EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32012D0033(01)

2013/32/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/24 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (EZB/2012/33)

ABl. L 13 vom 17.1.2013, S. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 006 S. 74 - 74

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2014; Aufgehoben durch 32014D0057(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/32(1)/oj

17.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/12


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/24 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren

(EZB/2012/33)

(2013/32/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss der EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (1) legt fest, wie die Europäische Zentralbank (EZB): a) ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf und b) ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („Securities Markets Programme“ — SMP) erworbenen Wertpapieren an die NZBen verteilt.

(2)

Es wird als erforderlich angesehen, die Termine für die vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf an die Termine für die Verteilung der Einkünfte der EZB aus den SMP-Wertpapieren anzupassen. Sofern nicht anders vom EZB-Rat festgelegt, sollte die EZB diese beiden Arten von Einkünften am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres verteilen. Dies belässt der EZB genügend Zeit, den Betrag der aus den SMP-Wertpapieren erzielten Einkünfte zu bestimmen.

(3)

Der Beschluss EZB/2010/24 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Sofern nicht anders vom EZB-Rat festgelegt, verteilt die EZB ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf und ihre Einkünfte aus den SMP-Wertpapieren am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres an die NZBen.

(3)   Gemäß einem Beschluss des EZB-Rates auf der Grundlage der ESZB-Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35.


nach oben