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Dokument 32011O0003
2011/206/EU: Guideline of the European Central Bank of 18 March 2011 amending Guideline ECB/2004/18 on the procurement of euro banknotes (ECB/2011/3)
2011/206/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 18. März 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (EZB/2011/3)
2011/206/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 18. März 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (EZB/2011/3)
ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 77–77
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 06 Band 007 S. 184 - 184
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014O0044
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/77 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. März 2011
zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten
(EZB/2011/3)
(2011/206/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 21 der Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (1) überprüft der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2004/18 zu Beginn des Jahres 2008 und alle zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt. |
(2) |
Artikel 2 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2004/18 sieht vor, dass das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems (single Eurosystem tender procedure, SETP) spätestens am 1. Januar 2012 beginnt. Die Annahmen, auf denen der Zeitpunkt des Beginns des SETP basierte, haben sich geändert; es ist daher erforderlich, Artikel 2 der Leitlinie EZB/2004/18 zu ändern, um den neuen Zeitpunkt für den Beginn des SETP zu berücksichtigen. |
(3) |
Der voraussichtliche Zeitpunkt für den Beginn des SETP kann im Rahmen der Überprüfung der Leitlinie EZB/2004/18 durch einen Beschluss des EZB-Rates geändert werden, insbesondere wenn mehr als die Hälfte der nationalen Zentralbanken (NZBen), die mehr als die Hälfte des Banknotendruckbedarfs des Eurosystems repräsentieren, beschließen, nicht am SETP teilzunehmen. |
(4) |
Im Hinblick auf die Änderung des voraussichtlichen Beginnzeitpunkts des SETP ist es auch erforderlich, die Übergangszeit neu zu definieren — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Leitlinie EZB/2004/18
Die Leitlinie EZB/2004/18 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 1 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems beginnt spätestens am 1. Januar 2014, es sei denn, der EZB-Rat beschließt einen anderen Zeitpunkt für den Beginn dieses Verfahrens.“. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrem Erlass in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. März 2011.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21.