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Dokument 32006D0007(01)

2006/385/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2006 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2006/7)

ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 56–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, S. 826–830 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 255 - 259
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 255 - 259

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/385/oj

2.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/56


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Mai 2006

zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

(EZB/2006/7)

(2006/385/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32 —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (1) legt Regelungen für die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten fest, die den Euro eingeführt haben. Gemäß Artikel 32.5 der Satzung wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter den NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB verteilt. Um eine schrittweise Angleichung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der NZBen zu ermöglichen, wurde die Verteilung der monetären Einkünfte für die Geschäftsjahre 2002 bis 2007 angepasst, um die Differenzen zwischen dem durchschnittlichen Wert des Banknotenumlaufs einer jeden NZB im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 und dem durchschnittlichen Wert der Banknoten, die ihnen in diesem Zeitraum entsprechend dem Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB zugeteilt worden wären, zu berücksichtigen. Diese Anpassungen umfassen die Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf, die bei der Berechnung der monetären Einkünfte der NZBen gemäß Artikel 32.2 der Satzung in die Bemessungsgrundlage einfließen, da sie dem Banknotenumlauf entsprechen.

(2)

Die künftige Erweiterung des Eurosystems erfordert eine Anpassung der bestehenden Regelungen über die Verteilung der monetären Einkünfte. Aus Gründen der Gerechtigkeit, der Einheitlichkeit und der Gleichbehandlung sollten die neuen NZBen des Eurosystems in finanzieller Hinsicht genauso behandelt werden wie die gegenwärtigen NZBen des Eurosystems. Dies bedeutet, dass jedes Mal ein Anpassungsverfahren durchgeführt werden sollte, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt und dass für dieses dieselben Grundsätze gelten sollten wie für das Anpassungsverfahren für die Geschäftsjahre 2002 bis 2007. Folglich kann es vorkommen, dass sich die Anpassungszeiträume überschneiden.

(3)

Die Verordnung (EG) des Rates Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) gewährt neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die Ersetzung ihrer Währungen durch den Euro und die Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen. Damit die Anpassungsverfahren zu finanziell angemessenen Lösungen führen, müssen die individuellen Szenarien für die Bargeldumstellung berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Definitionen werden nach der Begriffsbestimmung „Referenzzinssatz“ eingefügt:

„j)

‚Termin der Bargeldumstellung‘: der Termin, an dem in einem Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat, die Euro-Banknoten und -Münzen die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangen;

k)

‚Referenzzeitraum‘: der 30 Monate vor dem Termin der Bargeldumstellung beginnende Zeitraum von 24 Monaten;

l)

‚Jahr der Bargeldumstellung‘: der am Termin der Bargeldumstellung beginnende Zeitraum von 12 Monaten;

m)

‚täglicher Referenzwechselkurs‘: der tägliche Referenzwechselkurs, der auf der Grundlage der täglichen, um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfindenden Konzertation zwischen den Zentralbanken innerhalb und den Zentralbanken außerhalb des ESZB ermittelt wird.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden monatlich berechnet und in den Büchern der EZB und der NZBen am ersten Geschäftstag des Monats mit einer auf den letzten Geschäftstag des vorhergehenden Monats zurückdatierten Wertstellung verbucht.

Wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt, wird die Berechnung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß dem vorstehenden Unterabsatz in den Büchern der EZB und der NZBen mit einer auf den Termin der Bargeldumstellung zurückdatierten Wertstellung verbucht.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden

(1)   Für die Berechnung der monetären Einkünfte werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einer jeden NZB mittels eines Ausgleichsbetrags angepasst, der nach folgender Formel bemessen wird:

C = (K – A) × S

dabei sind:

C

der Ausgleichsbetrag

K

der Euro-Betrag für eine jede NZB, der sich aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels auf den durchschnittlichen Wert des Banknotenumlaufs während des Referenzzeitraums ergibt, wobei der Wert des auf die nationale Währung eines Mitgliedstaats, der den Euro einführt, lautenden Banknotenumlaufs während des Referenzzeitraums zum täglichen Referenzwechselkurs in Euro umgerechnet wird

A

der durchschnittliche Wert des Banknotenumlaufs für eine jede NZB während des Referenzzeitraums, der während dieses Zeitraums zum täglichen Referenzwechselkurs in Euro umgerechnet wird

S

der nachstehende Koeffizient für jedes Geschäftsjahr, der ab dem Termin der Bargeldumstellung Anwendung findet:

Geschäftsjahr

Koeffizient

Jahr der Bargeldumstellung

1

Jahr der Bargeldumstellung plus ein Jahr

0,8606735

Jahr der Bargeldumstellung plus zwei Jahre

0,7013472

Jahr der Bargeldumstellung plus drei Jahre

0,5334835

Jahr der Bargeldumstellung plus vier Jahre

0,3598237

Jahr der Bargeldumstellung plus fünf Jahre

0,1817225

(2)   Die Summe der Ausgleichsbeträge der NZBen muss 0 ergeben.

(3)   Die Ausgleichsbeträge werden jeweils berechnet, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt oder wenn der Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB angepasst wird.

