Stromgrößenstatistiken gemäß dieser Vorgabe benötigt die EZB ausführliche Informationen. Zusätzlich zu den aus den zum Monatsende ermittelten, aggregierten MFI-Bilanzen abgeleiteten Bestandsdaten, die die EZB von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch Verordnung EZB/2002/8(2), erhält, sind Daten über die Entwicklungen der Nichttransaktionen erforderlich. Diese Berichtigungen werden - je nach Art der Berichtigung - aus unterschiedlichen Quellen bezogen. Teilweise wird den erforderlichen Berichtigungsdaten durch die Verordnung EZB/2001/13 entsprochen.

4. Grundlegendes Ziel dieses Handbuchs ist, eine detaillierte Spezifikation der zusätzlichen Informationen zu liefern, die die NZBen der EZB vorlegen, damit Letztere Stromgrößenstatistiken für die monetären Aggregate und deren Gegenposten für das Euro-Währungsgebiet erstellen kann. Insbesondere legt das Handbuch detailliert die Regeln fest, die von den NZBen bei der Erstellung ihres Beitrags zu diesen Informationen einzuhalten sind. Hierzu gehört eine Beschreibung der gemäß den Berichtigungen zu liefernden Daten und der Vorgaben, nach denen diese gemeldet werden müssen.

5. Unabhängig von diesem Anhang hat die EZB "Guidance Notes to the Regulation ECB/2001/13 on the MFI balance sheet statistics"(3) (Leitfaden zur Verordnung EZB/2001/13 über die MFI-Bilanzstatistik, nachfolgend als "Guidance Notes" bezeichnet) erstellt, die weitere Informationen über die Berichtigungsdaten enthalten, die im Zusammenhang mit der genannten Verordnung benötigt werden. Außerdem übermittelt die EZB den NZBen ein "Money and Banking Statistics Handbook for the compilation of flows statistics"(4) (Handbuch der Geld- und Bankenstatistik für die Erstellung von Stromgrößenstatistiken) zur weiteren Information.

ABSCHNITT 1 - KONZEPTIONELLER ANSATZ FÜR DIE ERSTELLUNG VON STROMGRÖSSENSTATISTIKEN

1.1. Rahmen

6. Die EZB ermittelt die monetären Aggregate und Gegenposten im Rahmen der konsolidierten Bilanz für den MFI-Sektor im Euro-Währungsgebiet auf der Grundlage der zum Ende des Referenzzeitraums ermittelten Bestandspositionen gemäß der Verordnung EZB/2001/13 (Anhang I, Teil 2, Tabelle 1).

7. Die EZB erstellt auch Stromgrößenstatistiken. Die Entwicklung der monetären Aggregate und Gegenposten wird anhand der Transaktionen analysiert, die in der Periode erfolgt sind, wobei Transaktionen gesondert in Verbindlichkeiten und in Vermögenswerten gemessen werden. Im Kontext der Statistik der konsolidierten Bilanz ist der Transaktionswert ("Stromgrößen") von Veränderungen der Bestandspositionen aufgrund anderer Ursachen ("sonstige Veränderungen") zu unterscheiden. Stromgrößenstatistiken sind für fast alle Kombinationen von Bilanzpositionen zu erstellen. Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, sind hier sämtliche monatlichen Bilanzpositionen enthalten, da gewährleistet sein muss, dass die von den NZBen übermittelten Berichtigungsdaten sich ausgleichen. Außerdem werden Stromgrößenstatistiken in Bezug auf vierteljährliche Daten in Tabelle 2 und nachrichtliche Positionen über marktfähige Wertpapiere sowie Verbindlichkeiten und Vermögenswerte des Zentralstaats erstellt.

8. Der konzeptionelle Rahmen für die Ableitung von Stromgrößenstatistiken in Bezug auf die Statistik der konsolidierten Bilanz basiert auf dem ESVG 95(5). Abweichungen von diesem internationalen Standard werden vorgenommen, wenn dies aufgrund des Inhalts der Daten und der Bezeichnung der statistischen Begriffe erforderlich ist. Dieser Anhang ist im Einklang mit dem ESVG 95 auszulegen, soweit nicht die Verordnung EZB/2001/13, die dazugehörigen "Guidance Notes" oder diese Leitlinie die Vorgaben des ESVG 95 ausdrücklich oder implizit ändern.

1.2. Veränderungsdaten

9. Im Rahmen der Geld- und Bankenstatistik werden Veränderungsdaten auf der Grundlage von Finanztransaktionen gemessen. Finanztransaktionen werden als Netto-Akquisition von finanziellen Vermögenswerten oder Netto-Aufnahme von Verbindlichkeiten für jede Wertpapierart definiert, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen(6). Veränderungsdaten, die jede in der Verordnung EZB/2001/13 bezeichnete Position umfassen, werden auf Netto-Basis berechnet (es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren). Die Bewertung der einzelnen Transaktionen erfolgt anhand des Werts, zu dem Vermögenswerte erworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden. Gleichwohl erlaubt die Verordnung EZB/2001/13 Abweichungen der Veränderungen im Hinblick auf den Begriff der Finanztransaktionen. Aus diesem Grund sind die Veränderungsdaten, die im Rahmen der Geld- und Bankenstatistik aufbereitet werden, keine Finanztransaktionen im Sinne der Definition des ESVG 95, sondern eine Anpassung dieses Konzepts für die Zwecke der Geld- und Bankenstatistik.

10. Grundsätzlich gilt für Einlagen/Kredite und Wertpapiere Folgendes:

10.1. Der Transaktionswert von Einlagen/Krediten (Verordnung EZB/2001/13, Anhang I, Teil 2, Tabelle A, Positionen 2 und 9) entspricht dem Betrag, den ein MFI ohne Gebühren usw. (als Einlage) erhält oder (als Kredit) bereitstellt(7). Der Transaktionswert beinhaltet nicht die aufgelaufenen, jedoch noch nicht eingegangenen bzw. gezahlten Zinsforderungen (auf Kredite) bzw. Zinsverbindlichkeiten (auf Einlagen). Aufgelaufene Zinsen auf Kredite/Einlagen werden stattdessen unter "sonstige Aktiva" bzw. "sonstige Passiva" erfasst.

10.2. Der Transaktionswert von gehaltenen oder emittierten Wertpapieren (Verordnung EZB/2001/13, Anhang I, Teil 2, Tabelle A, Positionen 3, 4 und 10 bis 12) muss im Einklang mit den Grundsätzen über den Ausweis und die Meldung von Beständen gemäß der Verordnung EZB/2001/13 stehen.

Die Verordnung EZB/2001/13 enthält keine Vorgaben zur Klassifizierung von aufgelaufenen Zinsen in Bezug auf Wertpapiere. Dies kann die Einbeziehung/Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen für die Wertpapiere in den aufbereiteten Bestandsdaten zur Folge haben. Zum Zweck einer länderweit harmonisierten Behandlung und vor dem Hintergrund, dass die Unterscheidung zwischen aufgelaufenen Zinsen und Preisänderungen ein wesentliches Problem darstellt und dass einige begriffliche Probleme bei der Definition von Zinssätzen auf marktfähige Wertpapiere auftreten würden, wird folgende einfache und flexible Regel angewendet:

10.2.3. Wenn aufgelaufene Zinsen Bestandteil des Preises sind, wie er in der statistischen Bilanz aufgeführt wird, werden sie aus dem Transaktionswert herausgerechnet und stattdessen nicht unterscheidbar zu den "Berichtigungen infolge Neubewertung" gezählt.

10.2.4. Wenn aufgelaufene Zinsen nicht im Bestandswert der jeweiligen Wertpapierposition enthalten sind, auf die sie sich in der statistischen Bilanz beziehen, werden sie unter "sonstige Aktiva" bzw. "sonstige Passiva" klassifiziert und daher bei der Kalkulation von Stromgrößen oder Berichtigungen infolge Neubewertung nicht berücksichtigt(8).

1.3. Sonstige Veränderungen

11. Im Kontext der konsolidierten Bilanzstatistik sind "sonstige Veränderungen" diejenigen Veränderungen zwischen zum Monatsende ermittelten Bilanzen, die nicht durch Transaktionen bedingt sind. Die sonstigen Veränderungen werden in zwei Hauptgruppen unterteilt, "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" und "Berichtigungen infolge Neubewertung"(9).

12. Die Position "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" (Tabelle 5, Spalte C) umfasst sämtliche Veränderungen des Bilanzbestands aufgrund von Veränderungen des statistischen Erfassungsgrads (Einbeziehung oder Ausschließung neuer MFI, wenn das jeweilige Geschäft in den/aus dem MFI-Sektor transferiert wurde), der Neuklassifizierung von Forderungen oder Verbindlichkeiten (nach Fälligkeit, nach Sektor oder nach Instrument) aufgrund der Auswirkungen von Meldefehlern, die in den Beständen nur über einen begrenzten Zeitraum korrigiert wurden, und den Folgen struktureller Veränderungen (Fusionen und Übernahmen).

13. Die Position "Berichtigungen infolge Neubewertung" gliedert sich in zwei Teile. Zum einen umfasst sie die Auswirkungen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten. Zum anderen enthält sie die Auswirkungen von Marktpreisschwankungen auf die Bestände von gehaltenen, veräußerten oder ausgegebenen marktfähigen Wertpapieren (Tabelle 5, Spalte E). Wertänderungen aufgrund von Wechselkursänderungen werden nicht bei der Position "Berichtigungen infolge Neubewertung", sondern bei einer separaten Position berücksichtigt.

14. Die "Wechselkursveränderungen" umfassen alle Veränderungen der Bestandsposition, die ihre Ursache im Einfluss von Wechselkursbewegungen auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen haben (Tabelle 5, Spalte D).

1.4. Nichtfinanzielle Vermögenswerte

15. Die vorstehende Definition der Begriffe "Transaktionen" und "sonstige Veränderungen" trifft auch auf nichtfinanzielle Vermögenswerte zu, ebenso wie die Erhebungsleitlinien in den nachfolgenden Kapiteln dieses Handbuchs.

ABSCHNITT 2 - ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES BERICHTIGUNGSVERFAHRENS

2.1. Berechnung von Stromgrößendaten

16. Die EZB ermittelt Stromgrößendaten, indem sie die Differenz zwischen Bestandspositionen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind (Tabelle 5). Für jede Bilanzposition werden ausstehende Beträge am Ende der Vorperiode (Tabelle 5, Spalte B) von den ausstehenden Beträgen am Ende des aktuellen Berichtszeitraums (Tabelle 5, Spalte A) abgezogen. Die Beträge unter "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" (Tabelle 5, Spalte C), "Wechselkursberichtigungen" (Tabelle 3, Spalte D) und "Berichtigungen infolge Neubewertung" (Tabelle 5, Spalte E) werden danach herausgerechnet. Diese Nettogröße entspricht den "Stromgrößen" während des betreffenden Berichtszeitraums (Tabelle 5, Spalte E).

17. Die Anwendung dieses Verfahrens schließt nicht die Möglichkeit aus, dass Transaktionen direkt oder auch indirekt ermittelt werden können. Während das Berichtigungsverfahren auf die indirekte Identifizierung von Transaktionen abzielt, bleibt es den NZBen freigestellt, Informationen für Berichtigungen zu liefern, die von der direkten Beobachtung von Transaktionen, insbesondere in Bezug auf Wertpapierbestände, abgeleitet sind. Finanztransaktionen werden somit ermittelt, indem von der Summe der Wertpapierkäufe von MFI, die zu Transaktionswerten erfasst wird, die ebenfalls zu Transaktionspreisen erfasste Summe der Wertpapierverkäufe von MFI abgezogen wird. Der dabei ermittelte Wert wird für die Berichtigung der "Berichtigungen infolge Neubewertung" herangezogen, die im Rahmen des Berichtsschemas für Stromgrößen gemeldet werden muss.

2.2. Identifizierung von Berichtigungen der "sonstigen Veränderungen"

18. Die Verantwortlichkeit für die Vornahme von Berichtigungen der "sonstigen Veränderungen" ist zwischen der EZB und den NZBen aufgeteilt (siehe Tabelle 6). Dabei variieren die zu verwendenden Datenquellen und der rechtliche Status einer jeden Anforderung je nach Art der Berichtigung.

2.2.1. Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen

19. NZBen erstellen die gemäß dieser Leitlinie erforderlichen Daten über "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen", indem sie Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über zum Kreis der berichtspflichtigen MFI hinzukommende MFI oder daraus ausscheidende MFI sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Die EZB erhält von den NZBen Berichtigungsdaten über "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen"; von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Berichtigungen vornimmt, es sei denn die NZBen erkennen in den endgültigen Zahlen deutliche Veränderungen. Darüber hinaus liefern die NZBen der EZB Erläuterungen zu den Berichtigungen in "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen". Die EZB braucht diese Erläuterungen zur Überprüfung der Richtigkeit der Berichtigungen, zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Daten, zur Analyse der monetären Statistiken für das Euro-Währungsgebiet und als Ergänzung zur Verwendung von Geld- und Bankenstatistiken für andere Statistiken. Im Folgenden werden die Verfahren beschrieben, die die NZBen bei der Erstellung der Berichtigungen und der Erläuterungen einhalten müssen.

2.2.2. Wechselkursänderungen

20. Für die Übermittlung statistischer Daten an die EZB gewährleisten die NZBen, dass Aktiv- und Passivpositionen in Fremdwährungen unter Verwendung des Marktwechselkurses am letzten Tag des Berichtszeitraums in Euro umgerechnet werden. Hierfür wird ein einheitlicher Kurs verwendet - der EZB-Referenzwechselkurs(10).

21. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Berichtszeitraumende auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen nicht realisierte Wertgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Stromgrößen herausgerechnet werden.

22. Die Berichtigung wird von der EZB im Einklang mit den in dieser Leitlinie enthaltenen Regeln und nach den in der Veröffentlichung "Money and Banking Statistics Handbook for the compilation of flows statistics"(11) beschriebenen Verfahren berechnet.

2.2.3. Berichtigungen infolge Neubewertung

23. Die "Berichtigungen infolge Neubewertung" werden von den NZBen auf der Basis der Daten erstellt, die die MFI gemäß der Verordnung EZB/2002/13 melden. Die statistischen Anforderungen an den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen der genannten Verordnung betreffen ausschließlich die "Berichtigungen infolge Neubewertung" und umfassen sowohl die Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten als auch "Preisberichtigungen" in Bezug auf Wertpapierbestände im Referenzzeitraum.

24. Berichtspflichtige unterliegen einer Berichtspflicht in Gestalt der in der Tabelle 1A in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 definierten "Mindestanforderungen". Diese "Mindestanforderungen" gelten als das Minimum, das erforderlich ist, um Berichtigungen in Hinblick auf den vollständigen, von der EZB benötigten Datensatz zu erstellen und zu schätzen. Die NZBen können zusätzliche, nicht von den "Mindestanforderungen" erfasste Daten erheben. Diese "Zusatzdaten" können gemäß den in der Tabelle 1A in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 enthaltenen Aufgliederungen ohne Berücksichtigung der "Mindestanforderungen" erhoben werden.

25. NZBen stellen die von den MFI übermittelten Daten über die "Berichtigungen infolge Neubewertung" zusammen und erstellen einen vollständigen Datensatz, der gemäß der Spalte E in Tabelle 5 an die EZB übermittelt wird. Hierbei kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Berichtigungen aus den Transaktionen, den einzelnen Wertpapierdaten oder sonstigen von den MFI gemeldeten Daten berechnen und/oder die Berichtigungen in Bezug auf einige der Aufgliederungen schätzen, die von den MFI deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie nicht als "Mindestanforderungen" gelten.

26. Diejenigen NZBen, die den Berichtspflichtigen in Hinblick auf die Berichtsfrequenz und/oder Vorlagefrist der Meldungen der "Preisneubewertungen von Wertpapieren" gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung EZB/2001/13 eine Ausnahmeregelung gewährt haben, übermitteln der EZB einen vollständigen Satz monatlicher Daten auf der Basis von Schätzungen innerhalb derselben Vorlagefrist, die nach der Verordnung auch für Bestandsdaten gilt, und übermitteln Korrekturen für die "Berichtigungen infolge Neubewertung", sobald sie tatsächliche Daten erhalten haben.

27. Diejenigen NZBen, die den Berichtspflichtigen in Hinblick auf die Vorlagefrist der monatlichen "Berichtigungen infolge Neubewertung" gemäß Artikel 7 der Verordnung EZB/2001/13 übergangsweise eine Ausnahmeregelung gewährt haben, übermitteln der EZB einen vollständigen Satz monatlicher Daten auf der Basis von Schätzungen innerhalb derselben Vorlagefrist, die nach der Verordnung auch für Bestandsdaten gilt und übermitteln Korrekturen für die "Berichtigungen infolge Neubewertung", sobald sie die tatsächlichen Daten erhalten haben (siehe Tabelle 5). Die Handhabung der Ausnahmeregelungen einer jeden NZB und des Schätzungsverfahrens wird durch Studien der nationalen Gepflogenheiten kontrolliert.

ABSCHNITT 3 - DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MONATLICHEN STROMGRÖßENBERICHTIGUNGEN

28. Die NZBen übermitteln separate Berichtigungsdaten für die Bilanzen der NZBen und der sonstigen MFI. Die separate Meldung dieser Daten ermöglicht es der EZB, spezifische Positionen (z. B. externe Rücklagen) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gesondert darzustellen. Schließlich ist die separate Übermittlung vergleichsweise einfach, da die Berichtigungen separat erstellt werden. Berichtigungen der EZB-Bilanz werden ebenfalls intern erstellt. Die NZBen übermitteln in monatlichen Zeitabständen Berichtigungen in Hinblick auf alle Positionen der MFI-Bilanzen (Tabelle 5).

Die Berichtigungen der Wechselkursbewegungen (die in der Spalte D in Tabelle 5 enthalten sind) werden von der EZB berechnet. Aus diesem Grund blenden die NZBen die Wechselkurseffekte bei der Erstellung von Berichtigungen (Spalten C und E) für Fremdwährungspositionen aus.

29. Grundsätzlich übermitteln die NZBen alle "Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen". In jedem Fall übermitteln die NZBen alle "Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen" über 50 Mio EUR. Dieser Schwellenwert dient den NZBen als Hilfestellung bei der Frage, ob eine Berichtigung vorgenommen wird oder nicht. Wenn die Daten nicht unmittelbar verfügbar oder von schlechter Qualität sind, kann dennoch entschieden werden, entweder nichts zu berichtigen oder eine Schätzung vorzunehmen. Aus diesem Grund muss ein solcher Schwellenwert flexibel handhabbar sein, nicht zuletzt aufgrund der Verschiedenartigkeit der bestehenden Verfahren zur Berechnung von Berichtigungen. Beispielsweise kann die Anwendung eines solchen Schwellenwertes kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwertes vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden. Wichtig ist, dass dieser Schwellenwert nicht auf diejenigen Daten Anwendung findet, die die MFI den NZBen melden müssen, d. h. gemäß der Verordnung EZB/2001/13 zu meldende "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen".

30. Die NZBen erstellen die Daten der MFI-Bilanzen zum letzten Tag des Monats. Grundsätzlich wird die Bilanz zum letzten Kalendertag des Monats erstellt. Dies bedeutet in der Praxis, dass örtliche Feiertage ignoriert werden. Es wird jedoch akzeptiert, dass dies in vielen Fällen nicht möglich ist und dass die Bilanz entsprechend den örtlichen (nationalen) Markt- oder Bilanzierungsregeln am Ende des letzten Arbeitstages erstellt wird.

31. Stromgrößen und Berichtigungen unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie Bestände. Berichtigungen haben immer einen bilanziellen Gegenposten, je nach Geschäft und örtlichen Bilanzierungsregeln in vielen Fällen wahrscheinlich "Kapital und Rücklagen" oder "sonstige Passiva".

32. Die NZBen übermitteln Informationen über "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" und "Berichtigungen infolge Neubewertung" so, dass diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung der Stromgrößenstatistik herausgerechnet werden können. Diese Information umfasst das Volumen, um das jede Bilanzposition berichtigt wurde, sowie zusätzliche Anmerkungen, in denen die bedeutendsten Berichtigungen infolge Neuklassifizierung erläutert werden.

3.1. Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen

33. Die "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" (Tabelle 5, Spalte C) beinhalten die Auswirkung von Veränderungen in der Zusammensetzung des Kreises der Berichtspflichtigen, Strukturveränderungen, Veränderungen in der Klassifizierung nach Sektoren der Geschäftspartner der Berichtspflichtigen der MFI und in der Klassifizierung von Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie die Auswirkung der Korrektur von Meldefehlern.

3.1.1. Veränderungen des statistischen Erfassungsbereichs

34. Veränderungen in der Zusammensetzung des MFI-Sektors können Auslöser für den Transfer von Geschäften über Grenzen wirtschaftlicher Sektoren hinweg sein. Bei derartigen Transfers handelt es sich nicht um Transaktionen. Sie werden deshalb als Berichtigung in der Spalte "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" ausgewiesen, und ihre Auswirkungen werden in dieser Spalte aufgenommen.

35. Ein Institut, das dem MFI-Sektor beitritt, kann Geschäfte in den Sektor transferieren, während ein Institut, das den MFI-Sektor verlässt, Geschäfte aus dem Sektor transferieren kann. Soweit ein beitretendes Institut seine Geschäftstätigkeit nach dem Beitritt zum MFI-Sektor neu aufnimmt, handelt es sich hierbei um einen Transaktionsstrom, der aus den statistischen Stromgrößen nicht herausgerechnet wird(12). Wenn umgekehrt ein austretendes Institut vor dem Verlassen des MFI-Sektors seine Geschäftstätigkeit beendet, wird dies in der statistischen Stromgröße erfasst.

36. Welche Auswirkung der Transfer von Geschäften in den/aus dem MFI-Sektor auf die konsolidierte Bilanz hat, hängt unter anderem davon ab, ob alle MFI in vollem Umfang monatliche Meldungen liefern oder ob einzelne MFI in das so genannte "cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen sind. Wenn alle MFI in vollem Umfang monatliche Meldungen liefern (d. h. es gibt kein "cutting-off-the-tail"-Verfahren), melden Institute, die dem MFI-Sektor beitreten, nach einem geeigneten Zeitabstand ihre erste Bilanz (gewöhnlich am Ende des Beitrittsmonats oder am nächsten Quartalsende). Entsprechend wird die Bilanz eines Instituts, das den MFI-Sektor verlässt, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens (d. h. mit der letzten gemeldeten Bilanz) oder eventuell später, beispielsweise, wenn die monatlichen Daten zum nächsten Quartalsende vorgetragen werden, nicht mehr berücksichtigt. Soweit die mit dieser ersten/letzten Bilanz gemeldete Geschäftstätigkeit in den/aus dem MFI-Sektor transferiert wird, kann in dem Monat, in dem dieser Transfer stattfindet, eine Berichtigung vorgenommen werden. Wenn Institute, die dem Sektor beitreten oder diesen verlassen, am "cutting-off-the-tail"-Verfahren teilnehmen, hängen die Auswirkungen auf die konsolidierte Bilanz davon ab, ob die monatliche Bilanz um die geschätzten Daten der am "cutting-off-the-tail"-Verfahren teilnehmenden Institute hochgerechnet wird und wenn ja, welches Verfahren zur Hochrechnung ("grossing-up procedure") hierfür angewandt wird.

37. Die meisten Daten, die für Berichtigungen infolge von Veränderungen im statistischen Erfassungsbereich benötigt werden, dürften im statistischen Meldesystem verfügbar sein. Es kann jedoch vorkommen, dass die NZBen Ad-hoc-Daten von Instituten erheben müssen, die dem MFI-Sektor beitreten, um bestimmen zu können, ob die in der ersten Bilanz gemeldete Geschäftstätigkeit von außerhalb des MFI-Sektors transferiert oder erst nach dem Beitritt aufgebaut wurde. Entsprechende Daten werden von den Instituten erhoben, die den MFI-Sektor verlassen.

38. Die NZBen ermitteln Institute, die dem MFI-Sektor beitreten oder diesen verlassen, und bestimmen die Auswirkungen der Beitritte oder Austritte auf die aggregierte Bilanz des MFI-Sektors gemäß den Vorgaben in Tabelle 8. Die Nettoauswirkungen von Beitritten oder Austritten auf die aggregierte Bilanz des MFI-Sektors werden berechnet, indem die Eröffnungsbilanzen der neu beigetretenen Institute und die Schlussbilanzen der ausgetretenen Institute aggregiert werden und für jede Position die Differenz zwischen beiden erfasst wird. Der Nettobetrag wird unter "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" (Tabelle 5, Spalte C) eingesetzt. Ein Nettozugang an Geschäften zum MFI-Sektor wird mit positivem Vorzeichen eingetragen, ein Nettoabgang mit negativem Vorzeichen. Den mit der Datenaufbereitung betrauten Stellen ist bekannt, dass dies unter bestimmten Umständen Auswirkungen auf die Berichterstattung der Geschäftspartner haben kann. Dieser Umstand muss daher auch bei den Berichtigungen berücksichtigt werden, d. h. in diesem Fall als eine Sektorveränderung. Ein Beispiel: Wenn ein MFI seine Zulassung zurückgibt, jedoch weiterhin eine Geschäftstätigkeit als "sonstiges Finanzinstitut" ausübt, das aus dem Interbankenmarkt finanziert wird, so hat dies einen künstlichen Anstieg der Kreditgewährung von MFI an "sonstige Finanzinstitute" zur Folge, die eine Berichtigung erfordert (dies unterfällt den "Veränderungen in der Klassifizierung der Sektoren der Geschäftspartner"). Da die Verfahren für Veränderungen im MFI-Sektor vorsehen, dass Institutionen dem MFI-Sektor jederzeit beitreten (oder diesen verlassen) können, müssen die NZBen in der Lage sein, diese Berichtigung (je nach angewandtem Aufbereitungsverfahren) monatlich vorzunehmen.

3.1.2. Strukturveränderungen

39. Strukturveränderungen sind das Auftreten oder Wegfallen bestimmter finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten infolge von Unternehmensumstrukturierungen. Dies betrifft typischerweise Fusionen, Übernahmen und Spaltungen. Wenn eine Kapitalgesellschaft aufhört, als selbständige rechtliche Einheit zu existieren, weil sie von einer oder mehreren Kapitalgesellschaften übernommen wird, fallen sämtliche finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zwischen der übernommenen und der übernehmenden Kapitalgesellschaft bestanden haben, aus dem System.

40. Als Datenquelle für die Identifizierung dieser Berichtigungen dient die Schlussbilanz der alten Institute bzw. die Eröffnungsbilanz der neuen Institute.

41. Die NZBen ermitteln die Bilanzpositionen zwischen den umstrukturierten Instituten. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um echte Transaktionen, sondern sie entstehen aufgrund der Fusion, Übernahme oder Spaltung oder werden aus diesem Grund saldiert. Sie werden daher als "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" behandelt. Mit Strukturveränderungen können auch Neubewertungseffekte verbunden sein, die separat erfasst werden müssen.

42. Eine ausführliche Analyse von Strukturveränderungen sowie weiteren Entwicklungen aufgrund von Fusionen, Übernahmen und Spaltungen enthält Anlage 2.

3.1.3. Neuklassifizierung von Forderungen und Verbindlichkeiten

43. Eine Veränderung des inländischen Sektors oder der Instrumentenklassifizierung ihrer Geschäftspartner führt dazu, dass meldepflichtige MFI ihre Aktiva/Passiva gegenüber diesen Geschäftspartnern in der Bilanz neu klassifizieren müssen. Eine solche Neuklassifizierung hat in dem Zeitraum, in dem der Transfer stattfindet, eine Veränderung der gemeldeten Bestandsposition zur Folge. Da es sich bei dieser Veränderung nicht um eine Transaktion, sondern vielmehr um einen buchmäßig erfassten Transfer von Geschäften zwischen Sektoren und Instrumentenkategorien handelt, muss eine Berichtigung vorgenommen werden, um deren Auswirkungen aus der Stromgrößenstatistik herauszurechnen.

44. Klassifizierungsveränderungen können verschiedene Ursachen haben. Eine Veränderung der Sektorklassifizierung von Geschäftspartnern kann stattfinden, weil eine Institution des öffentlichen Sektors an den privaten Sektor transferiert wird oder weil sich durch Fusionen/Entfusionierungen die Hauptgeschäftstätigkeit von Kapitalgesellschaften ändert. Verbriefungen von Krediten in Wertpapierform ("securitisations") sind praktisch immer als Finanztransaktionen anzusehen. Wenn es allerdings nur um eine bilanztechnische Änderung geht, werden derartige Vorgänge von den vorliegenden Vorschriften erfasst.

45. Für die NZBen kann es schwierig werden, die Neuklassifizierung von Forderungen und Verbindlichkeiten zu identifizieren, da diese normalerweise von anderen Bewegungen in der Bilanz nicht zu unterscheiden sind. Die NZBen sind daher gehalten, sich gezielt um die Identifizierung von Veränderungen anhand der gemeldeten Bilanz (Plausibilitätsprüfung) oder durch die Nutzung von Informationen aus der Bankenaufsicht, Ad-hoc-Untersuchungen, (z. B. im Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationalen statistischen Anforderungen, Informationen über zum Kreis der berichtspflichtigen MFI hinzukommende MFI oder daraus ausscheidende MFI oder jede andere verfügbare Quelle zu bemühen. Wenn auf Neuklassifizierungen zurückzuführende potentielle Veränderungen identifiziert wurden, werden die meldepflichtigen MFI ersucht, Ad-hoc-Daten über die genauen Auswirkungen auf die gemeldete Bilanz zu übermitteln. Da Neuklassifizierungen üblicherweise außerhalb des Standardberichtsschemas identifiziert werden, wird akzeptiert, dass sich die NZBen vorrangig auf das Herausrechnen signifikanter Veränderungen konzentrieren.

46. Grundsätzlich ermitteln die NZBen monatlich Bestandsveränderungen aufgrund von Neuklassifizierungen. Der ermittelte Nettobetrag wird unter "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" (Tabelle 5, Spalte C) eingesetzt. Ein Nettobestandszuwachs aufgrund einer Sektorneuklassifizierung wird mit positivem Vorzeichen eingegeben, eine Nettobestandsverringerung mit negativem Vorzeichen.

3.1.4. Berichtigungen von Meldefehlern

47. Für die monatliche MFI-Bilanzstatistik wurde bereits eine Vorgehensweise für Korrekturen festgelegt. Obwohl Korrekturen grundsätzlich jederzeit zulässig sind, werden Korrekturen der Vormonatsdaten routinemäßig akzeptiert (zusätzlich zu Korrekturen der Daten für den laufenden Monat). Korrekturen der Daten der vorangegangenen zwei oder drei Monate werden durch die Anwendung des Verfahrens zur Hochrechnung ebenfalls routinemäßig vorkommen, sie können aber auch durch die Ermittlung und Korrektur von Meldefehlern entstehen.

48. Die NZBen korrigieren Meldefehler in den Bestandsdaten sofort, nachdem die Fehler erkannt wurden. Wenn ein Fehler nur einmal auftritt (d. h. nur einen einzigen Zeitraum betrifft) oder zurückliegende Reihen nur über einen begrenzten Zeitraum betrifft, können Korrekturen vorgenommen werden, mit denen der Fehler komplett aus den Bestandsdaten eliminiert wird. In diesen Fällen treten keine Brüche in den Reihen auf. Wenn ein Fehler allerdings historische Daten vor September 1997 betrifft und keine Korrektur von früheren Daten oder nur eine Korrektur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt wird, entsteht zwischen dem ersten Zeitraum mit einem korrigierten Wert und dem letzten Zeitraum mit dem nicht korrigierten Wert ein Bruch.

49. Meldefehler werden im statistischen Berichtssystem identifiziert, sodass es nicht notwendig sein dürfte, nach zusätzlichen Informationsquellen zu suchen.

50. Die NZBen ermitteln den Umfang des aufgetretenen Bruchs und geben unter "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" (Tabelle 5, Spalte C) eine Berichtigung ein.

3.2. Wechselkursberichtigungen

51. Die EZB berechnet eine Standardberichtigung auf der Grundlage von Daten, die der EZB bereits gemäß der Verordnung EZB/2001/13 übermittelt wurden. Diese Berichtigung wird anhand der Währungsproportionen berechnet, die aus einer Aufgliederung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach den wichtigsten separat verfügbaren Währungen abgeleitet werden (vgl. Verordnung EZB/2001/13, Anhang I, Teil 2, Tabelle 4)(13). Allerdings ist die Instrumentengliederung in dieser Tabelle weniger detailliert als in Tabelle 1, und die Daten sind nur vierteljährlich und mit längerer Frist verfügbar. Die EZB rechnet den Effekt der Wechselkursbewegungen mittels einer so genannten "Standardberichtigung" heraus. Diese wird in einer Reihe von Schritten berechnet, um eine Schätzung der Berichtigung zu ermöglichen. In jedem dieser Schritte werden verschiedene Annahmen zugrunde gelegt und Vereinfachungen vorgenommen, um die Berichtigung zu ermöglichen.

51.1. Der erste Schritt ist die Ermittlung der Salden in den wichtigsten Fremdwährungen von Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören (USD, JPY, CHF), und in bestimmten EU-Währungen (GBP, DKK und SEK)(14). Da gesonderte Aufgliederungen nach einzelnen Währungen nur vierteljährlich zur Verfügung stehen (jeweils zum Quartalsende), wird die zum Ende des Monats ermittelte Aufgliederung anhand von Proportionen berechnet, die aus zum Ende des vorgehenden Quartals ermittelten Daten abgeleitet werden.

51.2. Nach einzelnen Währungen aufgegliederte Daten gibt es nur zu den Meldestichtagen am Quartalsende, wohingegen die Währungsberichtigungen zum Monatsende berechnet werden müssen. Darüber hinaus liegen nach einzelnen Währungen aufgegliederte Daten erst nach 28 Arbeitstagen vor, also 13 Arbeitstage nach der Verfügbarkeit von Beständen und Berichtigungen für den Monat des Quartalsendes. Die Währungsanteile am Gesamtvolumen der Fremdwährungspositionen müssen daher in die dazwischenliegenden Monate und den Monat des Quartalsendes vorgetragen werden. Wenn die neuen Quartalsdaten vorliegen, werden geschätzte Daten für den Monat des Quartalsendes durch die tatsächlichen Daten zu den Währungsproportionen ersetzt werden. Es wird angenommen, dass die Proportionen einer jeden Währung während der Monate nach der vierteljährlichen Meldung stabil bleiben, obgleich festzustellen ist, dass die Aufgliederung Euro/Nicht-Euro-Währung hinsichtlich der meisten Positionen monatlich zur Verfügung steht. Dies minimiert mögliche Fehler.

51.3. Es wird außerdem angenommen, dass das Volumen von Positionen in Nicht-Euro-Währungen (USD, JPY, CHF, GBP, DKK und SEK) in der MFI-Bilanz gering ist. Überdies sind nach einzelnen Währungen aufgegliederte Daten nur in Bezug auf die begrenzte Aufgliederung gemäß der Tabelle 4 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 erhältlich. Zur Überwindung dieser Schwierigkeit werden die gleichen Währungsproportionen, die in Hinblick auf die Positionen in der Tabelle 4 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 berechnet wurden, auch auf die detaillierteren Aufgliederungen in der Tabelle 1 in Anhang I, Teil 2 angewandt.

51.4. Im zweiten Schritt werden die zum aktuellen Monatsende und vorhergehenden Monatsenden ermittelten Aufgliederungen in ihre Währung umgerechnet. Es wird angenommen, dass der Wechselkurs zum Monatsende für alle Positionen zur Umrechnung von Nicht-Euro-Vermögenswerten in Euro verwendet wurde.

51.5. Im dritten Schritt wird die Differenz der Bestände in der Währung der Bestände berechnet. Der daraus resultierende Wert ist die Bestandsveränderung unter Herausrechnung der Wechselkursauswirkung. Preisberichtigungen werden nicht herausgerechnet, da sie als gesonderte Berichtigung gemeldet werden.

51.6. Im vierten Schritt wird dieser Wert anhand des durchschnittlichen Wechselkurses für den Monat in Euro umgerechnet. Wenn keine zusätzlichen Berichtigungen notwendig werden und unter der Annahme, dass der durchschnittliche Wechselkurs den durchschnittlichen Wechselkurs von Veräußerungen und Erwerb, Emissionen und Tilgungen in dem betreffenden Zeitraum repräsentiert, stellt dieser Wert die tatsächliche Transaktion dar. In Spalte D muss die Differenz zwischen den beiden Bilanzen abzüglich des oben genannten Werts eingesetzt werden.

52. Unter normalen Umständen sind die Fehler, die sich aus der Verwendung der Tabelle 4 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 ergeben, geringfügig (Währungsproportionen verändern sich nur langsam, die Salden in nicht identifizierten Währungen müssten überschaubar sein). Um allerdings der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die Standardberichtigung gelegentlich ein weniger genaues Bild der Auswirkungen von Wechselkursänderungen wiedergibt, ist vorgesehen, dass die EZB in Abstimmung mit den NZBen Ad-hoc-Berichtigungen vornimmt. In derartigen Fällen werden die NZBen ersucht, zusätzliche Informationen über Währungsproportionen zu liefern.

3.3. Berichtigungen infolge Neubewertung

53. Die "Berichtigungen infolge Neubewertung" umfassen Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Preisberichtigungen in Bezug auf ausgegebene und/oder gehaltene Wertpapiere, die gemäß den Anforderungen der Verordnung EZB/2001/13 gemeldet werden.

3.3.1. Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten

54. Die Berichtigungen in Bezug auf "Abschreibungen/Wertberichtigungen" werden gemeldet, damit die Auswirkungen von Wertänderungen von in die Bilanz aufgenommen Krediten, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden, aus den Stromgrößenstatistiken herausgerechnet werden. Wenn eine NZB beschließt, dass die ausstehenden Bestände abzüglich der Rückstellungen ausgewiesen werden, gibt diese Berichtigung auch die Veränderungen des Niveaus von Rückstellungen für Kreditausfälle wieder. Abschreibungen, die zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem der Kredit veräußert oder auf eine dritte Partei übertragen wird, werden ebenfalls einbezogen, wenn sie identifiziert werden können.

55. Berichtspflichtige unterliegen einer Berichtspflicht in Gestalt einer in der Tabelle 1A in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 definierten "Mindestanforderung". Gleichwohl können die NZBen zusätzliche, nicht von den "Mindestanforderungen" erfasste Daten zu erheben. In jedem Fall bereitet die NZB einen vollständigen Datensatz auf, der gemäß der Spalte E in Tabelle 5 der EZB übermittelt wird. Hierbei kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Berichtigungen für einige Aufgliederungen berechnen und/oder schätzen müssen, die von den MFI deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie nicht als "Mindestanforderung" gelten. Der Gegenposten der Berichtigung "Abschreibungen/Wertberichtigungen" ist "Kapital und Rücklagen" oder "sonstige Passiva".

56. Bei der Zuordnung der Berichtigungen zu den entsprechenden Laufzeitbändern und dem Sektor des Geschäftspartners berücksichtigen die NZBen die Rechnungslegungsregeln für notleidende Kredite (d. h. die Zuordnung notleidender Kredite zu einem bestimmten Laufzeitband) sowie das relative Kreditrisiko eines jeden Sektors.

57. Wenn keine ausreichenden Daten für die Zuordnung der Berichtigung vorliegen, kann sie in die Kategorien der Verordnung EZB/2001/13 nach Anteilen aufgeteilt werden, die aufgrund der Größe der Bestandspositionen bestimmt werden.

58. In der Verordnung EZB/2001/13 mit dem Wort "Minimum" gekennzeichnete Felder werden der EZB gemeldet, auch wenn sie nicht direkt erhoben werden, da die NZBen detailliertere Informationen über die Abschreibungen/Wertberichtigungen erheben. In diesem Fall werden die "Minimum-Felder" als Summe der Komponenten berechnet.

3.3.2. Preisberichtigungen von Wertpapieren

59. Die Berichtigung in Bezug auf Preisberichtigungen von Wertpapieren bezieht sich auf Bewertungsänderungen von Wertpapieren, die aufgrund von Veränderungen des Preises, zu dem Wertpapiere erfasst oder gehandelt werden, auftreten. Die Berichtigung beinhaltet die Veränderungen, die sich im zeitlichen Verlauf im Wert von Bilanzbeständen zum Zeitraumende aufgrund von nicht realisierten Wertgewinnen/-verlusten ergeben. Sie kann außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich aus Wertpapiertransaktionen ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

60. Preisberichtigungen betreffen nur eine begrenzte Anzahl von Bilanzpositionen: auf der Passivseite die Position "ausgegebene Schuldverschreibungen" und auf der Aktivseite die Positionen "Wertpapiere außer Aktien" und "Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen" sowie deren Gegenposten, hauptsächlich "Kapital und Rücklagen" und "sonstige Passiva". Einlagen und Kredite haben feste Nominalwerte und unterliegen daher keinen Preisänderungen.

61. Die Art und der Umfang von "Berichtigungen infolge Neubewertung" richtet sich nach der verwendeten Bewertungsmethode. Obwohl die "Guidance Notes" empfehlen, dass beide Seiten der Bilanz zu Marktpreisen erfasst werden, können in der Praxis eine Vielzahl von Bewertungsmethoden sowohl für die Passiv- als auch für die Aktivseite der Bilanz verwendet werden. Die "Guidance Notes" akzeptieren dies, solange der Buchwert nicht wesentlich vom Marktwert abweicht.

62. Die verbreitetste Methode der Bewertung von marktfähigen Wertpapieren auf der Passivseite der Bilanz ist die Bewertung mit einem festen Wert, wie z. B. dem Nominal-, Emissions- oder Tilgungswert. Marktbewertung ist für die Berichtspflichtigen nicht gebräuchlich. Aus diesem Grund erfordert die Verordnung EZB/2001/13 von den MFI keine Erfassung von Preisberichtigungen in Hinblick auf die Position "ausgegebene Schuldverschreibungen" (diese sind nicht mit dem Wort "Minimum" gekennzeichnet). Solange kein Grund für eine gegenteilige Annahme vorliegt, geht die Verordnung davon aus, dass "ausgegebene Schuldverschreibungen" mit dem Wert "null" angenommen werden (daher auch eine Nullmeldung von den NZBen an die EZB).

63. Auf der Aktivseite der Bilanz können Wertpapierbestände unter Verwendung des Marktpreises, des Kaufpreises, des niedrigeren Werts von Markt- oder Kaufpreis oder des Tilgungswerts im Einklang mit üblichen Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst werden. Der Inhalt der Berichtigung ist von der verwendeten Bewertungsmethode abhängig (für weitere Details siehe die "Guidance Notes").

64. Die Verordnung gestattet Flexibilität in Hinblick auf den zur Berechnung der Preisberichtigungen von Wertpapieren benötigten Datentyp und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Auf der Grundlage der in dieser Leitlinie enthaltenen Optionen entscheiden die NZBen über die betreffende Methode. Die Optionen, die bisher als für die NZBen verfügbar identifiziert wurden, sind wie folgt:

64.1. MFI melden Berichtigungen: MFI melden die auf jede Position zutreffenden Berichtigungen unter Berücksichtigung der Bewertungsveränderungen aufgrund von Preisänderungen. NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den MFI gemeldeten Berichtigungen für die Übermittlung der Daten an die EZB.

64.2. MFI melden Stromgrößen: MFI erheben im Verlauf des Monats Stromgrößen und übermitteln der NZB den Wert des Ankaufs und Verkaufs von Wertpapieren. Die Erhebung und Übermittlung von Netto-Stromgrößen an die NZB ist zulässig. NZBen, die Transaktionsdaten erhalten, müssen die "Berichtigungen infolge Neubewertung" als Restgröße aus der Differenz zwischen den Beständen und den Transaktionen und weiteren Berichtigungen berechnen und übermitteln der EZB die Berichtigung infolge Neubewertung gemäß der Leitlinie der EZB.

64.3. Nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Meldungen: MFI melden an die NZBen alle relevanten Informationen über Wertpapierbestände, wie z. B. den Nominalwert, Buchwert, Marktwert, Verkäufe und Ankäufe auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren. Diese Informationen versetzen die NZBen in die Lage, genaue Informationen über die an die EZB zu übermittelnden "Berichtigungen infolge Neubewertung" zu erhalten. Diese Methode soll denjenigen NZBen entgegenkommen, die bei der Erhebung von Daten auf nationaler Ebene bereits einen solchen Ansatz verwenden.

65. Grundsätzlich sind die NZBen auf die vorstehenden Methoden beschränkt. Gleichwohl können auch andere Methoden verwendet werden, sofern sie sich als geeignet erweisen, Daten in vergleichbarer Qualität zu liefern.

66. NZBen können zusätzliche, nicht von den "Mindestanforderungen" erfasste Daten zu erheben. In jedem Fall übermitteln die NZBen gemäß der Spalte E in Tabelle 5 einen vollständigen Datensatz. Hierbei kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Berichtigungen anhand der Transaktionen, von nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederten Daten oder sonstigen von den MFI gemeldeten Daten berechnen und/oder die Berichtigungen in Bezug auf einige der Aufgliederungen schätzen, die von den MFI deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie nicht als "Mindestanforderungen" gelten. Der Gegenposten der Berichtigung "Abschreibungen/Wertberichtigungen" ist "Kapital und Rücklagen" oder "sonstige Passiva".

67. Außerdem übermitteln die NZBen der EZB Daten, die den "Mindestanforderungen" in der Verordnung EZB/2001/13 zugeordnet sind. Wenn diese Daten nicht direkt erhoben werden, werden sie anhand der von den MFI gemeldeten Daten geschätzt. Wenn keine weiteren Daten zur Verfügung stehen, kann zu diesem Zweck für jeden Sektor angenommen werden, dass die Neubewertungen in Bezug auf Wertpapiere über zwei Jahre der Gesamtsumme der Berichtigungen infolge Neubewertung in Bezug auf ausgegebene Wertpapiere ohne Aktien entsprechen.

ABSCHNITT 4 - MONATLICHE BERICHTIGUNG DER STROMGRÖßEN - SPEZIELLE ANPASSUNGSREGELUNGEN

4.1. EZB/NZB Bilanzstatistik

68. Um die Stromgrößenstatistiken für die monetären Aggregate und deren Gegenposten erstellen zu können, ist die EZB darauf angewiesen, dass sie Berichtigungsdaten für den gesamten MFI-Sektor, einschließlich der EZB/NZBen, erhält. Die vollständigen Anforderungen, wie sie in diesem Handbuch festgelegt sind, gelten somit mit folgenden Ausnahmen auch für die EZB/NZBen:

69. Gemäß den Vergleichstabellen wurden die Anforderungen in Bezug auf Bilanzdaten geringfügig modifiziert, um den besonderen Aktivitäten der EZB/NZBen Rechnung zu tragen. Einzelne Positionen wurden herausgenommen. Für die Aufgliederung von Repogeschäften und Einlagen mit vereinbarter Laufzeit sind keine Daten erforderlich. Andere Positionen wurden hinzugefügt, da gemäß dieser Leitlinie Bestandsdaten für diese Positionen erforderlich sind. Dazu gehören auf der Passivseite "Gegenposten von SZRen" und auf der Aktivseite "Gold und Goldforderungen" und "Forderungen aus Ziehungsrechten, SZRen und sonstige Forderungen". Die EZB/NZBen übermitteln Berichtigungsdaten für alle diese Positionen.

70. Berichtigungen. Grundsätzlich übermitteln die EZB/NZBen der EZB Berichtigungen gemäß den in diesem Handbuch dargelegten Verfahren. In der Praxis gibt es gewisse Modifikationen:

70.1. "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen". Die Berichtigungen von "Veränderungen im statistischen Erfassungsbereich" sind nicht relevant. Allerdings kann es vorkommen, dass die EZB/NZBen Neuklassifizierungen und Korrekturen zu bestimmten Positionen haben. In diesem Fall werden Berichtigungen übermittelt.

70.2. "Berichtigungen von Wechselkursänderungen". Gemäß der Tabelle 4 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 werden nach einzelnen Währungen aufgegliederte Daten ab Ende Dezember 1998 geliefert. Für die Berechnung der Wechselkursberichtigung können zurückliegende und historische Daten übermittelt werden. Im Falle der EZB werden die Wechselkursberichtigungen nicht unter Verwendung des Standardverfahrens geschätzt, sondern direkt aus den Rechnungslegungsdaten gemeldet.

70.3. "Berichtigungen infolge Neubewertung". Gemäß dem vereinbarten Verfahren übermitteln die EZB/NZBen Daten über den Umfang dieser Neubewertung. Die Bilanz der EZB/NZBen wird für statistische Zwecke monatlich auf Marktwertbasis erstellt. Daraus folgt, dass Berichtigungen infolge Neubewertung monatlich gemeldet werden.

71. Schwellenwert. Für die Daten der NZBen über "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" wird ein Schwellenwert von 5 Mio EUR festgesetzt. Dieser Schwellenwert ist erforderlich, da die Bilanzen der NZBen getrennt gemeldet werden und (in der konsolidierten Bilanz des ESZB) getrennt veröffentlicht werden können.

4.2. Geldmarktfonds

72. Grundsätzlich übermitteln die NZBen Berichtigungen in Bezug auf "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" und "Berichtigungen infolge Neubewertung" gemäß dem Berichtssystem für Geldmarktfonds. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese Verfahrensweisen möglicherweise angepasst werden. Gleichwohl können die NZBen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung EZB/2001/13 einigen oder allen Geldmarktfonds eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Meldung der "Berichtigungen infolge Neubewertung" gewähren.

73. Wenn keine Ausnahmeregelung Anwendung findet oder sie nicht auf alle Institutionen angewandt wird, gelten folgende Regeln:

73.1. Für die Aktivseite der Geldmarktfondsbilanz sind keine besonderen Regeln erforderlich, da diese bereits im Hauptteil diese Handbuchs eingehend behandelt wird.

73.2. Die Passivseite besteht fast gänzlich aus der Position "Geldmarktfondsanteile". Geldmarktfonds sind eigenständige institutionelle Einheiten und können somit nicht als transparent betrachtet werden. Folglich hat die Behandlung der Aktivseite der Geldmarktfondsbilanz keine direkten Auswirkungen auf die Behandlung der Passivseite. Darüber hinaus ist die Behandlung ähnlich wie bei entsprechenden Instrumenten auf der Passivseite.

