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Dokument 32002O0001

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 27. Februar 2002 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (EZB/2002/1)

ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 74–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 85 - 87

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/03/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32005O0016

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2002/202/oj

32002O0001

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 27. Februar 2002 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (EZB/2002/1)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2002 S. 0074 - 0076


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 27. Februar 2002

zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET)

(EZB/2002/1)

(2002/202/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet) und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) befugt, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(2) Gemäß Artikel 22 der Satzung können die EZB und die NZBen Einrichtungen zur Verfügung stellen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

(3) Der EZB-Rat hat am 14. Dezember 2000 einen langfristigen Kalender der TARGET-Geschäftstage verabschiedet, der ab Beginn des Jahres 2002 bis auf weiteres gültig ist. Nach diesem Kalender ist TARGET nicht nur samstags und sonntags, sondern auch an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag geschlossen. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Teilnehmer hat der EZB-Rat darüber hinaus beschlossen, dass das gesamte TARGET-System, einschließlich der inländischen Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssysteme (RTGS-Systeme), geschlossen ist, so dass an den genannten Tagen weder grenzüberschreitende noch inländische Transaktionen über TARGET abgewickelt werden können. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollte eine Differenzierung, die aufgrund spezifischer nationaler Umstände objektiv gerechtfertigt ist, jedoch nicht ausschließen. Die vollständige Schließung des griechischen RTGS-Systems Hermes, einschließlich für inländische Geschäfte, führt zu Behinderungen für die griechische Öffentlichkeit und das griechische Bankgewerbe, da das griechisch-orthodoxe Ostern nur selten mit dem evangelischen/katholischen Ostern (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender) zusammenfällt. Dies hat zur Folge, dass die griechischen inländischen Märkte an mehreren zusätzlichen Tagen geschlossen sind. Sofern die evangelischen/katholischen und die griechisch-orthodoxen Osterfeiertage nur eine Woche auseinander liegen, erhöht sich außerdem die Anzahl der aufeinander folgenden Tage, an denen TARGET geschlossen ist. Letzteres wird im Jahr 2003 der Fall sein, in welchem die griechischen Kreditinstitute in einem Zeitraum von 11 Tagen nur an drei Tagen geöffnet sein werden. Aus diesem Grunde sollte im Hinblick auf die TARGET-Geschäftstage während der Osterfeiertage eine besondere Ausnahmeregelung mit einem beschränkten Anwendungsbereich geschaffen werden, die drei Jahre gültig ist. Nach Ablauf dieser drei Jahre sollte die Sachlage in Griechenland anhand von Erfahrungswerten erneut beurteilt werden.

(4) Anhang V der Leitlinie EZB/2001/3 vom 26. April 2001 über ein Transeuropäisches Automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET)(1) mit der Liste der Sicherheiten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die zur Besicherung von Innertageskrediten in TARGET verwendet werden können, sollte ferner angepasst werden, damit drei nationale Zentralbanken, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt haben, von Danmarks Skibskreditfond und KommuneKredit ausgegebene Anleihen zur Besicherung von Innertageskrediten annehmen können.

(5) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2001/3 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Transeuropäische Automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem ist das Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem für den Euro. TARGET besteht aus den nationalen RTGS-Systemen, dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sowie dem Interlinking-System."

2. Artikel 3 Buchstabe d) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Geschäftstage

Ab dem Jahr 2002 ist das gesamte TARGET-System samstags und sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag geschlossen.

Unbeschadet davon können an Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), sofern diese Tage nicht mit dem griechisch-orthodoxen Ostern zusammenfallen, in den Jahren 2002 bis 2004 lediglich folgende eingeschränkte Abwicklungsdienstleistungen über das griechische RTGS-System Hermes durchgeführt werden:

a) die Abwicklung inländischer Kundenzahlungen sowie

b) die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit Bargeldlieferungen der Bank von Griechenland sowie Bargeldlieferungen an diese und

c) die Abwicklungsgeschäfte über die Massenzahlungsverkehrssysteme der Athener Clearingstelle und DIAS."

3. Anhang V erhält die Fassung des Anhangs zu dieser Leitlinie.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Leitlinie tritt am 22. März 2002 in Kraft.

Jede NZB unterrichtet die EZB über die zur Einhaltung dieser Leitlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 15. März 2002.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Februar 2002.

Im Auftrag des EZB-Rates

Christian Noyer

(1) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 72.

ANHANG

"ANHANG V

LISTE DER SICHERHEITEN AUSSERHALB DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS

die zur Besicherung von Innertageskrediten gegenüber jeder NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats verwendet werden können, sofern die jeweilige NZB erklärt hat, bestimmte Sicherheiten, die sich in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat befinden, nutzen zu wollen und dies von der EZB gemäß Artikel 3 Buchstabe f) Nummer 3 und Artikel 3 Buchstabe g) der TARGET-Leitlinie genehmigt wurde.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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