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Dokument 32013D0005(01)

2013/168/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2013 zur Aufhebung der Beschlüsse EZB/2011/4 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel, EZB/2011/10 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel, EZB/2012/32 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel sowie EZB/2012/34 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von auf Fremdwährungen lautenden Sicherheiten (EZB/2013/5)

ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/168(1)/oj

5.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/21


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. März 2013

zur Aufhebung der Beschlüsse EZB/2011/4 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel, EZB/2011/10 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel, EZB/2012/32 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel sowie EZB/2012/34 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von auf Fremdwährungen lautenden Sicherheiten

(EZB/2013/5)

(2013/168/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie die Abschnitte 6.3.1 und 6.3.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Regelungsinhalt des Beschlusses EZB/2012/34 vom 19. Dezember 2012 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von auf Fremdwährungen lautenden Sicherheiten (2) sollte in die Leitlinie EZB/2012/18 vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (3), d. h. in den Hauptrechtsakt über zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems aufgenommen werden.

(2)

Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit und zur Vereinfachung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems sollten die Regelungsinhalte der Beschlüsse EZB/2011/4 vom 31. März 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (4), EZB/2011/10 vom 7. Juli 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (5) und EZB/2012/32 vom 19. Dezember 2012 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (6) ebenfalls in eine Leitlinie aufgenommen werden, in der die zeitlich befristeten Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems geregelt sind.

(3)

Diese Schritte, die durch eine Neufassung der Leitlinie EZB/2012/18 umgesetzt werden, sollten es den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ermöglichen, die zusätzlichen erweiterten Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe in den vertraglichen Regelungen und Rechtsvorschriften umzusetzen, die auf ihre Geschäftspartner Anwendung finden.

(4)

Die Beschlüsse EZB/2011/4, EZB/2011/10, EZB/2012/32 und EZB/2012/34 sollten aus diesem Grund aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aufhebung der Beschlüsse EZB/2011/4, EZB/2011/10, EZB/2012/32 und EZB/2012/34

1.   Die Beschlüsse EZB/2011/4, EZB/2011/10, EZB/2012/32 und EZB/2012/34 werden mit Wirkung vom 3. Mai 2013 aufgehoben.

2.   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2013/4.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 22. März 2013 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. März 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 22.

(3)  ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 20.

(4)  ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 33.

(5)  ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 31.

(6)  ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 74.


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