73.3. Geldmarktfonds sind in der Liste der MFI enthalten, weil Geldmarktfondsanteile Substitute im engeren Sinne für Einlagen darstellen. Geldmarktfondsanteile werden daher genauso behandelt wie Einlagen. Zu den Finanztransaktionen bei Einlagen gehören Umsätze auf/aus Einlagenkonten aufgrund von Kundengutschriften/-belastungen und Zinseinnahmen. Da Einlagen einen festen Nennwert haben, gibt es keine nicht realisierten Wertgewinne und -verluste. Mit Ausnahme von "Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen" handelt es sich somit bei allen Bestandsveränderungen zwischen zwei Zeiträumen um Finanztransaktionen.

73.4. In Bezug auf Geldmarktfondsanteile entsprechen Kundengutschriften/-belastungen auf/von Einlagen dem Erwerb/der Veräußerung von Anteilen. Das Äquivalent zu Zinseinnahmen auf Einlagen sind Wertänderungen von Anteilen. Da Veränderungen im Wert von Geldmarktfondsanteilen üblicherweise täglich auftreten, hat dieses Instrument Ähnlichkeit mit Einlagen, bei denen Zinseinnahmen täglich anfallen. Dies erklärt sich daraus, dass Geldmarktfondsanteile leicht verwertet werden können. Als Einlagen müssen alle Veränderungen im Bestand der Geldmarktfondsanteile (wiederum mit Ausnahme von "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen") als Finanztransaktionen behandelt werden.

74. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Geldmarktfonds-Vermögenswerte nach dem gemeinsamen Verfahren(15) behandelt werden, sofern nicht die Ausnahmeregelung in Bezug auf "Berichtigungen infolge Neubewertung" Anwendung findet. Auf der Passivseite genügt es zur Berechnung der Stromgrößen für "Geldmarktfondsanteile" "Berichtigungen infolge 'Neuklassifizierung'" aus der Differenz der Bilanzen herauszurechnen. Für dieses Instrument werden keine Berichtigungen infolge Neubewertung gemeldet.

4.3. Verbindlichkeiten (und Forderungen) der öffentlichen Haushalte (des Staats)

75. Bestandsdaten müssen auch über die Verbindlichkeiten (und Forderungen) der öffentlichen Haushalte (des Staats) aus Einlagen erhoben werden. Für die Erstellung von Stromgrößenstatistiken werden Berichtigungsdaten grundsätzlich gemäß den für die MFI-Bilanzstatistik festgelegten Anforderungen geliefert. In der Praxis treten außer Transaktionen (aufgrund von Wechselkurs- oder Marktpreisänderungen) kaum Veränderungen auf. Diese Daten werden gemäß den Tabellen 3 und 5 gemeldet.

4.4. Nachrichtliche Positionen

76. Stromgrößen werden auch in Bezug auf nachrichtliche Positionen über die Aufgliederung nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber von Wertpapieren berechnet, die von MFI ausgegebenen werden, um auch diese Daten in die regelmäßige Erstellung von Geld- und Bankenstatistiken und in die Berechnung von monetären Aggregaten einzubeziehen. Aus diesem Grund werden Berichtigungen infolge Neuklassifizierung, Wechselkursberichtigungen und Berichtigungen infolge Neubewertung in Bezug auf diese nachrichtlichen Positionen berechnet. Diese Daten werden gemäß den Tabellen 3 und 5 gemeldet.

4.5. Übergangszeitraum für Berichtigungen infolge Neubewertung

77. Die Verordnung EZB/2001/13 bestimmt, dass für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten die Meldungen der Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Preisneubewertungen von Wertpapieren mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 15. Arbeitstages nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden können. Gleichwohl übermitteln diejenigen NZBen, die die Übergangsbestimmung anwenden, weiterhin Daten über monatliche Reihen über Berichtigungen infolge Neubewertung, die zuvor von der Leitlinie EZB/2002/5 vom 30. Juli 2002 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik(16) erfasst wurden. Dabei halten diese NZBen dieselbe Vorlagefrist ein, die für die entsprechenden Reihen über Bestände gilt. Es können vorläufige oder geschätzte Daten geliefert werden, die in der nachfolgenden monatlichen Datenübermittlung korrigiert werden können.

ABSCHNITT 5 - BERECHNUNG VON STROMGRÖßEN BEI VIERTELJÄHRLICHEN DATEN

5.1. Einführung

78. Eine strukturelle Analyse der vierteljährlichen Bestandsdaten, die in den Tabellen 2 und 3 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/1998/16 enthaltenen sind, könnte nur in begrenztem Umfang die Informationen liefern, die zur Bewertung der Auswirkungen auf die Geldpolitik erforderlich sind. Daher wurde die Erstellung von Stromgrößenstatistiken ausgeweitet, um auch die vierteljährlichen Tabellen in Leitlinie EZB/2002/5 abzudecken. Es ist festzustellen, dass die Verordnung EZB/2001/13 keine Meldung von Berichtigungen infolge Neubewertung in Hinblick auf vierteljährliche Daten umfasst.

79. Ein Teil der Daten, die zuvor gemäß den Tabellen 2 und 3 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/1998/16 vierteljährlich gemeldet wurden, wird gemäß der Tabelle 1 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 monatlich gemeldet. Zudem ist es erforderlich, die Berechnung von Stromgrößenstatistiken in Bezug auf diejenigen Positionen fortzusetzen, die vierteljährlich gemeldet werden, d. h. diejenigen Positionen, die in der Tabelle 2 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2001/13 enthalten sind. Aus diesen Gründen müssen die NZBen Berichtigungsdaten in Hinblick auf die vierteljährlichen Daten wie folgt liefern. Wenn dies erforderlich ist, werden die Berichtigungsdaten durch Schätzung ermittelt.

80. Zur Vollständigkeit wird diese Anforderung auf die Meldung von Berichtigungen in Bezug auf Daten über die NZBen ausgedehnt. Dies schließt Berichtigungen in Bezug auf historische Daten mindestens von Januar 1999 an ein.

5.2. Verfahren zur Berechnung von Stromgrößenstatistiken

81. Wie in den Abschnitten 2 und 3 beschrieben, weist das Verfahren zur Berechnung von Stromgrößen für die vierteljährliche Tabelle 2 Ähnlichkeiten mit dem auf die monatliche Tabelle 1 angewandten Verfahren auf. Die EZB berechnet Finanztransaktionen über vierteljährliche Daten, indem sie die Differenz zwischen Bestandspositionen an den Meldestichtagen zum Quartalsende berechnet und anschließend die Auswirkungen von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind. Diese Nichttransaktionseffekte lassen sich in drei Arten einteilen: "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen", "Wechselkursveränderungen" und "Berichtigungen infolge Neubewertung". Für jeden Nichttransaktionseffekt werden Berichtigungsreihen erstellt.

82. Ähnlich dem Verfahren zu Tabelle 1 in Abschnitt 2 berechnet die EZB auch die Berichtigung der "Wechselkursänderungen" im Hinblick auf Tabelle 2. Eine "Standardberichtigung" der Tabelle 2 wird durch Verwendung von Daten der vierteljährlichen Tabelle 4 und der für Tabelle 1 berechneten "Wechselkursberichtigungen" erreicht(17). Wenn dies erforderlich ist, kann eine "Ad-hoc-Berichtigung" auch für Tabelle 2 vorgenommen werden.

83. Die in Abschnitt 3 in Hinblick auf Tabelle 1 enthaltenen Definitionen werden auch auf die von den NZBen in Bezug auf Tabelle 2 zu übermittelnden vierteljährlichen Berichtigungen der "Neuklassifizierung" und die vierteljährliche Berichtigung der "Berichtigungen infolge Neubewertung" (Abschreibungen/Wertberichtigungen und Preisberichtigungen) angewandt. Tabelle 2 dieses Anhangs enthält die Liste der zu übermittelnden Berichtigungen.

84. Relevante vierteljährliche Berichtigungen werden in den folgenden zwei Fällen gemeldet:

84.1. Erstens, wenn Berichtigungen für die monatliche Tabelle (Tabelle 1) übermittelt werden. In diesem Fall kann die monatliche Berichtigung die Aufgliederungspositionen in Tabelle 2 beeinflussen. Wenn also eine Berichtigung in Tabelle 1 gemeldet wird, erfordert dies, dass Berichtigungen in Hinblick auf Positionen der Tabelle 2 gemeldet werden. Die Konsistenz der beiden Datensätze wird vierteljährlich hergestellt (d. h. die Summe der monatlichen Berichtigungen muss der vierteljährlichen Berichtigung gleichen). Wenn ein Schwellenwert für die vierteljährlichen Berichtigungen existiert oder die vierteljährlichen Berichtigungen nicht vollständig oder nicht in derselben Ausführlichkeit wie die monatliche Berichtigung angegeben werden können, muss die Berichtigung so berechnet werden, dass Diskrepanzen zu der in Bezug auf die monatlichen Daten gemeldeten Berichtigung vermieden werden.

84.2. In Hinblick auf die "Preisberichtigungen von Wertpapieren" kann die Herausrechnung von Bewertungsänderungen, die aufgrund von Wertpapiertransaktionen entstehen (d. h. die Anwendung der so genannten "Bilanzmethode", vgl. die "Guidance Notes"), grundsätzlich zu mangelnder Konsistenz von monatlichen und vierteljährlichen Berichtigungen führen. Nach dieser Methode werden lediglich Neubewertungen von Wertpapieren berücksichtigt, die sowohl zum Ende der laufenden als auch der vorangegangenen Meldung als Bestände gemeldet werden. Hieraus folgt, dass eine Veränderung der Berichtsfrequenz zu Unterschieden bei den gemeldeten Berichtigungen führen würde. Um diesen unerwünschten Effekt zu vermeiden und die Konsistenz von vierteljährlichen und monatlichen Berichtigungen zu gewährleisten, sollte unabhängig davon, ob die Daten monatlich oder vierteljährlich gemeldet werden, bei Anwendung der Bilanzmethode die Berechnung von "Preisberichtigungen bei Wertpapieren" monatlich erfolgen. Mit anderen Worten, die vierteljährliche Berichtigung wird als die Summe der monatlichen Berichtigungen berechnet, sodass Konsistenz zwischen monatlichen und vierteljährlichen Berichtigungen gewährleistet ist. Wenn die zugrunde liegenden Daten nicht monatlich verfügbar sind, werden Schätzungen akzeptiert, um die Konsistenz zwischen monatlichen und vierteljährlichen Berichtigungen zu gewährleisten. Im Gegensatz dazu würde die Einbeziehung von Bewertungsänderungen, die auf Wertpapiertransaktionen zurückzuführen sind (so genannte "Transaktionsmethode", vgl. die "Guidance Notes"), vierteljährliche Berichtigungen liefern, die vollständig mit den monatlichen Daten übereinstimmen. Nach der "Transaktionsmethode" werden alle Neubewertungen, die Wertpapiere betreffen, gemeldet. Diese Meldung erfolgt ohne Rücksicht auf die Bestände zu Beginn oder zum Ende des Zeitraums. Folglich sollten die vierteljährlichen Berichtigungen mit der Summe der monatlichen Berichtigungen übereinstimmen.

84.3. Außerdem können Berichtigungen auch dann für die vierteljährlichen Tabellen benötigt werden, wenn keine Berichtigung für die monatliche Tabelle 1 gemeldet wird. Das ist dann der Fall, wenn eine Neuklassifizierung auf der vierteljährlichen Ausführlichkeitsebene erfolgt, aber auf der aggregierteren monatlichen Ebene herausgelöscht wird. Dies kann auch auf die "Berichtigungen infolge Neubewertung" zutreffen, wenn verschiedene Komponenten einer monatlichen Position sich in verschiedene Richtungen bewegen. Auch in diesen Fällen wird die Konsistenz von monatlichen und vierteljährlichen Daten gewährleistet. In Bezug auf die "Preisberichtigungen von Wertpapieren" wird die Konsistenz durch die monatliche Anwendung der "Bilanzmethode" nicht nur in Bezug auf die monatlichen sondern auch auf die vierteljährlichen Tabellen gewährleistet.

85. In welchem Umfang die NZBen Berichtigungen für die vierteljährlichen Statistiken liefern, hängt von ihrer Fähigkeit ab, die detaillierten Sektoren-/Instrumenten-Klassifizierungen vorhandener (monatlicher) Berichtigungen zu identifizieren oder mit einem angemessenem Grad von Genauigkeit zu schätzen. In Hinblick auf "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" stehen Daten zur Verfügung. Insbesondere haben die NZBen hinreichend detaillierte Daten, um große einmalige Berichtigungen (z. B. eine Neuklassifizierung aufgrund eines Meldefehlers) spezifischen vierteljährlichen Positionen mühelos zuzuordnen. Ebenso wenig stellen vierteljährliche Berichtigungen aufgrund von Veränderungen des Kreises der Berichtspflichtigen die NZBen vor Schwierigkeiten. Abschreibungen und Neubewertungen in Bezug auf "Berichtigungen infolge Neubewertung" sind aufgrund des Fehlens angemessener Aufgliederungen in den ursprünglichen Datenquellen schwieriger erhältlich. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die "Berichtigungen infolge Neubewertung" zumindest teilweise auf Schätzungen beruhen. Schätzungen werden mit Erläuterungen geliefert, die die verwendete Methode darlegen (z. B. die anteilsmäßige Schätzung fehlender Aufgliederungen unter Verwendung von Bestandsdaten).

86. Zur Gewährleistung der Konsistenz zwischen Berichtigungen für die vierteljährliche Daten der Tabelle 2 und solchen für die monatliche Tabelle 1, beziehen sich die Berichtigungen für Tabelle 1 auf einen einmonatigen Zeitraum, während die Berichtigungen für Tabelle 2 sich auf einen vierteljährlichen Zeitraum beziehen. Berichtigungen für die vierteljährlichen Daten entsprechen der Aggregation dreier monatlicher Zeiträume, d. h. die im März gemeldete vierteljährliche Berichtigung muss mit der Summe der monatlichen Berichtigungen für Januar, Februar und März übereinstimmen. Da die vierteljährlichen Stromgrößen denselben Vorgaben folgen wie die monatlichen Stromgrößen, wozu auch die monatliche Verwendung der "Bilanzmethode" für die vierteljährlichen Stromgrößen gehört, müssen sie mit der Zeit miteinander übereinstimmen.

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(3) November 2002.

(4) Von der EZB im Dezember 1999 veröffentlicht und im Jahr 2003 zu aktualisieren.

(5) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1.

(6) Im Einklang mit dem ESVG 95 und anderen internationalen statistischen Standards.

(7) Gleichwohl wird anerkannt, dass Abschreibungen im Zusammenhang mit Transaktionen nicht immer gemeldet werden. Dies bedeutet eine Abweichung von dem genannten Prinzip, die in der Verordnung EZB/2001/13 sowie in den "Guidance Notes" zugelassen wird.

(8) Die Definition und die Bewertung von Finanztransaktionen zum Zweck der Erstellung von Stromgrößenstatistiken für die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und deren Gegenposten unterscheiden sich in einigen Bereichen von der im ESVG 95 enthaltenen Definition und Bewertung für die Berechnung von Kapitalverkehrsbilanzen (Stromgrößen). Gemäß dem ESVG 95 werden finanzielle Transaktionen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Ausschüttungs- und Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen, als "übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79)" klassifiziert (Abschnitte 5.128 und 5.129). Im Gegensatz hierzu heißt es im ESVG 95 jedoch auch, dass "fällige Zinsen möglichst so gebucht werden [sollten], als ob sie in die verzinslichen Forderungen reinvestiert würden." Werden in den nationalen Praktiken die Zinsen nicht so gebucht, so sind ausstehende Zinszahlungen den "übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten" zuzurechnen (Abschnitt 5.130). In der Zahlungsbilanz sollen aufgelaufene Zinsen als Wertsteigerung des Finanzinstruments behandelt werden. In der Folge ergibt sich eine Abweichung, wenn aufgelaufene Zinsen unter "sonstige Aktiva" oder "sonstige Passiva" aufgeführt werden. Die Behandlung von aufgelaufenen Zinsen auf marktfähige Wertpapiere im Zusammenhang mit der MFI-Bilanzstatistik (Bestands- und Stromgrößen) müssen gegebenenfalls eingehender untersucht werden.

(9) Die Definition und Klassifizierung von "sonstige Veränderungen" stimmt weitgehend mit dem ESVG 95 überein. "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" entspricht weitgehend "sonstige reale Vermögensänderungen" (K.3-K.10 und K.12), wohingegen "Neubewertungen" mit "nominale Umbewertungsgewinne/-verluste" (K.11) gleichgesetzt werden kann. Ein wichtiger Unterschied betrifft die Einbeziehung von "Abschreibungen von Krediten" in "Neubewertungen", wohingegen sie im ESVG 95 als "Volumensänderungen" (Abschnitt 5.09) gelten. Das Berichtsschema für die Ableitung von Stromgrößen sieht vor, dass Daten gemäß dem ESVG 95 aufbereitet werden können, weil "Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten" der einzige Eintrag in der Spalte "Berichtigungen infolge Neubewertungen" in Bezug auf die Position "Kredite" ist. Die Einbeziehung der "Abschreibungen von Krediten" in "Neubewertungen" stellt auch eine Abweichung gegenüber den Regeln für den Auslandsvermögensstatus (AVS) dar. Im AVS werden diese als "sonstige Berichtigungen" und nicht als "Preis- oder Wechselkursänderungen" behandelt.

(10) Siehe die Pressemitteilung der EZB vom 7. Juli 1998.

(11) Die Berichtigungen, die die eigene Bilanz der EZB betreffen, werden von der Direktion Rechnungs- und Berichtwesen der EZB gemeldet.

(12) Dieses Kriterium findet in Grenzfällen Anwendung. So führt beispielsweise die Gründung einer neuen Bank, die die Führung der Geschäfte einer Repräsentanz übernimmt, die diese zuvor für eine nichtgebietsansässige Bank wahrgenommen hat, zu einem Transaktionsstrom, der nicht aus den statistischen Stromgrößen herausgerechnet wird.

(13) Siehe Tabelle 4 dieses Anhangs.

(14) Für Salden, die auf eine der übrigen Währungen lauten, werden keine Berichtigungen vorgenommen. Ab Dezember 1998 meldeten die NZBen Daten über den USD, JPY und SFR gemäß der Tabelle 5 der Verordnung EZB/1998/16 vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7. Die Meldung dieser Daten erfolgte auf freiwilliger Basis unter Verwendung sonstiger nationaler Quellen, die bis September 1997 zurückreichen. Ab August 2001 meldeten die NZBen der EZB auf freiwilliger Basis Daten über das GBP. Diese Meldungen enthielten, wenn möglich, zurückliegende Daten und wiesen eine ähnliche Struktur auf wie die Meldungen der sonstigen Währungen in Tabelle 4 der Verordnung EZB/2001/13. Seit Januar 2003 erfolgen diese Meldungen gemäß der Tabelle 4 der Verordnung EZB/2001/13. Zudem berechnet die EZB die Wechselkursberichtigungen für die SEK und die DKK.

(15) Der Gegenposten zur Neubewertung auf der Aktivseite lautet im Falle von Geldmarktfonds nicht "Geldmarktfondsanteile", sondern "sonstige Passiva".

(16) ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 67.

(17) Weitere Details enthält der Nachtrag zum "Money and Banking Statistics Handbook for the compilation of flow statistics".

Anlage 1

REGELN ZUR ERHEBUNG HISTORISCHER DATEN

Allgemeine Regeln

1. Die NZBen übermittelten der EZB gemäß der Verordnung EZB/1998/16 vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch Verordnung EZB/2000/8(2), zum Monatsende ermittelte Bilanzdaten ab Ende Juni 1998, mit besten Schätzungen zurück bis Ende September 1997 und verfügbaren Daten zurück bis Anfang der 80er-Jahre. Um die Konsistenz mit dieser Berichterstattung zu gewährleisten, lieferten die NZBen Berichtigungen für die Erstellung von Stromgrößenstatistiken. Diese Berichtigungen beginnen mit Daten für Juli 1998, wobei beste Schätzungen bis Oktober 1997 und verfügbare Daten bis Anfang der 80er-Jahre zurückreichen. Darüber hinaus übermittelten die NZBen auch Erläuterungen zu "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" nach demselben Referenzzeitraum des Zeitplans.

2. Bei der anfänglichen Umsetzung der Anforderungen legten die NZBen den Schwerpunkt auf die Übermittlung von Berichtigungen, mit denen die signifikantesten Nichttransaktionseffekte aus denjenigen Bilanzpositionen herausgerechnet wurden, die voraussichtlich in die Definition der monetären Aggregate für das Euro-Währungsgebiet einfließen würden. Auf der Grundlage verfügbarer Daten wurden ab Juli 1998 erhebliche "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" zumindest zu diesen Positionen übermittelt. Signifikante "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" historischer Daten vor September 1997 wurden auf der Grundlage verfügbarer Daten für möglichst weit zurückreichende Zeiträume (d. h. ab Anfang der 80er-Jahre) mindestens jedoch für Zeiträume ab Ende September 1997 übermittelt.

3. Die NZBen lieferten für "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" zu anderen Bilanzpositionen sowie für alle "Berichtigungen infolge Neubewertung" signifikante Berichtigungen aktueller Daten mindestens ab Ende Juni 1998 und Berichtigungen historischer Daten mindestens ab September 1997. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die NZBen Zeit benötigten, um neue Berichtssysteme einzuführen, waren vollständige Berichtigungen zu Positionen, die in die monetären Aggregate einflossen, und sonstigen Positionen erst ab Ende Dezember 1999 erforderlich.

4. Darüber hinaus konnten die NZBen Daten zu Tabelle 5 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/1998/16 für den Zeitraum von September 1997 bis September 1998 melden.

5. Der vorstehende Zeitplan für die anfängliche Umsetzung der Berichtsanforderungen stellte das von den NZBen zu erreichende Minimum dar. Wenn möglich, erreichten die NZBen eine frühere Umsetzung. So war es beispielsweise im Hinblick auf bestimmte Berichtigungen (z. B. bei "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen") sinnvoll, dass Meldungen für alle Bilanzpositionen gleichzeitig begannen (z. B. Berichtigungen zum statistischen Erfassungsbereich).

6. Folgende Positionen waren Positionen mit hoher Priorität: Währung, Einlagen gegenüber nichtmonetären Finanzinstituten (Nicht-MFI) im Euro-Währungsgebiet, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere(3), Geldmarktfondsanteile; MFI-Bestände an Wertpapieren außer von MFI ausgegebenen Aktien sowie Geldmarktpapiere.

Berichtigung infolge Neubewertung

7. Die Meldung von Abschreibungen/Wertberichtigungen und Preisberichtigungen durch die MFI in Bezug auf die monatliche Bilanz wurde von Januar 2003 an durch Verordnung EZB/2001/13 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(4), geändert durch Verordnung EZB/2002/8(5) eingeführt. Zuvor war die Meldung dieser Daten nur als Teil der Leitlinie EZB/1998/NP27 vom 22. Dezember 1998 über bestimmte Berichtserfordernisse der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für die Meldung von statistischen Informationen durch die nationalen Zentralbanken auf dem Gebiet der Geld- und Bankenstatistik sowie ihrer Aktualisierungen erforderlich. Den MFI war keine direkte Berichtspflicht auferlegt. Folglich meldeten die NZBen der EZB die Daten unter Verwendung unterschiedlicher verfügbarer nationaler Daten.

Abschreibungen/Wertberichtigungen

8. Die NZBen verwendeten für die Identifizierung von Abschreibungen/Wertberichtigungen verschiedene Datenquellen, wie z. B. Gewinn- und Verlustrechnungen, Transaktionsausweise, von den MFI gemeldete Daten über Berichtigungen oder spezielle Erhebungen. Die Erfahrung lässt jedoch darauf schließen, dass diese Daten möglicherweise nicht vollständig waren. In diesen Fällen wurden die Lücken durch Schätzungen geschlossen. So wurden beispielsweise fehlende Aufgliederungen anhand von Gewichten auf der Grundlage von Bestandsgrößen geschätzt, und verfügbare Daten mit längerer Frist oder geringerer Meldefrequenz wurden noch spät als Korrekturen gemeldet oder wurden geteilt, um die geforderte (monatliche) Meldefrequenz zu erreichen.

Preisberichtigungen

9. "Preisberichtigungen" (früher "sonstige Preisberichtigungen" genannt) betrafen nur eine begrenzte Anzahl von Bilanzpositionen: dazu gehörten auf der Passivseite die Positionen "ausgegebene Schuldverschreibungen" sowie "Geldmarktpapiere" und auf der Aktivseite "Wertpapiere außer Aktien", "Geldmarktpapiere" und "Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen" sowie deren Gegenposten, d. h. hauptsächlich "Kapital und Rücklagen" im Sinne der Tabelle 1 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/1998/16.

10. Art und Umfang von "Preisberichtigungen" hängen von der angewandten Bewertungsmethode ab. Zwar empfahl der "Money and Banking Statistics Compilation Guide - Guidance provided to NCBs for the compilation of money and banking statistics for submission to the ECB"(6) (Leitfaden für die Erstellung von Geld- und Bankenstatistiken - Hinweise an die NZBen für die Erstellung von Geld- und Bankenstatistiken zur Übermittlung an die EZB) beide Seiten der Bilanz zum Marktwert zu erfassen, doch bestanden und bestehen in der Praxis eine Vielzahl verschiedener Bewertungsmethoden sowohl für die Aktiv- als auch für die Passivseite. Der genannte Leitfaden hielt dies für vertretbar, solange der Buchwert nicht erheblich vom Marktwert abwich.

11. Die übliche Methode der Bewertung von marktfähigen Wertpapieren auf der Passivseite der Bilanz ist die Bewertung mit einem festen Wert, wie z. B. dem Nominal-, Emissions- oder Tilgungswert. Marktbewertung ist für die Berichtspflichtigen nicht gebräuchlich. Auf der Aktivseite der Bilanz können Wertpapierbestände unter Verwendung des Marktpreises, des Kaufpreises, des niedrigeren Werts von Markt- oder Kaufpreis oder des Tilgungswerts im Einklang mit üblichen Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst werden.

12. Wenn Wertpapieremissionen oder -beständen ein marktbezogener Wert zugewiesen wurde, waren die NZBen gehalten, Berichtigungen vorzunehmen. Wenn Wertpapiere zu einem konstanten Preis erfasst wurden, konnte eine Berichtigung übermittelt werden, wenn die Transaktion zu einem anderen Preis erfolgte. Im Allgemeinen wurde erwartet, dass Schuldverschreibungen mit einer kurzen Ursprungslaufzeit (von unter zwei Jahren) oder Geldmarktpapiere eher selten und auch nur geringfügigen Wertänderungen unterliegen würden. Es könnte daher durchaus sein, dass für diese Positionen gar keine Berichtigungen notwendig wären.

13. Wenn eine Marktbewertung erfolgt, sind andauernde und möglicherweise erhebliche Änderungen im Wert der in der Bilanz erfassten Wertpapiere die Folge, die die Schwankungen der Marktpreise widerspiegeln. Andere Bewertungsmethoden (z. B. nach dem niedrigeren Wert von Kauf- oder Marktwert, Emissionspreis usw.) dürften weniger häufige und etwas geringer erfasste Bewertungen zur Folge haben.

14. Neubewertungseffekte sind nicht direkt an der Bilanzstatistik ablesbar. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung EZB/1998/16 nicht festlegte, wie Berichtigungen gemeldet werden mussten, mussten sie indirekt identifiziert werden. Hier waren die folgenden drei Ansätze möglich:

14.1. Informationen konnten aus speziell gemeldeten Daten zum Wertpapierbestand (z. B. aus ergänzenden Bilanzausweisen) entnommen werden.

14.2. Es bestand die Möglichkeit, die notwendigen Daten aus den in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Informationen abzuleiten. Wie Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, hängt davon ab, für welchen Zweck die Wertpapiere gehalten werden. Wertänderungen im Handelsbestand (die üblicherweise mit den Marktwerten gleichzusetzen sind) werden unter "Erträge/Aufwand aus Finanzgeschäften" erfasst(7). Wertänderungen im Wertpapierbestand/bei Finanzanlagen (die normalerweise zum Buchwert erfasst werden) werden unter "Wertberichtigungen (und Erträge aus Berichtigungen) auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen" erfasst(8). Die Schwierigkeit bestand darin, dass die Gewinn- und Verlustrechnung nicht detailliert genug war. Darüber hinaus waren die Daten nicht monatlich verfügbar, und selbst wenn sie es waren, wurden Bewertungsänderungen oft nicht mit dieser Frequenz erfasst.

15. Schätzungen konnten von den Preisindizes für einzelne Wertpapiere oder Wertpapierarten abgeleitet werden. Dieser Ansatz setzte allerdings die Verfügbarkeit einer ausreichend detaillierten Aufgliederung des Wertpapierbestands der MFI voraus. Als Ersatz für Schätzungen konnten Indexzahlen verwendet werden, die Marktpreise widerspiegelten. Da diese Daten normalerweise nur jährlich oder auf Zweijahresbasis verfügbar sind, konnten die Lücken durch Schätzungen gefuellt werden. Da die Situation von Land zu Land unterschiedlich war, mussten die NZBen die verfügbaren nationalen Datenquellen anpassen.

16. In Bezug auf die Anwendung der Berichtigungen von Preisberichtigungen der Geldmarktfonds bedurfte es keiner besonderen Regeln für die Aktivseite der Bilanz der Geldmarktfonds, da sie bereits im Hauptteil des in der Leitlinie EZB/2000/13 vom 13. November 2000 über bestimmte Berichtserfordernisse der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für die Meldung von statistischen Informationen durch die nationalen Zentralbanken auf dem Gebiet der Geld- und Bankenstatistik enthaltenen Verfahrenshandbuchs eingehend behandelt wird und keine Ausnahme zugelassen war. Die Passivseite besteht nahezu ausschließlich aus der Position "Geldmarktfondsanteile", in Bezug auf die keine Berichtigung infolge Neubewertung gemeldet wurde(9).

Vierteljährliche Daten

17. Während alle NZBen im Euro-Währungsgebiet in der Lage waren, die relevanten vierteljährlichen Berichtigungen infolge Neuklassifizierung zu liefern, erwies sich die Lieferung der Abschreibungen/Wertberichtigungen und "Berichtigungen infolge Neubewertung" der vierteljährlichen Daten als schwieriger. Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten wurden die Daten nach folgendem Plan übermittelt:

17.1. Alle NZBen des Euro-Währungsgebiets übermittelten die relevanten "Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen" der Bestandsdaten, die in den Tabellen 2 und 3 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/1998/16 enthalten sind, einschließlich historischer Daten mindestens von September 1997 an.

17.2. Wenn verfügbar, übermittelten die NZBen des Euro-Währungsgebiets die relevanten Berichtigungen der "Berichtigungen infolge Neubewertung" zu den Tabellen 2 und 3 in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/1998/16, einschließlich historischer Daten von September 1997 an.

(1) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7.

(2) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

(3) Die Position "Geldmarktpapiere" ist seit Januar 2003 gestrichen; finanzielle Instrumente, die früher als Geldmarktpapiere klassifiziert wurden, werden gemäß Verordnung EZB/2001/13 in der Position "Wertpapiere außer Aktien" gemeldet.

(4) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(5) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(6) April 1998.

(7) Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(8) Artikel 34 der Richtlinie 86/635/EWG.

(9) Der Gegenposten der Neubewertung auf der Aktivseite ist im Falle von Geldmarktfonds nicht "Geldmarktfondsanteile", sondern "sonstige Passiva".

Anlage 2

AUSWIRKUNGEN VON FUSIONEN, ÜBERNAHMEN UND SPALTUNGEN AUF DIE ERSTELLUNG VON STROMGRÖSSENSTATISTIKEN

Fusion von zwei oder mehr monetären Finanzinstituten (MFI) zu einem neuen MFI

Wenn eine Fusion stattfindet, können zwei unterschiedliche Arten von Nichttransaktionen auftreten. Zunächst - und dies ist vermutlich die wichtigere von beiden Nichttransaktionsarten - kann eine Veränderung des Werts von Forderungen und Verbindlichkeiten auftreten. Eine derartige Neubewertung/Abwertung stellt keine Transaktion dar, daher wird der betreffende Betrag unter "Berichtigung infolge Neubewertung" erfasst. Außerdem werden sämtliche gegenseitigen Positionen zwischen den beiden fusionierten Instituten gestrichen. Gemäß dem ESVG 95(1) (Abschnitt 6.30) handelt es sich bei dieser Streichung nicht um eine Finanztransaktion, daher werden Berichtigungen zur Eliminierung der Auswirkungen derartiger Streichungen aus der Stromgrößenstatistik unter "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" erfasst (mit negativem Vorzeichen)(2). Wenn für Forderungen und Verbindlichkeiten unterschiedliche Bewertungsmethoden angewandt werden, findet auch eine Neubewertung/Abwertung der miteinander verrechneten Positionen statt.

Informationsquellen zur Ermittlung dieser Berichtigungen sind die Schlussbilanzen der beiden Institute vor der Fusion und die Eröffnungsbilanz des neuen Instituts. Im Idealfall übermitteln die fusionierten Institute zum Zeitpunkt der Fusion Bilanzdaten sowohl auf nichtfusionierter als auch auf fusionierter Grundlage. In dieser Weise besteht die Differenz zwischen den beiden separaten nichtfusionierten Bilanzen und der fusionierten Bilanz insgesamt aus Nichttransaktions-Stromgrößen. In der Annahme, dass Berichtigungen infolge Neuklassifizierung zum Ende eines jeden Monats vorgenommen werden, berechnet die Europäische Zentralbank gleichwohl Wachstumsraten. Daher ist es korrekt, die Berichtigung auf der Grundlage der letzten von den noch nicht fusionierten Instituten an die nationale Zentralbank gemeldeten Bilanzen und der ersten Bilanz, die das aus der Fusion resultierende Institut einen Monat danach meldet, vorzunehmen. In diesem Fall werden die Auswirkungen der Fusion und die Transaktionen, die in dem Monat zwischen diesen beiden Beobachtungen stattgefunden haben, zusammen als Berichtigung gemeldet.

Übernahme eines MFI durch ein anderes MFI

Dieser Vorgang ist einer Fusion sehr ähnlich, so dass beide oben beschriebenen Arten von Nichttransaktionen vorkommen können. Zwischen den beiden besteht allerdings ein Unterschied. Statt drei Bilanzen von drei verschiedenen Instituten werden in diesem Fall zwei Bilanzen des übernehmenden Instituts und eine Bilanz des übernommenen Instituts erstellt. Das Verfahren zur Ermittlung der Auswirkungen der Übernahme ist jedoch dasselbe wie im Falle einer Fusion. Auch hier liefern das übernehmende Institut und das übernommene Institut im Idealfall wieder Bilanzdaten zum Zeitpunkt der Übernahme sowohl auf Basis der Situation vor der Übernahme als auch auf Basis der Situation nach der Übernahme. Um vollständig im Einklang mit der Berechnung der Wachstumsraten zu stehen, muss eine Berichtigung auf der Grundlage der letzten von den getrennten Instituten gemeldeten Bilanzen und der ersten Bilanz des übernehmenden Instituts nach der Übernahme vorgenommen werden.

Spaltung eines MFI in zwei verschiedene MFI

Dieser Vorgang stellt das Gegenteil einer Fusion dar. Jede Veränderung in der Bewertung von Aktiv- und Passivvermögen hat allerdings dieselben Auswirkungen wie bei einer Fusion. Auch hier können Positionen gegenüber anderen MFI Beträge zwischen den beiden Instituten enthalten, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind. Diese Beträge werden als Berichtigung in "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" (mit positivem Vorzeichen) erfasst.

Bei diesem Szenario liegen andere Daten als in den vorstehend beschriebenen Szenarien vor. Bei der Schaffung zweier neuer Institute stehen eine Bilanz des vorherigen Instituts und zwei Bilanzen der neuen Institute zur Verfügung. Die vorstehend beschriebenen Verfahren können auch in diesem Falle angewendet werden, wenn man an die Stelle des Zeitpunkts der Fusion den Zeitpunkt der Spaltung setzt und die im Falle einer Spaltung relevanten Informationen verwendet.

Fusionen, Übernahmen und Spaltungen, wenn eines der Institute kein MFI ist

Wenn eines der Institute kein MFI ist, kommt es in allen drei Fällen auch zu einer Veränderung im Kreis der berichtspflichtigen MFI(3). Die Auswirkungen des Beitritts/Austritts eines Instituts zum/aus dem MFI-Sektor kann die Auswirkungen von Neubewertungen und Veränderungen bei den Positionen gegenüber MFI und "sonstige Gebietsansässige" verkomplizieren. Dies macht es schwierig, eine Berichtigungsart von der anderen zu unterscheiden.

Grundsätzlich werden Daten von allen beteiligten Instituten erhoben. Allerdings ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Bilanzdaten der Nicht-MFI möglicherweise nicht verfügbar sind. Im Übrigen wird eine Schätzung der Transaktionen des Instituts vorgenommen, das vor dem betreffenden Vorgang ein MFI war und dies auch weiterhin bleibt (dies geschieht eventuell auf der Grundlage des aus den Daten für die vorangegangenen Monate erkennbaren Trends). Der Rest der Differenz zwischen beiden Bilanzen wird in "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" erfasst.

Auswirkungen von Fusionen, Übernahmen und Spaltungen auf monetäre Aggregate/Kreditaggregate

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Fusionen, Übernahmen und Spaltungen auf monetäre Aggregate/Kreditaggregate auswirken, ist gering, kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden. Die Hauptursachen für derartige Auswirkungen sind:

- Veränderungen im Kreis der Berichtspflichtigen: Sie werden nicht von der eigentlichen Fusion/Übernahme/Spaltung verursacht, sondern ausschließlich durch die Veränderung im Sektor eines Instituts.

- Neubewertung: Eine Neubewertung kann mit einer Fusion/Übernahme verbunden sein und sich auf nahezu alle Positionen auswirken. Es ist davon auszugehen, dass eine Neubewertung eher die Aktiv- als die Passivseite der Bilanz betrifft.

- Verrechnung gegenseitiger Positionen zwischen zwei Instituten: Diese Entwicklung kann sich auf monetäre Aggregate oder Kreditaggregate nur dann auswirken, wenn zur Bewertung der Aktiv- und Passivpositionen unterschiedliche Methoden angewendet werden. In diesem Fall hat lediglich die Wertänderung Auswirkungen auf die monetären Aggregate oder Kreditaggregate, während sich die "Veränderung in der Struktur" (Verrechnung) vermutlich nicht auf die Aggregate auswirkt.

(1) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1.

(2) Gemäß dem ESVG 95 werden Fusionen als Veränderungen in der Struktur angesehen, siehe "Änderung der Sektorzuordnung" (K.12.1).

(3) Eine Veränderung im Kreis der Berichtspflichtigen ist nicht gleichbedeutend mit einer Veränderung in der Anzahl der berichtenden Institute. Es ist vielmehr die nicht gemeldete Geschäftstätigkeit, die nunmehr den Unterschied macht.

Anlage 3

BEHANDLUNG VON SCHULDÜBERNAHMEN

Definition der Schuldübernahme

1. Die Schuldübernahme ist ein Vorgang, bei dem für gewöhnlich der Zentralstaat anstelle von Unternehmen der öffentlichen Hand (Teil von "sonstige Gebietsansässige") als Schuldner für Kredite eintritt, die ursprünglich von Banken (dem Sektor der monetären Finanzinstitute (MFI)) gewährt wurden. Diese Finanzoperation kann auch zwischen anderen institutionellen Sektoren stattfinden. Die Behandlung wäre in diesem Falle ähnlich.

2. Da die Schuldübernahme sich auf die MFI-Bilanz auswirkt, ist es wichtig, dass die korrekte Behandlung der finanziellen Aspekte des Vorgangs in der Geld- und Bankenstatistik gewährleistet ist. In dieser Anlage wird die erforderliche statistische Behandlung der Schuldübernahme kurz dargestellt.

Statistische Behandlung

3. Die Schuldübernahme, an der drei Sektoren beteiligt sind - der Zentralstaat, "sonstige Gebietsansässige" und der MFI-Sektor - wird wie folgt erfasst(1). Die Schuldübernahme durch den Zentralstaat wird als Vermögenstransfer vom Zentralstaat (dem Rechtssubjekt, das die Schuld übernimmt) an "sonstige Gebietsansässige" (Schuldner) behandelt. Der finanzielle Gegenposten für den Vermögenszugang bei den "sonstigen Gebietsansässigen" ist eine Abnahme der MFI-Kredite an diesen Sektor (d. h. die Rückzahlung der ursprünglichen Schulden der "sonstigen Gebietsansässigen" an den MFI-Sektor), wobei der finanzielle Gegenposten der Kapitalzahlung durch den Zentralstaat als Zunahme der MFI-Kredite an den Zentralstaat erfasst wird.

4. Somit weist die Stromgrößenstatistik für die MFI-Bilanz zwei separate Finanztransaktionen aus: die Rückzahlung von Schulden durch "sonstige Gebietsansässige" an den MFI-Sektor und gleichzeitig die Gewährung eines Kredits durch den MFI-Sektor an den Zentralstaat. Die Tatsache, dass zwischen den Parteien keine Geldbewegungen stattfinden, ändert nichts an der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs oder an dessen statistischer Behandlung.

5. In der MFI-Bilanz und damit zusammenhängenden Statistiken, die gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz der monetären Finanzinstitute(2), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(3) erstellt werden, wird die Schuldübernahme wie folgt behandelt:

5.1. Für die MFI-Bilanzstatistik wird der Vorgang der Schuldübernahme in der Bilanz automatisch als Abnahme des Bestands an MFI-Krediten an "sonstige Gebietsansässige" erfasst, der Gegenposten ist eine Zunahme der MFI-Kredite an die öffentlichen Haushalte (Staat) in der monatlichen Bilanzstatistik (Tabelle 1). In der detaillierteren Aufgliederung nach Sektoren wird der Vorgang als Abnahme der MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Tabelle 1) oder - wenn es sich bei dem Unternehmen der öffentlichen Hand um ein Finanzinstitut handelt - an sonstige Finanzintermediäre und als Zunahme der MFI-Kredite an den Zentralstaat ausgewiesen (Tabelle 2).

5.2. Um Berichtigungsdaten zu ermitteln, die für die Erstellung von Stromgrößenstatistiken verwendet werden, werden im Rahmen der Geld- und Bankenstatistik des Euro-Währungsgebiets Stromgrößen von (Finanz-)Transaktionen als Differenz zwischen den Beständen abzüglich aller Berichtigungen für Nichttransaktionen berechnet. Die Abnahme der MFI-Kredite an "sonstige Gebietsansässige" und die Zunahme bei den MFI-Krediten an den Zentralstaat werden somit implizit als Finanztransaktionen erfasst, ohne dass hierfür weitere Änderungen an den Zahlen erforderlich wären. Die NZBen müssen in Bezug auf diese Finanzoperationen also keine Berichtigungsdaten übermitteln.

Beispiel mit Buchungssätzen

6. Der erste Teil des Beispiels zeigt die Buchungssätze für den gesamten mit der Schuldübernahme im Zusammenhang stehenden Vorgang in der Form von T-Diagrammen. Im zweiten Teil wird die Schuldübernahme anderen Zahlungen des Zentralstaats an "sonstige Gebietsansässige" und deren Berücksichtigung bei der Bilanzierung gegenüber gestellt.

7. Am Anfang des Vorgangs steht ein Kredit, der zunächst von einer Bank (MFI) an ein (den "sonstigen Gebietsansässigen" zugehöriges) Unternehmen der öffentlichen Hand gewährt wurde. Die Bürgschaft für den Kredit übernimmt normalerweise der Zentralstaat. Wenn der Kredit gewährt wird, werden herkömmlich die folgenden Buchungsvorgänge vorgenommen(4):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Zu einem späteren Zeitpunkt ist das Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in der Lage, den Kredit zurück zu zahlen, so dass der Zentralstaat die Schuld übernimmt. Ab diesem Zeitpunkt sind nicht die "sonstigen Gebietsansässigen" der Schuldner, sondern der Zentralstaat. Die entsprechenden Buchungen sind wie folgt(5):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9. In der MFI-Bilanz ändert sich somit lediglich der Sektor des Geschäftspartners für den Kredit. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Veränderung, da sie den Regeln für einen tatsächlichen Transfer zwischen dem Zentralstaat und den "sonstigen Gebietsansässigen" folgt. Der Eintrag unter "Kapital" erfolgt aufgrund des stattfindenden Vermögenstransfers.

10. Der Kassenbestand ist im vorstehenden Beispiel nicht betroffen, wäre dies jedoch der Fall, würde sich die gleiche Endsituation ergeben. Wenn der Zentralstaat die Übernahme der Schuld durch den Abbau von Einlagen statt durch Aufstockung von Krediten finanziert, hätte dies, wie nachstehend dargestellt, eine Dreiecksverschiebung ohne abschließendes Nettoergebnis zur Folge.

Im ersten Schritt leiht der Zentralstaat Geld vom MFI:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Im zweiten Schritt tätigt der Zentralstaat eine Überweisung aus dem Kassenbestand an "sonstige Gebietsansässige":

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Im dritten Schritt verwenden "sonstige Gebietsansässige" den vom Zentralstaat erhaltenen Betrag aus dem Kassenbestand zur Finanzierung der Schuldenrückzahlung an das MFI:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wie ersichtlich, erscheint der Betrag aus dem Kassenbestand in der vorstehenden Bilanz zweimal mit unterschiedlichen Vorzeichen. Die Nettoauswirkung ist damit null.

Sonstige Zahlungen des Zentralstaats

11. Für den Vergleich mit dem Vorgang der Schuldübernahme werden nachstehend Bilanzeinträge für sonstige Transferzahlungen des Zentralstaats dargestellt. Ein Transfer vom Zentralstaat an "sonstige Gebietsansässige" erfolgt normalerweise in Form einer Barzahlung/Einlage. Der Zentralstaat verfügt über Einlagen bei Banken oder bei der Zentralbank, die für Zahlungen im Rahmen der Ausgaben des Zentralstaats herangezogen werden. Wenn also der Zentralstaat infolge eines Transfers an "sonstige Gebietsansässige" eine Zahlung tätigt, ergeben sich folgende Einträge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12. Dieser Transfer weist dieselben Merkmale auf wie im Falle einer Schuldübernahme. Die Einträge unterscheiden sich nur insofern, als bei dem Vorgang andere Finanzinstrumente eingesetzt werden. Für die monetäre Analyse besteht der Unterschied darin, dass eine Schuldübernahme durch den Zentralstaat Auswirkungen auf die Kreditaggregate hat (Abnahme der Kredite an "sonstige Gebietsansässige", gleichzeitig Zunahme der Kredite an den Zentralstaat). Hingegen wirkt sich derselbe Vermögenstransfer in bar auf die monetären Aggregate aus (die Einlagen des Zentralstaates, der dem geldneutralen Sektor angehört, werden gemindert, während sich die Einlagen der "sonstigen Gebietsansässigen", die dem geldhaltenden Sektor zuzurechnen sind, erhöhen). In beiden Fällen liegt jedoch eine Finanztransaktion vor, so dass keine Berichtigung notwendig ist.

(1) Das ESVG 95 (Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1) behandelt Schuldübernahmen als Vermögenstransfer, d. h. "die einer Schuldübernahme gegenüberstehende Transaktion (...) wird als Vermögenstransfer gebucht" (Abschnitt 5.16.), und per Definition ist der finanzielle Gegenposten zu einem Vermögenstransfer eine Transaktion. Obwohl die hier dargestellte Interpretation des ESVG 95 und die vorgeschlagene Behandlung von Schuldübernahmen in der MFI-Bilanzstatistik mit der Behandlung von Schuldübernahmen in den Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets voll im Einklang steht, sei darauf hingewiesen, dass es durchaus auch Ausnahmen von der Regel gibt, dass Schuldübernahmen als Vermögenstransfer behandelt werden (siehe Abschnitte 5.16., 6.29. und 6.30. des ESVG 95). Diese Ausnahmen kommen allerdings nur dann zum Tragen, wenn im Zuge der Schuldübernahme der Zentralstaat ein Unternehmen der öffentlichen Hand übernimmt, also das Unternehmen im Zentralstaat aufgeht. In diesem Fall ist der Vorgang nicht als Finanztransaktion, sondern als Neuklassifizierung des Sektors (aus den "sonstigen Gebietsansässigen" in den Zentralstaat) zu behandeln. Um die Auswirkungen dieser Neuklassifizierung aus den Stromgrößen herauszurechnen, müssen die nationalen Zentralbanken (NZBen) für diese Neuklassifizierung eine Berichtigung übermitteln.

(2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(3) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(4) Die Vorzeichenregelung ist wie folgt: "+" bedeutet Zunahme, "-" Abnahme und "--" keine Veränderung der jeweiligen Position.

(5) Für die Bilanzierung wird die Terminologie der MFI-Bilanz verwendet. "Kapital" bedeutet daher im Falle der "sonstigen Gebietsansässigen" "Gewinn- und Verlustrechnung" und im Falle des Zentralstaats "Finanzierungssaldo".

Anlage 4

DIE BEHANDLUNG VON VERBRIEFUNGEN VON KREDITEN IN WERTPIERFORM UND KREDITÜBERTRAGUNGEN IM RAHMEN DER ERSTELLUNG VON STROMGRÖSSENSTATISTIKEN

Einführung

1. Die "Verbriefung von Krediten in Wertpapierform" ("securitisation") (nachfolgend als "Verbriefung" bezeichnet) wird definiert als "Prozess, durch den finanzielle Mittel von externen Anlegern aufgenommen werden können, indem diese in die Lage versetzt werden, in Pakete bestimmter finanzieller Vermögenswerte zu investieren". Hierbei veräußert ein monetäres Finanzinstitut (MFI) entweder Kredite an Dritte, die diese Kredite dazu nutzen, um die Ausgabe von Wertpapieren zu besichern, oder ein MFI erwirbt marktfähige Wertpapiere als Ersatz für Kredite.

2. Die "Kreditübertragung" ist ein der Verbriefung vergleichbarer Vorgang, bei dem MFI Kredite an Anleger in einem Prozess veräußern, bei dem keine Wertpapiere ausgegeben werden. Der wirtschaftliche Zweck dieses Vorgangs und seine statistische Behandlung ähneln allerdings in gewissen Punkten der Verbriefung.

3. In dieser Anlage wird die Behandlung von Verbriefungen und Kreditübertragungen im Rahmen der Erstellung von Stromgrößenstatistiken erläutert. Die einzelnen Vorgänge werden beschrieben, der wirtschaftliche Zweck erläutert und die statistische Behandlung anhand von T-Diagrammen veranschaulicht. Am Ende der Anlage wird auf die Ausgabe von ABS-Anleihen durch MFI und Neubewertungen im Zusammenhang mit Verbriefungen Bezug genommen.

