EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32004D0009(01)

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2004/9)

ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0029(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/506/oj

9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/17


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. April 2004

zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2004/9)

(2004/506/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 und auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick darauf, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließen, werden mit dem Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) mit Wirkung vom 1. Mai 2004 die den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt.

(2)

Artikel 1 Buchstabe d) des Beschlusses EZB/2001/15 definiert den „Schlüssel für die Verteilung der Banknoten“ durch Bezugnahme auf den Anhang des Beschlusses EZB/2001/15, der den Schlüssel festlegt, der ab dem 1. Januar 2004 Anwendung findet. Eine entsprechende Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 ist erforderlich, um den Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festzulegen, der ab dem 1. Mai 2004 Anwendung findet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung des Beschlusses EZB/2001/15

Der Beschluss EZB/2001/15 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe d) letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Im Anhang dieses Beschlusses wird der Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festgelegt, der ab dem 1. Mai 2004 Anwendung findet.“

2.

Der Anhang des Beschlusses EZB/2001/15 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. April 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52. Geändert durch den Beschluss EZB/2003/23 (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 40).

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


nach oben