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Dokument 32013D0053(01)

2014/34/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (EZB/2013/53)

ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 65–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/34(3)/oj

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/65


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2013

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka

(EZB/2013/53)

(2014/34/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 48.1 und 48.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (1) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (2) für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (3) beträgt der Gewichtsanteil der Latvijas Banka im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,2821 %. Die Latvijas Banka hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/20 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (4) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der ausstehende Betrag beträgt somit 29 424 263,59 EUR und ergibt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (10 825 007 069,61 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Latvijas Banka im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,2821 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB.

(3)

Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven auf die EZB übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Betrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der bereits eingezahlten Anteile der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung (5) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels der EZB gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden (6). Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2013/26 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (7), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 50 715 061 570,77 EUR.

(4)

Die von der Latvijas Banka zu übertragenden Währungsreserven sollten in japanischen Yen und Gold erbracht werden oder aus auf japanische Yen lautenden Vermögenswerten und Gold bestehen.

(5)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (8), bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Latvijas Banka Anwendung finden.

(6)

Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB, zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung.

(7)

Entsprechend Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (9) hat der Präsident der Latvijas Banka Gelegenheit gehabt, vor der Verabschiedung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben;

b)   „Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

c)   „Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung Japans (Japanischer Yen).

Artikel 2

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zahlt die Latvijas Banka den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 29 424 263,59 EUR ein.

(2)   Die Latvijas Banka zahlt der EZB am 2. Januar 2014 den in Absatz 1 genannten Betrag im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2).

(3)   Die Latvijas Banka zahlt der EZB am 2. Januar 2014 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2014 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsforderungen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)   Die Latvijas Banka überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf japanische Yen lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 205 272 581,13 EUR wie folgt:

Euro-Gegenwert der auf japanische Yen lautenden Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

174 481 693,96

30 790 887,17

205 272 581,13

(2)   Der Euro-Gegenwert der von der Latvijas Banka gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem japanischen Yen zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2013 vom Eurosystem und der Latvijas Banka festgesetzt werden; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2013 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

(3)   Die EZB bestätigt der Latvijas Banka den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.

(4)   Die Latvijas Banka überträgt der EZB japanische Yen in Sichtguthaben.

(5)   Die Sichtguthaben werden auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 6. Januar 2014. Die Latvijas Banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(6)   Der Wert des Goldes, das die Latvijas Banka der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 30 790 887,17 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.

(7)   Die Latvijas Banka überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 3. Januar 2014. Die Latvijas Banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(8)   Liegt der Wert des Goldes, den die Latvijas Banka der EZB überträgt, unter dem Betrag, der in Absatz 1 genannt wird, überträgt die Latvijas Banka am 6. Januar 2014 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in japanischen Yen auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in japanischen Yen ist nicht Bestandteil der auf japanische Yen lautenden Währungsreserven, die die Latvijas Banka entsprechend der linken Spalte der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle an die EZB überträgt.

(9)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2013 zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (10), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Latvijas Banka eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 163 479 892,24 EUR.

(2)   Die der Latvijas Banka von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(3)   Die gemäß Absatz 2 berechneten, aufgelaufenen Zinsen werden der Latvijas Banka am Ende eines jeden Geschäftsjahrs gezahlt. Die EZB informiert die Latvijas Banka vierteljährlich über den kumulierten Betrag.

(4)   Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Latvijas Banka einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2013 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

(2)   Die Höhe der von der Latvijas Banka zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Latvijas Banka bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/26.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

(4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Latvijas Banka spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2013 durch den EZB-Rat den von der Latvijas Banka gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

(5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2013 durch den EZB-Rat überweist die Latvijas Banka der EZB über TARGET2

a)

den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (Vorableistung des Beitrags), und

b)

die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag, abzüglich einer Vorableistung des Beitrags.

(6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)   Soweit erforderlich, weist das Direktorium der EZB die Latvijas Banka an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen sowie angemessene Abhilfemöglichkeiten für gegebenenfalls auftretende Probleme vorzusehen.

(2)   Der EZB-Rat wird unverzüglich über Anweisungen zu unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium hält sich an Beschlüsse, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(3)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 25.

(5)  Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66).

(6)  Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15).

(7)  Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

(8)  Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998 geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(9)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(10)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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