Verbriefung

4. Dieser Vorgang stellt sich wie folgt dar: entweder veräußert das MFI Kredite an einen finanziellen Mittler und anschließend (oder gleichzeitig) gibt dieser Mittler durch die Kredite besicherte Wertpapiere aus oder das MFI erwirbt (ohne Einschaltung eines finanziellen Mittlers) vom Schuldner als Substitut für einen Kredit ausgegebene Wertpapiere. Beide Arten von Vorgängen führen in der Bilanz des MFI zu demselben Ergebnis. Der zuerst beschriebene Ablauf ist zwar geläufiger. Da der zweite Vorgang jedoch weniger kompliziert ist, wird er zuerst erläutert.

Verbriefung ohne Einschaltung eines finanziellen Mittlers und Kreditübertragung

5. Beschreibung: Dieser Vorgang findet statt, wenn "die neuen [vom ursprünglichen Schuldner ausgegebenen] Wertpapiere die ursprünglichen Forderungen, die effektiv gelöscht werden, [ersetzen]" (Abschnitt 5.63 des ESVG 95(1)) und diese neuen Wertpapiere gleichzeitig an Anleger als Dritte veräußert werden.

6. Wirtschaftlicher Zweck: Bei diesem Vorgang zahlt der Schuldner den ursprünglichen Kredit an das Gläubiger-MFI zurück. Die Rückzahlung wird vom Schuldner durch die Ausgabe von Wertpapieren finanziert. Die vom Schuldner ausgegebenen Wertpapiere könnten theoretisch für kurze Zeit vom Gläubiger-MFI gehalten werden, werden jedoch normalerweise direkt an die Anleger veräußert.

7. Es ist zu bezweifeln, dass diese Art von Verbriefung sehr gebräuchlich ist, da in der Praxis nur große Kapitalgesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften in der Lage sind, Wertpapiere auszugeben.

8. Wenn bei dem Vorgang keine Umwandlung des Kredits in Wertpapiere stattfindet (d. h. wenn das an die Anleger veräußerte Instrument nicht handelbar bleibt), dann wird dieser Vorgang als Kreditübertragung behandelt. Bei einer Kreditübertragung wird allerdings im Normalfall der ursprüngliche Kredit in kleine Einheiten gestückelt, die dann vom Gläubiger-MFI zusammen mit den entsprechenden Nutzen/Risiken an Dritte veräußert werden.

9. Statistische Behandlung: Aus Sicht eines Gläubiger-MFI beinhaltet die Verbriefung gewöhnlich die Veräußerung der Kredite gegen Bargeld: Das MFI erhält vom Schuldner liquide Mittel als Rückzahlung eines Kredits. Dies wird statistisch als Abnahme von "Krediten an Nicht-MFI" und Zunahme von "Kassenbestand/Einlagen" behandelt. Der Schuldner finanziert die Rückzahlung des Kredits aus den durch die Ausgabe von Wertpapieren erwirtschafteten Erträgen(2). Das MFI erhält möglicherweise vom Schuldner die ausgegebenen Wertpapiere anstelle von Bargeld. In diesem Fall behandelt das MFI den Gegenposten zu der Abnahme bei "Krediten" als Zunahme bei "Wertpapieren außer Aktien". Das MFI wird im Normalfall die neuen Wertpapiere dann an Anleger als Dritte veräußern. In beiden Fällen ist das MFI berechtigt, den Kredit/die Wertpapiere aus der Bilanz zu nehmen, wenn "Risiken und Nutzen" des Eigentumsrechts in vollem Umfang auf die dritten Parteien übergegangen sind. Im Falle einer Kreditübertragung findet in der Bilanz eine Veränderung statt, wenn die Veräußerung an die dritten Parteien abgeschlossen ist.

10. Für statistische Zwecke wird die Veräußerung des Kredits durch das Gläubiger-MFI als Finanztransaktion behandelt. Bei der Verbriefung der Kredite nimmt das Gläubiger-MFI als Rückzahlung des Kredits entweder Bargeld oder (vorübergehend) die vom Schuldner ausgegebenen neuen Wertpapiere entgegen. Wenn keine Verbriefung der Kredite stattfindet (Kreditübertragung), erhält das MFI vom Schuldner im Normalfall Bargeld (wobei die Finanzierung durch die Veräußerung der Kredite an Anleger als Dritte erfolgt). Diese Vorgänge werden als Finanztransaktionen behandelt. Da es sich hierbei um Transaktionen (also echte Stromgrößen) handelt, wird keine Berichtigung gemeldet. Diese Behandlung steht mit dem ESVG 95 (Abschnitt 5.62 k) im Einklang. Dort heißt es, dass die Umwandlung von Krediten in Wertpapiere zwei Finanztransaktionen beinhaltet, nämlich die Löschung des Kredits und die Schaffung der neuen Wertpapiere.

11. Veranschaulichung: Eine Verbriefung/Kreditübertragung ist im Grunde nur die Veräußerung eines Kredits an Dritte. In der MFI-Bilanz schlägt sich dieser Vorgang als Veräußerung des Kredits mit Gegenposteneintrag unter "Kassenbestand" (oder "Einlagen") nieder.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12. Im Alternativfall lässt sich der Vorgang in zwei Schritte aufteilen:

13. Schritt 1: Ausgangspunkt ist der in der MFI-Bilanz erscheinende Kredit. Wenn die Verbriefung stattfindet, erhält das Gläubiger-MFI als Rückzahlung für den Kredit vom Schuldner ausgegebene, neu geschaffene, marktfähige Instrumente (Wertpapiere).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

14. Schritt 2: Das MFI veräußert die Wertpapiere an einen Anleger als Dritten und erhält dafür Bargeld. Die Wertpapiere tauchen danach in der MFI-Bilanz nicht mehr auf.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Verbriefung über einen finanziellen Mittler

15. Beschreibung: Eine Verbriefung findet statt, wenn "die ursprünglichen Forderungen [die ursprünglichen Kredite] [vom Schuldner] auf eine andere institutionelle Einheit übertragen werden und die neuen Wertpapiere in der Vermögensbilanz der institutionellen Einheit, von der die ursprünglichen Aktiva [Kredite] gehalten wurden, an deren Stelle treten" (Abschnitt 5.63. des ESVG 95) und diese neuen Wertpapiere gleichzeitig (oder anschließend) an Anleger als Dritte veräußert werden. In der Praxis kann dies so ablaufen, dass die von dem finanziellen Mittler ausgegebenen Wertpapiere direkt an Anleger als Dritte veräußert werden.

16. Wirtschaftlicher Zweck: Ziel des Gläubiger-MFI ist es, dass durch die Übertragung von Vermögenswerten an Dritte Mittel frei werden. In diesem Fall wird der ursprüngliche Vermögenswert (Kredit) an einen speziellen finanziellen Mittler veräußert. Dieser finanzielle Mittler, der als "finanzielle Mantelkapitalgesellschaft" (FMKG) bezeichnet wird (Abschnitt 2.55 des ESVG 95), wird gewöhnlich ausschließlich für den Zweck gegründet, die im Zuge der Verbriefung veräußerten Vermögenswerte zu halten. Das MFI veräußert den betreffenden Vermögenswert an die FMKG und erhält dafür im Gegenzug entweder Bargeld oder die von der FMKG ausgegebenen Wertpapiere.

17. Statistische Behandlung: Aus Sicht des Gläubiger-MFI werden bei dem Vorgang (wie im vorstehend geschilderten Fall) Vermögenswerte ausgetauscht. Das MFI erhält für die Veräußerung des Kredits einen neuen Vermögenswert (Bargeld oder Wertpapiere). In der Bilanz des MFI schlägt sich der Austausch somit in einer Abnahme bei "Krediten" und einer Zunahme bei "Kassenbestand/Einlagen" oder "Wertpapieren" nieder. Wichtig ist hierbei, dass dies nur dann zutrifft, wenn das Gläubiger-MFI Risiken und Nutzen des Eigentums an den ursprünglichen Krediten an die FMKG in vollem Umfang überträgt. Verbleiben diese dagegen beim MFI, so wird der Vorgang als bilanzwirksame Verbriefung behandelt (siehe unten).

18. Für statistische Zwecke wird die Veräußerung von Krediten durch Gläubiger-MFI als Finanztransaktion (d. h. als echte Stromgröße) behandelt; eine Berichtigung wird nicht gemeldet.

19. Veranschaulichung: Diese Art der Verbriefung findet im Normalfall in Form eines "Dreiecksgeschäfts" statt. Das MFI veräußert einen seiner Kredite an die FMKG, die den Erwerb durch Ausgabe von Wertpapieren finanziert, die durch den Kredit besichert sind. In der Bilanz findet dieser Vorgang folgenden Niederschlag:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

20. Natürlich könnte das MFI anstelle von Bargeld auch die von der FMKG ausgegebenen Wertpapiere erhalten. In diesem Fall gliedert sich der Vorgang in folgende zwei Schritte:

21. Schritt 1: Der Kredit wird an die FMKG veräußert; im Gegenzug erhält das MFI von der FMKG ausgegebene Wertpapiere:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

22. Schritt 2: Später veräußert das MFI die Wertpapiere (dieser Schritt wird zur Veranschaulichung dargestellt). In der Bilanz stellt sich dies wie folgt dar (bei der FMKG findet kein Vorgang statt):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABS-Anleihen

23. Beschreibung: Ein mit der Verbriefung verwandtes Geschäft ist die Ausgabe von ABS-Anleihen. Bei diesem Geschäft handelt es sich um die Ausgabe von Wertpapieren durch das Gläubiger-MFI, die durch Kredite in seinen Büchern besichert sind. ABS-Anleihen gelten im ESVG 95 nicht als Verbriefung(3).

24. Wirtschaftlicher Zweck: Der Zweck dieser Art von Geschäft besteht für das Gläubiger-MFI darin, sich bei externen Anlegern Mittel zu beschaffen, indem Anlegern die Möglichkeit geboten wird, indirekt in Pakete spezifischer Vermögenswerte zu investieren. Dies geschieht durch den Erwerb von Wertpapieren, die im Namen und auf Rechnung des Gläubiger-MFI ausgegeben werden und durch die Kredite besichert sind. Diese Art von Geschäft beinhaltet keine Veränderung der Beziehung zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und Schuldner. Letztlich kann das Gläubiger-MFI von allen Ansprüchen und Verpflichtungen gegenüber den anderen beiden Parteien befreit werden. Wenn dies der Fall ist, wird das Geschäft als Verbriefung behandelt.

25. Statistische Behandlung: Grundsätzlich unterscheidet sich der Vorgang nicht von der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit zusätzlicher bilanzunwirksamer Bürgschaft (d. h. der Vorgang wird unabhängig vom Vorhandensein von Sicherheiten statistisch genauso behandelt). Die Ausgabe von Wertpapieren gilt folglich als Transaktion. Eine Berichtigung wird nicht gemeldet. Wenn das Gläubiger-MFI anschließend von allen Verpflichtungen gegenüber dem endgültigen Anleger befreit wird, so bedeutet dies die Rückzahlung der Verbindlichkeit mit dem auf der Aktivseite erfassten Kredit. Es handelt sich hierbei auch um eine Finanztransaktion.

26. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Ausgabe und Veräußerung von ABS-Anleihen Finanztransaktionen darstellen und dass deshalb keine Berichtigung gemeldet wird.

27. Veranschaulichung: Die statistische Behandlung stellt sich in der Bilanz - Schritt für Schritt - wie folgt dar:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

28. Das MFI gibt ABS-Anleihen aus. Im Prinzip ist der Vorgang damit beendet.

29. Schließlich kann das MFI von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger (dem Anleger, der die Wertpapiere erwirbt) befreit werden, indem es seine Verbindlichkeit mit dem auf der Aktivseite erfassten Kredit zurückzahlt. In diesem Fall wird der Vorgang zu einer Verbriefung:

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Abschreibungen und Verbriefung

30. Eine Abschreibung kann mit einer Verbriefung verbunden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Verbriefung für notleidende Kredite durchgeführt wird. Wenn die notleidenden Kredite wertberichtigt werden und die Wertberichtigungen auf der Passivseite aufgenommen werden oder gar keine Wertberichtigung stattfindet, weist das MFI unter der Position "Schuldverschreibungen" (oder "Kassenbestand") zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kredite verbrieft werden, weniger als den Bruttobetrag der betreffenden Kredite aus. Die Differenz zwischen dem Bilanzwert des Kredits und seinem Marktwert beim Austausch gegen Wertpapiere stellt für das MFI einen Verlust dar. Der Vorgang ist wie folgt:

31. Das MFI veräußert an die FMKG einen notleidenden Kredit, der mit 50 % seines Werts gegen von der FMKG ausgegebene Schuldverschreibungen eingetauscht wird. Der Kredit wurde zuvor wertberichtigt, jedoch brutto erfasst, d. h. die Wertberichtigung erfolgte auf der Passivseite unter "Kapital und Rücklagen".

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32. De facto hat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verbriefung des Kredits erfolgte, eine Abschreibung stattgefunden. Für die korrekte Berechnung der Stromgröße muss deshalb eine Berichtigung um den Abschreibungswert (50) gemeldet werden. Wenn zeitgleich mit der Verbriefung eine Abschreibung erfolgt, wird bei Verfügbarkeit für die Abschreibung eine Berichtigung gemeldet (siehe auch die "Guidance notes to the Regulation ECB/2001/13 on the MFI balance sheet statistics"(4) (Leitfaden zur Verordnung EZB/2001/13 über die MFI-Bilanzstatistik).

(1) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1.

(2) Die vom Schuldner ausgegebenen Instrumente werden nur dann als Wertpapiere klassifiziert, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen in Bezug auf Handelbarkeit und Marktfähigkeit erfuellen. Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1, geändert durch die Verordnung EZB/2002/8, ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29 schließt die Position "Wertpapiere außer Aktien" "handelbare Kredite [ein], die in eine große Anzahl an gleichartigen Finanzinstrumenten umgewandelt und an organisierten Märkten gehandelt werden können."

(3) Zwar wird die Bezeichnung "Verbriefung" in der geschäftlichen Praxis auch auf durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte angewandt. Auf dem Gebiet der Geld- und Bankenstatistik bezieht sie sich jedoch ausschließlich auf die Definition der Verbriefung im ESVG 95.

(4) Europäische Zentralbank, November 2002.

Anlage 5

NUMERISCHE BEISPIELE ZU DEN VIERTELJÄHRLICHEN STROMGRÖSSEN

Für Dezember, Januar, Februar und März gemeldete, monatliche Bestandsdaten sowie für März gemeldete vierteljährliche Bestandsdaten

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1. Vierteljährliche Bestände stimmen mit den für den letzten Monat des entsprechenden Quartals gemeldeten monatlichen Beständen überein. Im vorstehenden Beispiel entsprechen die monatlichen Bestände im Monat März der Summe der vierteljährlichen Bestände für März, d. h. die monatlichen Bestände im März von "Kredite an inländische sonstige Gebietsansässige" entsprechen der Summe der vierteljährlichen Aufgliederung. Eine lineare Überprüfung der entsprechenden monatlichen und vierteljährlichen Positionen innerhalb desselben Berichtszeitraums ist möglich.

Für Januar, Februar und März gemeldete monatliche Berichtigungsdaten sowie für das erste Quartal gemeldete vierteljährliche Berichtigungsdaten

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2. Vierteljährliche Berichtigungen stimmen mit den gemeldeten monatlichen Berichtigungen überein. Im vorstehenden Beispiel berechnen die NZBen die vierteljährlichen Berichtigungen für die monatlichen Reihen als Aggregation der monatlichen Berichtigungen, die in das Quartal einbezogen wurden. Eine lineare Überprüfung der entsprechenden monatlichen und vierteljährlichen Positionen innerhalb desselben Berichtszeitraums ist nicht möglich, d. h. die Überprüfungsregel für Bestandsdaten kann nicht angewendet werden.

3. Um die vierteljährlichen Bestände und Berichtigungen zu erhalten, wird die EZB die Stromgrößen unter Anwendung desselben Verfahrens wie für monatliche Berichtigungen berechnen. Die vierteljährlichen Stromgrößen werden also als die Differenz in den Beständen abzüglich der Berichtigungen berechnet. Auf das vorstehende Beispiel übertragen, würden die vierteljährlichen Stromgrößen in Bezug auf das erste Quartal aus den zum Ende des Monats März ermittelten Beständen abzüglich der zum Ende des Monats Dezember ermittelten Bestände und abzüglich der Berichtigungen des ersten Quartals (wie im Referenzzeitraum "März" gemeldet) gewonnen.

Monatliche Stromgrößendaten für Januar, Februar und März sowie für das erste Quartal berechnete vierteljährliche Stromgrößendaten

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TABELLE 1

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TABELLE 2

Verordnung EZB/2001/13, Anhang I, Teil 2, Tabelle 2: Positionen, für die vierteljährliche Berichtigungen erforderlich sind

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TABELLE 3

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TABELLE 4

Verordnung EZB/2001/13, Anhang I, Teil 2, Tabelle 4: Gliederung nach Währung zur Berechnung der Wechselkursberichtigung

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TABELLE 5

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TABELLE 6

Aufteilung der Zuständigkeiten (zwischen der EZB und den NZBEN) und rechtlicher Hintergrund für die Erhebung von Daten

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TABELLE 7

Inhalt der Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen

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TABELLE 8

Veränderungen im statistischen erfassungsgrades

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TABELLE 9

Beziehung zum ESVG 95

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ANHANG XI

Verfahren zur Übermittlung von Daten zur Erfuellung der Berichtsanforderungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds gemäß den früheren Meldevordrucken 10S und 20S

Einleitung

1. Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der nationalen Zentralbanken (NZBen) gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) können die NZBen die Europäische Zentralbank (EZB) als Verbindungsstelle für die Übertragung von Geld- und Bankenstatistiken an den IWF nutzen. Der IWF benötigt diese zusätzlichen Daten zur Vervollständigung der Länderseiten in seiner statistischen Veröffentlichung "International Financial Statistics". Der vorliegende Anhang dient dazu, die technischen Vorgaben für die Übermittlung dieser zusätzlichen Daten festzulegen. Dieser Anhang darf keinesfalls als eine Darstellung der statistischen Berichtsanforderungen der EZB betrachtet werden.

Hintergrund

2. Die Übermittlung von Daten an die EZB umfasst vier Datensätze.

2.1. Zwei Datensätze müssen von den NZBen direkt oder indirekt an den IWF übermittelt werden. Diese enthalten ergänzende Daten zu den Positionen der NZBen gegenüber der EZB ("Meldevordruck 10S") und den Positionen der sonstigen monetären Finanzinstitute (nachfolgend als "SMFI" bezeichnet) gegenüber der EZB und der betreffenden inländischen NZB ("Meldevordruck 20S").

2.2. Auf Wunsch des IWF wird ein dritter Datensatz in Bezug auf die Positionen der NZBen gegenüber den anderen NZBen des Eurosystems übermittelt.

2.3. Der letzte Datensatz enthält ergänzende Daten über die Positionen der SMFI gegenüber den anderen NZBen des Eurosystems, die auf freiwilliger Basis übermittelt werden(1).

3. Diese Datensätze werden der EZB im Rahmen der regelmäßigen Übermittlung von Daten über die Bilanzpositionen gemäß dem Berichtsschema in Anlage 1 übermittelt. Dieses Berichtsschema ist in zwei Tabellen aufgeteilt. In Tabelle A werden Bilanzdaten der NZBen (Bestände) erfasst. Diese Tabelle enthält auch die bisher gemäß dem IWF-Meldevordruck 10S (erster Datensatz) übermittelten Daten sowie den neuen IWF-Datensatz (die Felder sind mit dem Vermerk "neue Anforderung" gekennzeichnet)(2). Tabelle B enthält Bilanzdaten der SMFI (Bestände), die derzeit mit dem IWF-Meldevordruck 20S (zweiter Datensatz) übermittelt werden, sowie zusätzliche Daten in Bezug auf Positionen gegenüber sonstigen (nicht inländischen) NZBen des Eurosystems, die auf freiwilliger Basis gemeldet werden (die Felder sind mit dem Vermerk "nicht obligatorisch" gekennzeichnet).

Erforderliche Daten

4. Dieses Berichtsschema entspricht den in den IWF-Meldevordrucken 10S und 20S festgelegten Anforderungen und berücksichtigt zusätzlich die Berichtsanforderungen des IWF bezüglich des dritten Datensatzes(3) sowie die neuen, nicht obligatorischen Reihen. Die einzige Abweichung besteht im Ausschluss einiger Reihen, bei denen keine Produkte existieren (zum Beispiel bei den Beständen an Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen der SMFI, die von der EZB ausgegeben werden).

5. Die Verfahren zur Datenübermittlung sind in Anlage 2 beigefügt.

(1) Derzeit werden dem IWF mit dem Meldevordruck 20S nur Daten über die Positionen der SMFI gegenüber der betreffenden inländischen NZB gemeldet. Da die grenzüberschreitenden Positionen wahrscheinlich nicht erheblich sind und getrennte Daten zur Ermittlung dieser Positionen fehlen, ist die Meldung von Daten in diesen Feldern nicht obligatorisch.

(2) Felder S1, S4 und S9.

(3) Zu berücksichtigen ist, dass ebenso wie im derzeitigen Meldevordruck 20S die Übermittlung von Daten über die Positionen der SMFI gegenüber der EZB (wenn vorhanden) in den Feldern S14, S15, S18, S19, S22 und S23 weiterhin nicht obligatorisch ist.

Anlage 1

Berichtsschema

TABELLE A

NZB-Daten (Bestände)((Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und den NZBen können auch Stromgrößen geliefert werden.))

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TABELLE B

SMFI-Daten (Bestände)((Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und den NZBen, können auch Stromgrößen geliefert werden.))

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Anlage 2

Verfahren zur Übermittlung von Daten zur Erfuellung der Berichtsanforderungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds gemäß den früheren Meldevordrucken 10S und 20S

1. Berichtsschema und Codierungsstruktur

Die Schlüsselstruktur ("key family") der Bilanzpositionen wird verwendet, um die Zeitreihenschlüssel für die ergänzenden Daten über die Bilanzpositionen festzulegen, die die nationalen Zentralbanken (NZBen) an die Europäische Zentralbank (EZB) melden. Die wichtigsten Merkmale dieses Berichtsschemas werden nachfolgend erläutert.

Bilanzpositionen

Die Positionen der NZBen und der sonstigen monetären Finanzinstitute (MFI) gegenüber dem Eurosystem werden für folgende Bilanzpositionen gemeldet:

- Einlagen

- Kredite

- Wertpapiere außer Aktien

- Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen.

In den Bilanzen der NZBen werden darüber hinaus Daten zu folgender Position gemeldet:

- Kredite - darunter Übertragungen von Währungsreserven.

Diese Bilanzposition entspricht den internationalen Einlagen der NZBen bei der EZB für die Währungsreserven und enthält die Forderungen der NZBen in Euro, die den Gegenwert der Übertragung von Währungsreserven durch die NZBen auf die EZB darstellen. Mit dem Wert "A24" aus der Codeliste "CL_BS_ITEM" werden "Kredite - darunter Übertragungen von Währungsreserven" definiert.

Gebiet des Geschäftspartners

Das Berichtsschema für die ergänzenden Daten, die von den NZBen übermittelt werden, sieht die Zuweisung der Positionen der NZBen und der sonstigen MFI (nachfolgend als "SMFI" bezeichnet) gegenüber den NZBen des Eurosystems und der EZB entsprechend dem Kriterium der Gebietsansässigkeit vor. Die Positionen gegenüber inländischen NZBen/der EZB und gegenüber den NZBen der sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EZB werden getrennt ermittelt(1).

Sektor des Geschäftspartners

Zur getrennten Ermittlung der Positionen gegenüber der EZB und den sonstigen NZBen des Eurosystems können die folgenden beiden Codes aus der Codeliste "CL_BS_COUNT_SECTOR" eingesetzt werden:

- EZB: 1110

- NZB: 1120.

Transaktionswährung

Als Transaktionswährung der entsprechenden Bilanzposition wird zur Meldung aller Positionen für die NZBen und den SMFI-Sektor der Code Z01 "alle Währungen" eingesetzt.

2. Anforderungen an die NZBen und den SMFI-Sekor

Tabelle A - NZB-Daten sowie Tabelle B - SMFI-Daten in Anlage 1 enthalten die Reihen der Bilanzpositionen für die ergänzenden Daten, die der EZB von den NZBen übermittelt werden.

NZB-Bilanz

Die Datenübermittlung an die EZB umfasst zwei Datensätze mit ergänzenden NZB-Bilanzpositionen, die die Positionen der betreffenden NZB gegenüber der EZB, die bisher mit dem "Meldevordruck 10S" an den Internationalen Währungsfonds (IWF) gemeldet wurden, sowie die Positionen der NZB gegenüber den sonstigen NZBen des Eurosystems abdecken. Die Reihen sind in Anlage 1, Tabelle A - NZB-Daten aufgeführt.

SMFI-Bilanz

Zu den statistischen Anforderungen für den SMFI-Sektor gehören die Positionen gegenüber der EZB und der betreffenden inländischen NZB, die bisher mit dem "Meldevordruck 20S" an den IWF übermittelt wurden. Die Meldung von Daten über die Positionen der SMFI gegenüber der EZB ist weiterhin nicht obligatorisch.

Zusätzlich zu diesen Daten gehören zu den statistischen Anforderungen einige weitere Datenreihen über die Positionen gegenüber den NZBen der sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Da diese grenzüberschreitenden Positionen für einige Mitgliedstaaten vielleicht nicht von Bedeutung sind und möglicherweise keine getrennten Daten für diese Positionen vorliegen, ist die Angabe von Daten in diesen Feldern ebenfalls nicht obligatorisch.

Nicht obligatorische Datenreihen werden nur gemeldet, wenn sie verfügbar sind. Sie sind in der in Anlage 1 enthaltenen Tabelle B - SMFI-Daten mit einem Stern gekennzeichnet.

3. Regelmäßige Meldung von Daten

Die NZBen melden der EZB die in diesem Berichtsschema festgelegten ergänzenden Geld- und Bankenstatistiken im Rahmen der regelmäßigen monatlichen Übermittlung von Daten über die Bilanzpositionen. Die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die im Berichtsschema für nachrichtliche Positionen mit hoher Priorität gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(2), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(3) (siehe Anhang IX) festgelegt sind, gelten auch für die im vorliegenden Anhang definierten Reihen.

Die Übermittlung der Daten erfolgt ebenso wie die regelmäßige Meldung der Daten über die Bilanzpositionen an die EZB bis zum fünfzehnten Arbeitstag nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen.

(1) Die Positionen "Inland" gegenüber der EZB betreffen nur die Daten über die NZB oder sonstige MFI, die von der Deutschen Bundesbank übermittelt werden.

(2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(3) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

ANHANG XII

REGELMÄSSIGE BERICHTERSTATTUNG ÜBER VERBRIEFUNGEN VON KREDITEN IN WERTPAPIERFORM ("SECURITISATION") UND SONSTIGE ÜBERTRAGUNGEN VON KREDITEN AN DRITTE

Einleitung

1. Im Rahmen der Datenanalyse über Verbriefungen von Krediten in Wertpapierform (nachfolgend als "Verbriefungen" bezeichnet) und sonstige Übertragungen von Krediten an Dritte melden die nationalen Zentralbanken (NZBen) in einem regelmäßigen Berichtssystem alle verfügbaren Informationen zu den nachfolgenden drei Datenarten.

1.1. Bruttostromgrößen. Damit wird der Betrag der von monetären Finanzinstituten (MFI) an "sonstige Gebietsansässige" gewährten Kredite bezeichnet, die MFI während des Referenzzeitraums verbriefen/auf sonstige Art und Weise übertragen, d. h. Beträge aus der unmittelbaren Veräußerung von Krediten an Dritte (Nicht-MFI oder Gebietsfremde) während des Referenzzeitraums. Diese dritten Parteien sind in der Regel (gebietsansässige oder gebietsfremde) finanzielle Mantelgesellschaften ("financial vehicles"), die zur Refinanzierung der erworbenen Kredite Wertpapiere ausgeben. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Krediten, die bereits weiterveräußert wurden, werden nicht berücksichtigt.

1.2. Nettostromgrößen. Damit wird die Nettoveränderung des Bestands an verbrieften/übertragenen Krediten bezeichnet, die MFI ursprünglich "sonstigen Gebietsansässigen" gewährten, die danach jedoch verbrieft/an Dritte übertragen wurden und damit nicht mehr in den MFI-Bilanzen erscheinen. Diese dritten Parteien sind in der Regel (gebietsansässige oder gebietsfremde) finanzielle Mantelgesellschaften, die zur Refinanzierung der erworbenen Kredite Wertpapiere ausgeben. Die Nettostromgröße entspricht den neuen Verbriefungen/neu übertragenen Krediten auf Bruttobasis (d. h. die Veräußerungen von MFI-Krediten an Dritte) abzüglich der während des Referenzzeitraums durch den Kreditnehmer vorgenommenen Rückzahlungen bzw. der von dem kreditgebenden MFI zurückerworbenen Kredite.

1.3. Bestandsgrößen. Damit werden die ausstehenden Beträge der Kredite bezeichnet, die MFI ursprünglich "sonstigen Gebietsansässigen" gewährten, die danach verbrieft/übertragen wurden (d. h. an Dritte veräußert wurden) und damit nicht mehr in den MFI-Bilanzen erscheinen. Die Differenz zwischen den Bestandsgrößen zum Ende des jeweiligen Zeitraums entspricht den Nettostromgrößen (nicht von Transaktionen herrührende Entwicklungen werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt).

2. Es ist zu beachten, dass über die Bestände, die MFI an von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften (FMKG)(1) ausgegebenen Wertpapieren halten, keine zusätzlichen Daten erhoben werden. MFI können von FMKG ausgegebene Wertpapiere erwerben mit der Folge, dass der Einfluss von Verbriefungen auf die Summe der MFI-Kredite etwas geringer sein kann als der unmittelbare und direkte Einfluss, den sie auf die Position "Kredite" in der MFI-Bilanz haben.

Erforderliche Daten

Datenübermittlungen an die Europäische Zentralbank (EZB) enthalten die folgenden Daten:

- Bruttostromgrößen: Beträge der ursprünglich von sonstigen MFI (nachfolgend als "SMFI" bezeichnet) an "inländische sonstige Gebietsansässige" gewährten Kredite, die danach an Dritte veräußert wurden.

Sind Daten über Bruttostromgrößen nicht verfügbar, werden, wenn vorhanden, Daten über Nettostromgrößen der ursprünglich von MFI gewährten und danach an Dritte veräußerten Kredite wie folgt gemeldet:

- Nettostromgrößen: Änderungen der ausstehenden Beträge der ursprünglich von SMFI an "inländische sonstige Gebietsansässige" gewährten Kredite, die danach an Dritte veräußert wurden(2).

In beiden Fällen werden, wenn verfügbar, Bestandsdaten gemeldet.

- Bestandsgrößen: Ausstehende Beträge der ursprünglich von SMFI an "inländische sonstige Gebietsansässige" gewährten Kredite, die danach an Dritte veräußert wurden.

Im Hinblick auf die drei vorstehend genannten Arten von Daten werden an FMKG veräußerte Kredite (d. h. über FMKG verbriefte Kredite), die an andere Marktteilnehmer übertragen wurden (unabhängig davon, ob eine Verbriefung erfolgte oder nicht), getrennt gemeldet. Es wird davon ausgegangen, dass die Kredite an den Nicht-MFI-Sektor veräußert werden. Die damit zusammenhängende Berichtspflicht wird deshalb nur dann ausgelöst, wenn die veräußerten Kredite weder in den Bilanzen der MFI, die ursprünglich die Kredite an "sonstige Gebietsansässige" gewährt hatten, noch in den Bilanzen der SMFI erscheinen.

Die Reihen werden der EZB gemäß dem Berichtsstandard gemeldet, der für die Statistik über die Bilanzpositionen festgelegt wurde und in Anhang XIII enthalten ist. Grundsätzlich erfolgt die Datenübermittlung ebenso wie die regelmäßige monatliche Meldung der Daten über die Bilanzpositionen an die EZB, d. h. bis zum fünfzehnten Arbeitstag nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen.

MONATLICH AUF DER GRUNDLAGE VERFÜGBARER DATEN ZU MELDENDE ERGÄNZENDE STROMGRÖSSENDATEN

TABELLE A

SMFI: Verbriefungen von Krediten an den Nicht-MFI-Sektor durch FMKG

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TABELLE B

SMFI: Verbriefungen, Schuldübernahmen ("Debt Assumptions") und Kreditübertragungen an den nicht-MFI-Sektor ohne FMKG

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Die Daten werden unter Berücksichtigung der in Anhang X, Anlagen 2 und 3 enthaltenen Begriffsbestimmungen für "Verbriefung", "Kreditübertragung" und "Schuldübernahme" aufbereitet.

BEISPIEL FÜR DIE MELDUNG UND VERWENDUNG VON DATEN ÜBER VERBRIEFUNGEN

1. Im Folgenden wird erstens ein einfaches Beispiel gegeben. Es soll die folgende Entwicklung von verbrieften Krediten in einem gegebenen Monat angenommen werden (die Daten sind mit denen in der letzten Spalte der Tabelle auf der nächsten Seite identisch).

Monat t-1

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Monat t

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Zusätzliche Informationen zum Monat t

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Wenn verfügbar, werden Daten für diesen Monat (t) gemeldet. In diesem Beispiel werden Geschäfte über eine FMKG durchgeführt.

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2. Zweitens werden die beiden Möglichkeiten der Verwendung von Zeitreihendaten in Tabellenform dargestellt.

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(1) Im Sinne der Definition in Abschnitt 2.55 f) des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 95 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1.

(2) Die Nettostromgröße entspricht den neuen Veräußerungen auf Bruttobasis abzüglich der während des Referenzzeitraums durch den Kreditnehmer vorgenommenen Rückzahlungen bzw. der von dem kreditgebenden MFI zurückerworbenen Kredite.

ANHANG XIII

BERICHTSSTANDARDS FÜR DEN ELEKTRONISCHEN AUSTAUSCH STATISTISCHER DATEN

STATISTIK ÜBER DIE EZB-BILANZPOSITIONEN

SCHLÜSSELSTRUKTURBEZEICHNER: ECB_BSI1

MFI-Bilanzstatistik zur Erstellung der konsolidierten Bilanz

1. Die Schlüsselstruktur "ECB_BSI1" und die entsprechenden Codelisten

Die Schlüsselstruktur ("key family") der Bilanzpositionen bezieht sich auf die harmonisierte Bilanzstatistik für das Euro-Währungsgebiet, die der Europäischen Zentralbank (EZB) vom Sektor der monetären Finanzinstitute (MFI) gemeldet wird. Daten über Bilanzpositionen einzelner MFI (mit Ausnahme der nationalen Zentralbanken (NZBen)) werden auf nationaler Ebene von den NZBen erhoben und aggregiert. Die NZBen und die EZB ermitteln zusätzlich Statistiken über ihre eigenen Bilanzpositionen. Die NZBen melden der EZB getrennt und brutto die Statistik über die Bilanzpositionen der NZBen/EZB und die der sonstigen MFI (nachfolgend als "SMFI" bezeichnet). Die EZB ihrerseits erstellt zunächst die aggregierte Bilanz des MFI-Sektors nach Ländern und anschließend die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors für das Euro-Währungsgebiet(1) und errechnet die maßgeblichen monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets(2).

Die konsolidierten monatlichen Daten über die Bilanz des MFI-Sektors dienen der EZB zur Erstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und der entsprechenden bilanziellen Gegenposten. Weitere Aufgliederungen von wichtigen Bilanzpositionen werden vierteljährlich als zusätzliche Informationen für die monetäre Analyse gemeldet.

Die für die Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen festgelegten Dimensionen und Attribute sind nachstehend ausführlich beschrieben.

Für die Statistik über die Bilanzpositionen werden 11 Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der Zeitreihen unerlässlich sind(3):

TABELLE 1

Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen (ECB_BSI1): Dimensionen der Zeitreihen

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Bei diesen Dimensionen handelt es sich um statistische Begriffe, deren Werte Codelisten entnommen werden. In einigen wenigen Einzelfällen stimmt die Beschreibung der codierten Werte in den Codelisten möglicherweise nicht genau mit der in der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(4), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(5) vorgegebenen Formulierung überein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei einer Codeliste oder eines Teils der darin enthaltenen Werte um eine bereits vorhandene, international vereinbarte Liste handelt (z. B. die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners).

Dieselbe Schlüsselstruktur ermöglicht die Darstellung eines ergänzenden Datensatzes, der für die Erstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets benötigt wird: die Aktiva des Zentralstaats sowie die vom Zentralstaat entgegengenommenen Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne, die in Anhang VII dargestellt sind.

2. Dimensionen

Nachstehend sind die Dimensionen der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Zeitreihenschlüssel vorkommen. Zu den einzelnen Dimensionen sind außerdem die Länge (Wertformat, das die Anzahl der Zeichen angibt) sowie die Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als "CL_DE*" gekennzeichnet) angegeben. Nach der Tabelle 1 sind beispielsweise die Werte für die Dimension "REF_AREA" (Referenzgebiet) in der Codeliste "CL_AREA_EE" zu finden.

2.1. Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Maßgeblich ist die Codeliste "CL_FREQ". In der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen wird für monatliche Daten der Wert "M" und für vierteljährliche Daten der Wert "Q" verwendet, die nur einen Teil der Werte dieser Codeliste ausmachen.

2.2. Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Land, in dem die berichtenden Institute (MFI) gebietsansässig sind. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste "CL_AREA_EE" enthält die ISO-Länderliste und, wie in Abschnitt 2.8 beschrieben, einige zusätzliche Werte (siehe Dimension 8: Gebiet des Geschäftspartners). In der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen wird nur ein Teil der Werte aus der Codeliste verwendet, um das Referenzgebiet zu bezeichnen.

2.3. Dimension 3: Berichtigungsindikator (ADJUSTMENT; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde. Die entsprechende Codeliste ist "CL_ADJUSTMENT". Gegenwärtig werden in der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen der Wert "N" für weder saisonal noch arbeitstäglich berichtigte Reihen und der Wert "Y" für saisonal und arbeitstäglich berichtigte Reihen verwendet.

2.4. Dimension 4: Referenzsektorgliederung der Bilanz (BS_REP_SECTOR; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet den berichtenden Sektor. Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_REP_SECTOR" verknüpft. In Anbetracht der gesonderten Bilanzen, die die EZB konsolidiert, wird in dieser Codeliste innerhalb des Sektors der MFI nach NZBen/EZB ("N")(6) und SMFI (Kreditinstitute, Geldmarktfonds und sonstige Institute) ("A") unterschieden.

Da Daten über Verbindlichkeiten aus Einlagen des Zentralstaats und dessen Aktiva benötigt werden, wird der Wert "G" für Zentralstaat verwendet.

Damit die EZB Zeitreihen über monetäre Aggregate des Euro-Währungsgebiets berechnen und weitergeben kann, enthält diese Codeliste weitere Werte. Für den MFI-Sektor auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets (NZBen + EZB + SMFI) verwendet die EZB insbesondere den Wert "M"(7), um die Zeitreihen über die aggregierte Bilanz der MFI und einige Zeitreihen über monetäre Aggregate festzulegen. Der Wert "V" für Zentralstaat und MFI wird hingegen für diejenigen Zeitreihen über monetäre Aggregate verwendet, die auch die Verbindlichkeiten aus Einlagen des Zentralstaats und dessen Aktiva einschließen.

2.5. Dimension 5: Bilanzposition (BS_ITEM; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension steht für die Bilanzpositionen der MFI-Bilanz im Sinne der Verordnung EZB/2001/13. Die Werte dieser Dimension werden der Codeliste "CL_BS_ITEM" entnommen. Dies ist die Hauptdimension der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen. Die Werte von Aktiva und Passiva sind durch das Präfix "A" oder "L" gekennzeichnet. Die Gliederung und Codierung der Werte folgt, soweit wie möglich, der Rangfolge der Positionen untereinander. Zusätzliche Bilanzpositionen, die für die NZBen (und die EZB) spezifisch sind, werden durch den Buchstaben "C" nach dem Präfix "A" für Aktiva bzw. nach dem Präfix "L" für Passiva gekennzeichnet.

2.6. Dimension 6: Ursprungslaufzeit (MATURITY_ORIG; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension steht für die Ursprungslaufzeit der Bilanzpositionen der MFI-Bilanz. Sie ist mit der Codeliste "CL_MATURITY_ORIG" verknüpft.

2.7. Dimension 7: Datenart (DATA_TYPE; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension wird durch die Codeliste "CL_DATA_TYPE" erläutert und gibt die Art der zu meldenden Daten an: Bruttobestandsgrößen ("1"), Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen ("5"), Wechselkursberichtigungen ("6")(8) und sonstige Berichtigungen (sonstige Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten) ("7"). Um Stromgrößen aus den Bestandsgrößen und geeigneten Berichtigungen ableiten und den Index der fiktiven Bestandsgrößen berechnen zu können, der für die Ableitung der Jahreswachstumsraten verwendet wird, wurden weitere Werte festgelegt. Die EZB verwendet diese zusätzlichen Werte für die Weitergabe der Aggregate des Euro-Währungsgebiets.

2.8. Dimension 8: Gebiet des Geschäftspartners (COUNT_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der MFI-Bilanzpositionen gebietsansässig ist. Mit diesem Begriff ist die Codeliste "CL_AREA_EE" verknüpft. Diese enthält die ISO-Länderliste und einige zusätzliche Werte, die speziell für das Euro-Währungsgebiet verwendet werden (z. B. der Wert U6 - "Inland", der Anwendung findet, wenn das Gebiet des Geschäftspartners dasselbe Land ist wie das des meldenden MFI). Für die Statistik über die Bilanzpositionen wird nur ein Teil der Werte dieser Codeliste verwendet: die Codes für die 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und einige zusätzliche Gebietscodes.

2.9. Dimension 9: Sektor des Geschäftspartners (BS_COUNT_SECTOR; Länge: vier Zeichen)

Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_COUNT_SECT" verknüpft. Diese Codeliste richtet sich strikt nach den Anforderungen hinsichtlich der sektoralen Aufgliederung der Bilanzpositionen, die zunächst in der Verordnung EZB/1998/16 vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(9), geändert durch Verordnung EZB/2000/8(10), und dann in der Verordnung EZB/2001/13 festgelegt wurden. Die Werte sind gemäß der Rangfolge der Sektoren benutzerfreundlich gegliedert und codiert, was die Verwaltung der Daten erleichtert.

Bei den Tabellen 2 und 4 in Anhang I der Verordnung EZB/2001/13 entspricht die Unterscheidung nach "Banken"/"Nichtbanken" in Bezug auf Geschäftspartner, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, der Aufgliederung nach "MFI"/"Nicht-MFI" gemäß der genannten Verordnung. In Tabelle 3 dient die Unterscheidung nach "MFI"/"Nicht-MFI" stattdessen zur Klassifizierung von Geschäftspartnern, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind.

2.10. Dimension 10: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Währung, auf die die Bilanzpositionen der MFI lauten. Sie ist mit der Codeliste "CL_CURRENCY" verknüpft. Für die Bilanzpositionen der MFI wird nur ein Teil der Werte dieser Codeliste verwendet.

2.11. Dimension 11: Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung (SERIES_DENOM; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension gibt an, ob die gemeldete Zeitreihe in nationaler Währung oder der Gemeinschaftswährung (Euro) ausgedrückt ist. Die Dimension umfasst zwei Werte ("N" für nationale Währung und "E" für Euro). Die Codeliste "CL_SERIES_DENOM" gibt diese Werte wieder. Diese Dimension ist wichtig für die Unterscheidung von Reihen, die den gleichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen und in den verschiedenen Stufen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gemeldet werden. Für die EU Mitgliedstaaten, die nicht an der WWU teilnehmen, werden beispielsweise Daten in der jeweiligen nationalen Währung gemeldet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten in die WWU eintreten, werden dieselben Zeitreihen über die Bilanzpositionen in der Gemeinschaftswährung ausgedrückt und in Euro gemeldet.

3. Attribute

Ergänzend zu den 11 Dimensionen, mit denen der Schlüssel definiert wird, wurde eine Reihe von Attributen festgelegt(11). Diese Attribute werden den ausgetauschten Daten auf verschiedenen Ebenen zugeordnet(12). Tabelle 2 zeigt eine Aufstellung der codierten und nicht codierten Attribute für die Schlüsselstruktur der Statistik über die Bilanzpositionen zusammen mit der Zuordnungsebene der Attribute, dem Format und den Codelisten, aus denen die Werte der codierten Attribute entnommen werden.

Darüber hinaus ist jedes dieser Attribute durch bestimmte technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der Tabelle 3 aufgeführt sind.

TABELLE 2

Codierte und nicht codierte, für die Schlüsselstruktur "ECB_BSI1" festgelegte Attribute

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TABELLE 3

Gemeinsame Attributseigenschaften für die Schlüsselstruktur "ECB_BSI1": Meldung der NZBen des Euro-Währungsgebiets an die EZB

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In den Paragraphen 3.1, 3.2 und 3.3 wird jedes Attribut, wenn zutreffend, einschließlich der entsprechenden Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als "CL_DE*" gekennzeichnet), näher beschrieben.

3.1 Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen

Obligatorisch:

- TITLE_COMPL (nicht codiert): Das Attribut "Bezeichnungsergänzung" wird von der EZB (in englischer Sprache mit einer maximalen Länge von 1050 Zeichen) festgelegt, gespeichert und übermittelt. Wenn eine NZB Änderungen wünscht, können diese nach Absprache mit der EZB vorgenommen werden. Die entsprechenden Änderungen werden jedoch von der EZB vorgenommen.

- UNIT (Codeliste "CL_UNIT"): Dieses Attribut bestimmt die Maßeinheit der gemeldeten Daten. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets melden die Daten in Euro, und die EZB gibt diesem Attribut den Wert "Euro" (UNIT = "EUR"). Im Falle nicht teilnehmender Mitgliedstaaten entspricht der Wert dieses Attributs der betreffenden nationalen Währung (UNIT = "DKK" für Dänemark, "SEK" für Schweden, "GBP" für das Vereinigte Königreich).

- UNIT_MULT (Codeliste "CL_UNIT_MULT"): Das Attribut "Einheitenmultiplikator" gibt darüber Auskunft, ob die Reihe in Millionen (UNIT_MULT = "6") oder Milliarden (UNIT_MULT = "9") usw. ausgedrückt ist. Die NZBen melden Daten in Millionen, und die EZB legt entsprechend den Wert auf "6" (UNIT_MULT = "6") fest.

- DECIMALS (Codeliste "CL_DECIMALS"): Dieses Attribut gibt die Zahl der Dezimalstellen für die Beobachtungswerte an. Wie in der Verordnung EZB/2001/13 festgelegt, melden die NZBen die Daten mit null Dezimalstellen (daher DECIMALS = "0"). Die EZB legt die für dieses Attribut angemessenen Werte fest.

Bedingt:

TITLE (nicht codiert): Die Bezeichnung der Reihe darf 70 Zeichen nicht überschreiten. In Anbetracht der Platzbeschränkung wird stattdessen das Attribut "Bezeichnungsergänzung" als obligatorisches Attribut verwendet. Das Attribut "Bezeichnung" könnte künftig für die Bildung kurzer Bezeichnungen verwendet werden und würde von der EZB gespeichert und übermittelt.

NAT_TITLE (nicht codiert): Die NZBen können das Attribut "länderspezifische Bezeichnung" dazu verwenden, eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder kennzeichnende Angaben in der jeweiligen Landessprache zu übermitteln (bis zu 350 Zeichen). Das Attribut kann von den NZBen jederzeit festgelegt und geändert werden. Die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben bereitet keine Schwierigkeiten. Die NZBen werden jedoch ersucht, nur Schriftzeichen aus dem "Latin-1"-Zeichensatz zu verwenden.

AGG_EQU (gestrichen): Ursprünglich gehörte dieses Attribut zu den für die Schlüsselstruktur "ECB_BSI1" verwendeten Attributen. Es ist nun jedoch von der entsprechenden Liste gestrichen worden.

COMPILATION (nicht codiert): Dieses Attribut dient der textlichen Erläuterung der verwendeten Aufbereitungsmethoden, insbesondere wenn diese von den Regeln und Vorgaben der EZB abweichen (bis zu 1050 Zeichen).

3.2 Attribute auf Zeitreihenebene

Obligatorisch:

COLLECTION (Codeliste "CL_COLLECTION"): Dieses Attribut erläutert den Zeitpunkt, zu dem Beobachtungen gesammelt werden (z. B. zu Anfang, in der Mitte oder am Ende des Berichtszeitraums). Es gibt auch an, ob es sich bei den Daten um Durchschnittswerte eines Berichtszeitraums oder Beobachtungen am Ende des Berichtszeitraums handelt. Für die Statistik über die Bilanzpositionen weist die EZB dem Attribut "Erhebung" den Wert "E" Ende des Berichtszeitraums (COLLECTION = "E") für Bestandsgrößenreihen sowie den Wert "S" über den Berichtszeitraum summiert (COLLECTION = "S") für Berichtigungs- und Stromgrößenreihen zu.

AVAILABILITY (Codeliste "CL_AVAILABILITY"): Dieses Attribut bezeichnet, welchen Einrichtungen die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Wenn für bestimmte Beobachtungen eine Sonderbehandlung erforderlich ist, kann hierfür das Attribut "Beobachtungsvertraulichkeit" verwendet werden (siehe unten).

Bedingt:

DOM_SER_IDS (nicht codiert): Dieses Attribut ermöglicht den Verweis auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden). Dieses Attribut kann von den berichtenden NZBen jederzeit übermittelt und geändert werden (bis zu 70 Zeichen).

UNIT_INDEX_BASE (nicht codiert): Dieses Attribut bezeichnet den Basiszeitpunkt und -wert für Indizes. Dieser Wert wird nur für die Reihen über den von der EZB abgeleiteten Index der fiktiven Bestandsgrößen verwendet und dem Europäische System der Zentralbanken übermittelt. Zu diesem Zweck legte die EZB diesen Wert ursprünglich auf "Index Dec98=100" fest und änderte ihn bei der Übermittlung von Daten für Oktober 2002 in "Index Dec01=100".

BREAKS (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können (bis zu 350 Zeichen).

3.3 Attribute auf Beobachtungsebene(13)

Obligatorisch:

OBS_STATUS (Codeliste "CL_OBS_STATUS"): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, müssen sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für die Statistik über die Bilanzpositionen aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):

"A" = normaler Wert (Standardwert für nicht fehlende Beobachtungen),

"M" = fehlender Wert, Daten existieren nicht (für nicht zutreffende Daten)(14),

"L" = fehlender Wert, Daten existieren, werden jedoch nicht erhoben(15),

"E" = Schätzwert(16),

"P" = vorläufiger Wert (dieser Wert kann bei allen Datenübermittlungen mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung verwendet werden, wenn dieser als vorläufig angesehen wird).

