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Dokument 32005O0017

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2005/17)

ABl. L 30 vom 2.2.2006, S. 26–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 243 - 246
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 243 - 246

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011O0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2006/44/oj

2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/26


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. Dezember 2005

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2005/17)

(2006/44/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), und der Europäischen Zentralbank (EZB) einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchzuführen.

(2)

Die EZB ist befugt, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln.

(3)

Kapitel 6 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) bedarf in zweifacher Hinsicht der Änderung. Erstens ist es bei Asset-Backed Securities erforderlich, die Zulassungskriterien für Kategorie-1- und Kategorie-2-Sicherheiten zu präzisieren. Asset-Backed Securities, die gegenwärtig notenbankfähig sind, jedoch nicht die neuen Zulassungskriterien erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums notenbankfähig. Zweitens ist es bei strukturierten Emissionen erforderlich, die Regelung genauer zu fassen, nach denen nachrangige Schuldtitel von der Kategorie 1 ausgeschlossen sind.

(4)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der EZB bis spätestens zum 1. März 2006 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels deren sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. Mai 2006.

Artikel 4

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Dezember 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/2 (ABl. L 111 vom 2.5.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert (1):

1.

Im dritten Absatz des Abschnitts 6.2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Es muss sich um Schuldtitel handeln, die a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich um i) ein abgezinstes Papier oder ii) ein festverzinsliches Papier bzw. iii) ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner werden auch an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen (2).

Das zuvor genannte Erfordernis a) gilt mit Ausnahme von Anleihen, die von Kreditinstituten gemäß den Kriterien des Artikels 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie (3) ausgegeben werden (‚gedeckte Bankschuldverschreibungen‘), nicht für Asset-Backed Securities. Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities außer gedeckten Bankschuldverschreibungen nach folgenden Kriterien.

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte

a)

müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswertes (Originator) oder einem Intermediär nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True Sale‘-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators,

und

b)

dürfen weder ganz noch teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten (wie z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur) jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities für erforderlich hält.

Asset-Backed Securities, die gemäß der Leitlinie EZB/2005/2 notenbankfähig sind, aber die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Oktober 2006 notenbankfähig.

2.

Dem sechsten Gedankenstrich im dritten Absatz des Abschnitts 6.2 wird folgender Satz angefügt:

„Asset-Backed Securities, die von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Rechtssubjekten aus G-10-Ländern ausgegeben werden, sind nicht notenbankfähig.“

3.

Im zweiten Absatz des Abschnitts 6.3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Es muss sich um (marktfähige oder nicht marktfähige) Schuldtitel handeln, die a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich um i) ein abgezinstes Papier oder ii) ein festverzinsliches Papier bzw. iii) ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner werden auch an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen.

Das zuvor genannte Erfordernis a) gilt mit Ausnahme von Anleihen, die von Kreditinstituten gemäß den Kriterien des Artikels 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie ausgegeben werden (‚gedeckte Bankschuldverschreibungen‘), nicht für Asset-Backed Securities. Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities außer gedeckten Bankschuldverschreibungen nach folgenden Kriterien.

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte

a)

müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom Originator oder einem Intermediär nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True Sale‘-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators,

und

b)

dürfen weder ganz noch teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit- Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten (wie z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur) jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities für erforderlich hält.

Asset-Backed Securities, die gemäß der Leitlinie EZB/2005/2 notenbankfähig sind, aber die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Oktober 2006 notenbankfähig.“

4.

In der Tabelle 4 des Kapitels 6 erhalten die Fußnoten 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)

Sie müssen a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich um i) ein abgezinstes Papier oder ii) ein festverzinsliches Papier bzw. iii) ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner werden auch an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen.

Das zuvor genannte Erfordernis a) gilt mit Ausnahme von Anleihen, die von Kreditinstituten gemäß den Kriterien des Artikels 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie ausgegeben werden (‚gedeckte Bankschuldverschreibungen‘), nicht für Asset-Backed Securities. Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities außer gedeckten Bankschuldverschreibungen nach folgenden Kriterien.

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte

a)

müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom Originator oder einem Intermediär nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True Sale‘-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators,

und

b)

dürfen weder ganz noch teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten (wie z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur) jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities für erforderlich hält.

Asset-Backed Securities, die gemäß der Leitlinie EZB/2005/2 notenbankfähig sind, aber die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Oktober 2006 notenbankfähig.

(2)

Schuldtitel, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind (bzw. die im Rahmen einer strukturierten Emission anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sind), sind von Kategorie 1 ausgeschlossen. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen und ist vorrangig, wenn diese Tranche (oder Sub-Tranche) — wie in den Emissionsbedingungen festgelegt — gemäß der Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Mitteilung, dass diese Rangfolge zur Anwendung kommt (Enforcement Notice), gilt, gegenüber anderen Tranchen oder anderen Sub-Tranchen (in Bezug auf Kapitalbetrag und Zinsen) bevorzugt befriedigt wird oder in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände als Letzte von den Verlusten erfasst wird.“


(1)  Die Änderungen beziehen sich auf die Gliederung und Fußnotennummerierung in Anhang I der vom EZB-Rat am 3. Februar 2005 beschlossenen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung.

(2)  Schuldtitel, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind (bzw. die im Rahmen einer strukturierten Emission anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sind), sind von Kategorie 1 ausgeschlossen. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen und ist vorrangig, wenn diese Tranche (oder Sub-Tranche) — wie in den Emissionsbedingungen festgelegt — gemäß der Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Mitteilung, dass diese Rangfolge zur Anwendung kommt (Enforcement Notice), gilt, gegenüber anderen Tranchen oder anderen Sub-Tranchen (in Bezug auf Kapitalbetrag und Zinsen) bevorzugt befriedigt wird oder in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände als Letzte von den Verlusten erfasst wird.

(3)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“


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