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Dokument 32003D0020(01)

2004/46/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und die Anpassung des eingezahlten Kapitals (EZB/2003/20)

ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 32–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 331 - 334
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 216 - 219
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 216 - 219

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/01/2009; Aufgehoben durch 32008D0025(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/46(1)/oj

32003D0020(01)

2004/46/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und die Anpassung des eingezahlten Kapitals (EZB/2003/20)

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/2004 S. 0032 - 0035


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 18. Dezember 2003

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und die Anpassung des eingezahlten Kapitals

(EZB/2003/20)

(2004/46/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die Verteilung der Kapitalanteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht, erfordert die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend als "Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bzw. als "Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bezeichnet) gemäß dem Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(1), dass der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung dieser Anteile zwischen den NZBen festlegt.

(2) Der Beschluss EZB/2003/18 vom 18. Dezember 2003 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind(2), legt fest, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als "teilnehmende NZBen" bezeichnet) in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung das Kapital der EZB einzahlen. Der Beschluss EZB/2003/19 vom 18. Dezember 2003 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind(3), legt den Prozentsatz fest, den die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben (nachfolgend als "nicht teilnehmende NZBen" bezeichnet), in Anbetracht des angepassten Schlüssels am 1. Januar 2004 einzahlen.

(3) Die teilnehmenden NZBen haben ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/1998/2(4), und die Bank von Griechenland hat ihren Anteil gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2000/14(5) und dem Beschluss EZB/1998/14(6) eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 des Beschlusses EZB/2003/18, dass entweder eine teilnehmende NZB einen zusätzlichen Betrag an die EZB überträgt oder die EZB gegebenenfalls einen Betrag an eine teilnehmende NZB zurücküberträgt, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2003/18 festgelegten Beträge ergeben. Gleichermaßen haben die nicht teilnehmenden NZBen ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/1998/14 eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 des Beschlusses EZB/2003/19, dass eine nicht teilnehmende NZB entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB überträgt oder die EZB gegebenenfalls einen Betrag an eine nicht teilnehmende NZB zurücküberträgt, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2003/19 festgelegten Beträge ergeben -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Um sicherzustellen, dass die Verteilung der Kapitalanteile am 1. Januar 2004 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht, übertragen die NZBen untereinander die entsprechenden Kapitalanteile mittels Übertragungen an die und von der EZB unter Berücksichtigung des Anteils am Kapital der EZB, den jede NZB am 31. Dezember 2003 eingezahlt hat sowie des Anteils am Kapital der EZB, den jede NZB ab dem 1. Januar 2004 als Folge der Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2003/17 einzahlen wird. Zu diesem Zweck überträgt oder erhält jede NZB gemäß diesem Artikel ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen am 1. Januar 2004 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB, und "+" bezieht sich dabei auf einen Kapitalanteil, den die EZB an die betreffende NZB überträgt und "-" auf einen Kapitalanteil, den die betreffende NZB an die EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1) Unter Berücksichtigung des Betrags des Kapitals der EZB, den jede NZB eingezahlt hat, sowie des Betrags des Kapitals der EZB, den jede NZB am 1. Januar 2004 gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2003/18 im Hinblick auf die teilnehmenden NZBen bzw. gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2003/19 im Hinblick auf die nicht teilnehmenden NZBen einzahlt, überträgt oder erhält jede NZB am 2. Januar 2004 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Nettobetrag (in Euro), und "+" bezieht sich dabei auf einen Betrag, den die betreffende NZB an die EZB überträgt und "-" auf einen Betrag, den die EZB an die betreffende NZB überträgt.

(2) Die EZB und die NZBen, die gemäß Absatz 1 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, übertragen am 2. Januar 2004 getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 2. Januar 2004 in Bezug auf die jeweiligen von der EZB oder den entsprechenden NZBen gemäß Absatz 1 geschuldeten Beträge aufgelaufen sind. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über das Transeuropäische Automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET).

(2) Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode ("actual/360") zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Europäischen System der Zentralbanken bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(3) Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1) Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2003.

Für den EZB-Rat

Jean-Claude Trichet

(1) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

(2) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

(3) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 33.

(5) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 110.

(6) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 33.

ANHANG I

GEZEICHNETES KAPITAL DER NZBEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

DURCH DIE NZBEN EINGEZAHLTES KAPITAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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