Im Normalfall werden numerische Werte mit dem Beobachtungsstatus "A" (normaler Wert) als Anhang gemeldet. Sonst wird gemäß der vorstehenden Aufstellung ein anderer Wert als "A" übermittelt(17).

Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird das wichtigere von beiden gemeldet. Wenn es sich beispielsweise bei einer Beobachtung gemäß der vorstehenden Hierarchie um eine Schätzung und einen vorläufigen Wert handelt, hat die Eigenschaft "Schätzung" Vorrang, und es wird das Kennzeichen "E" verwendet.

In den vorausgegangenen Meldeanweisungen für die Statistik über die Bilanzpositionen, die als Anhang XII der Leitlinie EZB/2002/5 vom 30. Juli 2002 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik(18) enthalten sind, wurde der einen Bruchwert bezeichnende Wert "B" auch als möglicher Beobachtungswert verwendet. Weil sich ein Bruchwert in einer Zeitreihe über die Bilanzpositionen auch an einem Nicht-Nullwert zeigt, der in der entsprechenden Zeitreihe über Berichtigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet wird, ist es nicht notwendig, die Beobachtung mit dem Wert "B" zu kennzeichnen. Deshalb wird der Wert "B" für Bruchwert aus der Liste der Werte für das Attribut des Beobachtungsstatus, die für die Übermittlung von Zeitreihen über die Bilanzpositionen verwendet wird, ab der Übermittlung von Daten für den Meldemonat Januar 2003, d. h. im Februar 2003, gestrichen.

Bedingt:

- OBS_CONF (Codeliste "CL_OBS_CONF"): Wenn eine NZB zwischen dem Vertraulichkeitsstatus einer oder mehrerer spezifischer Beobachtungen unterscheiden möchte, kann sie das Attribut "Beobachtungsvertraulichkeit" verwenden. Der Wert dieses Attributs (wenn vorhanden) kann vom Absender bei der Datenübertragung geändert werden. Wenn dieses Attribut nicht festgelegt ist, wird angenommen, dass keine Vertraulichkeitsbeschränkung besteht (OBS_CONF = "F", keine Beschränkung).

- OBS_PRE_BREAK (nicht codiert): Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Auftreten eines Bruchs. Hierbei handelt es sich, genau wie bei der Beobachtung, um eine numerische Angabe. Im Allgemeinen wird das Attribut verwendet wenn ein Bruch auftritt. Dieses Attribut muss für die Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen nicht übermittelt werden, da die betreffenden Daten bereits durch die Neuklassifizierungsreihen verfügbar sind. Dieses Attribut wurde in die Liste der Attribute aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Schlüsselstrukturen gehört.

- OBS_COM (nicht codiert): Mit dem Attribut "Beobachtungsanmerkung" können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen). Dieses Attribut kann von den berichtenden NZBen jederzeit übermittelt oder geändert werden (bis zu 350 Zeichen).

4. Fehlende Werte und vorläufige Werte

Wenn es nicht möglich ist, numerische Werte zu melden (z. B. aufgrund von Feiertagen, nicht vorhandenen Daten oder weil Daten nicht erhoben wurden), werden fehlende Werte ("-") gemeldet. Darüber hinaus kann zwischen Fällen unterschieden werden, in denen Werte fehlen, weil für die entsprechenden Produkte keine Daten erhoben werden und solchen, in denen Werte fehlen, weil die Produkte nicht existieren.

- Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (d. h. der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert ("-") mit dem Beobachtungsstatus "L" gemeldet.

- Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen/wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht gemeldet werden kann (d. h. der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert ("-") mit dem Beobachtungsstatus "M" gemeldet.

Keinesfalls darf für eine fehlende Beobachtung der Wert "null" gemeldet werden, weil es sich dabei um einen gewöhnlichen numerischen Wert handelt, der eine bestimmte Transaktion mit einem Nullwert bezeichnet.

Wenn die NZBen nicht in der Lage sind, den genauen Grund für das Fehlen eines Wertes anzugeben, oder wenn sie nicht das gesamte Spektrum der in der Codeliste "CL_OBS_STATUS" vorgegebenen Werte verwenden können (so dass keine Wahlmöglichkeit zwischen den Werten "L" und "M" für das betreffende Attribut besteht), wird der Wert "M" verwendet(19).

Vorläufige Werte können bei jeder Datenübertragung, allerdings nur mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung, gemeldet werden (Beobachtungsstatus = "P"). Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus = "A"). Die neuen, korrigierten Werte überschreiben dann die vorhergehenden vorläufigen Beobachtungen, und es wird in der EZB-Datenbank kein Datensatz über die Korrekturmeldung gespeichert.

5. Statistische Anforderungen

Um die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors regelmäßig zu erstellen, melden gemäß der Verordnung EZB/2001/13 die NZBen der EZB monatlich gesondert aufgeführt statistische Daten über die Bilanz des SMFI-Sektors und des NZB-Sektors. Diese Anforderungen umfassen Bestandsgrößen zum Monatsende und monatliche Daten über Stromgrößenberichtigungen. Weitere Einzelheiten über bestimmte Positionen der Bilanz der SMFI und der NZBen werden vierteljährlich als Bestandsdaten gemeldet.

Zur regelmäßigen Berechnung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets legt die vorliegende Leitlinie zudem zusätzliche Datenanforderungen fest.

Die EZB verwaltet und gibt an die NZBen Listen der Zeitreihen über die Bilanzpositionen weiter, die mit Bezug auf die in der Verordnung EZB/2001/13 enthaltenen Anforderungen und gemäß der vorliegenden Leitlinie ausgetauscht werden. Die NZBen melden der EZB die nachfolgenden Zeitreihen.

5.1. Bestandsdaten

a) Tabelle 1 - monatliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB

Gemäß der Tabelle 1 in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13 werden der EZB eine Gruppe monatlicher Zeitreihen über die Bilanz des MFI-Sektors getrennt nach den Bilanzdaten der NZBen/EZB und der SMFI gemeldet.

b) Tabellen 2, 3 und 4 - vierteljährliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB

Die Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung EZB/2001/13 enthalten eine Gruppe von Zeitreihen, die der EZB regelmäßig einmal im Vierteljahr gemeldet werden. Diese betreffen detailliertere Aufgliederungen für einige Positionen der Monatsbilanz des Sektors der SMFI und der NZBen/EZB. Tabelle 2 bezieht sich insbesondere auf sektorale Aufgliederungen nach "Einlagen", "Krediten", "Wertpapieren außer Aktien" sowie "Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen", die nicht gemäß Tabelle 1 gemeldet werden. Tabelle 3 enthält die Aufgliederung nach EU-Mitgliedstaaten für die Positionen "gesamte Einlagen", "Kredite", "Wertpapiere außer Aktien", "Geldmarktfondsanteile" sowie "Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen". Tabelle 4 betrifft schließlich die Aufgliederung nach den Währungen der sonstigen EU-Mitgliedstaaten und einiger Nicht-EU-Staaten für die Positionen "gesamte Einlagen", "ausgegebene Schuldverschreibungen", "Kredite" und "Wertpapiere außer Aktien".

c) Vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne sowie dessen Bargeld- und Wertpapierbestände - monatliche Reihen

Zur Ableitung von monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets melden die NZBen der EZB gemäß Anhang VII monatlich zusätzliche statistische Daten über die monetären Verbindlichkeiten sowie die Bargeld- und Wertpapierbestände des Zentralstaats. Aus Geringfügigkeitsgründen ist keine Meldung erforderlich, wenn die entsprechenden Produkte nicht existieren oder unbedeutend sind. In diesem Fall informieren die NZBen die EZB darüber im Voraus und übermitteln vor der ersten Datenübertragung eine Aufstellung derjenigen Zeitreihen, die regelmäßig gemeldet werden.

d) Nachrichtliche Positionen - SMFI und NZBen/EZB

Anhänge VIII und IX enthalten eine Gruppe monatlicher Zeitreihen für die Sektoren der SMFI und der NZBen/EZB, deren Meldung erforderlich ist, um die Entwicklung einiger zusätzlicher Aufgliederungen der Zeitreihen über die Bilanzpositionen der wichtigsten MFI genau zu beobachten. Diese Zeitreihen werden der EZB als nachrichtliche Positionen gemeldet und werden gemäß ihrem Bedeutungsgrad in zwei Gruppen unterteilt, d. h. in nachrichtliche Positionen mit "hoher Priorität" und nachrichtliche Positionen mit "niedriger Priorität". Wenn die entsprechenden Produkte nicht existieren oder keine Daten verfügbar sind, ist keine Meldung erforderlich. In diesem Fall informieren die NZBen die EZB darüber im Voraus und übermitteln vor der ersten Datenübertragung eine Aufstellung derjenigen Zeitreihen, die regelmäßig gemeldet werden.

e) Nachrichtliche Positionen zur Ableitung von Gewichten für MFI-Zinssätze - monatliche Reihen der SMFI

Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik über MFI-Zinssätze(20) (nachfolgend als "MIR" bezeichnet) sind Gewichte erforderlich. Diese werden verwendet, um die nationalen MIR zur MIR-Statistik für das Eurowährungsgebiet zu aggregieren. Zu diesem Zweck wurden in Anhang IX geeignete nachrichtliche Positionen für diejenigen NZBen festgelegt, die in der Lage sind, die erforderlichen Aufgliederungen zu liefern. Ab dem Referenzzeitraum Januar 2003 werden diese Reihen (von Bestandsgrößen) mit derselben Vorlagefrist gemeldet wie die entsprechenden Aggregatsreihen, die in Tabelle 1 der Verordnung EZB/2001/13 enthalten sind.

5.2. Berichtigungsdaten

Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 sind zusätzliche statistische Daten zur Ableitung von Stromgrößenstatistiken erforderlich. Die NZBen melden insbesondere Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Neubewertungen von Wertpapierkursen monatlich an die EZB. Darüber hinaus enthält die vorliegende Leitlinie zusätzlich Datenanforderungen für monatliche und vierteljährliche Reihen über Berichtigungen infolge Neuklassifizierung und für vierteljährliche Reihen über Berichtigungen infolge Neubewertung, die die NZBen der EZB melden.

a) Monatliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB

Gemäß der Tabelle 1A in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13 werden der EZB eine Gruppe monatlicher Zeitreihen über Berichtigungen infolge Neubewertung zur Bilanz des MFI-Sektors getrennt nach den Bilanzdaten der NZBen/EZB und der SMFI gemeldet. Zusätzlich zur regelmäßigen Meldung der entsprechenden Reihenaufgliederungen werden der EZB insbesondere die gemäß der Tabelle 1A als "Minimum"-Reihen übermittelten Reihen monatlich zu Kontrollzwecken gemeldet.

Darüber hinaus wird gemäß Anhang X eine Gruppe monatlicher Neuklassifizierungsreihen für alle in Tabelle 1 der Verordnung EZB/2001/13 enthaltenen Zeitreihen gemeldet.

Die EZB berechnet auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Bestandsdaten die "Wechselkursberichtigungen" und die Stromgrößenreihen der Finanztransaktionen für die Bilanzpositionen der MFI(21).

b) Vierteljährliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB

Auf der Grundlage der Anforderungen der vorliegenden Leitlinie und im Anschluss an die durch die Verordnung EZB/2001/13 eingeführten Änderungen der Anforderungen hinsichtlich vierteljährlicher Bestandsdaten wurde eine Gruppe vierteljährlicher Berichtigungsreihen festgelegt. Gemäß Anhang X sind deshalb Berichtigungsdaten für die in Tabelle 2 der Verordnung enthaltenen vierteljährlichen Reihen erforderlich.

c) Einlagen, Verbindlichkeiten sowie Bargeld- und Wertpapierbestände des Zentralstaats - monatliche Reihen

Zur Erstellung von Stromgrößenstatistiken werden gemäß Anhang X Berichtigungsdaten auch über die monetären Verbindlichkeiten sowie die Bargeld- und Wertpapierbestände des Zentralstaats in Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der MFI-Bilanzstatistik bereitgestellt. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass Änderungen - Transaktionen ausgenommen - eintreten. Wenn die entsprechenden Bestandsgrößenreihen Anwendung finden und in den regelmäßigen Datenübertragungen an die EZB enthalten sind, müssen Berichtigungsdaten jedoch immer gemeldet werden.

d) Nachrichtliche Positionen - monatliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB

Die NZBen/EZB melden der EZB eine Gruppe von Reihen über die monatliche Berichtigung der nachrichtlichen Positionen in Bezug auf diejenigen Bestandsgrößenreihen der SMFI und der NZBen/EZB, die zu den nachrichtlichen Positionen mit "hoher Priorität" gezählt werden. Diese Gruppe wird in Anhang X näher beschrieben. Wenn entsprechende Bestandsdaten Anwendung finden und/oder verfügbar sind und wenn sie in den regelmäßigen Datenübertragungen an die EZB enthalten sind, müssen Berichtigungsdaten immer gemeldet werden.

6. Datenmeldung

Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Produkte tatsächlich existieren, enthalten alle statistischen Meldungen mit Ausnahme derjenigen, die Reihen über nachrichtliche Positionen betreffen, die Datenmenge, die in den entsprechenden Tabellen der Verordnung EZB/2001/13 oder in der vorliegenden Leitlinie angegeben ist. Wenn eine Zeitreihe demnach nicht relevant ist, wird sie dennoch (bei allen Datenübertragungen) gemeldet, und die Werte geben, wie in Abschnitt 4 dargestellt, fehlende Daten ("-") an. Die Position "Bargeldumlauf" für Meldungen der "SMFI" muss beispielsweise mit numerischen Werten oder gegebenenfalls mit "-" übermittelt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein gesamter Sektor nicht existiert. In diesem Fall brauchen für diesen Sektor keine Daten geliefert zu werden (z. B. bei Reihen über den Zentralstaat).

6.1. Vorlagefristen

Die Datenmeldungen gemäß der Verordnung EZB/2001/13 erfolgen erstmals mit monatlichen Daten für Januar 2003.

Die NZBen melden der EZB gesondert aufgeführt die monatlichen Bestands- und Berichtigungsdaten über die Bilanzen des Sektors der SMFI und der NZBen/EZB bis zum Geschäftsschluss des fünfzehnten Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Die Daten für die vierteljährlichen Statistiken werden der EZB von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des achtundzwanzigsten Arbeitstags nach Ablauf des Monats übermittelt, auf den sie sich beziehen.

a) Übergangsvorschriften

Gemäß den Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung EZB/2001/13, die in deren Anhang V enthalten sind, können die neuen monatlich erforderlichen Meldungen der Bestands- und Berichtigungsdaten (Abschreibungen/Wertberichtigungen und Preisneubewertungen) mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des fünfzehnten Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Diese Übergangsvorschriften gelten für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten. Diese Vorschrift findet auf die Position "Geldmarktfondsanteile" auf der Aktivseite der Bilanz keine Anwendung.

Während des Übergangszeitraums müssen die NZBen (auf der Grundlage von Schätzungen oder vorläufigen Zahlen) Daten unter Einhaltung derselben Vorlagefrist wie für die entsprechenden Bestandsgrößenreihen übermitteln. Dies betrifft Daten für diejenigen monatlichen Reihen über Berichtigungen infolge Neubewertung, die zuvor von der Leitlinie EZB/2002/5 erfasst und deshalb monatlich unter Einhaltung derselben Vorlagefrist wie Bestandsdaten gemeldet wurden. Die Reihen werden in der darauf folgenden monatlichen Datenübertragung berichtigt, wobei die tatsächlich erhobenen Daten gemäß den Übergangsvorschriften übermittelt werden.

Ab der Datenübertragung im Februar 2004, die sich auf die Daten für Januar 2004 bezieht, werden Daten gemäß den neuen monatlichen statistischen Anforderungen für Bestands- und Berichtigungsdaten, die durch die Verordnung EZB/2001/13 eingeführt wurden, bis spätestens zum Geschäftsschluss des fünfzehnten Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB gemeldet.

6.2. Historische Daten

Die Verordnung EZB/2001/13 enthält keine Angaben über die Bereitstellung historischer Daten für die neuen monatlichen und vierteljährlichen Reihen, die zum ersten Mal für Januar 2003 gemeldet werden.

Bestandsgrößenreihen - Was die neuen monatlichen und vierteljährlichen Bestandsgrößenreihen anbelangt, werden historische Daten vorbehaltlich der Verfügbarkeit tatsächlich erhobener Daten oder bester Schätzungen gemeldet.

Berichtigungsreihen - Um die Konsistenz mit den Meldungen von Bestandsdaten zu gewährleisten, wurden gemäß Anhang V der Leitlinie EZB/2002/5 historische Daten in Bezug auf die Verordnung EZB/1998/16 für monatliche Berichtigungsreihen geliefert. Diese historischen Daten beginnen im Juli 1998, wobei beste Schätzungen bis Oktober 1997 und verfügbare Daten bis in die frühen Achtzigerjahre zurückreichen können. Was die vierteljährlichen Berichtigungsreihen anbelangt, könnte die Lieferung historischer Daten über Berichtigungen infolge Neuklassifizierung zwar einfach demselben Zeitplan folgen wie die monatlichen Berichtigungsreihen. Angesichts der Schwierigkeit, historische Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen und Berichtigungen infolge Neubewertung zu liefern, werden solche Daten gemäß der Leitlinie EZB/2002/5 jedoch nur dann gemeldet, wenn sie verfügbar sind. Die Meldung historischer Daten für die neuen monatlichen Berichtigungsreihen, die zuvor gemäß dem vierteljährlichen Berichtsschema erfolgte, folgt diesen Vorgaben.

Die Meldung historischer Daten bezieht sich deshalb Daten, die im Idealfall bis September 1997 zurückreichen. Die Tabelle 4 enthält die neuen monatlichen und vierteljährlichen Anforderungen gemäß der Verordnung und der vorliegenden Leitlinie sowie Angaben über die Zeitspanne für die Meldung historischer Daten, wenn diese verfügbar sind.

Einzelheiten über die Erstellung von Stromgrößenstatistiken und die Ableitung neuer monatlicher und vierteljährlicher Berichtigungsdaten sind in Anhang X angegeben.

TABELLE 4

Neue monatliche und vierteljährliche Reihen: Datenmeldungen vor Januar 2003

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6.3. Spezielle Fragen der Datenmeldung

a) Definitionsänderung

Wie in der Verordnung EZB/2001/13 vorgesehen, wird die gesonderte Bilanzkategorie "Geldmarktpapiere" aufgegeben und mit der Kategorie "ausgegebene Schuldverschreibungen" auf der Passivseite der MFI-Bilanz zusammengefasst. Die dieser Kategorie zugeordneten Instrumente werden unter den "ausgegebenen Schuldverschreibungen" erfasst und entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit zugeordnet. Eine entsprechende Neuzuordnung wurde ebenso auf der Aktivseite der MFI-Bilanz durchgeführt. Infolge dieser Neuzuordnung wurde die Beschreibung der Werte der Bilanzpositionskategorien "ausgegebene Schuldverschreibungen" und "Wertpapiere außer Aktien" aus der Codeliste "CL_BS_ITEM" dahingehend geändert, dass sie auch die Position "Geldmarktpapiere" umfasst. Die Änderung der Definition der beiden Werte "L40" und "A30" aus der Codeliste "CL_BS_ITEM" findet im Februar 2003 statt, da diese beiden Positionen zusammen erst mit Daten für Zeiträume ab Januar 2003 erstmalig gemeldet werden.

Tabelle 5 enthält nähere Angaben zur Meldung der neuen Bilanzpositionen "ausgegebene Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere" sowie "Wertpapiere außer Aktien und Geldmarktpapiere". Die erste Spalte gibt den Wert für die betreffende Bilanzposition an, während die zweite Spalte die Bilanzposition beschreibt. Die dritte und vierte Spalte bezeichnet den Geltungszeitraum der Werte und beschreibt diese. Für den Wert "A30" ist beispielsweise die Definition "Wertpapiere außer Aktien" (in Bezug auf Daten für Dezember 2002) bis Januar 2003 gültig. Ab Februar 2003 hingegen ist in Bezug auf Daten für Januar 2003 "Wertpapiere außer Aktien (einschließlich Geldmarktpapiere)" die zutreffende Definition. Die letzte Spalte enthält schließlich spezielle Meldeanweisungen für jede Reihe.

TABELLE 5

Bilanzpositionen - Definitionsänderung: Durchführung

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b) Von der vierteljährlichen Meldung zur monatlichen Meldung

Eine der durch die Verordnung EZB/2001/13 eingeführten Änderungen betrifft die monatliche Meldung einiger Reihen über die Bilanzpositionen, die zuvor gemäß der Verordnung EZB/1998/16 vierteljährlich gemeldet wurden. Tabelle 6 enthält einige zusätzliche Angaben zu den Reihen, bei denen sich die Vorlagefrist für die Meldungen geändert hat.

Historische Daten und Korrekturen für Zeiträume vor Januar 2003 werden immer als monatliche Reihen gemeldet. Die Korrekturen bezüglich der vierteljährlichen Reihen werden als monatliche Daten unter Verwendung des monatlichen Zeitreihenschlüssels für den letzten Monat des Quartals übermittelt, auf den sie sich beziehen. Historische Daten vor Januar 2003 werden auf freiwilliger Basis gemeldet, wenn sie verfügbar sind, und werden, wenn dies angebracht ist, durch die Attribute "Beobachtungsstatus" und "Beobachtungsanmerkung" gekennzeichnet(22). Historische Daten, die auf Schätzungen zurückgehen, denen eine Unterauswahl von berichtenden Instituten oder der Teil einer Gruppe von Instrumenten und/oder Geschäftspartnern zugrunde liegt, können als Schätzungen übermittelt werden und werden entsprechend gekennzeichnet. In diesem Fall wird bei der ersten Datenübertragung zusätzlich eine Beschreibung der Schätzungsmethoden geliefert. Wenn die historischen monatlichen Reihen dagegen durch Anwendung statistischer Methoden der Bearbeitung von Zeitreihen abgeleitet werden können, werden sie direkt von der Abteilung Geld- und Bankenstatistik berechnet und brauchen nicht von den NZBen gemeldet werden.

TABELLE 6

Bilanzpositionen - Änderung der Vorlagefristen: Durchführung bei Bestandsdaten

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6.4. Vorschriften zur Datenüberprüfung

Gemäß den Mindestanforderungen der EZB an die statistischen Berichtspflichten in Anhang IV der Verordnung EZB/2001/13 wurden zwei Bereiche identifiziert, für die eine allgemeine Überprüfung vorgenommen werden muss.

Der erste betrifft Verbundgleichungen, bei denen das mathematische Ergebnis bei jeder Datenübertragung stimmen und eingehalten werden muss. Dementsprechend müssen alle Verbundgleichungen zwischen den Bilanzpositionen erfuellt sein (Bilanzen müssen ausgeglichen sein, Darunterpositionen müssen sich zum übergeordneten Aggregat aufsummieren und dürfen den Wert der gesamten Reihe nicht übersteigen). Wenn die Daten eine oder mehrere vorgegebene Gleichungen nicht erfuellen, werden die NZBen ersucht, eine Überprüfung und Berichtigung ihrer Daten vorzunehmen. Die EZB verwaltet Tabellen mit den für die Verbundprüfungen zu verwendenden Gleichungen und gibt diese Tabellen an die NZBen weiter.

Den Schwerpunkt des zweiten Bereichs bilden qualitative Prüfungen, deren Ergebnisse Nachforschungen der NZBen notwendig machen können. Mit Hilfe absoluter und prozentualer(23) Veränderungen zwischen intertemporalen Werten können insbesondere Ausreißer und Brüche in den Zeitreihen für jede Bilanzposition identifiziert werden, da die EZB diese regelmäßig beobachtet. Die Meldung von Nullwerten, negativen Werten und fehlenden Werten wird auch regelmäßig beobachtet. Die NZBen können ersucht werden, die Ergebnisse der qualitativen Prüfungen schriftlich zu erläutern. Die EZB führt die beiden Prüfungsreihen als Teil des gewöhnlichen, beim Dateneingang angewandten Verfahrens durch.

7. Vorgehenswise bei Korrekturen

Es kann vorkommen, dass einzelne NZBen eine Korrektur für die sich auf den vorangegangenen Referenzmonat beziehenden Daten vornehmen müssen (gewöhnliche Korrekturen). Darüber hinaus können aufgrund von beispielsweise Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. Korrekturen an vor dem vorangegangenen Referenzmonat gemeldeten Daten erfolgen (außerordentliche Korrekturen)(24).

Der "Money and Banking Statistics Compilation Guide"(25) (Handbuch zur Erstellung der Geld- und Bankenstatistik) legt die Grundsätze für die Vorgehensweise bei Korrekturen fest. Wichtig sind insbesondere die folgenden Grundsätze:

a) Die NZBen dürfen keine systematischen Korrekturen der Daten für den Zeitraum vor dem vorangegangenen Referenzmonat vornehmen. Erfolgen jedoch solche Korrekturen, werden sie als außerordentliche Korrekturen eingestuft, und der EZB müssen dann Erläuterungen geliefert werden.

b) Generell müssen erhebliche Korrekturen, die nicht auf das Hochrechnungsverfahren ("grossing-up") zurückzuführen sind bzw. bei denen es sich nicht um geringfügige routinemäßige Korrekturen handelt, der EZB erläutert werden.

c) Bei der Übertragung korrigierter Daten müssen die NZBen die festgelegten Vorlagefristen für die regelmäßigen Meldungen berücksichtigen, damit es nicht zu einem Konflikt mit dem normalen Produktionszeitraum kommt. Außerordentliche Korrekturen dürfen nur außerhalb der normalen Produktionszyklen übermittelt werden.

d) Generell werden außerordentliche Korrekturen nur berücksichtigt, wenn zufrieden stellende Erläuterungen geliefert werden.

Ergänzend zu den vorgenannten Grundsätzen wird in Anbetracht der notwendigen Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Qualität und der Stabilität der monetären Statistik und zur Verbesserung der Konsistenz zwischen den monatlichen und vierteljährlichen Meldungen empfohlen, außerordentliche Korrekturen von monatlichen Meldungen zusammen mit den vierteljährlichen Daten zu übermitteln.

Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Meldung von außerordentlichen und gewöhnlichen Korrekturen sowie Aktualisierungen in ein und derselben Datei alle Daten gleichzeitig verarbeitet werden. Wenn außerordentliche Korrekturen gesondert während des Produktionszeitraums gemeldet werden, kann die EZB, nachdem Aktualisierungen und gewöhnliche Korrekturen übermittelt wurden, ansonsten die Verarbeitung und Speicherung dieser Daten bis nach dem Ende des Produktionszeitraums verschieben. Die EZB ist zwar technisch in der Lage, Dateien (mit außerordentlichen/gewöhnlichen Korrekturen und/oder Aktualisierungen) zu verarbeiten, sobald sie an ihrem Dateneingangsbereich eintreffen, doch können außerordentliche Korrekturen, die während des Produktionszeitraums eintreffen, die reguläre Datenverarbeitung beeinträchtigen und so den gesamten Prozess der Erstellung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets verzögern. Wenn allerdings durch eingehende außerordentliche Korrekturen das Volumen der Daten auf Ebene des Euro-Währungsgebiets erhöht oder merkliche Fehler korrigiert werden könnten, ist es möglich, entsprechende Korrekturen auch während des Produktionszeitraums zu akzeptieren.

8. Rückübermittlung von Daten an die NZBen

Die EZB verwaltet Tabellen, die die statistischen Zeitreihen bezeichnen, die an die NZBen rückübermittelt werden, und gibt diese Tabellen an die NZBen weiter.

(1) Die Statistik über die eigenen Bilanzpositionen der EZB ist ebenfalls Bestandteil des Konsolidierungsprozesses.

(2) Zusätzlich meldet die Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB der Generaldirektion Statistik der EZB ihre eigene Bilanz nach diesen Vorgaben.

(3) Die Bezeichnungen der Zeitreihen (Schlüssel) ergeben sich aus der Verknüpfung von konkreten Dimensionswerten.

(4) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(5) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(6) Beginnend mit der Meldung von Daten für Januar 2003 wird genauso wie für die Bilanz der NZBen der Wert "N" für die Meldung der Zeitreihe über die Bilanz der EZB verwendet.

(7) Beginnend mit der Meldung von Daten für Januar 2003 wird der Wert "U" (der zuvor für den MFI-Sektor einschließlich der EZB verwendet wurde) gestrichen und der Wert "M" (der zuvor für den MFI-Sektor ohne die EZB verwendet wurde) als MFI-Sektor (einschließlich der EZB) neu festgelegt.

(8) Die Meldung von Zeitreihen über Wechselkursberichtigungen trifft nur auf die EZB zu.

(9) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7.

(10) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

(11) Bei den Attributen handelt es sich um statistische Begriffe, die den Anwendern zusätzliche, codierte (z. B. die Einheit) und nicht codierte Informationen (z. B. die Aufbereitungsmethode) über die ausgetauschten Daten liefern. "Obligatorisch" sind diejenigen Attribute, die einen Wert zugewiesen bekommen, da ansonsten die entsprechenden Beobachtungen als unbedeutsam angesehen werden. Als "bedingt" werden diejenigen Attribute bezeichnet, denen Werte nur dann zugeordnet werden, wenn sie im berichtenden Institut bekannt sind (z. B. der Bezeichner inländischer Reihen) oder aber immer dann, wenn sie relevant sind (z. B. Brüche) und sie leere Werte annehmen können. Attributswerte werden nur bei der erstmaligen Festlegung oder im Falle einer Änderung ausgetauscht. Lediglich der Beobachtungsstatus wird bei jedem Datenaustausch als Anhang zu jeder Beobachtung übermittelt.

(12) Das Attribut "AGG_EQUN" wird für die Schlüsselstruktur "ECB_BSI1" nicht verwendet und bei der nächsten Aktualisierung der Definition der Schlüsselstruktur gestrichen.

(13) Wenn die NZBen ein Attribut ändern möchten, müssen sie gleichzeitig die betreffende(n) Beobachtung(en) erneut übermitteln. Wenn die Attribute auf Beobachtungsebene korrigiert werden, werden die bestehenden Werte durch die Standardwerte ersetzt, es sei denn die betreffende NZB überträgt den entsprechenden Attributswert.

(14) Der Beobachtungsstatus "M" wird immer zusammen mit einem Beobachtungswert "-" übermittelt. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 4.

(15) Der Beobachtungsstatus "L" wird immer zusammen mit einem Beobachtungswert "-" übermittelt. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 4.

(16) Der Beobachtungsstatus "E" wird für alle Beobachtungen oder Zeiträume von Daten verwendet, die auf Schätzungen zurückgehen und nicht als normale Werte angesehen werden können.

(17) Wenn bei der Übermittlung einer Korrektur (eines Attributs oder des Wertes einer Beobachtung) der Beobachtungsstatus nicht zusammen mit dem Beobachtungswert übertragen wird, ist anzunehmen, dass der Wert "A" bei nicht fehlenden Beobachtungen und der Wert "M" bei fehlenden Beobachtungen Anwendung findet.

(18) ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 67.

(19) Wenn eine NZB aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Wert "L" zu verwenden, übermittelt sie der EZB die betreffende Zeitreihenliste in schriftlicher Form.

(20) Die Erstellung erfolgt gemäß der Verordnung EZB/2001/18 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nicht finanziellen Kapitalgesellschaften, ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(21) Im Falle der Bilanz der EZB liefert die Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB die Zeitreihen über die Wechselkursberichtigungen gemäß Anhang X.

(22) Werte, die auf Schätzungen zurückgehen, werden mit dem Attribut "E" für den Beobachtungsstatus (OBS_STATUS) und mit einer Anmerkung zur Beobachtung (OBS_COM) übermittelt, die nähere Angaben über das Schätzungsverfahren enthält.

(23) Auf Positionen, die null bezeichnen, nicht anwendbar. Auf diese findet die Differenz Anwendung.

(24) Außerordentliche Korrekturen in diesem Sinne sind Korrekturen von Werten, die sich auf einen Zeitraum vor dem Monat beziehen, der dem jeweils aktuellen Referenzmonat vorausgeht.

(25) Europäisches Währungsinstitut, "Money and Banking Statistics Compilation Guide - Guidance provided to NCBs for the compilation of money and banking statistics for submission to the ECB", April 1998.

ANHANG XIV

VERFAHREN ZUR HOCHRECHNUNG ("GROSSING-UP PROCEDURES")

Das "cutting-off-the-tail"-Verfahren

1. Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(2) gehören alle monetären Finanzinstitute (MFI) zum Kreis der Berichtspflichtigen für die Erstellung der Geld- und Bankenstatistik des Euro-Währungsgebiets. Ferner heißt es in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung: "Die nationalen Zentralbanken können kleinen MFI Ausnahmeregelungen einräumen, wenn auf die MFI, die Daten für die konsolidierte Monatsbilanz liefern, mindestens 95 % der Gesamtsumme der MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat entfallen. Die NZBen prüfen die Erfuellung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen." Dementsprechend muss die aggregierte Bilanz derjenigen MFI, die in vollem Umfang der Berichtspflicht für die Erstellung der Geld- und Bankenstatistik des Euro-Währungsgebiets unterliegen, mindestens 95 % der Summe der aggregierten Bilanz des gesamten MFI-Sektors in jedem Mitgliedstaat bilden.

2. Nationale Zentralbanken (NZBen), die sich dafür entscheiden, kleinen MFI Meldeerleichterungen zu gewähren, erheben mindestens jährlich Daten über das Bilanzvolumen, damit sie überprüfen können, ob diese kleinen MFI die in Artikel 2 Absatz 2 festgelegte Bedingung nach wie vor erfuellen. Die Höhe des Bilanzvolumens wird über ein Bruttokonzept errechnet. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb der Europäischen Union keine auf unterschiedliche Bilanzierungsgrundsätze zurückzuführenden, signifikanten Abweichungen in der Definition der Bilanzsumme auftreten werden und dass sich eventuelle Abweichungen im Laufe der Zeit verringern werden.

Hochrechnung der Daten von nicht in vollem Umfang berichtspflichtigen MFI

3. Zur Sicherung der Qualität der MFI-Bilanzstatistik des Euro-Währungsgebiets rechnen die NZBen bei der Erstellung der monatlichen und vierteljährlichen MFI-Bilanzdaten, die an die EZB übermittelt werden, die Daten von nicht in vollem Umfang berichtspflichtigen MFI auf einen Deckungsgrad von 100 % hoch.

Mindestanforderungen für die Hochrechnung

4. Das von den NZBen gewählte Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % muss folgende Mindestanforderungen erfuellen:

- Für fehlende Aufgliederungen (d. h. einzelne Positionen der Bilanz, zu denen die kleinen MFI keine Daten melden) werden Schätzungen erstellt. Diesen Schätzungen werden Verhältniszahlen zugrunde gelegt, die entweder auf allen Berichtspflichtigen oder einer Teilgruppe basieren, die als repräsentativer für die in das "cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen Institute angesehen wird.

- Sind die Aufgliederungen erst zeitlich verzögert oder mit einer geringeren Meldefrequenz verfügbar, werden die Meldedaten der fehlenden Berichtsperiode(n) aufgefuellt. Hierbei werden entweder 1) die bereits übermittelten und sich als adäquat erwiesenen Daten auch für die Zeiträume eingesetzt, für die noch keine Daten gemeldet wurden, oder 2) geeignete statistische Verfahren angewandt, wenn dies aufgrund von Wachstumstrends oder saisonalen Entwicklungen erforderlich ist (d. h. in Fällen, in denen andernfalls die Aufnahme der neuen Werte zu umfangreichen Korrekturen der Zeitreihen nach oben oder unten führen würde).

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

ANHANG XV

STATISTIK ÜBER DIE MINDESTRESERVEBASIS

Beschreibung der Daten

Die monatliche Statistik über die aggregierte Mindestreservebasis, die nach Verbindlichkeitsarten aufgegliedert ist, wird nach den in der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch Verordnung EZB/2002/8(2) festgelegten Kategorien als zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen erstellt. Die Daten zur Erstellung dieser Statistik werden den Daten entnommen, die mindestreservepflichtige Kreditinstitute den nationalen Zentralbanken (NZBen) übermitteln.

Zu diesem Zweck melden die NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) monatlich folgende Daten, die ihnen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) übermittelt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kreditinstituten, die dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegen, gegenüber der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind von der Mindestreservebasis ausgenommen. Wenn ein Kreditinstitut keinen Nachweis über den Betrag der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren erbringen kann, die von den oben genannten Instituten gehalten werden, kann ein von der EZB festgelegter Pauschalbetrag von diesen ausstehenden Verbindlichkeiten abgezogen werden.

In Bezug auf die eingeschränkte (vierteljährliche) Meldung von Daten über die Mindestreservebasis kleiner Kreditinstitute werden die neuesten zum Ende des Quartals ermittelten Daten dreimal für die monatlichen Daten verwendet, die der EZB von den NZBen gemeldet werden.

Die statistischen Berichtspflichten betreffen die Daten, die die Kreditinstitute den NZBen im Zusammenhang mit den Mindestreserveanforderungen des ESZB übermitteln.

Die Positionen beziehen sich auf die Beträge, die die Kreditinstitute den NZBen melden und die zur Berechnung der Mindestreservebasis der einzelnen Institute herangezogen wurden.

a) Verbindlichkeiten, auf die ein positiver Mindestreservesatz angewandt wird:

a.1) Einlagen (täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren),

a.2) Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren.

Die Daten, die der EZB über die von Kreditinstituten ausgegebenen Schuldverschreibungen (a.2) übermittelt werden, entsprechen den tatsächlich in der Mindestreservebasis enthaltenen Beträgen, die Kreditinstitute den NZBen melden. Die Daten über Schuldverschreibungen (a.2) beinhalten daher:

- den Betrag der von Kreditinstituten ausgegebenen Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren, von dem ein von der EZB festgelegter Pauschalbetrag abgezogen wird für den Fall, dass Kreditinstitute keinen Nachweis über die Bestände an eigenen Wertpapieren vorgelegt haben, so dass der Betrag eingesetzt wurde, der dem für das Euro-Währungsgebiet geltenden Verhältnis ("macro ratio") entspricht, oder

- den Betrag der von Kreditinstituten ausgegebenen Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren, der um den tatsächlichen Betrag der Bestände der Kreditinstitute (und des ESZB) an ausgegebenen Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren berichtigt wird für den Fall, dass Kreditinstitute einen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben.

b) Verbindlichkeiten, auf die ein Mindestreservesatz von null angewandt wird:

b.1) Einlagen (Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren),

b.2) Repogeschäfte,

b.3) Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren.

Die für "Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren" gemeldeten Beträge enthalten auch die Schuldverschreibungen, die von sonstigen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, der EZB oder den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehalten werden.

c) Von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten angewandter Pauschalbetrag.

Codierungsstruktur

Für die Übermittlung der Statistik über die Mindestreservebasis an die EZB wurden bestimmte Codes festgelegt, die die in Anhang XIII beschriebenen Codes ergänzen:

a) Für den berichtspflichtigen Sektor wird der Code "R" aus der Codeliste "CL_BS_REP_SECTOR" zur Definition der mindestreservepflichtigen Kreditinstitute eingesetzt(3).

b) Der betreffende Sektor des Geschäftspartners beinhaltet alle "sonstigen MFI", die keine mindestreservepflichtigen Kreditinstitute sind(4), alle "Nicht-MFI" ("öffentliche Haushalte (Staat)" und "sonstige Gebietsansässige") sowie die "übrige Welt". Der Code "3000" aus der Codeliste "CL_BS_COUNT_SECTOR" wird für den Sektor des Geschäftspartners eingesetzt.

c) Für das Gebiet des Geschäftspartners ist keine geographische Aufgliederung erforderlich. Es wird der Code "A1" für "Welt" aus der Codeliste "CL_COUNT_AREA" eingesetzt.

d) In der Codeliste "CL_BS_ITEM" sind drei Codes speziell für die Bilanzpositionen festgelegt, die für die Statistik über die Mindestreservebasis herangezogen werden. Diese Codes werden jedoch nicht auf die Statistik über die Bilanzpositionen und auf den Pauschalbetrag angewendet. In vorliegenden Fall werden der Code "L2A" für "Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist", der Code "L2B" für "täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist" sowie der Code "LSA" für "von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten angewandter Pauschalbetrag" eingesetzt.

e) Eine Aufgliederung nach Währungen ist nicht erforderlich. Daher wird der Code "Z01" (alle Währungen zusammen) aus der Codeliste "CL_CURRENCY" eingesetzt.

f) Die Daten werden in Euro gemeldet. Der Code "E" aus der Codeliste "CL_SERIES_DENOM" wird eingesetzt.

In den Tabellen RR/1 und RR/2 in der Anlage sind die Reihen aufgeführt, die für die Statistik über die Mindestreservebasis übermittelt werden.

Regelmäßige Übermittlung der Daten

Die Statistik über die Mindestreservebasis umfasst für die Kreditinstitute sechs Zeitreihen, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen und monatlich bis spätestens zum siebzehnten Arbeitstag nach Ablauf des Referenzmonats über das elektronische Netzwerk "E9" an die EZB übermittelt werden.

Kreditinstitute, die in das so genannte "cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen sind (d. h. die Kreditinstitute, die von einer umfassenden monatlichen Meldung befreit sind), übermitteln den NZBen vierteljährlich eine eingeschränkte Aufgliederung. Für diese Kreditinstitute wird eine vereinfachte Statistik über die Mindestreservebasis für die drei (einmonatigen) Mindestreserveerfuellungsperioden verwendet. Die NZBen übermitteln Daten über diese Kreditinstitute gemäß ihrem üblichen Berichtszeitplan(5).

Vorgehensweise bei Korrekturen

Die berichtspflichtigen Institute können Korrekturen der statistischen Daten über die Mindestreservebasis und die Mindestreserveanforderungen für eine bestimmte Mindestreserveerfuellungsperiode nur bis zum vierzehnten Kalendertag nach Ablauf des Monats melden, in dem die Mindestreserveerfuellungsperiode begann(6).

Korrekturen der Mindestreservebasis/Mindestreserveanforderungen durch die berichtspflichtigen Institute, die nach dem vierzehnten Kalendertag nach Ablauf des Monats vorgenommen werden, in dem die betreffende Mindestreserveerfuellungsperiode begann (verspätete Korrekturen), werden in der Statistik über die Mindestreservebasis und die Mindestreserveanforderungen nicht mehr berücksichtigt.

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(3) Der hier herangezogene berichtspflichtige Sektor ist kleiner als der Sektor der sonstigen monetären Finanzinstitute (MFI), da sonstige nicht mindestreservepflichtige MFI nicht erfasst sind.

(4) Die NZBen, die EZB und mindestreservepflichtige Kreditinstitute sind vom Sektor des Geschäftspartners für das Euro-Währungsgebiet ausgenommen.

(5) Die NZBen verwenden die Daten über die Mindestreservebasis, die vierteljährlich von den in das so genannte "cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogenen Kreditinstituten gemeldet werden. Da die NZBen jedoch monatliche Daten an die EZB übermitteln, werden dieselben vierteljährlichen Daten dieser Kreditinstitute nach deren Bekanntgabe dreimal an die EZB gemeldet.

(6) Oder bis zum vorhergehenden NZB-Geschäftstag, wenn der vierzehnte Kalendertag kein NZB-Geschäftstag ist. Als "NZB-Geschäftstag" ist jeder Tag zu verstehen, an dem die nationale Zentralbank eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des ESZB geöffnet ist.

Anlage

TABELLE RR/1

Zeitreihenschlüssel für monatliche Daten über die Bilanzpositionen, die zur Erstellung der Statistik über die Mindestreservebasis erforderlich sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE RR/2

Zeitreihenschlüssel für monatliche Daten über die Bilanzpositionen, die zu Kontrollzwecken erforderlich sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVI

DATEN ZUR BERECHNUNG DER BETRAEGE, DIE AUF EINEM FÜR DAS EURO-WÄHRUNGSGEBIET GELTENDEN VERHÄLTNIS ("MACRO-RATIO") BERUHEN

Beschreibung der Daten

Durch die Bilanzen, die den nationalen Zentralbanken (NZBen) von den berichtspflichtigen monetären Finanzinstituten (MFI) übermittelt werden, erhalten die NZBen Daten über die aggregierten Bilanzen von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten (Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch Verordnung EZB/2002/8(2)).

Zur Berechnung des für das Euro-Währungsgebiet geltenden "macro-ratio" übermitteln die NZBen monatlich die folgenden, zum Monatsende ermittelten statistischen Daten an die Europäische Zentralbank (EZB):

- die Bestände an "Schuldverschreibungen mit vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren", die von Kreditinstituten ausgegeben werden,

- die Bestände der Kreditinstitute an "Wertpapieren außer Aktien mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren", die von inländischen sowie sonstigen MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden.

Für die Kreditinstitute, die in das so genannte "cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen sind (d. h. die kleinen Institute, für die eine Ausnahmeregelung für die umfassende monatliche Meldung gilt), wird gegebenenfalls das in Anhang XIV beschriebene Verfahren zur Hochrechnung ("grossing-up procedures") angewendet.

Codierungsstruktur

Die Codierungsstruktur für die Übermittlung der Zeitreihen an die EZB basiert auf der in Anhang XIII festgelegten und für die Meldung von Daten über die Bilanzpositionen angewandten Struktur. Insbesondere die folgenden Codes werden zur Festlegung der drei Zeitreihen herangezogen:

a) Der Sektor der Berichtspflichtigen für die drei zu übermittelnden Zeitreihen besteht aus den "mindestreservepflichtigen Kreditinstituten". Für diesen Sektor wird der Wert "R" aus der Codeliste "CL_BS_REP_SECTOR" eingesetzt.

b) Für "ausgegebene Schuldverschreibungen von bis zu zwei Jahren" und "Wertpapiere außer Aktien mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren" wird der Wert "L" aus der Codeliste "CL_BS_MATURITY_ORIG" als Code für die Fristengliederung eingesetzt.

c) Die Bilanzpositionen auf der Aktivseite werden getrennt für das Gebiet der inländischen Geschäftspartner und sonstiger Geschäftspartner des Euro-Währungsgebiets gemeldet, um Übereinstimmung mit den für die Übermittlung der Zeitreihen über die Bilanzpositionen festgelegten Zeitreihenschlüssel zu gewährleisten. Die Werte "U6" und "U5" aus der Codeliste "CL_COUNT_AREA" werden eingesetzt.

Für die Bilanzpositionen auf der Passivseite erfolgt keine Aufgliederung für das Gebiet des Geschäftspartners. Der Wert "A1" für "Welt" wird eingesetzt.

d) Eine Aufgliederung nach Währungen ist nicht erforderlich. Daher wird der Code "Z01" (alle Währungen zusammen) aus der Codeliste "CL_CURRENCY" eingesetzt.

e) Die Daten werden in Euro angegeben. Der Code "E" aus der Codeliste "CL_SERIES_DENOM" wird eingesetzt.

In der Tabelle "Kreditinstitute/macro-ratio" in der Anlage sind die drei zu übermittelnden Zeitreihen aufgeführt.

Regelmäßige Übermittlung der Daten

Die drei Zeitreihen für die Kreditinstitute, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen, werden der EZB monatlich bis Geschäftsschluss am letzten Arbeitstag des Monats übermittelt, der auf den Referenzzeitraum folgt.

Um eine einheitliche Behandlung der Bilanzpositionen im Rahmen der konsolidierten Bilanz zu gewährleisten, müssen die Reihen auch dann übermittelt werden, wenn die entsprechenden Bilanzpositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zutreffen(3).

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(3) Die korrekte Meldung von nicht zutreffenden Bilanzpositionen ist in Anhang XIII beschrieben.

Anlage

TABELLE

"Kreditinstitute/'macro-ratio'"

Zeitreihenschlüssel für monatliche Daten über die Bilanzpositionen. Für die Erstellung des "macro-ratio" erforderliche Daten

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ANHANG XVII

LISTE DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

LEITFADEN FÜR DIE MELDUNG VON AKTUALISIERUNGEN

Einführung

1. Der vorliegende Leitfaden enthält Informationen zur Erhebung, Validierung und Veröffentlichung der Liste der monetären Finanzinstitute (MFI). Die Liste der MFI ist eine Zusammenstellung von Instituten, die die nationalen MFI-Sektoren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) widerspiegelt.

Ad-hoc-Aktualisierungen der Liste der MFI

2. Ad-hoc-Aktualisierungen sind obligatorisch und erfolgen, wenn sich Änderungen im MFI-Sektor ergeben, d. h. wenn ein Institut zum MFI-Sektor hinzukommt ("Zugang") oder ein bestehendes Institut aus dem MFI-Sektor ausscheidet ("Abgang").

3. Ad-hoc-Aktualisierungen sind ebenfalls obligatorisch, wenn sich die Attribute bestehender MFI ändern.

4. Ein Institut kann aus den folgenden vier Gründen zum MFI-Sektor hinzukommen:

- Errichtung eines MFI infolge einer Fusion,

- Entstehung neuer juristischer Personen infolge der Spaltung eines bestehenden MFI,

- Gründung eines neuen MFI,

- Änderung des Status eines bisherigen Nicht-MFI zu einem MFI.

5. Ein Institut kann aus den folgenden fünf Gründen aus dem MFI-Sektor ausscheiden:

- Beteiligung eines MFI an einer Fusion,

- Übernahme eines MFI durch ein anderes Institut,

- Spaltung eines MFI in rechtlich selbstständige Gesellschaften,

- Änderung des Status eines bisherigen MFI zu einem Nicht-MFI,

- Liquidation eines MFI.

6. Die Übermittlung von Ad-hoc-Aktualisierungen des MFI-Sektors ist obligatorisch, um einerseits die Übereinstimmung mit den in Betracht kommenden Geschäftspartnern für geldpolitische Operationen (nachfolgend als "GFGO" bezeichnet) sicherzustellen und andererseits die monatliche Veröffentlichung der Liste der MFI auf der Website der Europäischen Zentralbank (EZB) zu ermöglichen.

7. Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Institut werden alle obligatorischen Variablen vollständig angegeben.

8. Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem MFI-Sektor ausscheidet (ohne dass es an einer Fusion beteiligt ist), werden zumindest die folgenden Daten angegeben: die Art der Meldung (d. h. Streichung) und der Identifizierungscode (nachfolgend als "'id'-Code" bezeichnet) des MFI (d. h. die "mfi_id"-Variable).

