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Dokument 32010D0034

2011/23/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2010 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank (EZB/2010/34)

ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 58–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 005 S. 287 - 290

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/23(1)/oj

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/58


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2010

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank

(EZB/2010/34)

(2011/23/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 48.1 und 48.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (1) erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (2) für Estland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (3) beträgt der Gewichtsanteil der Eesti Pank im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,1790 %. Die Eesti Pank hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (4) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt.

(3)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/26 vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (5) wurde das Kapital der EZB mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 um 5 000 Mio. EUR von 5 760 652 402,58 EUR auf 10 760 652 402,58 EUR erhöht. Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/27 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung der im Zuge der Kapitalerhöhung der Europäischen Zentralbank erforderlichen Beiträge durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (6) muss das erhöhte Kapital in drei gleichen Teilbeträgen gezahlt werden.

(4)

Daher sollte die Eesti Pank ihren verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB, der 18 539 259,01 EUR entspricht, in folgender Weise einzahlen: am 3. Januar 2011 einen Betrag von 9 589 259,01 EUR, der sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB am 28. Dezember 2010 (5 760 652 402,58 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Eesti Pank im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,1790 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/27 ergibt, und einen weiteren Betrag von 8 950 000,00 EUR, der sich aus der Multiplikation des Erhöhungsbetrags des gezeichneten Kapitals der EZB (5 000 000 000 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Eesti Pank am Schüssel für die Kapitalzeichnung ergibt. Den letzteren Betrag sollte die Eesti Pank in drei gleichen Teilbeträgen zahlen. Der erste Teilbetrag wird zusammen mit dem Betrag von 9 589 259,01 EUR eingezahlt, und die anderen zwei Teilbeträge von je 2 983 333,33 zwei Geschäftstage vor dem letzten TARGET2-Geschäftstag in den Jahren 2011 und 2012.

(5)

Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven auf die EZB übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Betrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der bereits eingezahlten Anteile der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung (7) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels der EZB gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden (8). Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2008/27 vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (9), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 145 853 596,60 EUR.

(6)

Die von der Eesti Pank zu übertragenden Währungsreserven sollten in japanischen Yen und Gold erbracht werden oder aus auf japanische Yen lautenden Vermögenswerten und Gold bestehen.

(7)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereits gutgeschriebenen Forderungen (10) sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Eesti Pank Anwendung finden.

(8)

Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB, zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung.

(9)

Entsprechend Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (11) hat der Präsident der Eesti Pank Gelegenheit gehabt, vor der Verabschiedung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben;

b)   „Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

c)   „Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung Japans (Japanischer Yen).

Artikel 2

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zahlt die Eesti Pank den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 18 539 259,01 EUR ein.

(2)   Die Eesti Pank zahlt der EZB am 3. Januar 2011 einen ersten Teilbetrag in Höhe von 12 572 592,35 EUR im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die Eesti Pank zahlt zwei weitere Teilbeträge von je 2 983 333,33 EUR jeweils zwei Geschäftstage vor dem letzten TARGET2-Geschäftstag in den Jahren 2011 und 2012.

(3)   Die Eesti Pank zahlt der EZB am 3. Januar 2011 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. und 2. Januar 2011 auf den gemäß Absatz 2 Satz 1 an den zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsforderungen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)   Die Eesti Pank überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf japanische Yen lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 145 853 596,60 EUR wie folgt:

Euro-Gegenwert der auf japanische Yen lautenden Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

123 975 557,11

21 878 039,49

145 853 596,60

(2)   Der Euro-Gegenwert der von der Eesti Pank gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem japanischen Yen zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31.Dezember 2010 vom Eurosystem und der Eesti Pank festgesetzt werden; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2010 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

(3)   Die EZB bestätigt der Eesti Pank den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.

(4)   Die Eesti Pank überträgt der EZB japanische Yen in Sichtguthaben.

(5)   Die Sichtguthaben werden auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 4. Januar 2011. Die Eesti Pank erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(6)   Der Wert des Goldes, das die Eesti Pank der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 21 878 039,49 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.

(7)   Die Eesti Pank überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 6. Januar 2011. Die Eesti Pank erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(8)   Liegt der Wert des Goldes, den die Eesti Pank der EZB überträgt, unter dem Betrag, der in Absatz 1 genannt wird, überträgt die Eesti Pank am 6. Januar 2011 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in japanischen Yen auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in japanischen Yen ist nicht Bestandteil der auf japanische Yen lautenden Währungsreserven, die die Eesti Pank entsprechend der linken Spalte der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle an die EZB überträgt.

(9)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2010 zwischen der Eesti Pank und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Eesti Pank gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (12), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Eesti Pank eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 103 115 678,01 EUR.

(2)   Die der Eesti Pank von der EZB gutgeschriebene Forderung ist ab dem Abwicklungstag zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(3)   Die Forderung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahrs verzinst. Die EZB informiert die Eesti Pank vierteljährlich über den kumulierten Betrag.

(4)   Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Eesti Pank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2010 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

(2)   Die Höhe der von der Eesti Pank zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Eesti Pank bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2008/23.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

(4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Eesti Pank spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2010 durch den EZB-Rat den von der Eesti Pank gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

(5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2010 durch den EZB-Rat überweist die Eesti Pank der EZB über TARGET2

a)

den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag und

b)

die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag.

(6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)   Soweit erforderlich, weist das EZB-Direktorium die Eesti Pank an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen und angemessene Abhilfemöglichkeiten für etwaig auftretende Probleme vorzusehen.

(2)   Der EZB-Rat ist unverzüglich über Anweisungen zu unterrichten, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium muss sich an Beschlüsse halten, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(3)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(4)  Siehe Seite 56 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.

(7)  Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27) und Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66).

(8)  Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 5) und Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 1)

(9)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 77.

(10)  Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998, geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(11)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(12)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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