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Dokument 32013D0015(01)

2013/357/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2013/15)

ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0026(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/357/oj

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/9


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2013/15)

(2013/357/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine nationale Zentralbank (NZB), Hrvatska narodna banka, sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließt, regelt der Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) die Erweiterung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und legt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im erweiterten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten EZB-Kapital erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich aufgrund der Erhöhung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Juli 2013 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vor und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich aufgrund einer Verringerung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verringern.

(3)

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 können Währungsreserven, die maximal 57 951 042 976,26 EUR entsprechen werden, an die EZB übertragen werden.

(4)

Nach den allgemeinen, der ESZB-Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil sich verringert, vor.

(5)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 30. Juni 2013 und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 zukommen, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten EZB-Gesamtkapital angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(6)

Daher muss ein neuer EZB-Beschluss verabschiedet werden, der den Beschluss EZB/2008/27 vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (2) aufhebt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„kumulierter Wert der Eigenmittel“: der Gesamtwert der von der EZB zum 30. Juni 2013 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB, zu- bzw. abzüglich des berechneten kumulierten Nettogewinns bzw. -verlusts der EZB, für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des „kumulierten Wertes der Eigenmittel“, den allgemeinen Reservefonds und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinssatz- und Goldpreisrisiken;

b)

der „Übertragungstag“ ist der 12. Juli 2013;

c)

der Begriff „EZB-Seigniorage-Einkünfte“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (3);

d)

der Begriff „Einkünfte der EZB aus den SMP“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „Einkünfte der EZB aus den SMP-Wertpapieren“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/24.

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Juli 2013 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Juli 2013 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am 12. Juli 2013 entweder im Fall von Absatz 1, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, im Fall von Absatz 2, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 30. Juni 2013 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Juli 2013 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Juli 2013 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Juli 2013 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Juli 2013 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung (in Euro) übertragen oder erhalten hat, wobei sich „-“ auf eine Forderung bezieht, die die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(3)   Am 1. Juli 2013 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „-“ auf eine Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

Artikel 4

Hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (4) werden die Intra‐Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknoten-Umlauf für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2013 auf Grundlage des ab dem 1. Juli 2013 geltenden Schlüssels für die Kapitalzeichnung berechnet, der auf die Salden des gesamten Euro-Banknoten-Umlaufs am 28. Juni 2013 angewendet wird. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 werden die in Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses EZB/2010/23 genannten Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge auf gesonderten Konten in den Büchern einer jeden NZB mit Wertstellung zum 1. Juli 2013 verbucht.

(2)   Bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 werden die monetären Einkünfte der NZBen des Euro-Währungsgebiets gemäß den am 30. Juni 2013 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt und ausgeschüttet.

(3)   Die Nettogewinne bzw. -verluste der EZB für das Geschäftsjahr 2013 werden gemäß den am 1. Juli 2013 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(4)   Eine Gewinnvorauszahlung der Einkünfte der EZB aus Euro-Banknoten und/oder der Einkünfte der EZB aus den SMP für das Jahr 2013 wird gemäß den am 1. Juli 2013 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(5)   Wenn die EZB im Geschäftsjahr 2013 einen Verlust macht, so zahlt sie den Verlust wie folgt:

a)

aus Mitteln aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB;

b)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der ESZB-Satzung, aus den monetären Einkünften der NZBen für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013;

c)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der ESZB-Satzung, aus den monetären Einkünften der NZBen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013.

(6)   Wenn die zusammengelegten monetären Einkünfte der NZBen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 an die EZB zurückübertragen werden müssen, um ihren Jahresverlust zu decken, erfolgen neben den in Artikel 2 und Artikel 3 beschriebenen Zahlungen zusätzliche Ausgleichszahlungen. Jede NZB des Euro-Währungsgebiets, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Juli 2013 erhöht, leistet eine Ausgleichszahlung an die EZB und die EZB leistet eine Ausgleichszahlung an jede NZB des Euro-Währungsgebiets, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Juli 2013 verringert. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich wie folgt. Die gesamten an die EZB zurückzuzahlenden monetären Einkünfte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013, um ihren Verlust zu decken, werden mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 30. Juni 2013 der betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets im Schlüssel für die Kapitalzeichnung um ihrem Gewichtsanteil am 1. Juli 2013 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung multipliziert, und das Ergebnis wird durch 100 geteilt. Auf die Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den monetären Einkünften der NZBen laufen ab dem 1. Januar 2014 bis zu dem Tag, an dem die Ausgleichszahlungen erfolgen, Zinsen auf.

(7)   Die in Absatz 6 beschriebenen zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den monetären Einkünften der NZBen sowie die auf diese Einkünfte auflaufenden Zinsen werden am zweiten Arbeitstag nach der zweiten im Februar 2014 stattfindenden Sitzung des EZB-Rates geleistet bzw. gezahlt.

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 6 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absätze 6 und 7 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 6

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/27 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2008/27 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 77.

(3)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35.

(4)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17.


ANHANG

DIE DEN AN DIE EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN ENTSPRECHENDEN FORDERUNGEN

(in EUR)

NZB des Euro-Währungsgebiets

Die den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung am 30. Juni 2013

Die den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung mit Wirkung vom 1. Juli 2013

Höhe der Übertragung

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

1 397 303 846,77

1 401 024 414,99

3 720 568,22

Deutsche Bundesbank

10 909 120 274,33

10 871 789 515,48

–37 330 758,85

Eesti Pank

103 115 678,01

103 152 856,50

37 178,49

Central Bank of Ireland

639 835 662,35

643 894 038,51

4 058 376,16

Bank of Greece

1 131 910 590,58

1 129 060 170,31

–2 850 420,27

Banco de España

4 783 645 755,10

4 782 873 429,96

– 772 325,14

Banque de France

8 192 338 994,75

8 190 916 316,35

–1 422 678,40

Banca d’Italia

7 198 856 881,40

7 218 961 423,55

20 104 542,15

Central Bank of Cyprus

78 863 331,39

77 248 740,29

–1 614 591,10

Banque centrale du Luxembourg

100 638 597,47

100 776 863,74

138 266,27

Central Bank of Malta

36 407 323,18

36 798 912,29

391 589,11

De Nederlandsche Bank

2 297 463 391,20

2 298 512 217,57

1 048 826,37

Oesterreichische Nationalbank

1 118 545 877,01

1 122 511 702,45

3 965 825,44

Banco de Portugal

1 008 344 596,55

1 022 024 593,93

13 679 997,38

Banka Slovenije

189 410 251,00

189 499 910,53

89 659,53

Národná banka Slovenska

399 443 637,59

398 761 126,72

– 682 510,87

Suomen Pankki

722 328 204,76

721 838 191,31

– 490 013,45

Summe (1):

40 307 572 893,44

40 309 644 424,48

2 071 531,04


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


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