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Dokument 31998O0017

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank in den Bereichen Zahlungsbilanz und Auslandsvermögensstatus (EZB/1998/17)

ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 47–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 10/05/2000; Ersetzt durch 32000O0004

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/1999/294/oj

31998O0017

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank in den Bereichen Zahlungsbilanz und Auslandsvermögensstatus (EZB/1998/17)

Amtsblatt Nr. L 115 vom 04/05/1999 S. 0047 - 0064


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Dezember 1998

über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank in den Bereichen Zahlungsbilanz und Auslandsvermögensstatus

(EZB/1998/17)

(1999/294/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, nachstehend "Satzung" genannt, insbesondere auf Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erfuellung seiner Aufgaben muß das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und zuverlässige monatliche, vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanzstatistiken sowie eine jährliche Statistik zum Auslandsvermögensstatus erstellen, in denen die Hauptpositionen ausgewiesen sind, welche die monetäre Lage und die Devisenmärkte in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten beeinflussen.

(2) Die Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die statistischen Daten, die zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB erforderlich sind, mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Nach Artikel 5.2 der Satzung werden die in Artikel 5.1 der Satzung bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(3) Wie in Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank festgehalten, kann es in den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets aufgrund vorhandener Beschränkungen der Erhebungssysteme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erforderlich sein, Übergangsregelungen zur Erfuellung der statistischen Berichtsanforderungen der EZB zuzulassen. Dies bedeutet insbesondere im Fall der Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz, daß die Daten über die grenzüberschreitenden Bestände oder Transaktionen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten unter Verwendung sämtlicher Bestände oder Transaktionen zwischen den Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Gebietsansässigen anderer Länder erstellt werden können.

(4) Die gegenwärtig erhobenen Daten über die Bestände und Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auch nach Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Übereinstimmung mit nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis erhoben. Diese Daten sind in den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets zur Erfuellung der statistischen Anforderungen der EZB notwendig. Eine zusätzliche Belastung für den Kreis der Berichtspflichtigen ergibt sich daraus nicht.

(5) In einigen Mitgliedstaaten meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen gemäß bewährter nationaler Praxis nicht der NZB, sondern einer anderen zuständigen nationalen statistischen Behörde. Zur Erfuellung der statistischen Anforderungen der EZB arbeiten die NZBen dieser Mitgliedstaaten und die anderen zuständigen nationalen statistischen Behörden nach Maßgabe der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank in den Bereichen Zahlungsbilanz und Auslandsvermögensstatus (EZB/1998/NP21) zusammen.

(6) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten seitens der nationalen Zentralbanken an die EZB erfolgt in dem Ausmaß und Detaillierungsgrad, die zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB erforderlich sind. Es gelten die Bestimmungen zur Vertraulichkeit wie in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates festgelegt.

(7) Gemäß Artikel 12.1 und Artikel 14.3 der Satzung sind Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

- "Gebietsansässiger bzw. gebietsansässig": ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet eines Landes hat, wie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 beschrieben;

- "grenzüberschreitende Transaktion": jede Transaktion, die Forderungen oder Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise begründet oder erfuellt, bzw. jede Transaktion, durch die ein Recht an einer Sache zwischen Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten und Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern übertragen wird. "Grenzüberschreitende Bestände": der Bestand an finanziellen Forderungen und finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern. Grenzüberschreitende Bestände umfassen auch Grund und Boden, sonstige Immobilien sowie sonstiges unbewegliches Vermögen, die sich physisch außerhalb des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Eigentum von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden und/oder innerhalb des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Eigentum von Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern; außerdem Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) in der Hand von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Bis zum 31. Dezember 2005 schließen die Begriffe "grenzüberschreitende Bestände" und "grenzüberschreitende Transaktionen" auch Bestände und Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein, soweit dies für die Erstellung der Direktinvestitions-, Wertpapieranlagen- und Vermögenseinkommensbilanz im Rahmen der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich ist;

- "Zahlungsbilanz": Statistik, die in sachgemäßer Aufgliederung über die grenzüberschreitenden Transaktionen in den betrachteten monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Kalenderperioden Auskunft gibt;

- "Auslandsvermögensstatus": jährliche Aufstellung der Bestände an grenzüberschreitenden finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem Stichtag.

Artikel 2

Statistische Pflichten der NZBen

(1) Die NZBen stellen der EZB die Daten über die grenzüberschreitenden Bestände sowie grenzüberschreitenden Transaktionen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit die EZB die aggregierte Zahlungsbilanz sowie den aggregierten Auslandsvermögensstatus des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellen kann.

(2) Die geforderten statistischen Daten werden der EZB nach Maßgabe der Anhänge I, II und III dieser Leitlinie zur Verfügung gestellt; diese Anhänge entsprechen geltenden internationalen Standards, insbesondere der 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuches des IWF (BPM5).

(3) Die geforderten statistischen Daten zur Zahlungsbilanz werden für monatliche, vierteljährliche und jährliche Kalenderperioden, zum Auslandsvermögensstatus per Ende des betrachteten Kalenderjahres zur Verfügung gestellt.

Artikel 3

Meldefristen

(1) Die Daten zu den Schlüsselaggregaten für die monatliche Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden der EZB bis zum Geschäftsschluß des 30. Arbeitstages nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(2) Die detaillierten vierteljährlichen Daten für die Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(3) Die jährlichen Daten für die aggregierte Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, in derselben Gliederung wie bei den vierteljährlichen Daten zur Verfügung gestellt.