Wiederzuweisung von MFI-"id"-Codes

9. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) enthalten sich einer Wiederzuweisung von MFI-"id"-Codes gestrichener MFI an neue MFI.

10. Wenn eine solche Maßnahme unumgänglich ist, wird das folgende Verfahren eingehalten:

i) Die Aktualisierung mit dem wiederzugewiesenen "id"-Code wird über das N13-Datenaustauschsystem übermittelt. Da erneut zugewiesene "id"-Codes die Validierungsprüfungen verletzen, wird die entsprechende NZB mittels einer Bestätigung informiert, dass die Aktualisierung abgewiesen wurde. Die mit der Aktualisierung zusammenhängenden Daten werden jedoch gesondert in einem separaten Datenspeicher gehalten.

ii) Parallel zu der vorgenannten Übermittlung wird eine Erläuterung zu der Wiederzuweisung der MFI-"id" über das CebaMail-Konto "N13" an die EZB gesendet. In der Betreffzeile wird "MFI reallocation" (MFI-Wiederzuweisung) angegeben. Nähere Angaben zu den Gründen für die Wiederzuweisung einschließlich der IREF-Nummer der übermittelten Datei werden als Teil der Erläuterung mitgesendet.

iii) Vorbehaltlich der Annahme der Erläuterung nimmt die EZB die Aktualisierung manuell vor und sendet über CebaMail eine Bestätigung an die NZB.

iv) Wird die Erläuterung nicht für akzeptabel erachtet, wird keine Aktualisierung im MFI-Datensatz vorgenommen. In diesem Fall sendet die EZB der NZB über CebaMail eine Nachricht, in der die Ablehnung begründet wird.

v) Steht CebaMail nicht zur Verfügung, wird die Erläuterung über die übliche E-Mail-Adresse gesendet (in der Betreffzeile muss "MFI reallocation" (MFI-Wiederzuweisung) angeben werden), die für MFI-bezogene Anfragen an die EZB benutzt wird: mfi.hotline@ecb.int. Die EZB kommuniziert mit den NZBen im Zusammenhang mit den voranstehenden Verfahren iii) und iv) über E-Mail.

Übermittelte Variablen

11. Die nachstehende Tabelle beschreibt kurz die für die Liste der MFI erhobenen Variablen und gibt an, ob es sich dabei um obligatorische oder sonstige Variablen handelt. In Bezug auf weitere Einzelheiten zu jeder Variablen wird auf den Abschnitt "Validierungsprüfungen" verwiesen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der Begriff "Fusion(en)" auf Fusionsaktivitäten im Inland.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Fusionsmeldungen

12. Nachstehend werden einige Beispiele für Variablen gegeben, die zur Meldung inländischer und grenzüberschreitender Fusionen zwischen einem MFI und (einem) anderen MFI/Nicht-MFI benutzt werden müssen. Darüber hinaus werden Fusionsszenarios aufgezeigt, bei denen Fusionen zum gleichen Termin wie auch zu unterschiedlichen Terminen rechtswirksam vollzogen wurden. Zu beachten ist, dass die nachstehenden Vorgänge lediglich Musterbeispiele sind und keine erschöpfende Aufstellung aller möglichen Fusionsszenarios darstellen. Darüber hinaus ist das Ergebnis eines bestimmten Vorgangs nur eines von vielen möglichen Resultaten für die betreffende Art von Fusion.

13. In Bezug auf entsprechende Vorgaben zum XML-Berichtsschema wird auf die "Exchange Specification for the N13 Phase II Data Exchange System" (Austauschspezifikation für das Phase-II-N13-Datenaustauschsystem) (siehe den nachstehenden Abschnitt "Referenzunterlagen") verwiesen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Häufigkeit der Übermittlung

14. Die Übermittlung von Ad-hoc-Aktualisierungen an die EZB erfolgt, sobald sich eine Änderung im MFI-Sektor ergibt.

Übermittlungsmedium und Dateiformat

15. Ad-hoc-Aktualisierungen werden im XML-Format über das N13-Datenaustauschsystem übermittelt.

16. Fällt das N13-Datenaustauschsystem aus, so werden die MFI-Aktualisierungen im XML-Format über das CebaMail-Konto "N13" übermittelt.

17. Vollständige Angaben zum N13-Datenaustauschsystem für die Übermittlung von MFI-Aktualisierungen sind dem Dokument "Exchange Specification for the N13 Phase II Data Exchange System" zu entnehmen (siehe den nachstehenden Abschnitt "Referenzunterlagen").

Validierungsprüfungen

Die folgenden Validierungsprüfungen werden vor der Übertragung der MFI-Aktualisierungen an die EZB durchgeführt. Sämtliche bei der EZB eingegangenen Aktualisierungen, welche die Validierungsprüfungen bestehen, werden automatisch in den MFI-Datensatz übernommen.

Allgemein

i) Alle obligatorischen Variablen werden vollständig angegeben.

ii) Der Wert für die Variable "object_request" kann einen der vier vorgegebenen Typen annehmen:

- "mfi_req_new" (gibt an, dass Daten über ein neues MFI gemeldet werden),

- "mfi_req_mod" (gibt an, dass Daten über Änderungen in Bezug auf ein bestehendes MFI gemeldet werden),

- "mfi_req_del" (gibt an, dass Daten über ein bestehendes, zu streichendes MFI gemeldet werden),

- "mfi_req_merger" (gibt an, dass Daten über an einer Fusion beteiligte Institute gemeldet werden).

"Id"-Code

iii) Die Variable "mfi_id" besteht aus zwei separaten Teilen, einer "host"-Variablen und einer "id"-Variablen. Die kombinierten Werte der beiden Teile stellen sicher, dass die "mfi_id" nur für das betreffende MFI existiert. Die "mfi_id" ist der primäre Schlüssel für den MFI-Datensatz.

iv) Der Wert für die "host"-Variable eines MFI (wenn sie Teil der "mfi_id" ist) kann nur ein zweistelliger EU ISO-Ländercode sein.

v) Ein bereits benutzter "id"-Code darf einem neuen MFI nicht zugewiesen werden. (Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wird auf den vorstehenden Abschnitt "Wiederzuweisung von MFI-'id'-Codes" verwiesen.)

vi) Zur Wahrung der Konsistenz werden die gleichen "id"-Codes wie in der monatlich auf der Website der EZB veröffentlichten Liste der MFI benutzt.

vii) Bei der Meldung einer Änderung des "mfi_id"-Codes wird zunächst eine Meldung bezüglich der Streichung des bestehenden MFI mit dem "alten" Code übermittelt. Anschließend wird eine zweite Meldung zur Eintragung eines "neuen" MFI mit dem neuen "mfi_id"-Code übermittelt.

viii) Ist die "mfi_id"-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung abgewiesen.

Name

ix) Der vollständige, bei der NZB registrierte Name des Instituts.

x) Die Rechtsform der Gesellschaft wird ebenfalls im Namen angegeben, d. h. "Plc", "Ltd", "S.p.A." usw.. Die Rechtsform der Gesellschaft wird durchgehend für alle Namen gemeldet, auf die dies zutrifft.

xi) Es wird der nationale Zeichensatz benutzt. Griechenland benutzt das römische Alphabet.

xii) Um der Verwendung von Akzenten Rechnung zu tragen, werden die Regeln für Kleinbuchstaben eingehalten.

xiii) Wenn möglich, werden Kleinbuchstaben verwendet.

xiv) Ist die "name"-Variable unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung abgewiesen.

Anschrift

xv) Mindestens eine der Adressvariablen "postal_address", "postal_box" bzw. "postal_code" sollte vollständig angegeben werden. Die vierte Adressvariable "city" ist obligatorisch.

xvi) Bei der Variablen "postal_address" wird der Name der Straße und die Hausnummer des Gebäudes des betreffenden Instituts angegeben. Die nationalen Zeichensätze werden benutzt. Griechenland benutzt das römische Alphabet.

xvii) Bei der Variablen "postal_box" wird das Postfach entsprechend den nationalen gültigen Regeln für Postfächer angegeben. Vor den Nummern der Variablen "postal_box", die alphanumerisch sein können, sollte kein sich auf das Postfach beziehender Text stehen.

xviii) Bei der Variablen "postal_code" wird die Postleitzahl des Ortes angegeben, an dem das Institut seinen Sitz hat. Es werden die nationalen gültigen Regeln für Postleitzahlen eingehalten. Die Variable "postal_code" kann alphanumerisch sein.

xix) Ist der Datensatz der "address"-Variablen unvollständig, nicht korrekt oder fehlt er ganz, wird die gesamte Meldung abgewiesen.

Stadt

xx) Bei der Variablen "city" wird die Stadt angegeben, in der das Institut seinen Sitz hat. Die nationalen Zeichensätze werden verwendet. Griechenland benutzt das römische Alphabet. Wenn möglich, werden Kleinbuchstaben benutzt.

xxi) Ist die Variable "city" unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung abgewiesen.

Kategorie

xxii) Bei der Variablen "category" wird die Art des MFI entsprechend den vier vorgegebenen Werten "central bank", "credit institution", "money market fund" oder "other institution" angegeben. Es werden Kleinbuchstaben verwendet, außer für die Anfangsbuchstaben, die groß geschrieben werden.

xxiii) Ist die Variable "category" unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung abgewiesen.

Bericht

xxiv) Bei der Variablen "report" wird angegeben, ob das MFI in vollem Umfang meldepflichtig ("true") oder aber in das so genannte "cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen ist ("false"). Es wird nur einer dieser beiden vorgegebenen Werte akzeptiert.

xxv) Ist die Variable "report" unvollständig, nicht korrekt oder fehlt sie ganz, wird die gesamte Meldung abgewiesen.

Reihenfolge

xxvi) Bei der Variablen "order_r" wird die gewünschte Reihenfolge der MFI in der Liste der MFI angegeben, wenn die alphabetische Reihenfolge im Englischen nicht zutrifft. Jedem MFI wird in aufsteigender Reihenfolge ein numerischer Wert zugeordnet.

xxvii) Die Variable "order_r" ist nicht obligatorisch. Wenn sie unvollständig ist oder ganz fehlt (und alle anderen Validierungsprüfmerkmale erfuellt sind), wird die Meldung in den MFI-Datensatz übernommen.

Prüfung ausländischer Zweigstellen

xxviii) Handelt es sich bei dem MFI um eine ausländische Zweigstelle, muss ein Wert für die Variable "head_of_branch" angegeben werden.

xxix) Bei der Variablen "head_of_branch" wird die Art des Hauptsitzes entsprechend einem der drei folgenden vorgegebenen Werte angegeben: "non_eu_head", "eu_non_mfi_head_" oder "eu_mfi_head".

xxx) Lautet die "head_of_branch"-Variable "non_eu_head" (der Hauptsitz des Instituts befindet sich nicht in der EU), so werden "host" und "name" des Hauptsitzes angegeben.

xxxi) Lautet die "head_of_branch"-Variable "eu_non_mfi_head" (der Hauptsitz des Instituts befindet sich in der EU, es handelt sich um ein Nicht-MFI), werden "host", "name" und "id" des Hauptsitzes angegeben. Der "id"-Code des "non_mfi" kann entweder "OFI" (sonstiges Finanzinstitut) oder ein zweistelliger vorangestellter ISO-Ländercode gefolgt von einer Ergänzung gemäß der Sektorklassifizierung des ESVG 95(1) sein.

xxxii) Lautet die "head_of_branch"-Variable "eu_mfi_head" (ein MFI), werden "host" und "id" des Hauptsitzes angegeben. Die aktuellsten MFI-"id"-Daten können der jeweils letzten auf der Website der EZB veröffentlichten monatlichen Liste der MFI entnommen werden.

xxxiii) Lautet die "head_of_branch"-Variable "eu_mfi_head" (ein MFI), wird die "name"-Variable des Hauptsitzes nicht angegeben. Im Rahmen des EZB-Validierungsprüfmechanismus erfolgt eine automatische Aktualisierung der Namen des Hauptsitzes aller in der EU ansässigen ausländischen Zweigstellen, wenn die "id"-Variable des Hauptsitzes angegeben wird. Diese Aktualisierung erfolgt jedes Mal für den gesamten MFI-Datensatz, sobald ein MFI gemeldet wird und eine Änderung der "name"-Variablen erfolgt.

xxxiv) Wird einer der oben genannten Validierungsprüfungen (xii - xvii) nicht bestanden, wird die gesamte Meldung abgewiesen.

xxxv) Es gibt zwei Fälle, in denen inkonsistente Daten über den Hauptsitz im MFI-Datensatz der EZB auftreten können:

- Wird als "head_of_branch"-Variable "eu_mfi_head" angegeben, aber die "id"-Variable des Hauptsitzes stimmt nicht mit derjenigen im MFI-Datensatz der EZB überein, wird die Meldung trotzdem übernommen. Allerdings bleibt das Namensfeld des Hauptsitzes im MFI-Datensatz der EZB leer.

- Wird eine Änderungsmeldung für einen MFI-"id"-Code übermittelt, kann es sein, dass die Daten über den Hauptsitz, die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen, ausländischen Zweigstellen des betreffenden MFI zuzuordnen sind, inkonsistent werden.

xxxvi) Zur Abschwächung dieser Ungenauigkeit versendet die EZB zu Prüfzwecken mehrmals im Jahr eine Liste aller inkonsistenten Hauptsitzdaten an alle oder an ausgewählte NZBen.

Fusionsprüfungen

xxxvii) Die Variable "mfi_req_merger" ist obligatorisch, wenn inländische oder grenzüberschreitende Fusionen gemeldet werden.

xxxviii) Die Variable "submerger" ist obligatorisch. Jede Gruppe (d. h. zwei oder mehr Institute), bei der die Fusion zum selben Termin ("date") rechtswirksam vollzogen wird, wird mit einer separaten "submerger"-Kennzeichnung gemeldet.

xxxix) Wird die "submerger"-Variable spezifiziert, wird ein Wert für die "date"-Variable angegeben. Die vollständige Angabe der "date"-Variablen ist obligatorisch.

xl) Mindestens eines der an einer Fusion beteiligten Institute muss ein MFI sein (d. h. es ist nicht möglich, Fusionen ausschließlich zwischen Nicht-MFI zu melden).

xli) Bleiben die Attribute eines MFI infolge einer Fusion unverändert, so wird dieses MFI als eine Änderung (d. h. "mfi_req_mod") gemeldet, damit gewährleistet ist, dass alle an einer Fusion beteiligten MFI gemeldet werden.

xlii) Die Variable "involved_mfi" ist nur bei grenzüberschreitenden Fusionen obligatorisch (d. h. "involved_mfi" enthält Daten über das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Institut).

xliii) Ist ein Institut als "involved_mfi" spezifiziert, wird die Variable "mfi_ref" vollständig angegeben.

xliv) Die Variable "mfi_ref" setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: "mfi_id" (bestehend aus "host" und "id" des Instituts) und "name"-Variablen.

xlv) Die grenzüberschreitender Fusionsdaten werden solange nicht in den MFI-Datensatz der EZB übernommen, bis vollständige Fusionsmeldungen von allen beteiligten Mitgliedstaaten vorliegen und validiert sind.

xlvi) Ist ein Institut als "involved_non_mfi" spezifiziert, werden die Variablen "non_mfi_id" und "name" vollständig angegeben.

xlvii) Die "non_mfi_id" eines "involved_non_mfi" besteht aus den zwei Komponenten "host" und "id" und ist fünf Zeichen lang. Der "host" ist ein zweistelliger ISO-Ländercode. Der "id"-Code ist drei Zeichen lang und entspricht der jeweiligen Sektorklassifizierung des Instituts gemäß dem ESVG 95.

xlviii) Wird eine der oben genannten Validierungsprüfungen (xx - xxx) nicht bestanden, wird die gesamte Meldung abgewiesen.

MFI/GFGO-Abgleich ("cross-check")

18. Wenn ein gegenseitiger Abgleich von Daten zwischen den MFI- und GFGO-Datensätzen erforderlich ist, wird die über das N13-Datenaustauschsystem übermittelte Datei mit einer "cross-check"-Markierung gekennzeichnet.

19. Der Abgleich wird für die gesamten vom Sender übermittelten MFI- und GFGO-Daten ausgeführt (d. h. einschließlich bestehender MFI- und GFGO-Daten in den entsprechenden Datenbanken) und nicht nur für die in der gekennzeichneten Datei enthaltenen Daten. Die Ergebnisse werden sofort in Form einer Bestätigung zurückgesendet. "Cross-check"-Markierungen werden wie folgt gehandhabt:

- Wenn MFI- und GFGO-Daten zwischen den entsprechenden Geschäftsbereichen koordiniert werden können, sollten "cross-check"-Markierungen nur in der zweiten Datei enthalten sein, die für die entsprechende MFI- oder GFGO-Anfrage übertragen wird.

- Wenn keine Koordinierung möglich ist, wird am Ende des betreffenden Tages eine zusätzliche Nachricht übermittelt, welche nur die "cross-check"-Markierung enthält. Diese Nachricht kann von einem der MFI-GFGO-Geschäftsbereiche oder beiden MFI-GFGO-Geschäftsbereichen übermittelt werden.

- Wenn in Bezug auf die Konsistenz der MFI-GFGO-Daten kein sofortiger Abgleich erforderlich ist, wird die entsprechende Datei nicht gekennzeichnet.

- Wenn der Abgleich erst später am Tag erforderlich ist, werden die Daten ohne "cross-check"-Markierung übermittelt. Anschließend wird eine leere Datei mit der "cross-check"-Markierung übermittelt. In diesem Fall wird der Abgleich sofort vorgenommen, da in der leeren Datei keine zu prüfenden Daten enthalten sind.

- Die Bestätigung enthält nur das Ergebnis des Abgleichs zwischen den MFI- und den GFGO-Datensätzen des Absenders.

20. Ein MFI-GFGO-Abgleich hat lediglich eine Warnfunktion. Schlägt daher der Abgleich fehl, wird die Meldung trotzdem in den MFI-Datensatz der EZB übernommen. Inkonsistente MFI-GFGO-Datensätze werden am Ende des Monats nicht auf der Website der EZB veröffentlicht.

Handhabung von Fehlern

21. Bei Erhalt einer Datei mit MFI-Aktualisierungen wird sofort eine Bestätigung an den Absender übermittelt, wobei es zwei Arten von Bestätigungsmeldungen gibt:

i) Übernahme-Bestätigungsmeldung: Diese enthält eine Zusammenfassung der MFI-Aktualisierungen, die verarbeitet und erfolgreich in den MFI-Datensatz übernommen wurden.

ii) Fehler-Bestätigungsmeldung: Diese enthält detaillierte Informationen zu den MFI-Aktualisierungen und den fehlgeschlagenen Validierungsprüfungen. Spezifische Informationen darüber, ob eine fehlgeschlagene Validierungsprüfung zu einer Zurückweisung der gesamten Meldung oder einer Übernahme der Meldung und einem ergänzenden Warnhinweis führt, enthält der Abschnitt "Validierungsprüfungen".

22. Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung sollten unverzüglich Schritte zur Übermittlung berichtigter Daten ergriffen werden. Hängt die Übermittlung korrekter Daten von Aktualisierungen ab, die im Laufe des jeweiligen Monats durch andere Mitgliedstaaten übermittelt wurden (d. h. die nicht auf der Website der EZB vorhanden sind), muss sich der Absender über CebaMail (Konto "N13") unter Angabe spezifischer Einzelheiten zu den erforderlichen Informationen an die EZB wenden.

Jährliche Qualitätskontrollprüfungen

23. Der Zweck dieser obligatorischen jährlichen Prüfung ist es, die bestehende Liste der MFI bei der EZB umfassend zu prüfen, wobei ein Schwerpunkt auf der Prüfung ausländischer Zweigstellen liegt.

24. Der Zeitpunkt der Prüfung zielt darauf ab zu gewährleisten, dass die am Jahresende auf der Website der EZB sowie anschließend in gedruckter Form veröffentlichten aktualisierten Informationen über den MFI-Sektor so präzise und aktuell wie möglich sind.

25. Die NZBen verfahren gemäß den nachstehenden Vorgaben, um das standardisierte Aktualisierungsverfahren exakt und im vorgesehenen zeitlichen Rahmen durchzuführen und sicherzustellen, dass die Daten sowohl auf der Ebene der NZBen als auch auf der Ebene der EZB umfassend und effizient verarbeitet werden.

Allgemeine Verfahren

i) An jede NZB wird eine Excel-Datei gesendet, die vier Arbeitsblätter (Berichte 1 - 4) einschließlich einer Blankovorlage enthält. Diese werden über CebaMail von der EZB versendet und zum Geschäftschluss am letzten Arbeitstag des Monats Oktober datiert (Zeit-Markierung "T").

ii) Es wird darauf hingewiesen, dass sich "T" auf Arbeitstage bezieht.

iii) Die einzureichenden Berichte und durchzuführenden Prüfungen werden nachstehend näher erläutert.

Bericht 1: Länderspezifische Liste der MFI

Es handelt sich hierbei um eine länderspezifische (nationale) Liste von MFI, wie sie in der Datenbank der EZB gespeichert ist. Die NZBen vergleichen diese Liste mit ihrer eigenen nationalen Liste von MFI.

- Jedes in diesem Bericht korrekt erfasste Institut wird in der Spalte "Comments" (Anmerkungen) mit einem Häkchen versehen.

- Wenn sich Abweichungen zwischen den beiden Listen ergeben, wird dies entsprechend in der Spalte "Comments" erläutert. Es muss genau angegeben werden, worin die Abweichungen bestehen und welche Änderung erforderlich ist (d. h. um welches Attribut es geht und welchen Wert es annehmen soll) oder welcher Eintrag gestrichen werden soll (und warum) usw. Die NZBen geben auch an, ob sie eine Korrektur für diesen Eintrag über das N13-Datenaustauschsystem senden werden bzw. gesendet haben, und tragen in der mit "IREF" betitelten Spalte die IREF-Nummer ein.

- Wenn ein Eintrag fehlt, wird der komplette Datensatz dem Bericht 1 hinzugefügt (d. h. als ein zusätzlicher Eintrag). In der Spalte "Comments" wird angeben, dass es sich um einen "new record" (Neueintrag) handelt (und warum). Die NZB geben auch an, ob sie eine Korrektur für diesen Eintrag über das N13-Datenaustauschsystem senden werden bzw. gesendet haben, und tragen in der mit "IREF" betitelten Spalte die IREF-Nummer ein.

Bericht 2: Liste der im Land der betreffenden NZB gebietsansässigen ausländischen Zweigstellen

Die NZBen stellen sicher, dass die Daten über die in ihrem Land gebietsansässigen ausländischen Zweigstellen von MFI vollständig, exakt und aktuell sind.

- Jedes in diesem Bericht korrekt erfasste Institut wird in der Spalte "Comments" mit einem Häkchen versehen.

- Wenn sich Änderungen ergeben, wird dies entsprechend in der Spalte "Comments" erläutert. Es muss genau angegeben werden, worin die Abweichungen bestehen und welche Änderung erforderlich ist (d. h. um welches Attribut es geht und welchen Wert es annehmen soll) oder welcher Eintrag gestrichen werden soll (und warum) usw. Die NZBen geben auch an, ob sie eine Korrektur für diesen Eintrag über das N13-Datenaustauschsystem senden werden bzw. gesendet haben, und tragen in der mit "IREF" betitelten Spalte die IREF-Nummer ein.

- Wenn eine ausländische Zweigstelle fehlt, wird der komplette Datensatz dem Bericht 2 hinzugefügt (d. h. als ein zusätzlicher Eintrag). In der Spalte "Comments" wird angeben, dass es sich um einen "new record" handelt (und warum). Die NZBen geben auch an, ob sie eine Korrektur für diesen Eintrag über das N13-Datenaustauschsystem senden werden bzw. gesendet haben, und tragen in der mit "IREF" betitelten Spalte die IREF-Nummer ein.

Bericht 3: Liste ausländischer Zweigstellen, deren Hauptsitz sich nach Meldung anderer NZBen im Land der betreffenden NZB befindet

Dieser Bericht dient dem Abgleich der Daten über den MFI-Sektor in Bezug auf die Erfassung ausländischer Zweigstellen von MFI. Durch diesen Abgleich stellen die NZBen sicher, dass alle in anderen Ländern der EU gebietsansässigen ausländischen Zweigstellen von den anderen NZBen gemeldet wurden.

- Jedes in diesem Bericht korrekt erfasste Institut wird in der Spalte "Comments" mit einem Häkchen versehen.

- Wenn sich Änderungen ergeben, wird dies entsprechend in der Spalte "Comments" erläutert. Es muss genau angegeben werden, worin die Abweichungen bestehen und welche Änderung erforderlich ist (d. h. um welches Attribut es geht und welchen Wert es annehmen soll) oder welcher Eintrag gestrichen werden soll (und warum) usw.

- Wenn eine ausländische Zweigstelle fehlt, wird der komplette Datensatz dem Bericht 3 hinzugefügt (d. h. als ein zusätzlicher Eintrag). In der Spalte "Comments" wird angeben, dass es sich um einen "new record" handelt (und warum).

Bericht 4: Vorlage für Deckblätter

In dieser Blankovorlage sollte jede NZB angeben, wie viele Deckblätter sie für die im ersten Quartal des Folgejahres zur Veröffentlichung anstehende gedruckte Version der Liste der MFI benötigt.

iv) Den NZBen stehen neun Arbeitstage zur Verfügung ("T+9"), um die Berichte zu prüfen und die Exaktheit der Daten zu bestätigen. Die fertig gestellten Berichte werden über CebaMail (Konto "N13") an die EZB rückübermittelt, wobei anzugeben ist, ob die Daten korrekt sind oder nicht (wie vorstehend erläutert).

v) Wenn die Daten nicht korrekt sind, nehmen die NZBen gleichzeitig Korrekturen vor und übermitteln Aktualisierungen über das N13-Datenaustauschsystem innerhalb dieser neun Arbeitstage ("T+9") an die EZB. In den an die EZB zurückgesendeten Berichten muss in allen Fällen die IREF-Nummer der berichtigten Daten angegeben werden. Anmerkung: Die NZBen können weiterhin wie üblich über das N13-Datenaustauschsystem Ad-hoc-Aktualisierungen übermitteln, die nicht im Zusammenhang mit der jährlichen Qualitätskontrollprüfung stehen.

vi) Bei Erhalt der berichtigten Daten werden automatisch Übernahme- oder Fehler-Bestätigungsmeldungen über das N13-Datenaustauschsystem (während der "T+9"-Frist) an die NZBen versendet. Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung ergreifen die NZBen unverzüglich Schritte zur Nachreichung von Korrekturen.

vii) Die EZB verwendet zwei Arbeitstage ("T+11") auf die Prüfung aller eingehenden Berichte und Korrekturen. Wie oben festgelegt, müssen die NZBen bei Korrekturen in den zurückgesendeten Berichten die IREF-Nummer angeben.

viii) Im Falle offener Fragen werden die NZBen noch einmal über CebaMail kontaktiert ("T+12").

ix) Im Falle offener Fragen haben die NZBen zwei Arbeitstage Zeit, um weitere Korrekturen oder Erläuterungen einzureichen ("T+14").

x) Die EZB übermittelt den NZBen einen endgültigen Bericht über den Status quo des MFI-Sektors über CebaMail ("T+15"). Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der jährlichen Qualitätskontrollprüfung wird ebenfalls geliefert.

xi) Sämtliche noch offenen Fragen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der "Working Group on Money and Banking Statistics" (Arbeitsgruppe Geld- und Bankenstatistik) erörtert.

Zusammenfassende Tabelle

xii) Die nachstehende Tabelle enthält im Hinblick auf die jährliche Qualitätskontrollprüfung der Liste der MFI zusammenfassende Angaben zu den Terminen, Aufgaben, Übermittlungsmedien und verantwortlichen Einrichtungen.

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Ausweichverfahren bei Systemausfällen

xiii) In folgenden Fällen treten Ausweichverfahren in Kraft:

Für Berichte über den MFI-Sektor

- Wenn das CebaMail-System nicht für die Übermittlung der Berichte über den MFI-Sektor zur Verfügung steht, versendet die EZB diese (im Excel-Format) per E-Mail. Die NZBen benutzen für die Rücksendung der vollständigen Berichte an die EZB auch E-Mail(2).

Für MFI-Aktualisierungen und -Korrekturen

- Wenn das N13-Datenaustauschsystem nicht für die Übermittlung von Berichtigungen zur Verfügung steht, übermitteln die NZBen gegebenenfalls die Daten im XML-Datenformat über das CebaMail-System.

- Wenn das CebaMail-System für die Übertragung von Dateien mit MFI-Aktualisierungen/-Korrekturen ausfällt, benutzen die NZBen E-Mail(3) für die Übermittlung von Aktualisierungen im XML-Datenformat.

xiv) Ist eine NZB an einem Tag, an dem die oben erwähnten Verfahren durchgeführt werden müssen, geschlossen, stellt die betreffende NZB sicher, dass die Verfahren gemäß dem vorstehenden Zeitplan vor dem Tag bzw. den Tagen ihrer Schließung in die Wege geleitet und abgeschlossen werden.

Verteilung

Monatliche Aktualisierung der Website der EZB

26. Am letzten Arbeitstag eines jeden Kalendermonats wird um 17.00 Uhr EZB-Zeit eine Zusammenfassung des MFI-Datensatzes erstellt. Inkonsistente MFI/GFGO-Einträge sind in der Zusammenfassung nicht enthalten.

27. Die Liste der MFI wird einen Tag nach Erstellung der Zusammenfassung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, das heißt, wenn die Zusammenfassung um 17.00 Uhr EZB-Zeit an einem Freitag erstellt wurde, werden die aktualisierten Informationen über den MFI-Sektor um 12.00 Uhr EZB-Zeit am Samstagmorgen veröffentlicht.

28. Zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Liste der MFI jeden Monat auf der Website der EZB veröffentlicht wird, wird eine ähnliche Liste über das N13-Datenaustauschsystem an die NZBen übermittelt.

Jährliche Druckversion

29. Einmal jährlich veröffentlicht die EZB eine gedruckte Version der Liste der MFI mit Stand von Ende Dezember des Vorjahres. Diese Publikation wird der Öffentlichkeit vor Ende des ersten Quartals des auf den Stichtag folgenden Jahres zugänglich gemacht. Die EZB übermittelt den NZBen ein Original der Druckversion mit der entsprechenden Anzahl benötigter Deckblätter auf dem Postweg. Parallel dazu wird die Publikation im.pdf-Format an die NZBen über CebaMail übermittelt. Die.pdf-Version wird ebenfalls auf der Website der EZB veröffentlicht.

Referenzunterlagen

30. "Exchange Specification for the N13 Phase II Data Exchange System". Dieses Dokument beschäftigt sich mit dem Austausch von Dateien zwischen den NZBen und der EZB. Es umfasst das Austauschprotokoll, die Infrastruktur für den Datenaustausch und die ausgetauschten Dateiformate, die die Schnittstelle zwischen den internen Systemen der EZB und der NZBen bilden. Das Dokument gliedert sich in zwei Hauptabschnitte, den "funktionellen" Teil und den "technischen" Teil, die im Folgenden beschrieben werden.

Funktioneller Teil

- Funktionelle Details (logisches Datenaustauschprotokoll, d. h. die Sequenz von erwarteten Bestätigungsmeldungen bei der Datenversendung usw.)

- Logisches Datenmodell

- Struktur von auszutauschenden Daten

- Inhalt (nicht die Formatierung) von Bestätigungsmeldungen

- Geschäftsvalidierungsregeln, d. h. die Validierung logischer Daten (Beispiel: Das Fälligkeitsdatum soll in der Zukunft liegen), jedoch nicht die Syntaxvalidierung und Reflektion dieser Regeln in Fehler-Bestätigungsmeldungen.

Technischer Teil

- Zu benutzende physische Austauschsysteme (FTPC/X400-Dienste im ESZB-Netz), der genaue Einsatz dieser Systeme

- Technische Sicht der Austauschprotokolle

- Definition des Austauschformats (d. h. das "XML-Schema")

Anlage

31. Liste der zweistelligen ISO-Ländercodes

(1) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das Europäische System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1.

(2) E-Mail-Adresse: mfi.hotline@ecb.int

(3) E-Mail-Adresse: mfi.hotline@ecb.int

Anlage

Liste der ISO-Ländercodes

Die vorliegende Liste gibt die Ländernamen in alphabetischer Reihenfolge (der offiziellen Kurzbezeichnung in englischer Sprache) gemäß ISO 3166-1 sowie die entsprechenden ISO 3166-1-Alpha-2-Code-Elemente an. Sie wird aktualisiert, sobald sich eine Änderung der in der ISO 3166-1 enthaltenen offiziellen Codeliste durch die ISO 3166/MA ergibt.

Die vorliegende Liste enthält 239 offizielle Kurzbezeichnungen und Code-Elemente. Quelle: www.iso.org.

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ANHANG XVIII

STATISTIK ÜBER DIE SONSTIGEN FINANZINTERMEDIÄRE (OHNE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN UND PENSIONSKASSEN)

MELDEANWEISUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON STATISTIKEN NACH DEM ÜBERGANGSKONZEPT

1. Ziel

Statistische Daten über sonstige Finanzintermediäre (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (nachfolgend als "SFI" bezeichnet) sind aus zwei Gesichtspunkten erforderlich. Zum einen ist es wichtig, Daten über SFI zu erheben, um ihre finanzielle Mittlertätigkeit außerhalb des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) zu überwachen. Die Aktivitäten der SFI ähneln und ergänzen sich mit denen der MFI. Insbesondere im Hinblick darauf, dass bei den Statistiken der Europäischen Zentralbank (EZB) Bilanzdaten über SFI, die vollständig oder teilweise zu MFI gehören, nicht in den MFI-Bilanzen enthalten sind, ist es erforderlich, statistische Daten über SFI zu erheben, um ein vollständiges statistisches Abbild des finanziellen Sektors des Eurowährungsgebiets zu erhalten. Zum anderen ist die Überwachung der SFI durch die EZB erforderlich, um sicherzustellen, dass die Liste der MFI aktuell, korrekt, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke hinreichend verlässlich ist. Wie in der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(2) dargelegt, kann die Fortentwicklung des Finanzwesens Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Finanzinstrumenten haben und SFI veranlassen, ihren geschäftlichen Schwerpunkt zu verlagern.

Ziel dieses Anhangs ist es, Orientierungshilfe bei der Vervollständigung der Meldevordrucke zur Übermittlung von Daten über SFI an die EZB zu leisten.

2. Erstellung von Aggregaten des Eurowährungsgebiets und Arten der zu liefernden statistischen Daten

2.1. Erstellung von Aggregaten des Eurowährungsgebiets

Die Übermittlung von Daten über SFI erfolgt nach einem Übergangskonzept, d. h. unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Daraus folgt, dass die statistischen Daten nicht immer in vollem Einklang mit den nachstehend aufgeführten Definitionen und Spezifikationen geliefert werden können. In Fällen, in denen die gemeldeten Daten von den in diesem Anhang festgelegten Definitionen abweichen, liefern die nationalen Zentralbanken (NZBen) der EZB entsprechende Erläuterungen(3). Die NZBen liefern gemäß diesem Konzept und dem nachstehend dargestellten konzeptionellen Rahmen tatsächlich erhobene Daten, wenn diese verfügbar sind. Sind tatsächlich erhobene Daten nicht verfügbar bzw. können sie nicht verarbeitet werden, werden nationale Schätzwerte geliefert. Ersatzweise kann die EZB von Fall zu Fall eigene Schätzungen bzw. Annahmen hinsichtlich bestimmter Aufgliederungen unternehmen, für welche die NZBen keine nationalen Schätzwerte liefern können.

Angesichts der zusätzlichen Belastung der NZBen durch die Berechnung von nationalen Schätzwerten konzentrieren sich die Bemühungen auf die Meldung einer beschränkten Anzahl statistischer Schlüsseldaten. Das Übergangkonzept zielt deshalb darauf ab, sich auf eine bestimmte Untergruppe der SFI zu konzentrieren: die Investmentfonds (siehe Abschnitt 3.2.a). Wenn keine Daten über Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, oder sonstige SFI (Restgrößen) auf nationaler Ebene erhoben werden, sind keine zusätzlichen Bemühungen seitens der NZBen erforderlich.

2.2. Arten der zu liefernden statistischen Daten

Es werden zwei Arten von Indikatoren geliefert: Schlüsselindikatoren und ergänzende Daten

- Schlüsselindikatoren werden für die Erstellung von Aggregaten des Euro-währungsgebiets übermittelt. Wenn tatsächlich erhobene Daten verfügbar sind, übermitteln alle teilnehmenden Mitgliedstaaten diese detaillierten Daten. Bei Nichtverfügbarkeit der Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Meldefrequenz oder in den vereinbarten Meldefristen und -zeiträumen werden nach Möglichkeit Schätzwerte übermittelt.

- Ergänzende Daten werden als "nachrichtliche Positionen" übermittelt. Diese Daten werden von jenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen weitere Angaben verfügbar sind, übermittelt. Sie beziehen sich auf von Nutzern geforderte Aufgliederungen, für die ursprünglich die Erstellung eines Aggregats des Euro-Währungsgebiets nicht für praktikabel gehalten wurde.

3. Konzeptioneller Rahmen

3.1. Kreis der Berichtspflichtigen

Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend als "ESVG 95"(4) bezeichnet) definiert SFI (S. 123) als "alle nicht monetären finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten - jedoch ohne MFI - zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen haben."

Die Abgrenzung gegenüber den MFI erfolgt durch den Ausschluss von Passiva in Form von Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden. Die Abgrenzung gegenüber Pensionskassen und Versicherungsgesellschaften ist hingegen durch den Ausschluss von Passiva in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmt.

Nach dem Übergangskonzept zählen zu dem Kreis der Berichtspflichtigen alle Arten von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen SFI. Der Begriff "gebietsansässig" ist in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(5) definiert. Demnach zählen zum Kreis der Berichtspflichtigen:

- Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften außerhalb dieses Staatsgebiets ansässiger Muttergesellschaften und

- ansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Zentrale außerhalb dieses Staatsgebiets haben.

3.2. Klassifizierung der Unterkategorien von SFI

Im Hinblick auf die Heterogenität der Aktivitäten von SFI und die unterschiedliche Verfügbarkeit von Daten für verschiedene Arten von SFI wurden vier Unterkategorien gebildet, für die Daten getrennt übermittelt werden: 1) Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds), 2) Wertpapierhändler, 3) finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und 4) sonstige SFI. In diesem Anhang werden die Unterschiede der jeweils erforderlichen statistischen Daten dargestellt.

Nachstehend werden die Kategorien/Gruppierungen aufgeführt und definiert, für die Daten geliefert werden.

a) Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

Investmentfonds sind organisierte finanzielle Einrichtungen mit dem Zweck die finanziellen Mittel von Anlegern zu bündeln, um finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögenswerte zu erwerben. Zu den als SFI klassifizierten Investmentfonds zählen alle Arten von Investmentfonds außer solchen, die im MFI-Sektor enthalten sind. Investmentfonds können unterschiedliche rechtliche Gestaltungsformen aufweisen (Vertragstyp, Gesellschaftstyp und "unit trusts"-Typ) und können offen oder geschlossen sein. Weiterhin können sie entweder als Einzelfonds oder als Dachfonds (mehrfach untergliederter Fond, der verschiedene Unterfonds enthält) gegründet werden.

Daten über Investmentfonds werden geliefert für:

Investmentfonds insgesamt: Die für die Kategorie "Investmentfonds insgesamt" zu liefernden Daten umfassen alle in dem betreffenden Land tätigen Investmentfonds. Geliefert werden Schlüsselindikatoren und eine Anzahl von nachrichtlichen Positionen.

Nach der Art des Fonds aufgegliederte Investmentfonds: Die zu übermittelnden Daten werden nach der Art des Investmentfonds aufgegliedert:

- Nach der Art der Investition aufgegliederte Investmentfonds:

Daten für nach der Art der Investition aufgegliederte Investmentfonds werden getrennt nach 1) Aktienfonds, 2) Anleihefonds, 3) gemischte Fonds, 4) Immobilienfonds und 5) sonstigen Fonds gemeldet.

Die Klassifizierung der nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds erfolgt grundsätzlich nach der Art der Vermögenswerte, in denen das Investitionsportfolio hauptsächlich angelegt ist. Wenn die Investition hauptsächlich in Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen erfolgt, werden die Fonds der Kategorie "Aktienfonds" zugeordnet. Erfolgt die Investition in Anleihen/Schuldverschreibungen oder Immobilien, werden die Fonds den Kategorien "Anleihe-" bzw. "Immobilienfonds" zugeordnet. Fonds, die sowohl in Anteilsrechte als auch in Anleihen/Schuldverschreibungen investieren und keine Bestimmungen über die Bevorzugung einer der beiden Anlageformen haben, werden der Kategorie "gemischte Fonds" zugeordnet(6). Ist die Zuordnung zu einer der oben genannten Kategorien nicht möglich, werden die Fonds in die Restkategorie "sonstige Fonds" miteinbezogen.

Bei Dachfonds (Investmentfonds, die hauptsächlich in Anteilsrechte anderer Investmentfonds investieren ("funds of funds")) gilt die Richtschnur, sie der Kategorie von Fonds zuzuordnen, in die sie hauptsächlich investieren. Wird diese Zuordnung als nicht möglich erachtet, werden Dachfonds der Restkategorie "sonstige Fonds" zugeordnet.

Die Kriterien für die Klassifizierung der nach der Art der Investition aufgegliederten Fonds ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketing-Unterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

In Zukunft kann auch in Erwägung gezogen werden, Daten über die Anzahl von nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds zu erheben.

- Nach der Art des Anlegers aufgegliederte Investmentfonds:

Daten für nach der Art des Anlegers aufgegliederte Investmentfonds werden getrennt gemeldet nach 1) Fonds für allgemeine Anleger, deren Anteile an die Allgemeinheit veräußert werden und 2) Fonds für spezielle Anleger, deren Anteile speziellen Investoren vorbehalten sind. Daten für diese Fonds werden nur als nachrichtliche Positionen gemeldet.

b) Wertpapierhändler

Wertpapierhändler, die als SFI klassifiziert werden, sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich folgende finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben:

- Wertpapierhandel für eigene Rechnung durch den Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren für Rechnung und Risiko des Intermediärs zum alleinigen Zweck des Erzielens einer Marge zwischen Erwerbs- und Verkaufspreis,

- Wertpapierhandel für eigene Rechnung über einen an der Börse oder sonstigen organisierten Märkten zugelassenen Finanzintermediär.

Für Wertpapierhändler werden Schlüsselindikatoren geliefert. In diesem Anhang werden genaue Angaben über die zu liefernden Aufgliederungen gemacht.

c) Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren

Diese finanziellen Kapitalgesellschaften, die als SFI klassifiziert werden, sind hauptsächlich auf die Finanzierung von Vermögensgütern für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften spezialisiert. Auf Finanzierungsleasing(7), Factoring, Hypothekenkredite und Konsumentenkredite spezialisierte Kapitalgesellschaften werden in diese Gruppierung einbezogen. Diese finanziellen Kapitalgesellschaften können rechtlich als Bausparkassen ("building societies"), als kommunale Kreditinstitute, als zur Verbriefung von Vermögenswerten geschaffene finanzielle Mantelgesellschaften ("financial vehicle corporations") usw. tätig sein.

Für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, werden Schlüsselindikatoren geliefert. In diesem Anhang werden genaue Angaben über die zu liefernden Aufgliederungen gemacht.

d) Sonstige Kategorien von SFI

Zu dieser Restkategorie gehören sonstige Arten finanzieller Kapitalgesellschaften, die auf keine der Tätigkeitsbereiche spezialisiert sind, in denen die drei anderen Kategorien von SFI tätig sind. Zu dieser Kategorie gehören Kapitalgesellschaften, wie z. B. Finanzholdings, Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften oder Entwicklungskapitalgesellschaften. Die NZBen müssen die dieser Kategorie zugeordneten Arten von Instituten in ihren Erläuterungen angeben.

Für diese Unterkategorie von SFI werden lediglich "Aktiva insgesamt" als nachrichtliche Position gemeldet.

4. Statistische Berichtspflichten

4.1. Bilanzpositionen

Die Berechnung statistischer Schlüsselindikatoren für den SFI-Sektor erfordert eine bestimmte Aufgliederung der Finanzinstrumente. Soweit wie möglich folgen die Instrumenten-, geographischen und sektoralen Aufgliederungen dem für den MFI-Sektor festgelegten Berichtsschema. In der Praxis ist die Aufgliederung jedoch weniger detailliert als die Aufgliederung für die MFI-Bilanzstatistik.

Im Hinblick auf die Heterogenität der Tätigkeiten, die von als SFI klassifizierten finanziellen Kapitalgesellschaften ausgeübt werden, und die unterschiedliche Verfügbarkeit von nach SFI-Unterkategorien gegliederten Daten variieren die erforderlichen Bilanzaufgliederungen je nach Art der Unterkategorie.

Instrumenten- und Fristengliederung: Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die erforderliche Instrumentengliederung nach Art der SFI-Unterkategorie. Die Merkmale dieser Instrumentenaufgliederungen werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. Die Instrumentenaufgliederungen werden grundsätzlich als Schlüsselindikatoren für alle SFI-Unterkategorien (außer den Unterkategorien "Investmentfonds nach Art der Anleger" und "sonstige SFI") geliefert.

Überblick über die Instrumenten- und Fristenkategorien

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A: Investmentfonds

B: Wertpapierhändler

C: Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren

D: Sonstige SFI

AKTIVA

0. Aktiva/Passiva insgesamt: Die Aktiva insgesamt werden für alle Unterkategorien von SFI gemeldet. Die Aktiva insgesamt entsprechen der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Passiva insgesamt.

1. Einlagen: Die Position "Einlagen" muss separat für alle Arten von getrennt meldenden Investmentfonds und für Wertpapierhändler ausgewiesen werden. Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den "sonstigen Aktiva" zugeordnet.

Diese Position(8) besteht aus zwei Hauptuntergruppen:

- Sichteinlagen: Einlagen (in nationaler Währung oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügung übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr (Abschnitte 5.42 bis 5.44 des ESVG 95).

- Sonstige Einlagen: alle Bestände an Einlagen (in Landes- oder Fremdwährung) bei Banken, bei denen es sich nicht um Sichteinlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen. Zu dieser Unterkategorie gehören Termineinlagen, Spareinlagen usw. (Abschnitte 5.45 bis 5.49 des ESVG 95).

Zu den sonstigen Einlagen werden auch Bargeldbestände gezählt. Bargeld umfasst die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden. Man kann jedoch davon ausgehen, dass Bargeldbestände keine signifikante Rolle spielen.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 werden Einlagen zum Nennwert ohne aufgelaufene Zinsen gemeldet.

2. Kredite: Daten über "Kredite" werden nur für die Unterkategorie der "finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren", getrennt gemeldet. Im Falle von Investmentfonds und Wertpapierhändlern werden Kredite den "sonstigen Aktiva" zugewiesen.

Kredite sind Mittel, die berichtende SFI Kreditnehmern ausgeliehen haben und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Zu den Krediten zählen:

- Kredite an private Haushalte in Form von Konsumentenkrediten (Kredite, die zur persönlichen Verwendung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden), Wohnungsbaukredite (Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum - einschließlich Wohnungsbau und -modernisierung - gewährt werden) und sonstige Kredite (Kredite für Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.),

- Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten,

- Uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden,

- Bestände an nichthandelbaren Wertpapieren,

- nachrangige Forderungen in Form von Krediten.

Eine Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit ist nicht erforderlich.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit der Behandlung der von MFI gewährten Kredite werden von SFI gewährte Kredite grundsätzlich brutto nach Abzug aller einschlägigen allgemeinen und speziellen Rückstellungen solange ausgewiesen, bis die Kredite von den berichtenden Instituten abgeschrieben worden sind. Ab diesem Zeitpunkt werden die Kredite dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen.

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinserträge aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung (d. h. auf Istsystembasis). Aufgelaufene Zinserträge aus Krediten werden brutto unter der Kategorie "sonstige Aktiva" ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von den ihnen zugrunde liegenden Krediten erfasst, die zu dem am Meldestichtag ausstehenden Nominalwert bewertet werden.

3. Wertpapiere außer Aktien: Wertpapiere außer Aktien werden getrennt für alle Unterkategorien von SFI mit Ausnahme der sonstigen SFI gemeldet.

Diese Position bezeichnet Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die in der Regel börsenfähig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Zu den Wertpapieren außer Aktien gehören Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Termin (oder bestimmten Terminen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Termin einräumen. Diese Kategorie schließt ferner handelbare Kredite ein, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt worden sind und an organisierten Märkten gehandelt werden.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 werden Wertpapiere außer Aktien zum Marktwert gemeldet.

Für die SFI-Unterkategorie "Investmentfonds" (Investmentfonds insgesamt und nach Art der Anlagegeschäfte aufgegliederte Investmentfonds) ist eine Fristengliederung (nach Ursprungslaufzeit) der "Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr" und der "Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr" erforderlich.

4. Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen (Investmentfondsanteile ausgenommen): Diese Position wird getrennt für alle Unterkategorien von SFI mit Ausnahme der sonstigen SFI gemeldet.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen (Investmentfondsanteile ausgenommen) bezeichnen Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Diese Kategorie enthält drei Unterkategorien:

- börsennotierte Aktien, Investmentfondsanteile ausgenommen: Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert sind (Abschnitte 5.88 bis 5.93 des ESVG 95),

- nicht börsennotierte Aktien, Investmentfondsanteile ausgenommen: Aktien, deren Kurse nicht notiert sind (Abschnitte 5.88 bis 5.93 des ESVG 95),

- sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen: alle Transaktionen mit sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht zu den börsennotierten Aktien oder nicht börsennotierten Aktien zählen (Abschnitte 5.94 bis 5.95 des ESVG 95).

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 werden Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen zum Marktwert gemeldet.

5. Investmentfondsanteile: Bestände an Investmentfondsanteilen werden getrennt nur für die Unterkategorien "Investmentfonds (Investmentfonds insgesamt und alle Arten von Investmentfonds)" und "Wertpapierhändler" gemeldet. Im Falle von finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, werden Investmentfondsanteile den "sonstigen Aktiva" zugewiesen.

Investmentfondsanteile sind von einer bestimmten Art von finanzieller Kapitalgesellschaft emittierte Anteile. Der ausschließliche Zweck dieser Kapitalgesellschaften ist die Anlage ihrer Mittel auf Geld-, Kapital- und/oder Immobilienmärkten. Investmentfondsanteile sind ausschließliche Verbindlichkeiten von MFI (nur Geldmarktfonds) und von als SFI klassifizierten Investmentfonds.

