EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32013D0020

2013/362/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (EZB/2013/20)

ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0031(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/362/oj

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/25


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken

(EZB/2013/20)

(2013/362/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der ESZB-Satzung zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (1) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 3,75 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen muss.

(3)

Im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine nationale Zentralbank, Hrvatska narodna banka, sich dem ESZB anschließt, legt der Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) den Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.1 der ESZB-Satzung fest und legt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder Zentralbank der Union im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 10 825 007 069,61 EUR.

(5)

Aufgrund des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/28 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 zu verabschieden, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festgelegt wird, den die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 einzuzahlen verpflichtet sind.

(6)

Im Hinblick auf Artikel 3.5 der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (3) hatte der Präsident der Hrvatska narodna banka Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, bevor er verabschiedet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/17 festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

(in EUR)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 1. Juli 2013

Eingezahltes Kapital zum 1. Juli 2013

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

93 571 361,11

3 508 926,04

Česká národní banka

157 384 777,79

5 901 929,17

Danmarks Nationalbank

159 712 154,31

5 989 205,79

Hrvatska narodna banka

64 354 667,03

2 413 300,01

Latvijas Banka

29 682 169,38

1 113 081,35

Lietuvos bankas

44 306 753,94

1 661 503,27

Magyar Nemzeti Bank

148 735 597,14

5 577 584,89

Narodowy Bank Polski

525 889 668,45

19 720 862,57

Banca Națională a României

264 660 597,84

9 924 772,42

Sveriges Riksbank

244 775 059,86

9 179 064,74

Bank of England

1 562 265 020,29

58 584 938,26

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

1.   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB (mit Ausnahme der Hrvatska narodna banka) gemäß dem Beschluss EZB/2010/28 bereits 3,75 % ihres bis zum 30. Juni 2013 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, überträgt jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

2.   Hrvatska narodna banka überträgt den neben ihrem Namen in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Betrag an die EZB.

3.   Alle Übertragungen gemäß diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2013/18 vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (4).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

1.   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

2.   Der Beschluss EZB/2010/28 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

3.   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2010/28 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 56.

(2)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(3)  Beschluss EZB/2004/12 vom 17. Juni 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank, ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 61.

(4)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


nach oben