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Dokument 32012D0002(01)

2012/133/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 27. Februar 2012 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/3 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2012/2)

ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 137 - 137

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/133(1)/oj

1.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/36


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Februar 2012

zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/3 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2012/2)

(2012/133/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet).

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 der Allgemeinen Regelungen kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Durch den Beschluss EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (2) wurden als außergewöhnliche Maßnahme die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der griechischen Regierung begebene oder von juristischen Personen mit Sitz in Griechenland begebene und von der griechischen Regierung in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt.

(4)

Die Hellenische Republik hat beschlossen, ein Angebot zum Schuldentausch im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors an Inhaber der von der griechischen Regierung begebenen marktfähigen Schuldtitel abzugeben.

(5)

Die Angemessenheit der von der griechischen Regierung begebenen oder von juristischen Personen mit Sitz in Griechenland begebenen und von der griechischen Regierung in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit für Operationen des Eurosystems ist durch diesen Beschluss der Hellenischen Republik weiter negativ beeinflusst worden.

(6)

Der Beschluss EZB/2010/3 sollte aufgehoben werden, —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/3

Der Beschluss EZB/2010/3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 28. Februar 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Februar 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 102.


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