Investmentfondsanteile verleihen den Inhabern Rechte im Hinblick auf das investierte Kapital und die Investitionserträge, verbriefen in der Regel jedoch keine Kontrolle über die gemeinsamen Investitionen (wie z. B. Stimmrechte oder die Beteiligung an der Geschäftsführung).

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 werden Investmentfondsanteile zum Marktwert gemeldet.

6. Sachanlagen: Zu dieser Position gehören:

- Sachanlagen für Investitionszwecke (Investitionen in Wohnbauten, sonstige Gebäude und Bauten, Nichtwohngebäude). Dieser Teil wird als "Immobilienbestände" bezeichnet,

- Nichtfinanzielle Vermögenswerte, seien es solche materieller oder immaterieller Art, die dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr von den berichtenden SFI wiederholt genutzt zu werden. Dazu gehören von den SFI genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Ausrüstung, Software und sonstige Infrastrukturbestandteile.

"Sachanlagen" werden für die Positionen "Investmentfonds insgesamt" und für "nach der Art der Investition" sowie "nach der Art des Anlegers aufgliederte Investmentfonds" getrennt ausgewiesen. Bei nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds werden Sachanlagen getrennt nur für die Positionen "Immobilienfonds", "gemischte Fonds" und "sonstige Fonds" ausgewiesen, da diese drei Arten von Fonds Immobilienbestände für Investitionszwecke halten müssen. Alle sonstigen Kategorien von nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds halten auch Sachanlagen. Da diese Sachanlagen jedoch hauptsächlich zum eigenen Gebrauch (von den SFI genutzte Gebäude, Ausrüstung, Software und sonstige Infrastrukturbestandteile) bestimmt sind, ist jedoch damit zu rechnen, dass der Betrag der Sachanlagen unbedeutend ist. Wenn Sachanlagen nicht getrennt gemeldet werden müssen, werden sie den "sonstigen Aktiva" zugewiesen.

7. Finanzderivate: Daten über Finanzderivate werden getrennt nur für die Unterkategorien "Investmentfonds (Investmentfonds insgesamt und alle Arten von Investmentfonds)" und "Wertpapierhändler" gemeldet. Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den "sonstigen Aktiva" zugeordnet.

Zu den Finanzderivaten zählen alle Transaktionen mit Finanzderivaten, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die auf einem anderen Instrument basieren oder davon abgeleitet sind. Bei dem einem Finanzderivat zugrunde liegenden Instrument handelt es sich in der Regel um einen anderen finanziellen Vermögenswert, es kann sich aber auch um eine Ware oder einen Index handeln (Abschnitt 5.65 des ESVG 95).

Die Meldung von "Finanzderivaten" im SFI-Berichtsschema stimmt grundsätzlich mit deren empfohlenen Behandlung im MFI-Berichtsschema überein. In diesem Zusammenhang heißt es in den "Guidance Notes to the Regulation ECB/2001/13 on the MFI balance sheet statistics"(9) (Leitfaden zur Verordnung EZB/2001/13 über die MFI-Bilanzstatistik), dass gemäß den bestehenden internationalen statistischen Standards Finanzderivate, die einen Marktwert besitzen, grundsätzlich in der Bilanz auszuweisen sind. Derivate besitzen einen Marktwert, wenn sie an organisierten Märkten (Wertpapier- oder Warenbörsen) gehandelt werden oder regelmäßig im Freiverkehr verrechnet werden können.

Die folgenden Finanzderivate werden gemäß dieser Kategorie gemeldet:

- Optionen (handelbare Optionen und Freiverkehrsoptionen),

- Optionsscheine,

- Termingeschäfte, aber nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, weil sie handelbar sind oder verrechnet werden können,

- Swaps, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, weil sie handelbar sind oder verrechnet werden können.

Bilanzierte Finanzderivate werden zum jeweiligen Marktpreis ausgewiesen. Dieser ist der jeweils aktuelle Marktpreis oder entspricht diesem weitgehend (der Kapitalwert ("fair value")).

Derivate werden in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Derivatekontrakte mit positivem Bruttomarktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Bruttomarktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Anerkanntermaßen können Finanzderivate auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen als Standardwerte gemeldet.

Aufgliederungen (nach Sektor, Währung usw.) sind nicht erforderlich.

8. Sonstige Aktiva: Sonstige Aktiva werden getrennt für alle Unterkategorien von SFI mit Ausnahme der sonstigen SFI gemeldet.

Hierzu zählen nicht anderweitig aufgeführte Aktiva, wie z. B.:

- aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten und aufgelaufene Mietzinsforderungen für Gebäude,

- Dividendenforderungen,

- Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFI stammen,

- Bruttoforderungen aus Zwischenkonten,

- Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen,

- sonstige, nicht einzeln aufgeführte Aktiva, wie z. B. Sachanlagen, Kredite, Einlagen (von der SFI-Unterkategorie abhängig).

Die vorgenannte Aufstellung ist nicht abschließend und variiert nach Art der Meldekategorie (siehe den letzten Gliederungspunkt der Aufstellung). Die für die jeweilige SFI-Unterkategorie erforderliche Bilanz variiert nach der von der betreffenden SFI-Unterkategorie ausgeübten Tätigkeit. Lediglich die Hauptpositionen der Bilanz werden getrennt ausgewiesen. Alle Beträge, die nicht einer dieser Hauptpositionen der Bilanz zugewiesen werden können, werden unter "sonstige Aktiva" eingeordnet. Da z. B. Investmentfonds keine Kredite gewähren dürfen, wird die Position "Kredite" in der Bilanz nicht getrennt ausgewiesen. Wenn Investmentfonds dennoch Kredite gewähren, wird dieser Betrag den "sonstigen Aktiva" zugewiesen.

Die NZBen müssen in den Erläuterungen nähere Angaben zu den Bestandteilen der "sonstigen Aktiva" machen.

PASSIVA

0. Aktiva/Passiva insgesamt: Die Passiva insgesamt entsprechen der Summe aller getrennt auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Aktiva insgesamt (siehe auch unter "Aktiva - Aktiva/Passiva insgesamt").

9. Einlagen und Kredite: Einlagen und Kredite werden getrennt für Investmentfonds, Wertpapierhändler und finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, ausgewiesen.

Zu den Einlagen und Krediten gehören:

- Einlagen: Sichteinlagen und sonstige Einlagen (siehe die Aktivseite der Bilanz) bei SFI. Diese Einlagen werden normalerweise von MFI getätigt.

- Kredite: Kredite, die berichtenden SFI gewährt werden und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist).

10. Ausgegebene Schuldverschreibungen: Ausgegebene Schuldverschreibungen werden getrennt für Wertpapierhändler und finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, gemeldet. Bei Investmentfonds wird diese Position den "sonstigen Passiva" zugeordnet. Man kann davon ausgehen, dass diese Position für Investmentfonds keine signifikante Rolle spielt.

Ausgegebene Schuldverschreibungen beziehen sich auf Wertpapiere (ohne Dividendenpapiere). Dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. In einigen Ländern können SFI marktfähige Wertpapiere ausgeben, die ähnliche Merkmale wie von MFI ausgegebene Geldmarktpapiere haben. Im vorliegenden Berichtsschema werden alle diese Finanzinstrumente als Schuldverschreibungen klassifiziert.

11. Kapital und Rücklagen: Kapital und Rücklagen werden getrennt für Wertpapierhändler und finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, gemeldet. Bei Investmentfonds wird diese Position den "sonstigen Passiva" zugeordnet.

Diese Position umfasst die Beträge aus der Emission von Aktien der berichtenden SFI an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den SFI und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position werden auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen berichtender SFI für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen erfasst. Zu Kapital und Rücklagen zählen:

- Eigenkapital,

- Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder sonstigen Eigenmitteln,

- Einzelrückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen,

- Betriebsgewinn/Betriebsverlust.

12. Ausgegebene Investmentfondsanteile: Ausgegebene Investmentfondsanteile werden lediglich für die Unterkategorie "Investmentfonds" getrennt ausgewiesen, da nur Investmentfonds solche Anteile ausgeben.

Diese Position bezieht sich auf von Investmentfonds, außer Geldmarktfonds, ausgegebene Anteile.

13. Finanzderivate:

Siehe "Aktiva - Finanzderivate".

14. Sonstige Passiva: Sonstige Passiva werden getrennt für alle Unterkategorien von SFI mit Ausnahme der sonstigen SFI gemeldet. Diese Position ist den "sonstigen Passiva" der MFI ähnlich, schließt aber Finanzderivate nicht ein.

Zu dieser Position zählen nicht anderweitig aufgeführte Passiva, wie z. B.:

- Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten,

- Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen,

- Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen,

- Dividendenverbindlichkeiten,

- Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFI stammen,

- Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten,

- Einschussleistungen für Derivatekontrakte, die eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückgezahlt werden,

- Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung,

- Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind.

Die vorgenannte Aufstellung ist nicht abschließend und variiert nach Art der Meldekategorie. Die für die jeweilige SFI-Unterkategorie erforderliche Bilanz variiert nach der von der betreffenden SFI-Unterkategorie ausgeübten Tätigkeit. Lediglich die Hauptpositionen der Bilanz werden getrennt ausgewiesen. Alle Beträge, die nicht einer dieser Hauptpositionen der Passivseite der Bilanz zugewiesen werden können, werden unter "sonstige Passiva" eingeordnet. Da z. B. Investmentfonds keine Schuldverschreibungen ausgeben, werden "Schuldverschreibungen" auf der Passivseite nicht getrennt ausgewiesen. Wenn Investmentfonds dennoch Schuldverschreibungen ausgeben, wird dieser Betrag den "sonstigen Passiva" zugewiesen.

Die NZBen müssen in den Erläuterungen nähere Angaben zu den Bestandteilen der "sonstigen Passiva" machen.

RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Die Rechnungslegungsvorschriften, nach denen SFI ihre Finanzausweise erstellen, müssen grundsätzlich mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(10) sowie den sonstigen geltenden internationalen Normen im Einklang stehen. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Bilanzierungsverfahren müssen alle Forderungen und Verbindlichkeiten für statistische Zwecke brutto gemeldet werden. Konkrete Orientierungshilfen zu den Bewertungsmethoden werden bei den entsprechenden Kategorien gegeben.

GEOGRAPHISCHE, SEKTORALE UND ZWECKBEZOGENE AUFGLIEDERUNG

Die EZB benötigt für einige SFI-Unterkategorien und für eine begrenzte Anzahl von Bilanzpositionen eine geographische und sektoraler Aufgliederung, die den Bilanzpositionen der MFI ähnlich ist.

Geographische und sektorale Aufgliederung

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Geographische Aufgliederung

Bei der Erstellung von SFI-Statistiken für das Euro-Währungsgebiet ist die Identifizierung von Geschäftspartnern in teilnehmenden Mitgliedstaaten mit einer Aufgliederung nach Inland und sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich. Eine vollständige geographische Aufgliederung nach "Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt" wird daher benötigt. Bei nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wird eine Aufgliederung nach "Inland/teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt" vorgenommen.

Die erforderliche geographische Aufgliederung bezieht sich auf folgende Bilanzpositionen:

- Investmentfonds insgesamt/nach Art der Anlagepolitik aufgegliederte Investmentfonds: insbesondere für die Positionen "Wertpapiere außer Aktien", "Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen", "Investmentfondsanteile" (Aktivseite) und "ausgegebene Investmentfondsanteile" (Passivseite). Auf der Aktivseite werden die Daten als Schlüsselindikatoren, auf der Passivseite als nachrichtliche Positionen geliefert.

- Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren: für die Position "Kredite" wird eine geographische Aufgliederung (als Schlüsselindikator) nach "Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten" geliefert.

Sektorale Aufgliederung(11)

Hauptsächlich ist eine Aufgliederung nach "MFI/Nicht-MFI" erforderlich. Bei den "MFI" wird auf die bekannte Definition zurückgegriffen. Zu den "Nicht-MFI" zählen hingegen die Sektoren "öffentliche Haushalte (Staat)"(12) und "sonstige Gebietsansässige"(13).

Die sektorale Aufgliederung für das Inland und sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten zu meldende Daten ist identisch. Eine sektorale Aufgliederung für Daten über die übrige Welt ist nicht erforderlich.

Die sektorale Aufgliederung ist für eine begrenzte Anzahl von Positionen erforderlich:

- Die Aufgliederung wird als "nachrichtliche Position" für den Teilsektor "Investmentfonds" ("Investmentfonds insgesamt" und "nach Art der Anlagegeschäfte aufgliederte Investmentfonds") und lediglich für die Positionen übermittelt, für die eine geographische Aufgliederung erforderlich ist.

- Die Aufgliederung wird als "Schlüsselindikator" für den Teilsektor "finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren", in Bezug auf die Position "Kredite" übermittelt. Es ist jedoch zusätzlich erforderlich, an "nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte" gewährte "Kredite" allein für diese SFI-Unterkategorie und Position auszuweisen.

Zweckbezogene Aufgliederung

Diese Aufgliederung ist nur für Daten über finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, erforderlich. Die Aufgliederung bezieht sich auf in den entsprechenden Bilanzpositionen ausgewiesene "Kredite", insbesondere "Kredite" an private Haushalte. Für diese Kredite ist der zugrunde liegende Zweck anzugeben (mit einer Aufgliederung nach Konsumentenkrediten, Wohnungsbaukrediten und sonstigen Krediten (Restgröße)). Die Aufgliederung muss als Schlüsselindikator übermittelt werden.

4.2. Berichtigungsdaten

Berichtigungsdaten werden nur bei signifikanten Brüchen in den Bestandswerten gemeldet. Beispielsweise müssen Berichtigungsdaten aufgrund von Neuklassifizierungen im Rahmen der Umsetzung des ESVG 95 geliefert werden. Daten werden, wenn sie vorhanden sind, auf freiwilliger Basis gemeldet.

Wie im Rahmen der MFI-Bilanzstatistik werden im Idealfall Stromgrößenstatistiken geliefert, die die während des Referenzzeitraums getätigten finanziellen Transaktionen(14) messen. Eine regelmäßige Übermittlung eines vollständigen Datensatzes der erforderlichen Berichtigungsdaten (einschließlich Daten über "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" sowie "Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten") wird in diesem Stadium jedoch nicht angestrebt.

4.3. Berichtsfrequenz, Vorlagefrist und Berichtszeitraum

Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich.

SFI-Statistiken werden der EZB spätestens am letzten Kalendertag des dritten Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums, oder für den Fall, dass der letzte Kalendertag des Monats kein NZB-Geschäftstag(15) ist, am vorhergehenden NZB-Geschäftstag übermittelt. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt. Historische vierteljährliche Daten werden der EZB ab dem Referenzzeitraum des vierten Quartals 1998 übermittelt.

5. Elektronische Übermittlung der SFI-Statistik - Schlüsselstrukturbezeichner: OFI

Die Schlüsselstruktur ("key family") "SFI" bezieht sich auf die SFI-Bilanzstatistik des Euro-Währungsgebiets. Bei der Entwicklung dieser Schlüsselstruktur wurde auf eine möglichst weitgehende Anlehnung an die bereits in der Statistik über die Bilanzpositionen festgelegten Codelisten und Werte der entsprechenden Schlüsselstruktur geachtet.

5.1. Dimensionen

In der nachstehenden Tabelle werden die in der Schlüsselstruktur der SFI verwendeten Dimensionen erläutert. Für die SFI-Statistik wurden 11 Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der Zeitreihen unerlässlich sind.

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Die Werte für jede der 11 statistischen Dimensionen sind in einer entsprechenden Codeliste enthalten. Nach der vorstehenden Tabelle stehen beispielsweise die Werte für die Dimension "REF_AREA" (Referenzgebiet) in der Codeliste "CL_AREA_EE". Nachfolgend sind die Dimensionen der Schlüsselstruktur der SFI in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Schlüssel vorkommen.

Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. In der Schlüsselstruktur der SFI steht der Wert "Q" für vierteljährliche Daten und bildet lediglich einen Teil der in der Codeliste "CL_FREQ" angegebenen Werte. Wenn keine nationalen vierteljährlichen Daten verfügbar sind (sondern nur halbjährliche oder jährliche Daten), schätzen die NZBen die vierteljährlichen Daten. Sind vierteljährliche Schätzungen nicht möglich, werden Daten dennoch als vierteljährliche Zeitreihen gemeldet (d. h. jährliche Daten werden als JJJJQ4 Daten und halbjährliche Daten als JJJJQ2 und JJJJQ4 Daten und Daten für die verbleibenden Quartale werden entweder nicht oder als fehlende Daten mit dem Beobachtungsstatus "L"(16) gemeldet).

Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste "CL_AREA_EE" enthält die ISO-Länderliste und einige zusätzliche Werte (siehe auch Dimension 8: Gebiet des Geschäftspartners). Die in der Schlüsselstruktur der SFI verwendeten Werte entsprechen denen der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Dimension 3: Berichtigungsindikator (ADJUSTMENT; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde. Die entsprechende Codeliste ist "CL_ADJUSTMENT". In der Schlüsselstruktur der SFI wird für weder saisonal noch arbeitstäglich berichtigte Zeitreihen der Wert "N" verwendet.

Dimension 4: SFI-Referenzsektorgliederung (OFI_REP_SECTOR; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Art des berichtenden SFI. Sie ist mit der Codeliste "CL_OFI_REP_SECTOR" verknüpft. Die folgenden 11 Werte wurden festgelegt: Investmentfonds insgesamt ("10"); nach der Art der Anlagegeschäfte aufgegliederte Investmentfonds: Aktienfonds ("11"), Anleihefonds ("12"), gemischte Fonds ("13"), Immobilienfonds ("14") und sonstige Fonds ("15"); nach der Art des Anlegers aufgegliederte Investmentfonds: Fonds für allgemeine Anleger ("1G") und Fonds für spezielle Anleger ("1S"); Wertpapierhändler ("20"); finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren ("30") und sonstige Arten von SFI ("40").

Dimension 5: SFI-Bilanzpositionen (OFI_ITEM; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension steht für die Bilanzpositionen der SFI-Bilanz. Sie ist mit der Codeliste "CL_OFI_ITEM" verknüpft. Die Werte für Aktiva und Passiva werden durch die Präfixe "A" oder "L" ausgewiesen. Diese Werte werden wenn möglich nach der Rangfolge der Positionen geordnet und codiert. Je nach Art spezialisieren sich SFI auf unterschiedliche finanzielle Tätigkeiten. Deshalb sind nicht alle Bilanzpositionen auf alle Arten von SFI anwendbar. Insbesondere auf der Aktivseite wurden zwei unterschiedliche Positionen den "sonstigen Aktiva" zugeordnet:

- sonstige Aktiva (einschließlich Kredite) ("A8A"), die alle Arten von SFI mit Ausnahme finanzieller Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, betreffen und

- sonstige Aktiva (einschließlich Einlagen, Bargeld, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und Finanzderivate) ("A8B"), die finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, betreffen.

Auf der Passivseite wurden drei unterschiedliche Positionen den "sonstigen Passiva" zugeordnet:

- sonstige Passiva (ohne Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie Finanzderivate) ("L6A"), die Wertpapierhändler betreffen,

- sonstige Passiva (einschließlich Finanzderivate) ("L6B"), die finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, betreffen und

- sonstige Passiva (einschließlich Schuldverschreibungen sowie Kapital und Rücklagen) ("L6C"), die die Investmentfondskategorien betreffen.

Dimension 6: Ursprungslaufzeit (MATURITY_ORIG; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension steht für die Ursprungslaufzeit der Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste "CL_MATURITY_ORIG" verknüpft. Die Fristengliederungen "bis zu einem Jahr" ("F") und "über ein Jahr" ("K") finden bei den Investmentfondskategorien auf die Position "Wertpapiere außer Aktien" Anwendung. Obwohl in diesem Zusammenhang Fristengliederungen nicht erforderlich sind, findet das Konzept der Ursprungslaufzeit auch auf die Aktivpositionen "Kredite" und "Einlagen" sowie auf die Passivpositionen "Einlagen und in Anspruch genommene Kredite" und "ausgegebene Schuldverschreibungen" Anwendung. In diesen Fällen steht der Wert "A" deshalb für die gesamte Laufzeit. Alle sonstigen Positionen haben den Wert "X" für entfällt.

Dimension 7: Datenart (DATA_TYPE; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension wird durch die Codeliste "CL_DATA_TYPE" erläutert und gibt die Art der zu meldenden Daten an. Hierzu gehören Bruttobestandsgrößen ("1") sowie Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen ("5"). Zu den Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen zählen Veränderungen der Aktiva und Passiva in der Bilanz des berichtenden SFI-Sektors. Diese Veränderungen können auf 1) Veränderungen des Kreises der Berichtspflichtigen, 2) Umstrukturierungen von Unternehmen, 3) Neuklassifizierungen von Aktiva und Passiva und 4) Korrekturen der Meldefehler, die sich aus technischen Gründen nicht aus den Bestandsgrößen für den gesamten Berichtszeitraum herausrechnen lassen, zurückzuführen sein.

Dimension 8: Gebiet des Geschäftspartners (COUNT_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der SFI-Bilanz gebietsansässig ist. Mit diesem Begriff ist die Codeliste "CL_AREA_EE" verknüpft. Diese enthält die ISO-Länderliste und einige zusätzlich Werte (z. B. "U6" - "Inland: identisch mit dem Land des meldenden SFI"). Für die Schlüsselstruktur der SFI werden folgende Werte verwendet: Inland (Heimat- oder Referenzgebiet) ("U6"), sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten (alle Länder unter Ausschluss des Referenzgebiets) ("U5"), übrige Welt ("U4") und Welt (alle Wirtschaftssubjekte) ("A1"). Wenn ein Land ein teilnehmender Mitgliedstaat wird, werden historische Daten über den Zeitraum vor dem Beitritt unter Verwendung der Codes des Gebiets des Geschäftspartners (Währungsunion ("U2") und alle Gebiete außer den teilnehmenden Mitgliedstaaten und des Referenzgebiets/Heimatgebiets ("U8")) geliefert(17).

Dimension 9: Sektor des Geschäftspartners (BS_COUNT_SECTOR; Länge: vier Zeichen)

Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung der SFI-Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_COUNT_SECT" verknüpft. Die folgenden fünf Sektoren der Geschäftspartner sind erforderlich: MFI ("1000"), Nicht-MFI ("2000"), sonstige Gebietsansässige, darunter nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ("2240"), sonstige Gebietsansässige, darunter private Haushalte ("2251") und nicht spezifiziert ("0000").

Dimension 10: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Währung, auf die die SFI-Bilanzpositionen lauten. Sie ist mit der Codeliste "CL_CURRENCY" verknüpft. Für alle Währungen zusammen wird nur der Wert "Z01" verwendet.

Dimension 11: Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung (SERIES_DENOM; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension gibt an, ob die gemeldete Zeitreihe in nationaler Währung oder der Gemeinschaftswährung (Euro) ausgedrückt ist. Die Dimension umfasst zwei Werte ("N" für nationale Währung und "E" für Euro). Die Codeliste "CL_SERIES_DENOM" gibt diese Werte wieder. Der Code "E" wird für die teilnehmenden Mitgliedstaaten verwendet. Neue teilnehmende Mitgliedstaaten benutzen den Code "N" für die Meldung historischer Daten für den Zeitraum vor ihrem Beitritt(18).

5.2. Attribute

Ergänzend zu den 11 Dimensionen, mit denen der Schlüssel definiert wird, wurde eine Reihe von Attributen festgelegt(19). Diese Attribute werden den ausgetauschten Daten auf verschiedenen Ebenen zugeordnet:

Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen (ECB_OFI): codierte und nicht codierte Attribute

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Jedes dieser Attribute ist durch einige technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.

Meldung der NZBen des Euro-Währungsgebiets an die EZB

Gemeinsame Attributseigenschaften für die Schlüsselstruktur "ECB_OFI"

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Nachfolgend wird jedes Attribut, wenn zutreffend einschließlich der entsprechenden Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als "CL_DE*" gekennzeichnet), näher beschrieben.

5.2.1. Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen

Obligatorisch:

- TITLE_COMPL (nicht codiert): Die Bezeichnungsergänzung wird von der EZB (in englischer Sprache mit einer maximalen Länge von 350 Zeichen) festgelegt, gespeichert und übermittelt. Wenn eine NZB Änderungen wünscht, können diese nach Absprache mit der EZB vorgenommen werden. Die entsprechenden Änderungen werden jedoch von der EZB vorgenommen.

- UNIT (Codeliste "CL_UNIT"): Dieses Attribut bestimmt die Maßeinheit der gemeldeten Daten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten melden die Daten in Euro, und die EZB gibt diesem Attribut den Wert "EUR" (DENOM = "EUR"). Wenn ein Land ein teilnehmender Mitgliedstaat wird, gleicht die EZB im Falle historischer Daten über vor dem Beitritt liegende Zeiträume(20) den Wert dieses Attributs dem Wert der entsprechenden nationalen Währung an.

- UNIT_MULT (Codeliste "CL_UNIT_MULT"): Dieses Attribut gibt darüber Auskunft, ob die Reihe in Millionen (UNIT_MULT = "6") oder Milliarden (UNIT_MULT = "9") usw. angegeben ist. Die NZBen melden Daten in Millionen, und die EZB legt entsprechend den Wert auf "6" (UNIT_MULT = "6") fest.

- DECIMALS (Codeliste "CL_DECIMALS"): Dieses Attribut gibt die Zahl der Dezimalstellen für die Beobachtungswerte an. Die NZBen melden Daten auf drei Dezimalstellen genau, und die EZB legt den Wert des Attributs für alle Reihen auf "3" fest (deshalb gilt DECIMALS = "3").

Bedingt:

- TITLE (nicht codiert): Die Bezeichnung der Reihe darf 70 Zeichen nicht überschreiten. In Anbetracht der Platzbeschränkung wird stattdessen "BEZEICHNUNGSERGÄNZUNG" als obligatorisches Attribut verwendet. Das Attribut "BEZEICHNUNG" kann für die Bildung kurzer Bezeichnungen verwendet werden.

- NAT_TITLE (nicht codiert): Die NZBen können dieses Attribut verwenden, um eine genaue Beschreibung und weitere zusätzliche Angaben in der jeweiligen Landessprache zu übermitteln. Die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben bereitet keine Schwierigkeiten. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss deren Übermittlung jedoch noch erprobt werden.

- COMPILATION (nicht codiert): Dieses Attribut dient zur ausführlichen textlichen Erläuterung der verwendeten Aufbereitungsmethoden und umfasst z. B. Informationen über:

- Datenquellen/das Datenerhebungssystem,

- Aufbereitungsverfahren (einschließlich einer Beschreibung der Schätzungen und Annahmen),

- den rechtlichen Rahmen: Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen und den Zusammenhängen mit EU-Richtlinien für jede Art von SFI,

- Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB (Klassifizierungs- und Bewertungsmethoden nach Instrumenten, Laufzeiten, geographischen Aspekten und Sektoren),

- Kriterien für die Klassifizierung von Investmentfonds nach Art des Fonds.

Eine ausführliche Darstellung der gemäß diesem Attribut zu machenden Angaben ist in Anlage 2 enthalten (Nummern 1 bis 5).

- COVERAGE (nicht codiert): Dieses Attribut bezeichnet den Erfassungsbereich des Kreises der Berichtspflichtigen und ist im Rahmen der Reihe "Aktiva/Passiva insgesamt" zu erfassen. Es beschreibt die Arten der in den Hauptkategorien erfassten SFI. Wenn bekannt ist, dass der Erfassungsbereich nicht vollständig ist, wird eine Schätzung des Marktanteils geliefert. Das Attribut gibt auch an, ob die Zahlen hochgerechnet worden sind. Weitere Einzelheiten zu den gemäß diesem Attribut zu machenden Angaben sind in Anlage 2 enthalten (Nummer 6).

5.2.2. Attribute auf Zeitreihenebene

Obligatorisch:

- COLLECTION (Codeliste "CL_COLLECTION"): Dieses Attribut erläutert den Zeitpunkt, zu dem Beobachtungen gesammelt werden (z. B. zu Anfang, in der Mitte oder am Ende des Berichtszeitraums). Es gibt auch an, ob es sich bei den Daten um Mittelwerte, Maximal- oder Minimalwerte eines bestimmten Zeitraums usw. handelt. Die EZB weist den SFI-Reihen den Wert "Ende des Berichtszeitraums" (COLLECTION = "E") zu.

- AVAILABILITY (Codeliste "CL_AVAILABILITY"): Dieses Attribut gibt an, welchen Einrichtungen die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Wenn für bestimmte Beobachtungen eine Sonderbehandlung erforderlich ist, kann hierfür das Attribut "Beobachtungsvertraulichkeit" verwendet werden (siehe unten).

Bedingt:

- DOM_SER_IDS (nicht codiert): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden).

- BREAKS (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Berichtserfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können (bis zu 350 Zeichen).

5.2.3. Attribute auf Beobachtungsebene

Obligatorisch:

- OBS_STATUS (Codeliste "CL_OBS_STATUS"): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, müssen sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für die SFI-Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):

"A" = normaler Wert

"B" = Bruchwert

"M" = nicht zutreffende Daten(21)

"L" = Daten existieren, werden jedoch nicht erhoben(22)

"E" = Schätzwert/Annahme

"P" = vorläufiger Wert (dieses Attribut kann insbesondere bei allen Datenübermittlungen verwendet werden, die sich auf die letzte Beobachtung beziehen)(23).

- Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird das wichtigere von beiden gemeldet. Wenn es sich beispielsweise bei einer Beobachtung um einen vorläufigen Wert und um das Ergebnis einer Schätzung handelt, hat die Eigenschaft "Schätzung" Vorrang, und es wird das Kennzeichen "E" verwendet.

Bedingt:

- OBS_CONF (Codeliste "CL_OBS_CONF"): Wenn eine NZB zwischen dem Vertraulichkeitsstatus einer oder mehrerer spezifischer Beobachtungen unterscheiden möchte, kann sie das Attribut "OBS_CONF" verwenden. Der Wert dieses Attributs (wenn vorhanden) kann vom Absender zum Zeitpunkt der Datenübertragung geändert werden.

- OBS_PRE_BREAK: Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Auftreten eines Bruchs. Hierbei handelt es sich, genau wie bei der Beobachtung, um eine numerische Angabe. Es wird übermittelt, wenn ein Bruch in der Reihe auftritt. Dieses Attribut muss für die Schlüsselstruktur der SFI nicht übermittelt werden, da die betreffenden Daten bereits in den Neuklassifizierungsreihen verfügbar sind. Dieses Attribut wurde in die Liste der Attribute aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Schlüsselstrukturen gehört.

- OBS_COM (nicht codiert): Mit diesem Attribut können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung oder der Annahme für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).

6. Datenaustausch

6.1. Zeitreihenlisten

Die EZB erstellt Tabellen mit Listen der Zeitreihenschlüssel der SFI-Zeitreihen und gibt diese an die NZBen weiter. Anlage 1 enthält die der EZB zu übermittelnden Zeitreihen. Bei den zu meldenden Reihen ist zu unterscheiden zwischen:

SCHLÜSSELINDIKATOREN

Die gemäß dieser Kategorie zu meldenden Daten beziehen sich auf:

Investmentfonds insgesamt und nach Art der Anlagegeschäfte aufgegliederte Investmentfonds:

- Investmentfonds insgesamt: Nach Instrumenten, Laufzeiten und geographischen Geschäftspartnern aufgegliederte Bilanzen (insgesamt 29 Zeitreihen)

- Nach der Art der Anlagepolitik aufgegliederte Investmentfonds: Abgesehen von kleineren Unterschieden, entsprechen die erforderlichen Aufgliederungen denen der Kategorie "Investmentfonds insgesamt". Die gemäß dieser Kategorie zu meldenden Daten umfassen Angaben über:

- Bilanzen von Aktienfonds und Anleihefonds (insgesamt jeweils 28 Zeitreihen für jede Kategorie)

- Bilanzen gemischter Fonds (insgesamt 29 Zeitreihen)

- Bilanzen von Immobilienfonds (insgesamt 20 Zeitreihen)

- Bilanzen sonstiger Fonds (insgesamt 29 Zeitreihen)

- Wertpapierhändler (insgesamt 12 Zeitreihen)

- Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, deren Bilanzen nach Instrumenten, Sektoren und geographischen Geschäftspartnern aufgegliedert sind, und die Bilanzposition "Kredite", die nach Verwendungszweck aufgegliedert ist (insgesamt 32 Zeitreihen).

NACHRICHTLICHE POSITIONEN

Die gemäß dieser Kategorie zu meldenden Daten beziehen sich auf:

- Investmentfonds insgesamt: Nach Sektor "MFI/Nicht-MFI" aufgegliederte Bilanzen (insgesamt 27 Zeitreihen)

- Aktienfonds (27 Zeitreihen), Anleihefonds (27 Zeitreihen), gemischte Fonds (27 Zeitreihen), Immobilienfonds (15 Zeitreihen), sonstige Fonds (27 Zeitreihen): Bilanzen der nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds werden nach Sektor "MFI/Nicht-MFI" aufgegliedert.

- Bilanzdaten über Fonds für allgemeine Anleger (12 Zeitreihen) und Fonds für spezielle Anleger (12 Zeitreihen)

- Aktiva/Passiva insgesamt für sonstige Kategorien von SFI (1 Zeitreihe).

BERICHTIGUNGSDATEN

Zusätzlich zu den Zeitreihen über Bestandsgrößen werden gegebenenfalls die entsprechenden Reihen über "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" gemeldet.

6.2. Leitlinien für die Übermittlung von Daten

Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln Schlüsselindikatoren, wenn tatsächlich erhobene Daten vorliegen. Sind keine tatsächlich erhobenen Daten für bestimmte Aufgliederungen oder für den vereinbarten vierteljährlichen Berichtszeitraum verfügbar, werden wenn möglich Schätzungen geliefert.

Lediglich Länder, für die tatsächlich erhobene Daten verfügbar sind, übermitteln "ergänzende Daten".

Wenn der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, aber nicht statistisch erfasst wird und nationale Schätzungen deshalb nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert mit dem Beobachtungsstatus "L" melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen werden deshalb als "Daten angesehen, die zwar existieren, aber nicht erhoben werden", und zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets können auf EZB-Ebene entsprechende Annahmen/Schätzungen gemacht werden.

Wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert, wird die betreffende Zeitreihe als fehlender Wert mit dem Beobachtungsstatus "M" gemeldet.

Im Falle von Daten über "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" werden die Daten nur dann gemeldet, wenn eine Neuklassifizierungen oder sonstige Berichtigung im Sinne von Abschnitt 4.2 vorliegt.

7. Vorgehensweise bei Korrekturen

Es kann vorkommen, dass einzelne NZBen Korrekturen der im vorhergehenden Quartal übermittelten Daten vornehmen müssen (gewöhnliche Korrekturen). Darüber hinaus können Korrekturen vorausgehender Quartalsdaten (historische Korrekturen) auftreten.

Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:

- Bei allen regelmäßigen vierteljährlichen Datenübertragungen können zusätzlich zu den letzten Quartalsdaten lediglich "gewöhnliche" Korrekturen (d. h. Korrekturen der Daten des vorhergehenden Quartals) übermittelt werden.

- "Historische" Korrekturen müssen begrenzt werden und werden zu einem anderen Zeitpunkt als dem regelmäßigen Meldetermin übermittelt. Historische Korrekturen von geringfügigem routinemäßigem Charakter werden grundsätzlich nur jährlich (zusammen mit den Daten für das vierte Quartal) übermittelt. Ausnahmsweise können jedoch historische Korrekturen, die die Qualität der Daten entscheidend verbessern, während des Jahres (außerhalb der normalen Produktionszyklen) zugelassen werden.

- Im Falle erheblicher Korrekturen werden der EZB entsprechende Erläuterungen geliefert.

(1) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(3) Siehe Anlage 2.

(4) Siehe Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1.

(5) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(6) Werden Fonds, die in übertragbare Wertpapiere und Immobilien investieren, auf nationaler Ebene als "gemischte Fonds" klassifiziert, werden sie der Kategorie "gemischte Fonds" zugeordnet.

(7) Für statistische Zwecke wird Leasing als Finanzierungsleasing definiert, wenn sich die Mietzeit über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes erstreckt. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben (ESVG 95, Anhang II).

(8) Zu beachten ist, dass in der MFI-Bilanz auf der Aktiv- und Passivseite nicht zwischen Einlagen und Krediten unterschieden wird. Stattdessen werden alle nichtübertragbaren Gelder, die bei MFI angelegt oder MFI als Kredite gewährt werden (= Passiva), als "Einlagen" behandelt. Alle Gelder, die von MFI angelegt oder als Kredite gewährt werden (= Aktiva), gelten als "Kredite". Das ESVG 95 hingegen trifft die Unterscheidung nach dem Kriterium, wer die Initiative für die Transaktion ergreift. Wenn der Kreditnehmer die Initiative ergreift, wird die finanzielle Transaktion als Kredit klassifiziert. Ergreift der Kreditgeber die Initiative, wird die Transaktion als Einlage klassifiziert.

(9) Europäische Zentralbank, November 2002.

(10) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(11) Das ESVG 95 enthält die Vorgaben für die sektorale Aufgliederung.

(12) Öffentliche Haushalte (Staat): Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nichtmarktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95). Der Teilsektor "öffentliche Haushalte (Staat)" umfasst Länder, Gemeinden und Sozialversicherung (Abschnitte 2.71 bis 2.74 des ESVG 95). Für weitere Hinweise zu der sektoralen Aufgliederung siehe das "Money and Banking Statistics Sector Manual: Guidance for the statistical classification of customers" (Leitfaden für den Geld- und Bankenstatistiksektor: Hinweise zur statistischen Kundenklassifizierung), Europäische Zentralbank, zweite Auflage, November 1999.

(13) Zu den sonstigen Gebietsansässigen zählen:

- die in diesem Anhang definierten SFI,

- Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen,

- Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen. Nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95),

- nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95),

- private Haushalte. Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95).

(14) Finanztransaktionen werden als Differenz zwischen den an den vierteljährlichen Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen definiert, nachdem die Auswirkungen von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet worden sind. Daten über diese Einfluesse werden als Berichtigungen übermittelt, die "sonstige Änderungen", "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" sowie "Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten" umfassen. Sonstige Änderungen:

- Im Zusammenhang mit der Bilanzstatistik sind "sonstige Änderungen" diejenigen Entwicklungen zwischen vierteljährlichen Bilanzen, die auf andere Vorgänge als Transaktionen zurückzuführen sind. Sonstige Änderungen lassen sich in zwei Hauptgruppen einteilen: "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" sowie "Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten".

- "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" umfassen jede Veränderung in den Bilanzbeständen, die auf eine Änderung des statistischen Erfassungsgrads (Aufnahme oder Ausschluss von neuen SFI), die Neuklassifizierung von Aktiva oder Passiva (nach Laufzeit, Sektor oder Instrument) oder Meldefehler und die anschließende Berichtigung der entsprechenden Bestandsgrößen nur für einen begrenzten Zeitraum zurückzuführen ist.

- "Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten" bestehen aus zwei Teilen. Dazu zählt zunächst jede Veränderung der Bestandspositionen aufgrund der Auswirkungen, die Wechselkursbewegungen auf Aktiva und Passiva in Fremdwährungen haben. Weiterhin geben Marktpreisschwankungen in den Beständen gehaltener, veräußerter oder ausgegebener marktfähiger Wertpapiere sowie die Streichung abgeschriebener oder wertberichtigter Kredite aus der Bilanz Anlass zu "sonstigen Neubewertungen".

(15) Als "NZB-Geschäftstag" gilt jeder Tag, an dem eine NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des ESZB geöffnet ist.

(16) Siehe auch Abschnitt 6.2 "erforderliche Daten".

(17) Im Falle Griechenlands werden z. B. "U2" und "U8" als Codes des Gebiets des Geschäftspartners für Daten über Zeiträume vor dem vierten Quartal 2000 und Zeiträume einschließlich des vierten Quartals 2000 verwendet. Ab dem ersten Quartal 2001 werden die Codes "U5" und "U4" verwendet.

(18) Im Falle Griechenlands wird z. B. der Code "N" für Daten über Zeiträume vor dem vierten Quartal 2000 und Zeiträume einschließlich des vierten Quartals 2000 verwendet. Ab dem ersten Quartal 2001 wird der Code "E" verwendet.

(19) Bei den Attributen handelt es sich um Begriffe aus der Statistik, die zusätzliche, codierte (z. B. die Einheit) und nicht codierte Informationen (z. B. die Aufbereitungsmethode) über die ausgetauschten Daten liefern. Als "obligatorisch" werden diejenigen Attribute eingestuft, deren Werte allen Beteiligten bekannt sind. Als "bedingt" werden diejenigen Attribute bezeichnet, die nur dann festgelegt werden, wenn sie im berichtenden Institut bekannt sind (z. B. der Bezeichner inländischer Reihen) oder aber immer dann, wenn sie relevant sind (z. B. Aufbereitung, Brüche). Attributswerte werden nur bei der erstmaligen Festlegung oder im Falle einer Änderung ausgetauscht. Lediglich der Beobachtungsstatus wird bei jedem Datenaustausch als Anhang zu jeder Beobachtung übermittelt.

(20) Im Falle Griechenlands wird z. B. diesem Attribut für Zeiträume vor dem vierten Quartal 2000 und Zeiträume einschließlich des vierten Quartals 2000 der Wert "GRD" gegeben. Ab dem ersten Quartal 2001 wird "EUR" verwendet.

(21) Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht anwendbar ist (der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert ("-") mit dem Beobachtungsstatus "M" gemeldet.

(22) Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert ("-") mit dem Beobachtungsstatus "L" gemeldet.

(23) Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus "A"). Die neuen korrigierten Werte treten dann an die Stelle der bisherigen vorläufigen Werte.

Anlage 1

DER EZB ZU ÜBERMITTELNDE REIHEN ÜBER INVESTMENTFONDS

(Schlüsselindikatoren (Schlüssel.) / Nachrichtliche Positionen (Nachrichtl.))

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DER EZB ZU ÜBERMITTELNDE REIHEN ÜBER SFI OHNE INVESTMENTFONDS

(Schlüsselindikatoren (Schlüssel.) / Nachrichtliche Positionen (Nachrichtl.))

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Anlage 2

NATIONALE ERLÄUTERUNGEN

Detaillierte nationale Erläuterungen zu den übermittelten Daten sind von größter Bedeutung, da das Übergangskonzept sich auf in den Mitgliedstaaten verfügbare Daten stützt.

Wie in Abschnitt 5.2 dieses Anhangs beschrieben, wird der Großteil der gemäß den Erläuterungen erforderlichen Daten grundsätzlich über E9 mit den entsprechenden Attributen übermittelt. Gleichwohl wird darüber hinaus auch eine gedruckte Version geliefert.

Die nationalen Erläuterungen enthalten eine Beschreibung folgender Punkte:

1. Datenquellen/Datenerhebungssystem: Diese umfassen:

- zur Erstellung der Statistik über sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (nachfolgend als "SFI" bezeichnet) verwendete Datenquellen, z. B. Statistikämter, direkte Meldungen von SFI und/oder Fondsmanagern,

- genaue Angaben über das Datenerhebungssystem, z. B. freiwillige Meldungen, Unternehmensumfragen, Stichproben, bestimmten Schwellenwerten unterliegende Meldungen, Hochrechnungen.

2. Aufbereitungsverfahren: Genaue Beschreibung des verwendeten Aufbereitungsverfahrens, z. B. im Hinblick auf vorgenommene Schätzungen/Annahmen und die Methode der Aggregation von Reihen für den Fall, dass zwei Reihen unterschiedliche Meldefrequenzen aufweisen.

3. Rechtlicher Rahmen: Es werden umfassende Daten zum nationalen rechtlichen Rahmen der Institute geliefert. Zusammenhänge mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden besonders herausgestellt. Werden mehrere Arten von Instituten in derselben Kategorie erfasst, werden die Daten für alle Arten von Instituten geliefert.

4. Abweichungen von den Meldeanweisungen der Europäischen Zentralbank (EZB): Die nationalen Zentralbanken (NZBen) liefern Daten zu Abweichungen von den Meldeanweisungen.

Abweichungen von den Meldanweisungen können bei folgenden Daten auftreten:

- Instrumentengliederung: Der Erfassungsgrad der Instrumente kann von den Meldeanweisungen der EZB abweichen (z. B. zwei unterschiedliche Instrumente können nicht getrennt ausgewiesen werden)

- Fristengliederung

- geographische Aufgliederung

- sektorale Aufgliederung

- Bewertungsmethoden.

5. Nach der Art des Fonds aufgegliederte Investmentfonds: Erläuterung der Kriterien für die Klassifizierung von Investmentfonds nach der Art des Fonds (z. B. wird ein Fonds als Aktienfonds klassifiziert, wenn er mindestens 60 % seiner gesamten Aktiva in Aktien investiert). Es werden Daten darüber geliefert, ob diese Kriterien im veröffentlichten Emissionsprospekt, den Geschäftsbedingungen des Fonds, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten oder der geltenden Satzung festgelegt/definiert bzw. in Marketingunterlagen usw. enthalten sind.

6. Kreis der Berichtspflichtigen:

a) Von der Unterkategorie der berichtspflichtigen SFI erfasste/nicht erfasste Institute: Sind alle einer bestimmten Unterkategorie der SFI zuzuordnenden Institute in den gelieferten Daten erfasst? Es werden Angaben zu allen von jeder SFI-Unterkategorie erfassten/nicht erfassten Institute gemacht (z. B. die Unterkategorie "Investmentfonds insgesamt" erfasst Fonds für allgemeine Anleger, schließt jedoch alle Fonds für spezielle Anleger aus).

b) Erfassungsgrad: Es wird eine Schätzung des Erfassungsgrads der Daten (möglichst nach den Aktiva insgesamt des gesamten Kreises der Berichtspflichtigen) geliefert.

7. Brüche in historischen Reihen: Brüche und bedeutende Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsgrad, den Berichtsschemata und der Aufbereitung historischer Reihen werden beschrieben. Bei Brüchen ist es wünschenswert, den Grad der Vergleichbarkeit neuer und alter Daten anzugeben.

8. Sonstige Anmerkungen: Sonstige sachdienliche Anmerkungen oder Angaben, die die NZBen machen möchten.

ANHANG XIX

WERTPAPIEREMISSIONSSTATISTIK

MELDEANWEISUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON STATISTIKEN NACH DEM ÜBERGANGSKONZEPT

1. Ziel

Daten über Wertpapieremissionen sind ein wichtiger Bestandteil in der monetären und finanziellen Analyse. Für Kreditnehmer stellen Wertpapieremissionen eine Alternative zur "Kreditfinanzierung bei Banken" dar. Inhaber finanzieller Vermögenswerte können von "Nichtbanken" ausgegebene Wertpapiere als teilweisen Ersatz für Bankeinlagen und von Banken ausgegebene, marktfähige Wertpapiere ansehen. Wertpapieremissionsstatistiken bilden somit eine Ergänzung der monetären Statistiken. Im Zeitverlauf können sich Verschiebungen zwischen direkter Finanzierung (über die Wertpapiermärkte) und indirekter Finanzierung (über das Bankensystem) auf den Transmissionsmechanismus der Geldpolitik auswirken, da derartige Verschiebungen eine Veränderung der Finanzstruktur des Euro-Währungsgebiets bewirken können. Eine sektorale Aufgliederung nach der Emissionstätigkeit zeigt die relative Bedeutung der Nachfrage des öffentlichen und privaten Sektors an den Kapitalmärkten und erleichtert die Berücksichtigung von Veränderungen in den Marktzinssätzen, insbesondere bei mittel- und langfristigen Laufzeiten. Daten über den Umlauf an Wertpapieren geben auch Aufschluss über die Tiefe der Kapitalmärkte. Darüber hinaus werden Informationen über Wertpapieremissionen in Euro (von Gebietsansässigen innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets) dazu verwendet, die Bedeutung des Euro auf den internationalen Finanzmärkten zu beurteilen.

Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:

- alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und

- alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit.

Die Wertpapieremissionsstatistik stützt sich - soweit möglich - auf national und international bereits vorhandene Daten. Nicht immer stimmen die verfügbaren Daten mit den Definitionen und Aufgliederungen in diesem Anhang vollständig überein. In Fällen, in denen die gemeldeten Daten von den Definitionen in diesem Anhang abweichen, werden die nationalen Zentralbanken (NZBen) ersucht, der Europäischen Zentralbank (EZB) entsprechende Erläuterungen zukommen zu lassen(1).

2. Konzeptioneller Rahmen und Datenerhebung

Diagramm 1 gibt einen Überblick über den konzeptionellen Rahmen innerhalb dessen die NZBen ihre Daten für die Wertpapieremissionsstatistik an die EZB übermitteln. Das grundlegende Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten(2). Die NZBen melden sämtliche Emissionen. Die 12 NZBen des Eurosystems erfassen zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der "übrigen Welt", d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen, wobei Emissionen von Gebietsansässigen jedes der drei nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten getrennt von den sonstigen Ländern der "übrigen Welt" ausgewiesen werden(3).

Die Emissionen werden weiter nach ihrer Währung(4) untergliedert, und zwar nach "Euro/nationalen Währungseinheiten" oder "sonstigen Währungen". Vor dem 1. Januar 1999 bezieht sich die Angabe "Euro/nationale Währungseinheiten" auf den ECU und die nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Seit dem 1. Januar 1999 bezieht sich die Angabe auf den Euro und dessen nationale Währungseinheiten. Die NZBen melden alle Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen unabhängig von der Emissionswährung. Die BIZ meldet Emissionen von Gebietsansässigen der "übrigen Welt", nur wenn die Emissionen auf Euro/nationale Währungseinheiten lauten(5).

Diagramm 1: Überblick über das konzeptionelle Schema

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Die wichtigsten Aggregate lassen sich als Summen aus den Positionsblöcken ableiten: Die Summe aus A und B ergibt die Emissionen in Euro insgesamt, die Summe aus A und C die Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets insgesamt. Block D wird für die Ableitung der erforderlichen Aggregate nicht benötigt.

Die Gebietsansässigkeit des Emittenten dient als primäres Unterscheidungsmerkmal, da sie eindeutig ist und den relativen Erhebungsschwerpunkten der Datenlieferanten Rechnung trägt, d. h. bei den NZBen im Hinblick auf inländische Emittenten und bei der BIZ im Hinblick auf internationale Emittenten. Auf der Grundlage dieses konzeptionellen Ansatzes wurden für die BIZ und die NZBen unterschiedliche Meldevordrucke ausgearbeitet. Siehe hierzu Anlage 2.

