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Dokument 32011D0004(01)

2011/227/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2011/4)

ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 279 - 280

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/05/2013; Aufgehoben durch 32013D0005(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/227/oj

8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/33


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. März 2011

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2011/4)

(2011/227/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet).

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 der Allgemeinen Regelungen kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Im Finanzmarkt herrschen derzeit außergewöhnliche Umstände vor, die aus der Finanzlage der irischen Regierung im Zusammenhang mit einem von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und dem Internationalen Währungsfonds unterstützten Konsolidierungsplan entstanden sind, und es besteht eine Störung der normalen Marktbewertung der von der irischen Regierung ausgegebenen Wertpapiere mit negativen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Diese außergewöhnliche Situation erfordert eine zügige und temporäre Anpassung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems.

(4)

Der EZB-Rat hat die Tatsache, dass die irische Regierung ein ökonomisches und finanzielles Konsolidierungsprogramm gebilligt hat, das sie mit der Europäischen Kommission, der EZB und dem Internationalen Währungsfonds verhandelt hat, sowie das klare Bekenntnis der irischen Regierung, dieses Programm vollständig umzusetzen, einer Beurteilung unterzogen. Der EZB-Rat hat die bislang erfolgte Umsetzung des Programms durch die irische Regierung auch überwacht und gebilligt. Der EZB-Rat hat auch die Auswirkungen eines solchen Programms auf die von der irischen Regierung ausgegebenen Wertpapiere aus Sicht des Kreditrisikomanagements des Eurosystems geprüft. Der EZB-Rat hält das Programm für angemessen, so dass unter dem Gesichtspunkt des Kreditrisikomanagements die von der irischen Regierung begebenen oder von der irischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard beibehalten, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen für ihre fortgesetzte Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausreichend ist. Diese positiven Beurteilungen sind die Grundlagen für diese ausnahmsweise und temporäre Aussetzung, die als Beitrag für die Solidität der Finanzinstitute vorgenommen wird und dadurch die Stabilität des Finanzsystems insgesamt stärkt sowie die Kunden dieser Institute schützt. Allerdings sollte die EZB das fortgesetzte klare Bekenntnis der irischen Regierung zur vollständigen Umsetzung des diesen Maßnahmen zugrunde liegenden ökonomischen und finanziellen Konsolidierungsprogramms genau überwachen.

(5)

Dieser Beschluss wird temporär gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die Stabilität des Finanzsystems die normale Anwendung des Handlungsrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems erlaubt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Allgemeinen Regelungen

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen werden im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 ausgesetzt.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und den Allgemeinen Regelungen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von der irischen Regierung begebene marktfähige Schuldtitel. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 3

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von juristischen Personen mit Sitz in Irland emittierte und von der irischen Regierung in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel. Eine von der irischen Regierung geleistete Garantie unterliegt weiterhin den Voraussetzungen gemäß Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


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