(4)   Wenn ein Mitgliedstaat beitritt, wird der Ausgleichsbetrag der betreffenden neuen NZB des Eurosystems unter den gegenwärtigen NZBen des Eurosystems entsprechend dem jeweiligen Anteil der gegenwärtigen NZBen des Eurosystems im Kapitalzeichnungsschlüssel mit umgekehrtem Zeichen (+/–) verteilt; der Ausgleichsbetrag ist ein zusätzlicher Betrag zu allen, bereits für die gegenwärtigen NZBen des Eurosystems geltenden Ausgleichsbeträgen.

(5)   Die Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge werden auf gesonderten Intra-Eurosystem-Konten in den Büchern einer jeden NZB mit Wertstellung zum Termin der Bargeldumstellung und mit Wertstellung zu demselben Termin in jedem darauf folgenden Jahr des Anpassungszeitraums verbucht. Die Buchungsposten zur Saldierung der Ausgleichsbeträge werden nicht verzinst.

(6)   Falls der Wert der Euro-Banknoten, die die Banque centrale du Luxembourg im Jahr 2002 in Umlauf setzt, um zumindest 25 % über dem durchschnittlichen Wert ihres Banknotenumlaufs im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 liegt, bezeichnet der Buchstabe ‚A‘ der in Absatz 1 genannten Formel für die Banque centrale du Luxembourg den Wert der von der Banque centrale du Luxembourg im Jahr 2002 in Umlauf gesetzten Banknoten bis zu einer Obergrenze von 2,2 Mrd EUR. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung werden alle auf Grundlage des Artikels 4 Absatz 1 berechneten Ausgleichsbeträge am Ende des Jahres 2002 rückwirkend angepasst, um die Einhaltung von Absatz 2 sicherzustellen. Solche rückwirkenden Anpassungen erfolgen entsprechend dem Kapitalzeichnungsschlüssel.

(7)   Abweichend von Absatz 1 werden, wenn bestimmte, in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführte Eventualitäten im Zusammenhang mit den Entwicklungen des Banknotenumlaufs auftreten, die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Bargeldumlauf einer jeden NZB gemäß den in Anhang III genannten Bestimmungen angepasst.

(8)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden sind ab dem ersten Tag des sechsten Jahres, das auf das betreffende Jahr der Bargeldumstellung folgt, nicht mehr anwendbar.“

4.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs I dieses Beschlusses geändert.

5.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II dieses Beschlusses.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt einen Tag nach seinem Erlass in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Mai 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55. Geändert durch den Beschluss EZB/2003/22 (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 39).

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).


ANHANG I

Anhang I Teil A Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Banknotenumlauf

Im Sinne dieses Anhangs gilt im Jahr der Bargeldumstellung 2002 für jede gegenwärtige NZB des Eurosystems oder im Jahr der Bargeldumstellung für jede neue NZB des Eurosystems, dass der ‚Banknotenumlauf‘:

i)

auch die von der NZB ausgegebenen und die auf ihre nationalen Währungseinheit lautenden Banknoten umfasst und

ii)

um den Wert der unverzinslichen Darlehen für vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten, die noch nicht belastet wurden (Teil der Aktiva-Position 6 der harmonisierten Bilanz (HB)), vermindert werden muss.

Nach dem Jahr der Bargeldumstellung umfasst der ‚Banknotenumlauf‘ im Sinne dieses Anhangs und für jede NZB ausschließlich auf Euro lautende Banknoten.“


ANHANG II

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

A.   Erste eventuelle Anpassung

Sollte der durchschnittliche Gesamtwert des Banknotenumlaufs im Jahr der Bargeldumstellung unter dem durchschnittlichen Euro-Gesamtwert des Banknotenumlaufs im Referenzzeitraum liegen (einschließlich der Banknoten, die auf die nationale Währung des Mitgliedstaats lauten, der den Euro eingeführt hat, und die während des Referenzzeitraums zum täglichen Referenzwechselkurs umgerechnet werden), so muss der für das Jahr der Bargeldumstellung geltende Koeffizient ‚S‘ gemäß Artikel 4 Absatz 1 rückwirkend entsprechend der Verringerung des Gesamtdurchschnitts des Banknotenumlaufs vermindert werden.

Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung muss ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge ‚C‘ der NZBen für das Jahr der Bargeldumstellung ergebenden Verminderung auf die Ausgleichsbeträge aufgeschlagen werden, die sich für jede NZB für das zweite bis fünfte, auf die Bargeldumstellung folgende Jahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergeben.

B.   Zweite eventuelle Anpassung

Falls diejenigen NZBen, für die der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ausgleichsbetrag eine positive Zahl darstellt, Nettozinsen auf die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Banknotenumlauf zahlen, die bei entsprechender Verbuchung unter der Position ‚Nettoergebnis aus monetären Einkünften‘ in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresende zu einer Nettoaufwendung führen, muss der für das Jahr der Bargeldumstellung geltende Koeffizient ‚S‘ gemäß Artikel 4 Absatz 1 in dem für die Beseitigung dieses Umstandes erforderlichen Umfang vermindert werden.

Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung muss ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge ‚C‘ der NZBen für das Jahr der Bargeldumstellung ergebenden Verminderung auf die Ausgleichsbeträge aufgeschlagen werden, die sich für jede NZB für das zweite bis fünfte, auf die Bargeldumstellung folgende Jahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergeben.“


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