Den NZBen liegen möglicherweise nicht vollständige Informationen über die Emissionen von inländischen Gebietsansässigen auf ausländischen Märkten vor. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Emissionen in Nicht-Euro-Währungen getätigt werden (Block C). Die NZBen fuellen die Meldevordrucke soweit ihnen dies möglich ist anhand der verfügbaren nationalen Datenquellen aus und verringern/fuellen Lücken, indem sie auf Sekundärquellen zurückgreifen. Es wird vorgeschlagen, dass die NZBen Daten über Emissionen ausländischer Gebietsansässiger des Euro-Währungsgebiets in ihren nationalen Märkten liefern. Diesen Daten könnte im Laufe der Zeit mehr Bedeutung zukommen, wenn die Währungsunion eine vermehrte Integration der Finanzmärkte bewirkt und den Wettbewerb unter den Finanzintermediären um die Platzierung von Neuemissionen verstärkt. Die BIZ hat angeboten, die NZBen bei der Verringerung der Informationslücken ihrer Daten bilateral zu unterstützen.

3. Gebietsansässigkeit des Emittenten

3.1. Definition

Eine emittierende Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Berichtslands bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h. wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt(6). Nichtgebietsansässige Emittenten sind Einheiten, die entweder 1) im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind, die jedoch während eines Zeitraums von einem Jahr oder länger keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Gebiet dieses Landes ausüben oder dort Transaktionen tätigen bzw. nicht beabsichtigen, dies zu tun, oder 2) außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind.

Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die jedoch im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, werden als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert. Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, gelten ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, gelten als Emissionen von Nichtgebietsansässigen. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien - und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands - gebietsansässigen Einheiten betrachtet.

3.2. Berichtspflichten

Wie in Abschnitt 2 erläutert und in Diagramm 1 dargestellt, richtet sich die Berichtspflicht grundsätzlich nach der Gebietsansässigkeit des Emittenten. Die NZBen melden alle Emissionen von inländischen Gebietsansässigen (unabhängig von der Emissionswährung); dabei unterscheiden sie innerhalb der Gruppe der Gebietsansässigen ihres jeweiligen Landes, nämlich nach inländischen Gebietsansässigen und Gebietsansässigen aus Drittländern. Für jede NZB sind die "Gebietsansässigen des Berichtslands" die Emittenten in dem betreffenden Berichtsland, für Portugal beispielsweise sind dies die in Portugal gebietsansässigen Emittenten. Nichtgebietsansässige Emittenten sind diejenigen Emittenten, die außerhalb des Berichtslands ansässig sind, für Portugal beispielsweise sind dies alle Emittenten, die außerhalb Portugals gebietsansässig sind (unabhängig vom Sitzland ("country of domicile")).

Die BIZ meldet die Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten von gebietsansässigen Emittenten der "übrigen Welt". Benötigt werden vier Datensätze: jeweils einen für die drei nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie ein Datensatz für die sonstigen Gebietsansässigen der "übrigen Welt" (also alle Länder außerhalb der Europäischen Union (EU)). Für die BIZ hängt die Interpretation der Kategorie "Gebietsansässige des Berichtslands" von der Perspektive der Meldung ab. Im Meldevordruck für Dänemark beispielsweise bezieht sich die Angabe auf Gebietsansässige Dänemarks, im Meldevordruck für "sonstige Gebietsansässige der übrigen Welt" bezieht sie sich auf außerhalb der EU gebietsansässige Emittenten.

Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, erfolgt die Meldung von Emissionen von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften(7) auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der BIZ und der betroffenen NZBen. Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, wie z. B. die Toyota Motor Finance Netherlands BV, entsprechen den Kriterien des ESVG 95 für die Gebietsansässigkeit und werden daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert, in diesem Fall als Gebietsansässige der Niederlande. Emissionen derartiger Einheiten werden von den NZBen und nicht von der BIZ gemeldet.

Wenn ein Berichtsland nicht in der Lage ist, statistische Daten gemäß der Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 95 (und des Internationalen Währungsfonds (IWF)) zu übermitteln, muss die NZB des betreffenden Landes eine umfassende Erläuterung der tatsächlich angewandten Kriterien vorlegen. So hat z. B. die Deutsche Bundesbank darauf hingewiesen, dass sie unabhängig von der Dauer der Gebietsansässigkeit alle gebietsansässigen Emittenten erfasst, die in Deutschland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben ("legal residency concept").

4. Sektorale Aufgliederung der Emittenten

4.1. Definition

Wertpapieremittenten sind diejenigen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich mit der Emission von Wertpapieren befassen und gegenüber den Inhabern dieser Instrumente eine rechtliche Verpflichtung gemäß den Bedingungen der Emission eingehen.

Es ist eine sektorale Aufgliederung der gebietsansässigen und nichtgebietsansässigen Wertpapieremittenten erforderlich. Die Emissionen werden nach den Sektoren aufgegliedert, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Wenn also ein Emissionshaus Schuldverschreibungen für kommunale Behörden an die Börse bringt, wird der Emittent dem Staat und der Kommunalverwaltung zugeordnet. Gleiches gilt für von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ausgegebene Wertpapiere, wobei nicht die Mantelkapitalgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die Verbindlichkeit für die Emission eingeht. Die Emission wird in diesem Fall der Muttergesellschaft und nicht der finanziellen Mantelkapitalgesellschaft zugeschrieben. Emissionen einer finanziellen Mantelkapitalgesellschaft von Philips werden beispielsweise dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet und von den Niederlanden gemeldet. Diese Regel trifft allerdings nur dann zu, wenn die finanzielle Mantelkapitalgesellschaft und ihre Muttergesellschaft im selben Land ansässig sind. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, wird die finanzielle Mantelkapitalgesellschaft als fiktive gebietsansässige Einheit(8) des Berichtslands betrachtet. Emittierender Sektor ist somit der Sektor der "sonstigen Finanzintermediäre" (SFI). So werden beispielsweise Emissionen der Toyota Motor Finance Netherlands BV dem SFI-Sektor der Niederlande zugerechnet, weil die Muttergesellschaft Toyota nicht in den Niederlanden gebietsansässig ist.

Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden neun Arten von Emittenten(9):

- EZB/NZBen

- Monetäre Finanzinstitute (MFI) ohne Zentralbanken umfassen gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie alle sonstigen gebietsansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von Wirtschaftssubjekten außer MFI entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren(10).

- Sonstige Finanzintermediäre umfassen alle nichtmonetären finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten, jedoch ausgenommen MFI, zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen im engeren Sinn haben. Hierzu zählen auch nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften aus dem Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, die mit der finanziellen Mittlertätigkeit eng verbundene Tätigkeiten ausüben, die selbst jedoch keine finanzielle Mittlertätigkeit darstellen(11).

- Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen umfassen alle nichtmonetären finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben(12).

- Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfassen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben, sondern in ihrer Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren(13).

- Zentralstaat umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet des Berichtslands erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung(14).

- Länder und Gemeinden: Länder umfassen separate institutionelle Einheiten, die auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. Gemeinden umfassen alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung(15).

- Sozialversicherung umfasst alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht(16).

- Internationale Einrichtungen umfassen supranationale und internationale Organisationen wie die Europäische Investitionsbank, den IWF und die Weltbank.

Wird ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert, wird der emittierende Sektor den "nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften" zugeordnet. Wird ein öffentliches Kreditinstitut privatisiert, wird der emittierende Sektor den "MFI ohne Zentralbanken" zugeordnet. In dem seltenen Fall von Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck, werden diese für die vorliegende Statistik als Emissionen "nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften" klassifiziert.

4.2. Berichtspflichten

Wenn ein Berichtsland von dieser Klassifizierung abweicht oder nicht alle Emissionen entsprechend dem Sektor des Emittenten gesondert ausweisen kann, liefert es eine möglichst detaillierte Aufgliederung nach der vorstehenden Klassifizierung sowie Erläuterungen, aus denen sämtliche Abweichungen sowie die Sektoren hervorgehen, die nicht separat ausgewiesen werden können. Wenn beispielsweise Emissionen von SFI nicht gesondert von Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften ausgewiesen werden können, werden die Emissionen dieser beiden Sektoren insgesamt entweder als Emissionen von SFI oder Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften übermittelt. Die Klassifizierung wird in den nationalen Erläuterungen dokumentiert.

Die BIZ richtet sich nach der nachstehenden Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung:

Diagramm 2: Sektorzuordnung in Bezug auf die BIZ-Datenbank

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5. Zeitpunkt der Erfassung einer Emission

Für die Zwecke dieser Statistik gilt eine Emission als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht. Die BIZ meldet entsprechende Emissionen als "abgeschlossene" Emissionen ("completed issues")(17).

6. Emissionswährung

6.1. Definition

Die Emissionswährung ist definiert als die Währung, auf die das Wertpapier lautet. Doppelwährungsanleihen, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird, werden entsprechend der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, klassifiziert.

Weltweite Schuldverschreibungen ("global bonds")(18) lauten üblicherweise auf eine einzige Währung und zumeist auf US-Dollar. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, wird jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet.

Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, werden die betreffenden Teile im Idealfall nach Währungen getrennt gemeldet. Somit werden 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit(19) und 30 % als Emission in sonstiger Währung(20) gemeldet. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, wird die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen.

Bei börsennotierten Aktien wird angenommen, dass sie in der Währung des Landes ausgegeben werden, in dem die Kapitalgesellschaft gebietsansässig ist. Emissionen von Aktien in sonstigen Währungen sind entweder unbedeutend oder kommen nicht vor. Die Angaben zu börsennotierten Aktien beziehen sich somit ausschließlich auf Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets.

6.2. Berichtspflichten

In Bezug auf historische Daten vor dem 1. Januar 1999 bezieht sich die Angabe "Euro/nationale Währungseinheiten" auf den ECU und die nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Seit dem 1. Januar 1999 bezieht sich die Angabe auf den Euro und dessen nationale Währungseinheiten. "Sonstige Währungen" bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (DKK, SEK, GBP).

Die NZBen unterscheiden nach Emissionen der inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten (Block A) und sonstigen Währungen (Block C). So meldet beispielsweise Deutschland alle in Euro, DEM, ECU(21) und in den nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten (FRF, ITL, ATS usw.) ausgegebenen Wertpapiere als Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten (Block A). Alle übrigen Emissionen von inländischen Gebietsansässigen in allen sonstigen Währungen (GBP, CHF, USD, JPY usw.) werden Block C zugerechnet.

Für historische Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 müssen die NZBen, die nicht in der Lage sind, zwischen Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten außer in örtlicher Währung (einschließlich in ECU) und Emissionen in sonstigen Währungen zu unterscheiden, die Klassifizierung der Emission in den Erläuterungen ausführen und den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen angeben, um eine Bewertung des Umfangs der Verzerrung zu ermöglichen.

Die BIZ meldet Emissionen von Gebietsansässigen der "übrigen Welt" in Euro/nationalen Währungseinheiten (Block B), jedoch nicht in sonstigen Währungen. Die BIZ-Datenbank enthält Angaben über die Emissionswährung und kann daher für die Unterscheidung zwischen Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten und Emissionen in sonstigen Währungen herangezogen werden.

7. Klassifizierung von Emissionen

Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: 1) Wertpapiere außer Aktien(22) und 2) börsennotierte Aktien(23). Private Platzierungen werden soweit wie möglich erfasst. Kurzfristige Schuldverschreibungen sind in der Position "Wertpapiere außer Aktien" enthalten, Derivate und Investmentzertifikate werden vom Berichtsrahmen jedoch nicht erfasst. Außerdem ausgenommen sind nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte, da entsprechende Daten im bestehenden Rahmen der Wertpapieremissionsstatistik nicht überall verfügbar sind(24). Darüber hinaus bestehen Zweifel am analytischen Nutzen der Erfassung von nicht börsennotierten Aktien und sonstigen Anteilsrechten, da derartige Emissionen unter Umständen nicht marktfähig sind.

7.1. Wertpapiere außer Aktien(25)

Die Kategorie "Wertpapiere außer Aktien"(26) umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, bei denen es sich um Inhaberpapiere handelt, die üblicherweise marktfähig sind, auf Sekundärmärkten gehandelt werden und mit denen dem Inhaber keine Eigentumsrechte an der ausgebenden institutionellen Einheit gewährt werden. Zu dieser Kategorie gehören finanzielle Vermögenswerte, die typischerweise durch zum Umlauf bestimmte Dokumente/Urkunden repräsentiert werden, und deren Nennwert bei der Emission festgelegt wird. Hierzu zählen Schatzwechsel ("bills"), Schuldverschreibungen, ("bonds", "notes", "debentures"), und vergleichbare Papiere, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden. Gemeinsames Merkmal der Instrumente dieser Kategorie ist, dass sie dem Inhaber das nicht an Bedingungen geknüpfte Recht auf ein festes oder vertraglich festgelegtes, variables Geldeinkommen in Form von Kuponzahlungen (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt garantieren. Privaten Platzierungen wird soweit wie möglich Rechnung getragen. "Global bonds" zählen ebenfalls zu dieser Kategorie.

Im Hinblick auf Wertpapieremissionen von MFI muss die Meldung der NZBen in Bezug auf die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik einheitlich sein, da der Erfassungsgrad von Instrumenten und ausgebenden MFI deckungsgleich ist(27).

Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden als Wertpapiere außer Aktien klassifiziert:

- Einlagenzertifikate,

- Commercial Paper,

- Schatzwechsel,

- Schuldverschreibungen ("bonds"),

- Euro Commercial Paper (ECP),

- mittelfristige Schuldverschreibungen ("medium term notes"),

- sonstige kurzfristige Wertpapiere.

In den jeweiligen nationalen Erläuterungen übermitteln die NZBen Angaben über die Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere einschließlich der auf sie Anwendung findenden nationalen Bestimmungen. Wenn bekannt ist, dass die gemeldeten Daten nicht den gesamten Erfassungsgrad abdecken, gibt das Berichtsland an, wo Lücken bestehen. Darüber hinaus übermitteln die NZBen für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger grobe nationale Schätzungen über den Erfassungsgrad der Wertpapiere(28).

Die Kategorie "Wertpapiere außer Aktien" ist in zwei Unterkategorien untergliedert:

7.1.1. Geldmarktpapiere(29)

Die Unterkategorie "Geldmarktpapiere" umfasst alle Emissionen von Wertpapieren außer Aktien mit kurzfristiger Ursprungslaufzeit; Geldmarktpapiere werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben. In dieser Unterkategorie nicht enthalten sind Wertpapiere, deren theoretisch mögliche Marktfähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist.

Die Unterkategorie umfasst folgende Instrumente(30):

- Schatzwechsel und sonstige kurzfristige von öffentlichen Haushalten (Staat) ausgegebene Wertpapiere,

- von finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, (Handels-)Wechsel ("commercial bills", "bills of trade", "bills of exchange"), Eigenwechsel ("promissory notes") und Einlagenzertifikate,

- im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities emittierte kurzfristige Wertpapiere und

- Bankakzepte.

Wenn Bankakzepte marktfähig und in den für Geldmarktpapiere gemeldeten Daten enthalten sind, legt das Berichtsland in seinen Erläuterungen die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art dieser Instrumente dar.

7.1.2. Kapitalmarktpapiere(31)

Die Unterkategorie "Kapitalmarktpapiere" umfasst alle Emissionen von Wertpapieren außer Aktien mit langfristiger Ursprungslaufzeit; Kapitalmarktpapiere werden im Allgemeinen mit Kupons ausgegeben.

Die Unterkategorie umfasst folgende Instrumente(32):

- Inhaberschuldverschreibungen,

- nachrangige Schuldverschreibungen, häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten bezeichnet,

- Schuldverschreibungen mit fakultativen Tilgungsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt,

- Schuldverschreibungen mit unendlicher Laufzeit,

- variabel verzinsliche Schuldverschreibungen ("variable rate notes"),

- indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist,

- stark abgezinste Schuldverschreibungen ("deep-discounted bonds") sowie Nullkupon-Anleihen,

- Eurobonds, d. h. Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muss,

- "global bonds", d. h. Schuldverschreibungen, die gleichzeitig im Inlands- und im Euromarkt ausgegeben werden,

- private Platzierungen ("privately issued bonds"), d. h. aufgrund von zweiseitigen Vereinbarungen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Schuldverschreibungen, sofern sie zumindest potenziell übertragbar sind,

- durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere,

- Kredite, die de facto marktfähig sind,

- in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen ("debentures" und "loan stock") bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Gesellschaft umwandelbar sind. Von der eigentlichen Schuldverschreibung getrennt vorliegende Wandeloptionen(33) sind ausgenommen,

- Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös,

- Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen begeben werden.

Nicht zu dieser Unterkategorie gehören:

- Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Repogeschäften,

- Emissionen von nichtmarktfähigen Wertpapieren,

- nichthandelbare Kredite.

7.1.3. Instrumentenanalyse von Kapitalmarktpapieren

Die Emissionen von Kapitalmarktpapieren insgesamt werden nach den folgenden Instrumentenkategorien weiter analysiert:

- Festverzinsliche Emissionen: Alle Emissionen, bei denen sich der Kupon während der Laufzeit der Emissionen nicht ändert. Entsprechend der BIZ-Datenbank gehören hierzu auch Wertpapiere, die weder regulär festverzinslich noch regulär variabel verzinslich ausgegeben werden ("mixed rate issues")(34), beispielsweise zunächst festverzinsliche und später variabel verzinsliche Papiere oder zunächst variabel verzinsliche und später festverzinsliche Papiere sowie Emissionen, bei denen nicht über die gesamte Laufzeit die gleichen Zahlungen auf Kupons erfolgen, sowie Wertpapiere mit steigendem bzw. fallendem Kurs ("step-up securities" bzw. "step-down securities").

- Variabel verzinsliche Emissionen: Alle Emissionen, bei denen der Kupon in regelmäßigen Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen unabhängigen Zinssatz neu festgesetzt wird, einschließlich Indexkupons.

- Nullkupon-Anleihen: Alle Emissionen ohne Kupon-Einlösung. Derartige Anleihen werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben und zum Nennwert zurückgekauft. Hierzu zählen auch zum Nennwert ausgegebene Anleihen, die mit einem Agio zurückgekauft werden, z. B. Anleihen mit einem an einen Wechselkurs oder einen Index gekoppelten Rückkaufswert. Das Disagio oder Agio entspricht großenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

Diese Aufgliederung von Kapitalmarktpapieren ist für jeden emittierenden Sektor zu melden. Die Summe der drei vorstehenden Kategorien entspricht im Prinzip den Kapitalmarktpapieren insgesamt. Da eine solche Aufgliederung unter Umständen zwar für die Mehrzahl, jedoch nicht für alle Kapitalmarktpapiere verfügbar ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Summe aus festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht dem Gesamtwert der Kapitalmarktpapiere entspricht. Das Berichtsland gibt in den nationalen Erläuterungen die Art und den Betrag der Kapitalmarktpapiere an, für die keine derartige Aufgliederung vorgelegt werden kann.

Für Geldmarktpapiere wird keine derartige Aufgliederung verlangt. Bei allen Geldmarktpapieren handelt es sich um Disagiopapiere, die als festverzinsliche Emissionen betrachtet werden.

7.2. Börsennotierte Aktien(35)

Die Kategorie "börsennotierte Aktien" umfasst alle Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen geregelten Märkten notiert werden. Zu den Aktien gehören alle finanziellen Vermögenswerte, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften darstellen. Mit diesen finanziellen Vermögenswerten ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am ausgeschütteten Gewinn der Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren haftenden Mitteln im Liquidationsfall verbunden. Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte sind in dieser Kategorie nicht enthalten.

Zu dieser Kategorie gehören:

- von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien, d. h. Wertpapiere, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am ausgeschütteten Gewinn sowie an den haftenden Mitteln im Liquidationsfall gewähren,

- Anteile an Aktiengesellschaften, die nach Tilgung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und ihnen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des verbleibenden Grundkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuss sichern,

- von Aktiengesellschaften ausgegebene Dividendenaktien. Hierbei handelt es sich um Wertpapiere, die:

- von Land zu Land und je nach den Umständen ihrer Ausgabe verschiedene Bezeichnungen haben, wie z. B. Gründeranteile, Gewinnanteile, Dividendenaktien usw. und nicht Bestandteil des eingetragenen Kapitals sind,

- ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren,

- Anspruch auf einen Anteil am nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn und auf einen Teil des Liquidationsüberschusses geben,

- Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert sind oder nicht,

- private Platzierungen (d. h. der Verkauf von Emissionen von Anteilsrechten an einen einzelnen Erwerber oder an eine beschränkte Anzahl von Erwerbern ohne öffentliches Zeichnungsangebot) werden, wenn möglich, einbezogen.

Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:

- Aktien, die bei einem Zeichnungsangebot nicht platziert werden können,

- in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen; sie werden erst nach der Umwandlung in Aktien als börsennotierte Aktien klassifiziert,

- Vermögenseinlagen von persönlich haftenden Gesellschaftern in Personengesellschaften,

- Beteiligungen des Staats am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften,

- Gratisaktien (diese sind nur zum Zeitpunkt der Emission ausgeschlossen), die an Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Gleiches gilt für den Aktiensplit, d. h. Emissionen, bei denen die Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft die Anzahl der Aktien in einem bestimmten Verhältnis oder um ein bestimmtes Vielfaches erhöht. Derartige Aktienemissionen werden nicht gemeldet, allerdings sind diese Aktien im Gesamtbestand börsennotierter Aktien in nicht unterscheidbarer Form enthalten(36).

Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien, wird jedoch der andere Teil auf einem geregelten Markt angeboten, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft als börsennotierte Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft wird und lediglich der verbleibende Teil an der Börse gehandelt wird.

Die NZBen weisen in ihren nationalen Erläuterungen auf bekannte Lücken bei der Erfassung von börsennotierten Aktien hin. Wenn beispielsweise börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien nicht getrennt ausgewiesen werden können, werden Daten über alle Aktien gemeldet. Hierauf wird in den Erläuterungen hingewiesen, und es wird eine Schätzung des Betrags der nicht börsennotierten Aktien angegeben, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.

8. Laufzeit von Emissionen

Wertpapiere außer Aktien werden danach klassifiziert, ob es sich um kurzfristige oder um langfristige Emissionen handelt:

- Geldmarktpapiere sind kurzfristige Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von maximal einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristiger Fazilitäten ausgegeben werden.

- Kapitalmarktpapiere sind langfristige Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als Kapitalmarktpapiere klassifiziert.

Die Meldungen der NZBen in Bezug auf die Aufgliederung nach Laufzeiten in der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik erfolgen grundsätzlich einheitlich(37). Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Emissionen nicht eingehalten werden kann, geben die NZBen in ihren nationalen Erläuterungen an, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen. Gemäß Abschnitt 5.22. des ESVG 95 ist eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die Aufgliederung nach Laufzeiten zulässig, d. h. in Ausnahmefällen können auch Geldmarktpapiere eine Ursprungslaufzeit von zwei Jahren aufweisen.

Die BIZ folgt derzeit einer anderen Methodik. Die BIZ behandelt - unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit - alle ECP und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Unterlagen ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.

Eine Untergliederung nach einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahre wie in der MFI-Bilanzstatistik ist im Rahmen des Übergangskonzepts nicht vorgesehen.

9. Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen

Die NZBen übermitteln Angaben über Umlauf, (Brutto-)Absatz und Tilgungen von Geldmarktpapieren und Kapitalmarktpapieren sowie über börsennotierte Aktien. Wenn getrennte Daten über Emissionen und Tilgungen während des Berichtszeitraums nicht verfügbar sind, melden die NZBen stattdessen den "Nettoabsatz".

Diagramm 3 zeigt in schematischer Darstellung den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (Umlauf) und Stromgrößen (Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Korrekturen und sonstigen Berichtigungen erheblich komplexer(38).

Diagramm 3: Zusammenhang zwischen Bestands- und Stromgrößen

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Grundsätzlich und unter Außerachtlassung aller Berichtigungen ist der Umlauf der Emissionen zum Ende des Berichtszeitraums gleich dem Umlauf der Emissionen zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums zuzüglich der Summe des (Brutto-)Absatzes abzüglich der Tilgungen während des Berichtszeitraums. Entsprechend ist der Umlauf der Emissionen zum Ende des Berichtszeitraums gleich dem Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums zuzüglich des Nettoabsatzes während des Berichtszeitraums.

Der (Brutto-)Absatz während des Berichtszeitraums schließt alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien ein, bei denen der Emittent die Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Darin eingeschlossen sind Aktien von Kapitalgesellschaften, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft ("private limited company") zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Dies gilt auch für die Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, wenn deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden. Die Emission von Gratisaktien ist hiervon ausgenommen(39). Der Tausch oder die Übertragung von Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls ausgenommen(40), solange keine neuen Instrumente geschaffen werden. Wertpapieremissionen, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, werden als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst; bei der Umwandlung werden sie aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft und anschließend als zum Rückkaufswert in der neuen Kategorie ausgegeben behandelt(41). Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen spiegelt somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah wider.

Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Dies gilt für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft bzw. einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung zurückkauft und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition in eigene Anteile handelt(42).

Der Nettoabsatz ist der Saldo des Bruttoabsatzes und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen. Der Nettoabsatz wird nur angegeben, wenn Bruttoabsatz und Tilgungen nicht getrennt ausgewiesen werden können.

10. Bewertung

Die Bewertung von Wertpapieremissionen umfasst eine Preiskomponente und - wenn die Emissionen in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgen - eine Wechselkurskomponente.

10.1. Preisbewertung

Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien werden zum Marktwert gemeldet, Bestands- und Stromgrößen von Wertpapieren außer Aktien zum Nennwert. Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung zum Nennwert der Bestands- und Stromgrößen von Wertpapieren außer Aktien gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden die Emissionen zu dem tatsächlich gezahlten Betrag erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt des Kaufs, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der als Umlauf zu meldende Betrag bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen ist der Emissionswert zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen. Vorzeitige Tilgungen werden zum Emissionswert zuzüglich aufgelaufener Zinsen zum Zeitpunkt der Tilgung erfasst.

Gewisse Unterschiede hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens in einzelnen Ländern werden akzeptiert. Jedes Berichtsland beschreibt in seinen nationalen Erläuterungen ausführlich die Bewertungsverfahren für 1) Geldmarktpapiere, 2) Kapitalmarktpapiere, 3) abgezinste Schuldverschreibungen und 4) börsennotierte Aktien. Bei unterschiedlicher Bewertung von Bestands- und Stromgrößen ist ebenfalls eine Erklärung erforderlich.

Die Preisbewertung nach dem ESVG 95, der zufolge bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.

Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor. Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen werden zudem die aufgelaufenen Zinsen errechnet.

10.2. Berichtswährung und Wechselkursbewertung

Die NZBen melden an die EZB alle Daten in Euro, dies gilt auch für historische Reihen.

Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C)(43), halten sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 95 basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung(44):

- Der Umlauf der Emissionen wird zu dem zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Berichtszeitraums, geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet.

- Bruttoabsatz und Tilgungen werden zu dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet. Wenn es nicht möglich ist, den genauen, für die Umrechnung anwendbaren Wechselkurs zu bestimmen, wird der genauest mögliche Näherungswert des durchschnittlichen Devisenmarktkurses zum Zeitpunkt der Zahlung verwendet.

Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 halten sich die NZBen bei der Umrechnung in Euro/die nationalen Währungseinheiten der Meldeländer aller auf ausländische Währungen lautenden Emissionen, Tilgungen und des Umlaufs möglichst genau an die Vorgaben des ESVG 95. Für die Datenübermittlung an die EZB werden anschließend die gesamten Zeitreihen unter Anwendung der unwiderruflichen Umrechnungskurse vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.

Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der "übrigen Welt" (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 wird stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt.

11. Konzeptionelle Konsistenz

In Bezug auf von MFI ausgegebene, marktfähige Wertpapiere(45) hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFI, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze. Hier wird für die Wertpapieremissionsstatistik der Nennwert herangezogen, für die MFI-Bilanzstatistik hingegen der Marktwert. Bewertungsunterschiede ausgenommen, entspricht der Umlauf an von MFI ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, den Positionen 11 ("ausgegebene Schuldverschreibungen") und 12 ("Geldmarktpapiere") auf der Passivseite der MFI-Bilanzen. Geldmarktpapiere im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus Geldmarktpapieren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr der MFI-Bilanzstatistik(46). Kapitalmarktpapiere im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren der MFI-Bilanzstatistik.

Die NZBen überprüfen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von 1) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, 2) MFI ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten sowie 3) MFI ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Geringfügige Abweichungen sind möglich und werden akzeptiert, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.

12. Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen

Die Berichte müssen der EZB monatlich übermittelt werden.

Die Wertpapieremissionsstatistik wird der EZB spätestens fünf Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt.

Die an die EZB zu übermittelnden Zeitreihen beginnen grundsätzlich im Januar 1990. Als Ausgangspunkt dient der Umlauf zum Ende des Monats Dezember 1989. Für die Bereitstellung von Daten wird zwischen "aktuellen Daten" (ab Januar 1999), "historischen Daten" (ab Januar 1995) und "länger zurückliegenden Zeitreihen" (ab Januar 1990) unterschieden.

Wenn dies erforderlich ist, werden die Gründe für Brüche in Zeitreihen und Korrekturen in den nationalen Erläuterungen dargelegt.

13. Elektronische Übermittlung der Wertpapieremissionsstatistik - Schlüsselstrukturbezeichner: ECB_SEC1

13.1. Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen und zugehörige Codelisten

Die Schlüsselstruktur ("key family") "ECB_SEC1" bezieht sich auf die Statistik der EZB über Wertpapiere außer Aktien (kurzfristiger und langfristiger Art) und börsennotierte Aktien. Bei der Entwicklung dieser Schlüsselstruktur wurde auf eine möglichst weitgehende Anlehnung an die bereits in der MUFA- und Zahlungsbilanzstatistik festgelegten Codelisten und Werte der entsprechenden Schlüsselstrukturen geachtet. Dies geschah insbesondere bei Begriffen und Begriffsbestimmungen des ESVG 95.

Nachstehend werden die in der Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen verwendeten Dimensionen und Attribute erläutert. Für die Wertpapieremissionsstatistik wurden neun Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der Zeitreihen unerlässlich sind(47):

Tabelle 1. Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen (ECB_SEC1): Dimensionen der Zeitreihen

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Die Werte für jede der neun statistischen Dimensionen sind in einer entsprechenden Codeliste enthalten. Nach der vorstehenden Tabelle stehen beispielsweise die Werte für die Dimension "REF_AREA" (Referenzgebiet) in der Codeliste "CL_AREA_EE". Nachfolgend sind die Dimensionen der Schlüsselstruktur "ECB_SEC1" in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Schlüssel vorkommen.

13.1.1. Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Maßgeblich ist die Codeliste "CL_FREQ". Die in der Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen verwendeten Werte bilden lediglich einen Teil der in der Codeliste "CL_FREQ" angegebenen Werte. In dieser Codeliste steht der Wert "M" für monatlich, "Q" für vierteljährlich und "A" für jährlich. Erforderlich ist die Meldung monatlicher Daten. Sind jedoch keine monatlichen Daten verfügbar und können keine Schätzungen vorgenommen werden, können vierteljährliche oder jährliche Daten übermittelt werden.

13.1.2. Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Land, in dem der emittierende Sektor gebietsansässig ist(48). Diesem Begriff ist die Codeliste "CL_AREA_EE" zugeordnet. Zur Angabe des Referenzgebiets für die Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen wird lediglich ein Teil der Werte dieser Liste verwendet, da es sich bei den emittierenden Ländern um die 15 Mitgliedstaaten der EU und die "übrige Welt" handelt.

13.1.3. Dimension 3: Wertpapiere emittierender Sektor (SEC_ISSUING_SECTOR; Länge: vier Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Aufgliederung des Wertpapiere emittierenden Sektors. Sie ist mit der Codeliste "CL_ESA95_SECTOR" verknüpft. In der Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen werden lediglich zehn Werte verwendet, da nur neun emittierende Sektoren zuzüglich eines Sektors für die gesamte Volkswirtschaft unterschieden werden.

13.1.4. Dimension 4: Wertpapierposition (SEC_ITEM; Länge: sechs Zeichen)

Diese Dimension steht für die Liste der Positionen, die für die MUFA im Einklang mit dem ESVG 95 festgelegt wurde. Sie ist mit der Codeliste "CL_ESA95_ACCOUNT" verknüpft. In der Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen wird lediglich ein Teil der Werte aus der Codeliste verwendet, da nach dem Übergangskonzept für die Wertpapieremissionsstatistik lediglich einige der Instrumentenkategorien erforderlich sind. Zwei Instrumentenkategorien der Codeliste beziehen sich auf "nachrichtliche Positionen", die freiwillig übermittelt werden können, nämlich "nicht börsennotierte Aktien" und "sonstige Anteilsrechte".

13.1.5. Dimension 5: Wertpapierbewertung (SEC_VALUATION; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die für die Wertpapieremissionsstatistik verwendete Bewertungsmethode. Sie ist mit der Codeliste "CL_MUFA_VALUATION" verknüpft. Es wird jedoch nur ein Teil der Werte verwendet, da nicht alle Bewertungsmethoden der Codeliste für die Wertpapieremissionsstatistik relevant sind.

Nach dem Übergangskonzept ist es erforderlich, Wertpapiere außer Aktien zum Nennwert (N) und börsennotierte Aktien zum Markt(-transaktions-)wert (M) zu melden. Darüber hinaus wurden zwei weitere Bewertungsmethoden definiert, nämlich Wert einschließlich aufgelaufener Zinsen (A) und tatsächlich gezahlter Betrag (E). Die Bewertungsmethode "Wert einschließlich aufgelaufener Zinsen (A)" "verteilt" die Zinsen auf der Grundlage der Differenz zwischen der Tilgung und dem Emissionspreis über die Laufzeit der Schuldverschreibung. Der tatsächlich gezahlte Betrag (E) bezieht sich auf den Preis zum Kaufzeitpunkt. Bei Tilgungen und dem Umlauf bezieht sich der tatsächlich gezahlte Betrag auf den "historischen" Preis zum Kaufzeitpunkt, d. h. im Gegensatz zur Marktbewertung werden die Wertpapiere nicht "neu bewertet".

Bei Kapitalmarktpapieren können die verschiedenen Arten von Emissionen (festverzinsliche, variabel verzinsliche und Nullkupon-Anleihen) nach verschiedenen Methoden bewertet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche oder variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert, Nullkupon-Anleihen hingegen zum tatsächlich gezahlten Betrag bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag für Kapitalmarktpapiere wird zum Nennwert (N) gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert "nicht spezifiziert" (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene (siehe hierzu das Aufbereitungsattribut in Abschnitt 13.2).

13.1.6. Dimension 6: Art der Wertpapierdaten (DATA_TYPE_SEC; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension wurde speziell im Hinblick auf die Erfordernisse der Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen gemäß dem Übergangskonzept entwickelt. In diesem Zusammenhang gibt sie innerhalb der Wertpapieremissionsstatistik die Datenart an. Sie ist mit der Codeliste "CL_DATA_TYPE_SEC" verknüpft, die insgesamt vier Werte umfasst, nämlich 1) Umlauf, 2) (Brutto-) Absatz, 3) Tilgungen und 4) Nettoabsatz. Der Nettoabsatz wird nur dann übermittelt, wenn eine Aufgliederung nach (Brutto-)Absatz und Tilgungen nicht möglich ist.

13.1.7. Dimension 7: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Währung, in der die Wertpapiere ausgegeben werden. Sie ist mit der Codeliste "CL_CURRENCY" verknüpft. Für die Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen wird lediglich ein Teil der Werte aus der Codeliste verwendet. In Euro oder in nationalen Währungseinheiten des Euro ausgegebene Wertpapiere werden mit der Währungsdimension EUR(49), in anderen Währungen ausgegebene Wertpapiere mit dem Wert "Z06" gemeldet. Die Codeliste enthält bereits drei zusätzliche Werte (DKK, SEK und GBP), die möglicherweise für die Datenübermittlung durch die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten benötigt werden.

13.1.8. Dimension 8: Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung (SERIES_DENOM; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Währung, in der die Zeitreihe ausgedrückt wird. Sie ist mit der Codeliste "CL_SERIES_DENOM" verknüpft. Für diese Schlüsselstruktur werden die drei Werte Euro (E), nationale Währung (N) und US-Dollar (U)(50) verwendet. Der Wert "N" für nationale Währung wurde aufgenommen, damit Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, künftig Daten in ihren eigenen nationalen Währungen übermitteln können.

13.1.9. Dimension 9: Schlüsselzusatz im Wertpapierkontext (SEC_SUFFIX; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension wurde speziell im Hinblick auf die Erfordernisse der Schlüsselstruktur der Wertpapieremissionen gemäß dem Übergangskonzept entwickelt. In diesem Zusammenhang bietet sie Neuentwicklungen oder Erweiterungsmöglichkeiten speziell für die Wertpapieremissionsstatistik, die künftig erforderlich werden könnten. Derzeit gibt es nur den Wert "nicht spezifiziert" (Z). Die Dimension ist mit der Codeliste "CL_SEC_SUFFIX" verknüpft.

13.1.10. Reihenfolge der Dimensionen

Die Reihenfolge der Dimensionen ist in jeder Schlüsselstruktur festgelegt. Nachstehend werden einige Beispiele für die Zeitreihenschlüssel (siehe Datenblöcke in Diagramm 1 und Anlage 2) aufgeführt:

- Beispiel für einen Zeitreihenschlüssel in Block A: M : AT : 1000 : F33100 : N : 1 : EUR : E : Z

Monatlich: Österreich: Volkswirtschaft insgesamt: Geldmarktpapiere: Bewertung zum Nennwert: Umlauf zum Ende des Zeitraums (Bestandsgrößen): Ausgegeben in Euro und den nationalen Währungseinheiten des Euro: Euro: Zusatz nicht spezifiziert.

- Beispiel für einen Zeitreihenschlüssel in Block C: M : AT : 1220 : F33200 : N : 2 : Z06 : E : Z

Monatlich: Österreich: MFI außer Zentralbanken: Kapitalmarktpapiere: Bewertung zum Nennwert: (Brutto-)Absatz (Stromgrößen): Ausgegeben in Fremdwährungen, zusammen: Euro: Zusatz nicht spezifiziert.

- Beispiel für einen Zeitreihenschlüssel in Block B: M : Z8 : 1230 : F33201 : N : 3 : EUR : U : Z

Monatlich: Übrige Welt (nicht aufgliederbar): SFI: Kapitalmarktpapiere/festverzinsliche Emissionen: Bewertung zum Nennwert: Tilgungen (Stromgrößen): Ausgegeben in Euro und den nationalen Währungseinheiten des Euro: US-Dollar: Zusatz nicht spezifiziert.

13.2. Attribute

Ergänzend zu den neun Dimensionen, mit denen der Schlüssel definiert wird, wurde eine Reihe von Attributen festgelegt(51). Diese Attribute werden den ausgetauschten Daten auf verschiedenen Ebenen zugeordnet:

Tabelle 2. Codierte und nicht codierte, für die Schlüsselstruktur "ECB_SEC1" festgelegte Attribute

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Tabelle 3. Gemeinsame Attributseigenschaften für die Schlüsselstruktur "ECB_SEC1": Meldung der NZBen des Euro-Währungsgebiets an die EZB:

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Die technische Beschreibung der Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen, der Beobachtungen und der Zeitreihen für bedingte und obligatorische Reihen richtet sich eng nach den bereits früher im Zusammenhang mit der Geld- und Bankenstatistik festgelegten Schlüsselstrukturen, d. h. insbesondere denjenigen der MFI-Bilanzstatistik. Im Hinblick auf die spezifischen Erfordernisse der Wertpapieremissionsstatistik werden im Folgenden die wichtigsten Anwendungsbereiche der empfohlenen Attribute erläutert:

- Bezeichnung: Text(52).

- Einheit: Euro. US-Dollar nur für die BIZ. Nicht-Euro-Währungen nur für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

- Einheitenmultiplikator: 6 (Millionen).

- Dezimalstellen: 3 für alle Reihen.

- Erhebungsindikator:"E" (Zeitraumende) für Bestandsgrößen und "S" (Summe für den Zeitraum) für Stromgrößen.

- Verfügbarkeit: Die Zeitreihen werden mit einem der Werte aus der Codeliste "CL_AVAILABILITY" gekennzeichnet.

- Bezeichnungsergänzung: Text.

- Länderspezifische Bezeichnung: Text.

- Bezeichner inländischer Reihen: Text.

- Aufbereitung: Text. Wenn sie relevant sind, werden folgende Daten geliefert(53):

- Datenquellen/Datenerhebungssystem: Genaue Angaben zu den Datenquellen, die für die Aufbereitung der Wertpapieremissionsstatistik herangezogen werden (administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFI und sonstigen Instituten usw.). Genaue Angaben zur Erhebung und Speicherung der Daten (Speicherung auf der Grundlage von Einzelemissionen oder Speicherung in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge). Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen.

- Aufbereitungsverfahren: Zur Aufbereitung der Daten angewandte Methode (Aggregation einzelner Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende Zeitreihen).

- Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten nach der in Abschnitt 4 festgelegten sektoralen Aufgliederung.

- Emissionswährung: Abweichungen von der Währungsaufgliederung in Abschnitt 6.

- Laufzeit der Emissionen: Abweichungen von der Fristengliederung in Abschnitt 8.

- Preisbewertung: Wenn für die verschiedenen Arten von Emissionen (festverzinsliche, variabel verzinsliche und Nullkupon-Anleihen) oder für die emittierenden Sektoren unterschiedliche Bewertungsmethoden angewandt werden, die eine gemischte Bewertung der Summe ergeben, werden Erläuterungen oder Angaben über die Anteile der Mischung mitgeliefert.

- Tilgungen: Die NZBen geben an, ob die Angaben über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden.

- Brüche: Beschreibung der wichtigsten Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, beim Erfassungsgrad und bei der Aufbereitung der Reihen. Wenn die Länge des Feldes (350 Zeichen) nicht ausreicht, werden gebräuchliche Abkürzungen verwendet.

- Erfassungsgrad: Text. Wenn sie relevant sind, werden folgende Daten geliefert(54):

- Klassifizierung von Emissionen: Art der von den nationalen Daten erfassten Wertpapiere. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, werden die bestehenden Lücken erläutert (insbesondere im Hinblick auf private Platzierungen und Bankakzepte). Werden nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte unter "börsennotierte Aktien" erfasst, wird dies ebenfalls an dieser Stelle erläutert.

- Beobachtungsstatus: Kennzeichnung mit einem Wert aus der Codeliste "CL_OBS_STATUS".

- Beobachtungsvertraulichkeit: Kennzeichnung mit einem Wert aus der Codeliste "CL_OBS_CONF".

- Beobachtung vor Bruch: Dieses Attribut enthält den Wert vor Auftreten eines Bruchs und wird angegeben, wenn ein Bruch in der Reihe auftritt (also, wenn der zugehörige Beobachtungsstatus den Wert "B" aufweist).

- Beobachtungsanmerkung: Text. Mit diesem Attribut können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (d. h. eine Darlegung der Gründe für eine mögliche anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).

13.3. Datenaustausch

13.3.1. Datenanforderungen

Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist, wird die EZB hierüber umgehend schriftlich in Kenntnis gesetzt, und es werden Erläuterungen hierzu gegeben. Wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert, kann vorübergehend auf die Meldung der entsprechenden Zeitreihe verzichtet werden. Dieser Umstand sowie alle sonstigen Änderungen des vorstehend beschriebenen Codierungsschemas werden ebenfalls mitgeteilt. Darüber hinaus wird die EZB informiert, wenn Korrekturen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Korrekturen übermittelt werden. Das elektronische Berichtsschema ist so ausgelegt, dass auch die künftige, gegenwärtig nicht obligatorische Meldung von Daten aus den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten an die EZB möglich ist.

13.3.2. Zeitreihenliste

Anlage 2 enthält die Meldevordrucke für die NZBen und die BIZ. Zwei Vordrucke beziehen sich auf die NZBen und eine auf die BIZ. Grundsätzlich wird in allen Vordrucken für jedes Feld eine im Januar 1990 beginnende Zeitreihe an die EZB gemeldet. Zusammen genommen enthalten die Meldevordrucke Daten zu den folgenden vier Blöcken(55):

- Block A: Meldung durch die NZBen. Alle Emissionen inländischer Gebietsansässiger in Euro/nationalen Währungseinheiten.

- Block C: Meldung durch die NZBen. Alle Emissionen inländischer Gebietsansässiger in sonstigen Währungen.

- Block B: Meldung durch die BIZ. Alle Emissionen von Gebietsansässigen der "übrigen Welt" in Euro/nationalen Währungseinheiten. Getrennte Meldung von Daten über nicht teilnehmende Mitgliedstaaten.

- Nachrichtliche Positionen: Freiwillige Meldung durch die NZBen. Emissionen nicht börsennotierter Aktien und sonstiger Anteilsrechte durch inländische Gebietsansässige in Euro/nationalen Währungseinheiten.

In jeden Meldevordruck müssen Daten über Umlauf (A1, B1 und C1), Absatz (A2, B2 und C2) und Tilgungen (A3, B3 und C3) eingetragen werden. Die Meldevordrucke für die NZBen enthalten außerdem eine Spalte für Nettoabsatz (A4 und C4), die allerdings nur ausgefuellt werden muss, wenn (Brutto-)Absatz und Tilgungen nicht getrennt ausgewiesen werden können.

Darüber hinaus werden in allen Meldevordrucken Angaben zu Geld- und Kapitalmarktpapieren verlangt. Börsennotierte Aktien werden lediglich im Meldevordruck für die NZBen (Block A) angegeben, da diese nur für Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets in Euro/nationalen Währungseinheiten (und nicht in sonstigen Währungen) relevant sind.

Der Sektor "internationale Organisationen" ist nur für Emissionen von Gebietsansässigen der "übrigen Welt" in Euro/nationalen Währungseinheiten (Block B) relevant. In den übrigen Meldevordrucken wird diese Angabe nicht verlangt.

(1) Siehe die Kontrollliste in Anlage 1.

(2) Dieser Begriff wird in Abschnitt 3 definiert.

(3) Die Meldung der BIZ wird in dieser Leitlinie immer dann einbezogen, wenn dies aus Gründen der Vollständigkeit und Eindeutigkeit erforderlich ist. Die Leitlinie ist jedoch nicht an die BIZ gerichtet.

(4) Dieser Begriff wird in Abschnitt 6 definiert.

(5) Diese Angabe bezieht sich auf Emissionen in nationalen Währungseinheiten des Euro. Emissionen von Gebietsansässigen der übrigen Welt in DKK, SEK und GBP sind Block D zuzuordnen und müssen somit im Rahmen des Übergangskonzepts nicht gemeldet werden.

(6) Siehe Abschnitt 1.30. des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (nachfolgend als "ESVG 95" bezeichnet) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1.

(7) Siehe Abschnitt 2.55. f des ESVG 95. Diese Gesellschaften werden auch als Zweckgesellschaften ("special purpose entities") oder spezielle Finanzierungseinrichtungen ("special financing institutions") bezeichnet.

(8) Siehe Abschnitt 2.15 des ESVG 95.

(9) Siehe auch Europäische Zentralbank, "Money and Banking Statistics Sector Manual: Guidance for the statistical classification of customers" (Leitfaden für den Geld- und Bankenstatistiksektor: Hinweise zur statistischen Kundenklassifizierung), zweite Auflage, November 1999.

(10) Siehe die Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1, geändert durch die Verordnung EZB/2002/8, ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(11) Siehe Abschnitte 2.53. - 2.59. des ESVG 95.

(12) Siehe Abschnitte 2.60. - 2.67. des ESVG 95.

(13) Siehe Abschnitte 2.21. - 2.31. des ESVG 95.

(14) Siehe Abschnitt 2.71. des ESVG 95.

(15) Siehe Abschnitte 2.72. und 2.73. des ESVG 95.

(16) Siehe Abschnitt 2.74. des ESVG 95.

(17) Im Gegensatz zu "angekündigten" Emissionen ("announced issues").

(18) "Global bonds" werden als Kapitalmarktpapiere klassifiziert; siehe Abschnitt 7.1.2.

(19) Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.

(20) Block C für die NZBen und keine Meldepflicht für die BIZ, da die BIZ lediglich Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten meldet.

(21) Vor dem 1. Januar 1999.

(22) Position F.33 des ESVG 95.

(23) Position F.511 des ESVG 95.

(24) Bei entsprechender Verfügbarkeit können Daten über nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte auf freiwilliger Basis als nachrichtliche Positionen gemeldet werden.

(25) Siehe Abschnitte 5.50 - 5.55 des ESVG 95; entspricht der Position F.33 des ESVG 95.

(26) Im vorliegenden Anhang auch als "Schuldverschreibungen" bezeichnet.

(27) Siehe auch Abschnitt 11.

(28) Siehe Anlage 1.

(29) Siehe Abschnitte 5.56 - 5.59 des ESVG 95; entspricht der Position F.331 des ESVG 95.

(30) Bei diesen Beispielen handelt es sich um Wertpapiere, die in der Regel mit kurzfristiger Laufzeit ausgegeben werden. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann vorkommen, dass solche typischerweise kurzfristigen Instrumente mit einer langen ursprünglichen Laufzeit ausgegeben werden. Derartige Wertpapiere werden gemäß dieser Leitlinie als Kapitalmarktpapiere klassifiziert. Die Laufzeit von Emissionen ist in Abschnitt 8 definiert.

(31) Siehe Abschnitte 5.60 - 5.64 des ESVG 95; entspricht der Position F.332 des ESVG 95.

(32) Bei diesen Beispielen handelt es sich um Wertpapiere, die in der Regel mit langfristiger Laufzeit ausgegeben werden. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann vorkommen, dass solche typischerweise langfristigen Instrumenten mit einer kurzen ursprünglichen Laufzeit ausgegeben werden. Derartige Wertpapiere werden gemäß dieser Leitlinie als Geldmarktpapiere klassifiziert. Die Laufzeit von Emissionen ist in Abschnitt 8 definiert.

(33) Derartige Optionen sind den Finanzderivaten zuzuordnen.

(34) Nach dem langfristigen Konzept ist es wünschenswert, "mixed rate issues" in einer eigenen Kategorie zu führen.

(35) Siehe Abschnitte 5.86 - 5.93 des ESVG 95; entspricht der Position F.511 des ESVG 95.

(36) Siehe auch Abschnitte 9 und 10.1.

(37) Siehe auch Abschnitt 11.

(38) Wenngleich eine weiter gefasste Anwendung der Wertpapieremissionsstatistik auf die Aktivitäten der Geschäftsbereiche "Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion ('Monetary Union Financial Accounts') (nachfolgend als 'MUFA' bezeichnet)" und "Zahlungsbilanz" überaus wünschenswert erscheint, werden entsprechende im ESVG 95 festgelegte Angaben im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangt, da sie nicht aus bestehenden Informationen abgeleitet werden können.

