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Dokument 32003D0023(01)
2004/49/EC: Decision of the European Central Bank of 18 December 2003 amending Decision ECB/2001/15 of 6 December 2001 on the issue of euro banknotes (ECB/2003/23)
2004/49/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2003/23)
2004/49/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2003/23)
ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 40–41
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 339 - 340
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 221 - 223
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 221 - 223
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0029(01)
2004/49/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2003/23)
Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/2004 S. 0040 - 0041
Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2003/23) (2004/49/EG) DER EZB-RAT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 und auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16, gestützt auf den Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 1 Buchstabe c) des Beschlusses EZB/2001/15 definiert den "Kapitalzeichnungsschlüssel" durch Verweis auf den Beschluss EZB/1998/13 vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(2). (2) Artikel 1 Buchstabe d) des Beschlusses EZB/2001/15 definiert den "Schlüssel für die Verteilung der Banknoten" durch Verweis auf den Anhang des Beschlusses EZB/2001/15, in dem der Schlüssel, der ab dem 1. Januar 2002 Anwendung findet, festgelegt wird. (3) Mit dem Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(3) wird der Beschluss EZB/1998/13 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufgehoben und die neuen, den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend als "Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bezeichnet) festgelegt. (4) Eine entsprechende Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 ist erforderlich, um den Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festzulegen, der ab dem 1. Januar 2004 Anwendung findet. Die Änderung sollte eine allgemeine Definition des Begriffs "Kapitalzeichnungsschlüssel" beinhalten, damit der Beschluss EZB/2001/15 künftig nicht bei jeder Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung geändert werden muss - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Änderungen des Beschlusses EZB/2001/15 Der Beschluss EZB/2001/15 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) 'Kapitalzeichnungsschlüssel': die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung im Sinne von Artikel 29.1 der Satzung auf die NZBen ergebenden (in Prozenten ausgedrückten) Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB, die für das betreffende Geschäftsjahr gelten." 2. Artikel 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) 'Schlüssel für die Verteilung der Banknoten': die Prozentsätze, die sich unter Berücksichtigung des Anteils der EZB an der gesamten Ausgabe von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels (gerundet auf das nächste Vielfache eines 0,0005-Prozentpunktes) auf den Anteil der NZBen an dieser gesamten Ausgabe ergeben. Wenn die sich daraus ergebenden Prozentsätze insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergibt, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergibt. Im Anhang dieses Beschlusses wird der Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festgelegt, der ab dem 1. Januar 2004 Anwendung findet." 3. Der Anhang des Beschlusses EZB/2001/15 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Schlussbestimmungen (1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. (2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2003. Für den EZB-Rat Jean-Claude Trichet (1) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52. (2) ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 33. (3) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts. ANHANG SCHLÜSSEL FÜR DIE VERTEILUNG DER BANKNOTEN AM 1. JANUAR 2004 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>