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Dokument 32012D0034(01)

2013/35/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2012 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von auf Fremdwährungen lautenden Sicherheiten (EZB/2012/34)

ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/05/2013; Aufgehoben durch 32013D0005(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/35(1)/oj

18.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/22


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2012

über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von auf Fremdwährungen lautenden Sicherheiten

(EZB/2012/34)

(2013/35/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern.

(3)

Zur Verbesserung der Bereitstellung von Liquidität für Geschäftspartner geldpolitischer Operationen des Eurosystems hat der EZB-Rat am 6. September 2012 die befristete Erweiterung der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Vermögenswerten zur Nutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems beschlossen, indem er in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierte marktfähige Schuldtitel als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen akzeptiert. Am 10. Oktober 2012 wurde der Beschluss des EZB-Rates durch die Leitlinie EZB/2012/23 (2) umgesetzt, die die Leitlinie EZB/2012/18 vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (3) geändert hat.

(4)

Am 26. November 2012 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2012/25 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (4). Ein Grund für die Änderung war, die Kuponstrukturen der vom geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems akzeptierten marktfähigen Schuldtitel aufzuführen.

(5)

Einige auf Fremdwährungen lautende marktfähige Schuldtitel, die derzeit gemäß Artikel 5a der Leitlinie EZB/2012/18 notenbankfähig sind, haben eine variable Flat-Verzinsung, die an einen Index gebunden ist, der einem sich auf ihre Währung beziehenden Geldmarktsatz entspricht. Diese Titel wären ab dem 3. Januar 2013 nicht mehr notenbankfähig, dem Datum, ab dem die neuesten Änderungen der Leitlinie EZB/2011/14 gelten. Der EZB-Rat ist jedoch der Ansicht, dass auf Fremdwährungen lautende marktfähige Schuldtitel ihre vorläufige Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems beibehalten sollten, unabhängig davon, ob ihre Kupons an einen nicht auf Euro lautenden Zinssatz oder an Inflationsindizes des Nicht-Euro-Währungsgebiets gebunden sind. Der EZB-Rat hat daher beschlossen, die Anwendbarkeit spezifische Vorschrift der Leitlinie EZB/2011/14, die die fortgesetzte Notenbankfähigkeit solcher Sicherheiten verhindern würde, auszusetzen.

(6)

Die zusätzlichen Maßnahmen gemäß diesem Beschluss sollten zeitlich befristet gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass sie nicht länger erforderlich sind, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14

(1)   Die Mindestzulassungsvoraussetzungen des Eurosystems für Kupons gemäß Anhang I Abschnitt 6.2.1.1 Nummer 1 Buchstabe b der Leitlinie EZB/2011/14 werden für auf Fremdwährungen lautende marktfähige Schuldtitel gemäß Artikel 2 ausgesetzt.

(2)   Im Falle einer Abweichung zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich.

(3)   Im Falle einer Abweichung zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2012/18 gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich.

(4)   Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinien EZB/2011/14 und EZB/2012/18 an, soweit nichts anderes in diesem Beschluss festgelegt ist.

Artikel 2

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit bestimmter in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierter Vermögenswerte als Sicherheiten

(1)   Zugelassene marktfähige Schuldtitel gemäß Artikel 5a der Leitlinie EZB/2012/18 mit Kupons, die nur an einen Geldmarktsatz in ihrer Währung oder an einen Inflationsindex gebunden sind, der keine Discrete Range, Range Accrual, Ratchet oder ähnlich komplexe Gestaltung für das jeweilige Land aufweist, sind für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems zugelassen.

(2)   Die EZB kann eine Liste mit weiteren akzeptablen Fremdwährungsreferenzzinssätzen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten nach Genehmigung durch den EZB-Rat auf ihrer Website unter www.ecb.europa.eu veröffentlichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. Januar 2013 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 17.10.2012, S. 14.

(3)  ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 20.

(4)  ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 30.


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