(39) Nicht als finanzielle Transaktion definiert; siehe Abschnitte 5.93 und 6.56 des ESVG 95 sowie Abschnitt 7.2 des vorliegenden Anhangs.

(40) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

(41) Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht; siehe Abschnitte 5.62 und 6.54 des ESVG 95 sowie Abschnitt 7.1.2 des vorliegenden Anhangs.

(42) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

(43) Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A) keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.

(44) Siehe Abschnitt 6.58. des ESVG 95.

(45) Gemeint sind Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere.

(46) Wenn Geldmarktpapiere im Sinne der MFI-Bilanzstatistik mit einer Laufzeit von über einem Jahr ausgegeben werden, muss die Zuordnung entsprechend geändert werden.

(47) Die Bezeichnungen der Zeitreihen (Schlüssel) ergeben sich aus der Verknüpfung von konkreten Dimensionswerten.

(48) Für die Meldungen der NZBen bestimmt der Sitz der NZB den Sitz des emittierenden Sektors.

(49) Dies stimmt mit der Bilanzstatistik überein.

(50) Die BIZ kann ihre Daten in US-Dollar melden.

(51) Bei den Attributen handelt es sich um Begriffe aus der Statistik, die den Anwendern zusätzliche, codierte (z. B. die Einheit) und nicht codierte Informationen (z. B. die Aufbereitungsmethode) über die ausgetauschten Daten liefern. "Obligatorisch" (M) sind diejenigen Attribute, deren Werte allen Beteiligten bekannt sind. "Bedingt" (C) sind diejenigen Attribute, denen nur dann Werte zugeordnet werden, wenn sie im berichtenden Institut bekannt sind (z. B. der Bezeichner inländischer Reihen) oder immer dann, wenn sie relevant sind (z. B. Brüche). Attributswerte werden nur bei der erstmaligen Festlegung oder im Falle einer Änderung ausgetauscht. Lediglich der Beobachtungsstatus wird bei jedem Datenaustausch als Anhang zu jeder Beobachtung übermittelt.

(52) Wegen der Textlängenbegrenzung des Attributs "Bezeichnung" kann dieses durch "Bezeichnungsergänzung" ersetzt werden.

(53) Siehe auch Anlage 1.

(54) Siehe auch Abschnitt 7 und Anlage 1.

(55) Siehe auch Diagramm 1.

Anlage 1

NATIONALE ERLÄUTERUNGEN

Begleitend zur Wertpapieremissionsstatistik werden nach dem Übergangskonzept detaillierte Erläuterungen übermittelt, die die Interpretation der Daten erleichtern sollen. Jede NZB legt einen Bericht vor, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht enthält die nachstehend erläuterten Punkte und richtet sich - soweit wie möglich - nach dem vorgeschlagenen Lay-out. Besonders von Interesse sind naturgemäß zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben der Leitlinie übereinstimmen, bzw. keine Daten übermittelt werden und die Gründe dafür. Der Bericht wird als Word-Dokument über CebaMail an die EZB übermittelt. Der Bericht muss mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.

1. Datenquellen/Datenerhebungssystem: Es müssen genaue Angaben über die Datenquellen gemacht werden, die für die Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik herangezogen werden (administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFI und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. "International Financial Review" usw.). Es muss auch angegeben werden, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise muss angegeben werden, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, wie dies u. a. bei direkten Datenerhebungssystemen der Fall sein könnte. Bei Direktmeldungen werden Angaben zu den Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und den zu übermittelnden Daten gemacht.

2. Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren wird kurz erläutert, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende, veröffentlichte oder nicht veröffentlichte Zeitreihen (Angabe erforderlich).

3. Gebietsansässigkeit des Emittenten (Abschnitt 3): Es muss angegeben werden, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 95 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutert werden.

4. Sektorale Aufgliederung von Emittenten (Abschnitt 4): Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 4 festgelegten sektoralen Aufgliederung müssen angegeben werden. In den Erläuterungen werden die festgestellten Abweichungen sowie mögliche "Grauzonen" dargestellt.

5. Emissionswährung (Abschnitt 6): Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutert werden. Darüber hinaus erläutern die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten und sonstigen Währungen unterscheiden können, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.

6. Klassifizierung von Emissionen (Abschnitt 7): Die NZBen geben ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, werden bestehende Lücken erläutert. Besondere Aufmerksamkeit muss hierbei folgenden Punkten geschenkt werden:

- Private Platzierungen: Es muss angegeben werden, ob private Platzierungen in den gemeldeten Daten enthalten sind.

- Bankakzepte: Wenn es sich um marktfähige Instrumente handelt, die in den gemeldeten Daten enthalten sind, werden die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art der Instrumente angegeben.

- Börsennotierte Aktien: Wenn zu den gemeldeten Daten auch nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte gehören, wird dies angegeben. Außerdem wird eine Schätzung des Betrags der nicht börsennotierten Aktien und/oder der sonstigen Anteilsrechte vorgenommen, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.

7. Instrumentenanalyse von Kapitalmarktpapieren (Abschnitt 7.1.3): Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der Kapitalmarktpapiere ergibt, müssen Art und Betrag der Kapitalmarktpapiere, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angegeben werden.

8. Laufzeit von Emissionen (Abschnitt 8): Der Bericht gibt an, wie zwischen Geldmarktpapieren und Kapitalmarktpapieren unterschieden wird. Abweichungen von den Vorschriften müssen erläutert werden.

9. Tilgungen (Abschnitt 9): Die NZBen geben an, wie sie Daten über Tilgungen ableiten. Es müssen Angaben darüber gemacht werden, ob die Daten mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden.

10. Preisbewertung (Abschnitt 10.1): Die NZBen geben an, welche Methode für die Bewertung von 1) kurzfristigen Schuldverschreibungen, 2) mittel- und langfristigen Schuldverschreibungen, 3) abgezinsten Schuldverschreibungen und 4) börsennotierten Aktien angewandt wird. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsmethoden angewandt werden, wird dies ebenfalls erläutert.

11. Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen (Abschnitt 12): Es muss angegeben werden, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend (für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen) übermittelt werden konnten. Außerdem muss die Länge der übermittelbaren Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche werden ebenfalls gemeldet, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf.

12. Korrekturen (Abschnitt 12): Wenn Korrekturen vorgenommen wurden, müssen der Grund und Umfang der Korrekturen kurz dargestellt werden.

13. Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen übermitteln nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger, d. h. Emissionen von Geldmarktpapieren, Kapitalmarktpapieren und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen. Die Schätzungen für "Erfassungsgrad in %" geben den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission an, der im Idealfall unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter "Anmerkungen" können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen weisen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge der Währungsunion hin.

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GMP = Geldmarktpapiere

KMP = Kapitalmarktpapiere

BNA = börsennotierte Aktien

Anlage 2

MELDEVORDRUCKE

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ANHANG XX

BERICHTSSTANDARDS FÜR DEN ELEKTRONISCHEN AUSTAUSCH STATISTISCHER DATEN:

ZINSSÄTZE DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

SCHLÜSSELSTRUKTURBEZEICHNER: ECB_MIR1

1. Ziel

Am 20. Dezember 2001 verabschiedete der EZB-Rat die Verordnung EZB/2001/18 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften(1). Diese Verordnung trat am 31. Januar 2002 in Kraft.

Mittels der Zinssätze der monetären Finanzinstitute (MFI) (nachfolgend als "MIR" bezeichnet) lassen sich Wirkungen auf den Transmissionsmechanismus infolge von Leitzinsänderungen im Rahmen von geldpolitischen Maßnahmen untersuchen. Sie stellen daher eine unabdingbare Voraussetzung für eine zuverlässige Analyse der monetären Entwicklung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten dar. Zugleich sind Daten über die Zinsentwicklungen für das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) erforderlich, um zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.

Vor diesem Hintergrund werden den nationalen Zentralbanken (NZBen) mittels dieses Anhangs Richtlinien für die Übermittlung der MIR-Statistik an die Europäische Zentralbank (EZB) vorgegeben.

2. Erstellung Der MIR-Statistik

Zur regelmäßigen Erstellung der MIR-Statistik melden die NZBen aggregierte nationale monatliche Daten über Bestände und das Neugeschäft gemäß den Anlagen 1 und 2 des Anhangs II der Verordnung EZB/2001/18(2).

3. Übermittlungsstandard

Die NZBen übertragen die Daten an die EZB über das Telekommunikationsnetz "ESCB-Net". Für diese Datenübertragung wird das Nachrichtenformat "GESMES/CB" verwendet. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch als Ausweichlösung mit Zustimmung der EZB auch andere Medien zur Datenübermittlung verwendet werden.

4. Elektronische Übermittlung der MIR-Statistik - Schlüsselstrukturbezeichner: ECB_MIR1

Die MIR-Statistik ist eine Statistik, die sich auf die von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten angewandten Zinssätze für auf Euro lautende Einlagen und Kredite gegenüber in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bezieht. Bei der Entwicklung der Schlüsselstruktur ("key family") "ECB_MIR1" wurde auf eine möglichst weitgehende Anlehnung an die bereits in den Strukturdefinitionen der EZB festgelegten Codelisten und Werte geachtet. In einigen Fällen war es dennoch erforderlich, zusätzliche Codes in bestehende Codelisten aufzunehmen und für die Dimensionen "Kategorie der Kreditsumme" und "MIR-Datenart" neue Codelisten zu schaffen.

4.1. Dimensionen

In der nachstehenden Tabelle werden die in der Schlüsselstruktur "ECB_MIR1" verwendeten Dimensionen erläutert. Für die MIR-Statistik wurden 10 Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der Zeitreihen unerlässlich sind.

TABELLE 1

In der Schlüsselstruktur "ECB_MIR1" verwendete Dimensionen

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Die Werte für jede der 10 statistischen Dimensionen sind in einer entsprechenden Codeliste enthalten. Nach der vorstehenden Tabelle stehen beispielsweise die Werte für die Dimension "REF_AREA" (Referenzgebiet) in der Codeliste "CL_AREA_EE". Nachfolgend sind die Dimensionen der Schlüsselstruktur "ECB_MIR1" in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Schlüssel vorkommen.

Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. In der Schlüsselstruktur "ECB_MIR1" wird für monatliche Daten der Wert "M" aus der Codeliste "CL_FREQ" verwendet.

Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste "CL_AREA_EE" enthält die ISO-Länderliste. Die in der Schlüsselstruktur "ECB_MIR1" verwendeten Werte entsprechen denen der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Dimension 3: Referenzsektorgliederung der Bilanz (BS_REP_SECTOR; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension steht für die Aufgliederung des berichtenden (MFI-)Sektors. Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_REP_SECTOR" verknüpft. Die MIR-Statistik bezieht sich auf Zinssätze gebietsansässiger Kreditinstitute und sonstiger Institute, die Einlagen von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegennehmen und diesen Kredite gewähren. Der neue Wert "B" bezieht sich deshalb auf alle MFI außer Geldmarktfonds und NZBen.

Dimension 4: Bilanzpositionen (BS_ITEM; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension steht für eine Liste der Bilanzpositionen im Sinne der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(3), geändert durch die Verordnung EZB/2002/8(4). Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_ITEM" verknüpft. Da sich die MIR-Statistik nur auf die von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Instituten angewandten Zinssätze für auf Euro lautende Einlagen und Kredite gegenüber in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bezieht, wird in der Schlüsselstruktur "ECB_MIR1" nur ein Teil der Werte dieser Codeliste verwendet.

Obwohl die Instrumentenkategorien der MIR-Statistik weitgehend der Aufgliederung der MFI-Bilanz folgen, sind für einige Aspekte, darunter die Abgrenzung von Überziehungskrediten innerhalb der Kreditkategorien, weitere Einzelheiten erforderlich. Deshalb wurden Codes für Kredite ohne Überziehungskredite aufgenommen.

Dimension 5: Ursprungslaufzeit/Kündigungsfrist/Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung (MATURITY_ORIG; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bestimmt die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist der Einlagen oder Kredite. Im Falle der MIR-Statistik über das Neugeschäft bei Krediten bezieht sich diese Dimension außerdem auf den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste "CL_MATURITY_ORIG" wurde 1) um Zeiträume von über fünf und bis zu zehn Jahren und 2) um Zeiträume von über zehn Jahren erweitert.

Dimension 6: MIR-Datenart (DATA_TYPE_MIR; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension unterscheidet in der MIR-Statistik den Bereich, der die Zinssätze darstellt (der annualisierte vereinbarte Zinssatz bzw. der eng definierten Effektivzinssatz werden durch den Wert "R" und der effektive Jahreszinssatz wird durch "C" ausgewiesen) von dem Bereich, der sich auf das Volumen des Neugeschäfts oder der Bestände ("B") bezieht. Die Codeliste "CL_DATA_TYPE_MIR" wurde für die MIR-Statistik geschaffen.

Dimension 7: Kategorie der Kreditsumme (AMOUNT_CAT; Länge: ein Zeichen)

Bei neuen Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bezeichnet diese Dimension die Kategorie der Kreditsumme (Kredite bis einschließlich 1 Mio EUR werden durch "0", Kredite über 1 Mio EUR werden durch "1" ausgewiesen). In allen anderen Fällen wird bei dieser Dimension der Wert "A" zur Bezeichnung des Gesamtbetrags verwendet. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste "CL_AMOUNT_CAT" wurde für die MIR-Statistik geschaffen.

Dimension 8: Sektor des Geschäftspartners (BS_COUNT_SECTOR; Länge: vier Zeichen)

Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_COUNT_SECTOR" verknüpft.

In der MIR-Statistik wird lediglich ein Teil der Werte dieser Codeliste verwendet, da sich die Statistik nur auf gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften angewandte Zinssätze bezieht.

Dimension 9: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Währung, auf die Einlagen und Kredite lauten. Bei teilnehmenden Mitgliedstaaten bezieht sich die MIR-Statistik auf Einlagen und Kredite, die auf Euro lauten. In dieser Dimension wird ein Teil der Werte der Codeliste "CL_CURRENCY" verwendet.

Dimension 10: Erfasster Geschäftsbereich (IR_BUS_COV; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bestimmt, ob sich die MIR-Statistik auf Bestände ("O") oder Neugeschäft ("N") bezieht. Sie ist mit der Codeliste "CL_IR_BUS_COV" verknüpft.

4.2. Attribute

Ergänzend zu den 10 Dimensionen, mit denen der Zeitreihenschlüssel definiert wird, liefern eine Reihe von Attributen zusätzliche qualitative Daten, die verschiedenen Ebenen der Zeitreihen zugeordnet sind.

TABELLE 2

Codierte und nicht codierte, für die Schlüsselstruktur"ECB_MIR1" der MIR-Statistik festgelegte Attribute

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Zusätzlich ist jedes dieser Attribute durch einige technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind.

TABELLE 3

Meldungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets an die EZB

Gemeinsame Attributseigenschaften für die Schlüsselstruktur"ECB_MIR1"

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Nachfolgend wird, wenn zutreffend, jedes Attribut zusammen mit der entsprechenden Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als "CL_DE*" gekennzeichnet) näher beschrieben.

4.2.1. Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen

Obligatorisch:

- TITLE_COMPL (nicht codiert): Dieses Attribut wird von der EZB (in englischer Sprache mit einer maximalen Länge von 1050 Zeichen) festgelegt, gespeichert und übermittelt. Wenn eine NZB Änderungen wünscht, können diese nach Absprache mit der EZB vorgenommen werden. Die entsprechenden Änderungen werden jedoch von der EZB vorgenommen.

- UNIT (Codeliste "CL_UNIT"): Dieses Attribut bestimmt die Maßeinheit der gemeldeten Daten. Bei Zinssätzen ist die Maßeinheit Prozentsatz pro Jahr (UNIT = "PCPA"). Die teilnehmenden Mitgliedstaaten melden die erforderlichen Daten über das Geschäftsvolumen in Euro (UNIT = "EUR"). Diese Attribute werden von der EZB festgelegt.

- UNIT_MULT (Codeliste "CL_UNIT_MULT"): Bei Zinssätzen wird das Attribut "Einheitenmultiplikator" auf null gesetzt (UNIT_MULT = "0"), da diese Daten in Prozent ausgedrückt werden (d. h. sie sind das Ergebnis einer Multiplikation mit 100). Bei Daten über das Geschäftsvolumen gibt dieses Attribut darüber Auskunft, ob die Reihe in Millionen (UNIT_MULT = "6") oder in Milliarden (UNIT_MULT = "9") usw. angegeben ist. Die NZBen melden Daten über das Neugeschäft und die Bestände in Millionen, und die EZB legt entsprechend den Wert auf 6 (UNIT_MULT = "6") fest.

- DECIMALS (Codeliste "CL_DECIMALS"): Dieses Attribut gibt die Zahl der Dezimalstellen für die Beobachtungswerte an. Die NZBen melden den MFI-Zinssatz auf vier Dezimalstellen genau (DECIMALS = "4"). Die Beobachtungswerte des Geschäftsvolumens werden ohne Dezimalstellen übermittelt (DECIMALS = "0"). Die EZB legt die für dieses Attribut angemessenen Werte fest.

Bedingt:

- NAT_TITLE (nicht codiert): Die NZBen können dieses Attribut verwenden, um eine genaue Beschreibung und weitere zusätzliche oder unterscheidende Angaben in der jeweiligen Landessprache zu übermitteln (bis zu 350 Zeichen). Die Verwendung von Groß- und Kleinschreibung bereitet keine Schwierigkeiten. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss deren Übermittlung jedoch noch erprobt werden.

- COVERAGE (nicht codiert): Dieses Attribut wird für ausführliche, strukturierte Erläuterungen in Textform (bis zu 350 Zeichen)

- zum Erfassungsbereich des Kreises der Berichtspflichtigen (Vollerhebung/Stichprobe/Kombination der beiden) bei Stichprobenverfahren

- zu den Schichtungskriterien

- zum Auswahlverfahren (gleiche Wahrscheinlichkeit/im Verhältnis zur Institutsgröße stehende Wahrscheinlichkeit/Auswahl der größten Institute) verwendet.

Die NZBen liefern diese Zeitreiheneigenschaften bei den ersten Übermittlungen. Bei späteren Übermittlungen werden diese Daten nur dann aktualisiert, wenn eine maßgebliche Änderung der angewandten Methoden erfolgt.

- COMPILATION (nicht codiert): Dieses Attribut kann für weitere ausführliche textliche Erläuterungen der Aufbereitungsmethoden, Gewichte, statistischen Verfahren usw. verwendet werden (bis zu 1050 Zeichen).

4.2.2. Attribute auf Zeitreihenebene

Obligatorisch:

- COLLECTION (Codeliste "CL_COLLECTION"): Dieses Attribut erläutert den Zeitpunkt, zu dem Beobachtungen gesammelt werden (z. B. zu Anfang, in der Mitte oder am Ende des Berichtszeitraums). Es gibt auch an, ob es sich bei den Daten um Monatsdurchschnitte oder Beobachtungen am Ende des Monats handelt. In Ermangelung einer anderweitigen Vorgabe seitens der NZBen weist die EZB dem Attribut "Erhebung" automatisch den Wert "E" (= Ende des Berichtszeitraums) für die MIR-Statistik über Bestände und den Wert "A" (= Beobachtungsdurchschnitt während des Berichtszeitraums) für die MIR-Statistik über das Neugeschäft zu.

- AVAILABILITY (Codeliste "CL_AVAILABILITY"): Dieses Attribut gibt an, welchen Einrichtungen die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Zur Weitergabe der MIR-Statistik auf nationaler Ebene und auf Ebene des Euro-Währungsgebiets wird dieses Attribut nach einer vereinheitlichten Struktur festgelegt. Wenn für bestimmte Beobachtungen eine Sonderbehandlung erforderlich ist, kann hierfür das Attribut "Beobachtungsvertraulichkeit" verwendet werden (siehe unten).

Bedingt:

- DOM_SER_IDS (nicht codiert): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden). Dieses Attribut (bis zu 70 Zeichen) kann von den berichtenden NZBen jederzeit festgelegt und geändert werden.

- BREAKS (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt (bis zu 350 Zeichen) Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Berichtserfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können.

4.2.3. Attribute auf Beobachtungsebene

Obligatorisch:

- OBS_STATUS(5) (Codeliste "CL_OBS_STATUS"): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, müssen sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das neue Kennzeichen für den Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.

- In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für die MIR-Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):

"A" = normaler Wert

"B" = Bruchwert

"M" = Daten existieren nicht (für nicht zutreffende Daten, wenn z. B. eine Instrumentenkategorie auf nationaler Ebene keine Anwendung findet)(6)

"P" = vorläufiger Wert(7).

Bedingt:

- OBS_CONF(8) (Codeliste "CL_OBS_CONF"): Wenn eine NZB zwischen dem Vertraulichkeitsstatus einer oder mehrerer spezifischer Beobachtungen unterscheiden möchte, kann sie das Attribut "Beobachtungsvertraulichkeit" verwenden. Der Wert dieses Attributs (wenn vorhanden) kann vom Absender bei der Datenübertragung geändert werden. Wenn dieses Attribut nicht festgelegt ist, wird angenommen, dass keine Vertraulichkeitsbeschränkung besteht (OBS_CONF = "F" (keine Beschränkung)).

- OBS_PRE-BREAK(9) (nicht codiert): Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Auftreten eines Bruchs. Hierbei handelt es sich, genau wie bei der Beobachtung, um eine numerische Angabe. Es wird übermittelt, wenn ein Bruch in der Reihe auftritt (und der Beobachtungsstatus erhält den Wert "B").

- OBS_COM (nicht codiert): Mit diesem Attribut können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen (bis zu 350 Zeichen) gemacht werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung oder Annahmen für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).

Die erste regelmäßige Meldung gemäß der Verordnung EZB/2001/18 beginnt mit den statistischen Daten für den Meldemonat Januar 2003. Sie erfolgt am 27. Februar 2003.

Die Verordnung sieht zwei Übergangsregelungen bis einschließlich des Referenzmonats Dezember 2003 vor. Die erste Regelung betrifft die aggregierten nationalen monatlichen Daten über Neugeschäft und Bestände, die an die EZB mit einer um zwei Arbeitstage verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des neunzehnten Arbeitstages nach dem Ende des Referenzmonats gemeldet werden können. Nach der zweiten Regelung können stattdessen die aggregierten nationalen monatlichen Daten über Bestände nur einmal im Vierteljahr mit einer um zwei Arbeitstage verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des neunzehnten Arbeitstages nach dem Ende des Kalendervierteljahres an die EZB gemeldet werden.

Wenn die NZBen beabsichtigen, diese Übergangsregelungen anzuwenden, unterrichten sie die EZB entsprechend.

5. Vorgehensweise bei Korrekturen

Es kann vorkommen, dass einzelne NZBen Korrekturen der Werte des vorhergehenden Referenzmonats vornehmen müssen (gewöhnliche Korrekturen). Darüber hinaus können aufgrund von beispielsweise Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. Korrekturen an vor dem vorangegangenen Referenzmonat gemeldeten Daten erfolgen (außerordentliche Korrekturen)(10).

Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:

- Gemäß der Verordnung EZB/2001/18 müssen genaue Daten innerhalb der festgelegten Vorlagefristen gemeldet werden. Die NZBen dürfen demnach keine systematischen Korrekturen der Daten für den Zeitraum vor dem vorangegangenen Referenzmonat vornehmen (außerordentliche Korrekturen). Ist dies dennoch der Fall, müssen der EZB Erläuterungen geliefert werden.

- Bei erheblichen Korrekturen müssen in jedem Fall gleichzeitig entsprechende Erläuterungen geliefert werden.

- Bei der Übertragung korrigierter Daten müssen die NZBen die bestehenden Vorlagefristen für die regelmäßigen Meldungen der MIR-Statistik berücksichtigen. Außerordentliche Korrekturen dürfen nur außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume gemeldet werden.

6. Zeitreihen- und Codelisten

Die EZB verwaltet Listen/Tabellen mit nach diesem Anhang auszutauschenden MIR-Zeitreihen sowie sich auf die Schlüsselstruktur "ECB_MIR1" beziehende Codelisten und gibt diese an die NZBen weiter. Zu gegebener Zeit wird die EZB Listen/Tabellen verwalten, die die statistischen Zeitreihen bezeichnen, die an die NZBen rückübermittelt werden, und wird diese Listen/Tabellen an die NZBen weitergeben.

(1) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(2) Gegenwärtig wird ein Leitfaden erarbeitet, um den NZBen bei der Erhebung und Aufbereitung der gemäß der Verordnung EZB/2001/18 an die EZB zu übermittelnden statistischen Daten behilflich zu sein. Dieser Leitfaden soll ein eindeutiges und einheitliches Verständnis der in der Verordnung enthaltenen statistischen Anforderungen sicherstellen.

(3) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(4) ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29.

(5) Die vier Objekte "Beobachtungswert" sowie zusätzlich "OBS_STATUS", "OBS_CONF" und "OBS_PRE_BREAK" werden als eine Einheit behandelt. Dies bedeutet, dass die NZBen alle zusätzlichen Informationen für eine Beobachtung übermitteln müssen. (Wenn keine Meldung von Attributen erfolgt, werden deren bisherige Werte mit Standardwerten überschrieben.)

(6) Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht anwendbar ist (der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert ("-") mit dem Beobachtungsstatus "M" gemeldet. Für eine fehlende Beobachtung darf nie der Wert "null" gemeldet werden, weil es sich dabei um einen gewöhnlichen numerischen Wert handelt, der einen exakten Zinssatz oder ein Nullgeschäftsvolumen bezeichnet.

(7) Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus "A"). Die neuen korrigierten Werte treten dann an die Stelle der bisherigen vorläufigen Werte.

(8) Siehe Fußnote 6.

(9) Siehe Fußnote 6.

(10) Außerordentliche Korrekturen im diesem Sinne sind Korrekturen von Werten, die sich auf einen Zeitraum vor dem Monat beziehen, der dem jeweils aktuellen Referenzmonat vorausgeht.

ANHANG XXI

ZINSEN IM KUNDENGESCHÄFT DER BANKEN IN DER WÄHRUNGSUNION

Einlagenzinsen

Fiche 1: Täglich fällige Einlagen

Fiche 2/3: Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren

Fiche 2: Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr

Fiche 3: Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren

Fiche 4: Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren

Fiche 5: Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten

Fiche 6: Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten

Kreditzinsen

Fiche 13: Unternehmenskredite von bis zu einem Jahr

Fiche 14: Unternehmenskredite von über einem Jahr

Fiche 15/16: Konsumentenkredite an private Haushalte

Fiche 15: Konsumentenkredite an private Haushalte von bis zu einem Jahr

Fiche 16: Konsumentenkredite an private Haushalte von über einem Jahr

Fiche 17/18: Wohnungsbaukredite an private Haushalte

Fiche 17: Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit festem Zinssatz

Fiche 18: Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit variablem Zinssatz

Die nationalen Komponenten werden in den Erläuterungen festgelegt.

Anlage: Berichtsstandards für den elektronischen Austausch statistischer Daten

ANFORDERUNGEN DER EZB IM HINBLICK AUF DIE ZINSSÄTZE IM KUNDENGESCHÄFT DER BANKEN IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET

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Tabelle 1 und Tabelle 2 enthalten die Anforderungen des Übergangskonzepts im Hinblick auf die Zinssätze im Kundengeschäft der Banken im Euro-Währungsgebiet

ERLÄUTERUNGEN NACH INSTRUMENT UND LAND

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Anlage

BERICHTSSTANDARDS FÜR DEN ELEKTRONISCHEN AUSTAUSCH STATISTISCHER DATEN

SCHLÜSSELSTRUKTURBEZEICHNER: ECB_RIR2

1. Schlüsselstruktur der Zinssätze und zugehörige Codelisten

Die Schlüsselstruktur ("key family") der Zinssätze bezieht sich auf die Statistik der Europäischen Zentralbank (EZB) über die Zinssätze auf Einlagen und Kredite des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) im Kundengeschäft. Entsprechend dem vereinbarten Übergangskonzept wird auf der Grundlage der den nationalen Zentralbanken (NZBen) gegenwärtig zur Verfügung stehenden statistischen Daten eine Teilmenge repräsentativer Zinsaggregate für Einlagen und Kredite im Euro-Währungsgebiet definiert, die der EZB gemeldet wird.

Bei Einlagenzinsen muss eine begrenzte Aufgliederung nach Instrumenten/Laufzeiten monatlich übermittelt werden, die Angaben über 1) täglich fällige Einlagen, 2) Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und 3) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist enthält.

Bei den für Kredite berechneten Zinssätzen muss eine monatliche Aufgliederung nach der "Art" des Kredits (Unternehmenskredite, Konsumentenkredite an private Haushalte und Wohnungsbaukredite) gemeldet werden, die nach Fälligkeit sowie nach festen und variablen Zinssätzen (bei Wohnungsbaukrediten) untergliedert ist.

Nachstehend werden die für die Schlüsselstruktur der Zinssätze im Kundengeschäft der Banken verwendeten Dimensionen und Attribute erläutert.

Für die Daten über Zinssätze im Kundengeschäft der Banken wurden zehn Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der zu übermittelnden Zeitreihen unerlässlich sind.

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Die Werte für jede der zehn statistischen Dimensionen sind in einer entsprechenden Codeliste enthalten. Nach der vorstehenden Tabelle stehen beispielsweise die Werte für die Dimension "BS_ITEM" (Bilanzposition) in der Codeliste "CL_BS_ITEM". Die Bezeichnungen der Zeitreihen (Schlüssel) ergeben sich aus der Verkettung der entsprechenden Dimensionswerte.

Nachfolgend sind die Dimensionen der Schlüsselstruktur der Zinssätze in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Schlüssel vorkommen.

1.1. Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Maßgeblich ist die Codeliste "CL_FREQ". Nach dem Übergangskonzept umfassen die von den NZBen an die EZB zu übermittelnden Zinssätze im Kundengeschäft nur monatliche Zinssätze (Häufigkeit = "M")(1).

1.2. Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)

Diese Dimension steht für das Land, in dem die berichtenden Institute (MFI) gebietsansässig sind. Mit diesem Begriff ist die Codeliste "CL_AREA_EE" verknüpft. Zur Angabe des Referenzgebiets für die Schlüsselstruktur der Zinssätze wird lediglich ein Teil der Werte dieser Liste verwendet, da es sich bei den Berichtsländern allenfalls um die 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt.

1.3. Dimension 3: Referenzsektorgliederung der Bilanz (BS_REP_SECTOR; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Aufgliederung des berichtenden (MFI-)Sektors. Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_REP_SECTOR" verknüpft. In der Schlüsselstruktur der Zinssätze wird nur der Code "A" für "sonstige MFI" verwendet.

1.4. Dimension 4: Bilanzposition (BS_ITEM; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension steht für die Liste der Bilanzpositionen gemäß der Verordnung EZB/2001/13. Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_ITEM" verknüpft.

Da nach dem Übergangskonzept nur Daten über Zinsen auf Einlagen in Euro (täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist) und Zinsen auf Kredite (in allen Währungen) übermittelt werden müssen, wird in der Schlüsselstruktur der Zinssätze nur ein Teil der Werte dieser Codeliste verwendet.

1.5. Dimension 5: Ursprungslaufzeit (MATURITY_ORIG; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Fristengliederung nach (Ursprungs-)Laufzeit der Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste "CL_MATURITY_ORIG" verknüpft. Die Dimension und die dazugehörigen Werte wurden speziell an die für die Zinsstatistik festgelegten Anforderungen angepasst(2).

1.6. Dimension 6: Gebiet des Geschäftspartners (BS_COUNT_SECTOR; Länge: vier Zeichen)

Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste "CL_BS_COUNT_SECTOR" verknüpft. Für die Schlüsselstruktur der Zinssätze wird lediglich ein Teil der in der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen verwendeten Werte dieser Codeliste herangezogen. Auf der Passivseite ist keine sektorale Aufgliederung erforderlich. Auf der Aktivseite muss eine sektorale Aufgliederung nach privaten Haushalten (mit separater Ausweisung von Konsumentenkrediten und Wohnungsbaukrediten) und Unternehmen vorgenommen werden.

1.7. Dimension 7: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Währung, auf die die Bilanzpositionen lauten. Sie ist mit der Codeliste "CL_CURRENCY" verknüpft. Für Zinssätze wird lediglich ein Teil der Werte verwendet. Zinsen auf Einlagen (Euro) werden mit der Währungsdimension "EUR" gemeldet, Zinsen auf Kredite (alle Währungen) hingegen mit dem Code "Z01".

1.8. Dimension 8: Erfasster Geschäftsbereich (IR_BUS_COV; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet den Erfassungsbereich, auf den sich die gemeldete Zeitreihe bezieht. Sie ist mit der Codeliste "CL_IR_BUS_COV" verknüpft. Es wurden zwei Werte identifiziert. Diese richten sich danach, ob sich der Zinssatz auf die Bestände des Instruments am Markt (O) oder auf das Neugeschäft (N) bezieht.

1.9. Dimension 9: Art des Zinssatzes (fest/variabel) (IR_FV_TYPE; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Art des Zinssatzes (z. B. fest, variabel usw.). Die Werte stammen aus der Codeliste "CL_IR_FV_TYPE". Es wurden vier Werte identifiziert: fest (F), variabel (V), fester/variabler Anteil (P), nicht spezifiziert (Z). Diese Dimension ist nur für Zinsen auf Kredite erforderlich. Nach dem Übergangskonzept werden Zinsen mit festem/variablem Anteil nicht berücksichtigt, daher werden derzeit nur die Werte "F", "V" und "Z" verwendet.

Wenn keine Unterscheidung nach der Art des Zinssatzes des zugrunde liegenden Instruments vorgenommen wird (z. B. "Unternehmenskredite mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu einem Jahr"), wird als Art des Zinssatzes der Wert "Z" gemeldet. Der Wert "Z" wird im Falle von Einlagen verwendet.

1.10. Dimension 10: Schlüsselzusatz Zinssatz (RIR_SUFFIX; Länge: ein Zeichen)

Diese Dimension bezeichnet die Art der Daten (z. B. Zinssatz, Variationskoeffizient usw.). Die Schlüsselstruktur der Zinssätze im Kundengeschäft bietet die Möglichkeit, in die Datenbank für die Zinssätze im Kundengeschäft der Banken zusätzliche, mit den Zeitreihen direkt verknüpfte Daten aufzunehmen, die jedoch nicht als Zinssätze ausgedrückt sind. Die Werte stammen aus der Codeliste "CL_RIR_SUFFIX". Bislang wurden fünf Werte identifiziert: Zinssätze(3) (R), Spannen (S), Margen (M), Variationskoeffizienten (V) und nationale Leitzinsen(4) (K). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die NZBen an die EZB nur Zinssätze und nationale Leitzinsen melden. Spannen, Margen und Variationskoeffizienten hingegen werden von der EZB selbst berechnet und verbreitet.

2. Attribute

Die Attribute liefern qualitative Informationen über die ausgetauschten Zeitreihen und Daten. Die nachstehende Tabelle enthält die für die Schlüsselstruktur der Zinssätze im Kundengeschäft maßgeblichen Attribute. In der ersten Spalte ist angegeben, auf welcher Ebene die einzelnen Attribute zugeordnet werden. Die zweite und dritte Spalte enthalten den statistischen Begriff in mnemonischer Schreibweise und dessen Bezeichnung. In der vierten und fünften Spalte ist hingegen die entsprechende Codeliste zu den einzelnen Begriffen aufgeführt (mnemonische Schreibweise der Codeliste bzw. ihre Bezeichnung).

Schlüsselstruktur der Zinssätze im Kundengeschäft (ECB_RIR2): codierte und nicht codierte Attribute

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzlich ist jedes dieser Attribute durch einige technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

M: Obligatorisch, C: Bedingt.

Nachfolgend wird jedes Attribut, gegebenenfalls die Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als "CL_DE*" gekennzeichnet) sowie die maximale Länge der einzelnen Attributwerte beschrieben.

2.1. Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen

Obligatorisch

- TITLE_COMPL (nicht codiert): Dieses Attribut wird von der EZB (in englischer Sprache mit einer maximalen Länge von 1050 Zeichen) festgelegt, gespeichert und übermittelt. Wenn eine NZB Änderungen wünscht, können diese nach Absprache mit der EZB vorgenommen werden. Die entsprechenden Änderungen werden jedoch von der EZB vorgenommen.

- UNIT (Codeliste "CL_UNIT"): Dieses Attribut bestimmt die Maßeinheit der gemeldeten Daten. Bei Zinssätzen ist die Einheit Prozentsatz pro Jahr (PC). Dieses Attribut wird von der EZB festgelegt.

- UNIT_MULT (Codeliste "CL_UNIT_MULT"): Das Attribut "Einheitenmultiplikator" wird auf "0" festgelegt, da Daten in Prozent ausgedrückt werden (d. h. sie sind das Ergebnis einer Multiplikation mit 100). Dieses Attribut wird von der EZB festgelegt.

- DECIMALS (Codeliste "CL_DECIMALS"): Dieses Attribut gibt die Zahl der Dezimalstellen für die Beobachtungswerte an. Die NZBen übermitteln diese Daten auf zwei Dezimalstellen genau. Die EZB legt den Wert des Attributs für alle Reihen auf "2" fest.

Bedingt

- COMPILATION (nicht codiert): Dieses Attribut dient zur ausführlichen Erläuterung der verwendeten Aufbereitungsmethoden (Länge bis zu 1050 Zeichen Text). Bei den von den NZBen verwendeten Aufbereitungsmethoden wurden erhebliche Unterschiede festgestellt (Einzelwert, nach Bestandsgrößen, nach Transaktion, nach Größe der Banken gewogener Durchschnitt oder einfacher Durchschnitt). Unterschiedliche Aufbereitungsmethoden sind zulässig, wenn sie auf nationaler Ebene von Bedeutung sind und die Anwender zur Vermeidung von Missverständnissen darüber unterrichtet werden.

Wenn die Art und die Standardqualität des Zinssatzes relevant sind, so melden die NZBen auch diese Parameter:

- Art des Zinssatzes = effektiv oder nominal

Die Art des Zinssatzes gibt an, ob es sich bei den Zinsen um Nominalzinsen (N) oder effektive Zinsen (E) handelt.

- Standardqualität des Zinssatzes = genauer Zinssatz, Ersatzwert, kein Ersatzwert

Die Standardqualität des Zinssatzes lässt Rückschlüsse auf die Qualität der übermittelten Daten zu. Die NZBen sind gehalten, Zinssätze zu melden, die für die Kategorien der MFI-Bilanz "repräsentativ" sind und den im Rahmen des "Stufenansatzes" ("layered approach") vereinbarten Definitionen möglichst weitgehend entsprechen. Wenn die Zeitreihe der Definition voll entspricht, übermitteln die NZBen den "genauen Zinssatz". Wenn das Instrument in dem betreffenden Mitgliedstaat zwar existiert, jedoch keine Zinsen für dieses gezahlt werden, ist der "genaue Zinssatz" gleich null. Wenn keine entsprechenden Zeitreihen verfügbar sind, wird der "Ersatzwert" angegeben. Wenn das Instrument in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht existiert, wird kein "Ersatzwert" übermittelt.

Die NZBen übermitteln der EZB zu Beginn die Merkmale der gemeldeten Zeitreihen in Bezug auf die Art und Standardqualität der Zinssatzreihen. Bei späteren Übermittlungen werden diese Angaben nur dann aktualisiert, wenn eine maßgebliche Änderung dieser Merkmale (oder der angewandten allgemeinen Methodik) erfolgt.

- COVERAGE (institutioneller Erfassungsbereich; nicht codiert): Der institutionelle Erfassungsbereich gibt an, wie die NZBen die Daten über die Zinssätze erheben (bis zu 350 Zeichen Text). Die Erhebung kann alle "sonstigen MFI", eine Stichprobe von MFI oder einige ausgewählte repräsentative MFI umfassen. Das Attribut wird von den NZBen festgelegt und kann jederzeit geändert werden.

- TITLE (nicht codiert): Die Bezeichnung der Reihe darf 70 Zeichen nicht überschreiten. In Anbetracht der Platzbeschränkung wird stattdessen das Attribut "Bezeichnungsergänzung" als obligatorisches Attribut verwendet. Das Attribut "TITLE" kann für die Bildung kurzer Bezeichnungen verwendet werden. Dieses Attribut wird von der EZB festgelegt und übermittelt.

- NAT_TITLE (nicht codiert): Die NZBen können das Attribut "länderspezifische Bezeichnung" verwenden, um eine genaue Bezeichnung und sonstige zusätzliche oder kennzeichnende Angaben in der jeweiligen Landessprache zu übermitteln (bis zu 350 Zeichen). Das Attribut kann von den NZBen jederzeit festgelegt und geändert werden. Die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben bereitet keine Schwierigkeiten. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss deren Übermittlung jedoch noch erprobt werden.

2.2. Attribute auf Zeitreihenebene

Obligatorisch

- AVAILABILITY (Codeliste: "CL_AVAILABILITY"): Dieses Attribut gibt an, welchen Einrichtungen die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Die Werte stammen aus der Codeliste "CL_AVAILABILITY". Die Festlegung des Attributs erfolgt durch die EZB. Wenn für bestimmte Beobachtungen eine Sonderbehandlung erforderlich ist, kann hierfür das Attribut "Beobachtungsvertraulichkeit" verwendet werden (siehe unten).

- COLLECTION (Codeliste: "CL_COLLECTION"): Dieses Attribut erläutert wie Beobachtungen gesammelt werden (z. B. zu Anfang, in der Mitte oder am Ende des Berichtszeitraums). Das Attribut gibt auch an, ob es sich bei den Daten um Durchschnittswerte, Maximal- oder Minimalwerte eines bestimmten Zeitraums handelt usw. Die Werte stammen aus der Codeliste "CL_COLLECTION". Die EZB weist den Reihen der Zinssätze im Kundengeschäft den Wert "Durchschnitt" (COLLECTION = "A") zu, sofern von den NZBen keine anderen Angaben erfolgen(5). Dieses Attribut kann von den NZBen nicht geändert werden.

Bedingt

- DOM_SER_IDS (nicht codiert): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden). Dieses Attribut kann von den berichtenden NZBen jederzeit festgelegt und geändert werden (bis zu 70 Zeichen).

- BREAKS (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Berichtserfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen muss angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können (Länge bis zu 350 Zeichen)(6). Dieses Attribut kann von den NZBen jederzeit festgelegt und geändert werden.

2.3. Attribute auf Beobachtungsebene

Obligatorisch

- OBS_STATUS(7) (Codeliste "CL_OBS_STATUS"): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, müssen sie sowohl den Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das neue Kennzeichen für den Beobachtungsstatus melden.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die für dieses Attribut bei der Übertragung durch die NZBen erwarteten Werte aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):

"A"= normaler Wert

"B"= Bruchwert

"M"= Daten existieren nicht (für nicht zutreffende Daten)

"L"= Daten existieren, werden jedoch nicht erhoben

"H"= Wert fehlt aufgrund eines Feiertags oder Wochenendes

"E"= Schätzwert

"P"= vorläufiger Wert. (Dieses Attribut kann insbesondere für die Übermittlung der letzten Aktualisierung verwendet werden, wenn es sich dabei um vorläufige Daten handelt.)

Wenn die NZBen nicht in der Lage sind, den genauen Grund für das Fehlen eines Wertes anzugeben oder nicht das gesamte Spektrum der in der Codeliste "CL_OBS_STATUS" vorgegebenen Werte abdecken können (so dass sie keine Wahlmöglichkeit zwischen den Attributswerten "H", "L" und "M" haben), muss der Wert "M" verwendet werden.

Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird das wichtigere von beiden gemeldet. Wenn es sich bei einer Beobachtung um einen Bruchwert und um das Ergebnis einer Schätzung handelt, hat die Eigenschaft "Bruch" Vorrang, und es wird das Kennzeichen "B" verwendet.

Bedingt

- OBS_COM (nicht codiert): Mit diesem Attribut können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (z. B. eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen). Dieses Attribut kann von den berichtenden NZBen jederzeit festgelegt und geändert werden (bis zu 350 Zeichen).

Die Beobachtungsanmerkung wird immer dann übermittelt, wenn sie sich auf das Kennzeichen "B" für den Beobachtungsstatus bezieht und somit einen Bruch in der Zeitreihe anzeigt. In diesem Fall werden die mit dem Attribut übermittelten Informationen benötigt, um eine Änderung in der Zeitreihe zu kennzeichnen und die notwendigen Informationen über die Änderungen der gemeldeten Reihe im zeitlichen Verlauf zu speichern.

- OBS_CONF(8) (Codeliste "CL_OBS_CONF"): Wenn eine NZB zwischen dem Vertraulichkeitsstatus einer oder mehrerer spezifischer Beobachtungen unterscheiden möchte, kann sie das Attribut "OBS_CONF" verwenden. Der Wert dieses Attributs (wenn vorhanden) kann vom Absender zum Zeitpunkt der Datenübertragung geändert werden.

- OBS_PRE_BREAK(9) (nicht codiert): Dieses Attribut enthält den Wert vor Auftreten eines Bruchs. Hierbei handelt es sich, genau wie bei der Beobachtung, um eine numerische Angabe. Das Attribut wird übermittelt, wenn ein Bruch in der Reihe auftritt (und daher der entsprechende Beobachtungsstatus den Wert "B" erhält). Es wird von den NZBen festgelegt und kann von diesen jederzeit geändert werden.

3. Datenaustausch

3.1. Datenanforderungen

- Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine statistische Meldung immer erfolgen muss, wenn eine Zeitreihe relevant ist. Wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert, kann vorübergehend auf die Meldung der Zeitreihe verzichtet werden. Diese Anforderungen können sich in Zukunft ändern.

- Die statistischen Anforderungen betreffen lediglich diejenigen Zeitreihen, die in der Datenbank der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) noch nicht verfügbar sind, weil die EZB diese ansonsten von der BIZ erhält.

3.1.1. Spezifische Leitlinien für die Berichterstattung

Die Leitlinien geben einen umfassenden Rahmen für die Berichterstattung vor, der auf nationaler Ebene bereits umgesetzt werden kann, damit die NZBen technisch auf die regelmäßige monatliche (und gegebenenfalls vierteljährliche) Übermittlung der Daten an die EZB vorbereitet sind.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang die folgenden Punkte:

- Auf der Passivseite beziehen sich die Anforderungen nur auf Zinssätze auf Bestände, auf der Aktivseite hingegen nur auf das Neugeschäft. Wenn die maßgebliche Zeitreihe für den erfassten Geschäftsbereich nicht existiert, kann ersatzweise die zweite Definition anstelle der ersten herangezogen werden.

Die Tabellen 1 und 2 in diesem Anhang enthalten die nach Fertigstellung des Übergangskonzepts vereinbarten Zinssätze im Kundengeschäft der Banken im Euro-Währungsgebiet. Die spezifischen Anforderungen im Hinblick auf nationale Komponenten sind im ersten Teil dieses Anhangs dargelegt. Im Allgemeinen müssen folgende Zeitreihen gemeldet werden:

- Zinsen auf täglich fällige Einlagen

- Zinsen auf Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr

- Zinsen auf Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren

- Zinsen auf Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren

- Zinsen auf Einlagen mit einer vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten

- Zinsen auf Einlagen mit einer vereinbarter Kündigungsfrist von über drei Monaten

- Zinsen auf Unternehmenskredite von bis zu einem Jahr

- Zinsen auf Unternehmenskredite von über einem Jahr

- (oder Zinsen auf Unternehmenskredite ohne Fristengliederung)

- Zinsen auf Konsumentenkredite an private Haushalte von bis zu einem Jahr

- Zinsen auf Konsumentenkredite an private Haushalte von über einem Jahr

- (oder Zinsen auf Konsumentenkredite an private Haushalte ohne Fristengliederung)

- Zinsen auf Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit festem Zinssatz

- Zinsen auf Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit variablem Zinssatz

- (oder Zinsen auf Wohnungsbaukredite an private Haushalte ohne Angabe der Zinsart).

3.2. Beginn der Berichterstattung und Erfassung von zurückliegenden Daten

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen monatliche zurückliegende Daten für die monatliche Statistik über die Zinssätze im Kundengeschäft im Euro-Währungsgebiet unter Einschluss der vorstehend genannten Teilmengen von Zinssätzen spätestens ab Januar 1990 übermitteln.

Für die übrigen Zeitreihen werden spezifische Vorgaben hinsichtlich des Beginns der Meldungen und des Erfassungsbereichs von historischen Reihen zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

4. Zeitreihen- und codelisten

Die EZB verwaltet Tabellen mit Listen von Zinssatz-Zeitreihen und Codelisten und gibt diese an die NZBen weiter.

(1) Die ausstehenden Bestandsgrößen von Krediten, die nach Sektoren aufgegliedert sind und als Gewichte für die monatlichen Kreditzinssätze im Kundengeschäft verwendet werden, mussten gemäß der Verordnung EZB/1998/16 vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7, geändert durch die Verordnung EZB/2000/8, ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34 nur vierteljährlich gemeldet werden. Gemäß der neuen Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1, geändert durch die Verordnung EZB/2002/8, ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 29, die die Verordnung EZB/1998/16 ersetzt, werden diese sektoralen Aufgliederungen ab dem Referenzzeitraum Januar 2003 monatlich gemeldet.

(2) Bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit bezieht sich diese Dimension auf die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit, bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist hingegen auf die Kündigungsfrist.

(3) Der Zusatz "R" bezeichnet nationale Komponenten oder Zinssätze im Kundengeschäft aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die mit den Zinssätzen des Euro-Währungsgebiets vergleichbar sind.

(4) Der Zusatz "K" bezeichnet nationale Leitzinsen mir Ausnahme nationaler Komponenten oder vergleichbarer Äquivalente des Euro-Währungsgebiets.

(5) Die NZBen melden den zuständigen Kontaktpersonen bei der EZB schriftlich jede Abweichung beim Attribut "COLLECTION".

(6) Um die ausgetauschten Daten über Brüche vollständiger zu machen, wird zudem der Austausch von Werten vor dem Auftreten eines Bruchs über ein zusätzliches Beobachtungsattribut unterstützt.

(7) Die vier Objekte "Beobachtungswert" sowie zusätzlich "OBS_STATUS", "OBS_CONF" und "OBS_PRE_BREAK" werden als eine Einheit behandelt.Dies bedeutet, dass die NZBen alle zusätzlichen Informationen für eine Beobachtung übermitteln müssen.

(Wenn keine Meldung von Attributen erfolgt, werden deren bisherige Werte mit Standardwerten überschrieben.)

(8) Siehe Fußnote 7.

(9) Siehe Fußnote 7.

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