(4) Die Daten zum Auslandsvermögensstatus werden der EZB innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(5) Die Erhebung der Daten auf nationaler Ebene wird so organisiert, daß diese Fristen eingehalten werden können.

Artikel 4

Übermittlungsstandard

(1) Die geforderten statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang IV dieser Leitlinie genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die NZBen nutzen für die elektronische Übermittlung der von der EZB geforderten statistischen Daten zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus die Einrichtungen des ESZB, die sich auf ein Telekommunikationsnetz ("ESZB-Netz") stützen. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wurde das statistische Nachrichtenformat "Gesmes/CB" entwickelt. Dieses Erfordernis steht der Nutzung anderer Medien zur Übertragung statistischer Daten an die EZB nicht entgegen, die als Notfall-Lösung vereinbart sind.

Artikel 5

Qualität der statistischen Daten

(1) Unbeschadet der Kontrollaufgabe der EZB, die in Anhang V dieser Leitlinie festgelegt ist, sind die NZBen für die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich.

(2) Dieses Verfahren kann die Übermittlung von revidierten Daten durch die NZBen einschließen, zum einen um die aktuellste Auswertung der statistischen Daten zur Verbesserung der Qualität zu berücksichtigen, zum anderen um möglichst weitgehende Konsistenz zwischen den entsprechenden Zahlungsbilanzpositionen für die verschiedenen Berichtsperioden zu gewährleisten.

Artikel 6

Schlußbestimmungen

(1) Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2) Diese Leitlinie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(3) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 1998..

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. DUISENBERG

ANHANG I

DIE STATISTISCHEN ANFORDERUNGEN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

1. Zahlungsbilanz

Die EZB schreibt Zahlungsbilanzstatistiken für drei verschiedene Berichtsperioden vor: monatlich, vierteljährlich und jährlich für die jeweiligen Kalenderperioden.

1.1. Monatliche Zahlungsbilanz - Schlüsselaggregate

Zweck

Ziel ist eine monatliche Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit den Hauptpositionen, die Einfluß auf die monetäre Lage und die Devisenmärkte ausüben.

Anforderungen

Es ist unbedingt erforderlich, daß sich die Daten zur Berechnung der Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten eignen.

Für die Ausgestaltung der Geldpolitik und für die Operationen am Devisenmarkt beschränken sich die Anforderungen der EZB bezüglich der monatlichen Zahlungsbilanzdaten auf weitgefaßte Aggregate oder "Schlüsselaggregate" (siehe Anhang II, Tabelle 1). Die kurze Frist für die Bereitstellung der monatlichen Schlüsselaggregate, ihre hochaggregierte Form und ihre Verwendung als Entscheidungshilfe für die Geldpolitik und Operationen am Devisenmarkt lassen, wo es unvermeidlich ist, gewisse Abweichungen von internationalen Standards zu. Erfassung auf durchgehender Periodenabgrenzungs- oder Transaktionsbasis ist nicht erforderlich. In Abstimmung mit der EZB können die nationalen Zentralbanken (NZBen) die Daten der Leistungs- und Kapitalbilanz auf Zahlungsbasis zur Verfügung stellen. Falls zur Einhaltung der Meldefrist notwendig, werden auch Schätzungen oder vorläufige Daten akzeptiert.

Für alle Schlüsselaggregate müssen Angaben über Aktiva und Passiva (bzw. Einnahmen und Ausgaben für die Positionen der Leistungsbilanz) gemacht werden. Dies erfordert, daß die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei den außenwirtschaftlichen Transaktionen konsequent zwischen Transaktionen mit Gebietsansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten und Transaktionen mit Gebietsfremden des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterscheiden. Wenn die Teilnahme weiterer Länder an der Währungsunion beschlossen wird, müssen die NZBen ihre Abgrenzung entsprechend anpassen.

Um im Bereich der Wertpapieranlagen und Direktinvestitionen eine aussagekräftige Aggregierung für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf monatlicher Basis sicherzustellen, muß die berichtende NZB Wertpapiertransaktionen und sonstige Finanztransaktionen, bei denen der Schuldner in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig ist, von Wertpapiertransaktionen und sonstigen Finanztransaktionen unterscheiden, bei denen der Schuldner Gebietsansässiger der übrigen Welt ist. Somit muß gesondert festgestellt werden, ob der Emittent des Wertpapiers ein Gebietsansässiger eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder der übrigen Welt ist. Die Nettotransaktionen in "Direktinvestitionen" und "Wertpapieranlagen" des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden wie folgt errechnet: Auf der Aktivseite durch Aggregierung der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren, die von Gebietsfremden emittiert wurden; auf der Passivseite durch Aggregierung der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren, die von Gebietsansässigen des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden.

1.2. Vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanz

Zweck

Das Ziel der vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist, durch die Bereitstellung detaillierterer Daten eine tiefergehende Analyse der außenwirtschaftlichen Transaktionen zu ermöglichen. Dieses Zahlenmaterial wird insbesondere für die in Vorbereitung befindliche Finanzierungsrechnung sowie für die in Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) geplante gemeinsame Veröffentlichung der Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet bzw. für die gesamte Europäische Union verwendet werden.

Anforderungen

Die von der EZB geforderten vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsbilanzdaten stimmen so weit wie möglich mit den Grundsätzen des BPM5 überein (siehe Artikel 2.2 dieser Leitlinie). Die von der EZB geforderte Gliederung der vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsbilanzdaten ist im Anhang II, Tabelle 2 dargestellt. Eigens auf EU-Ebene harmonisierte Konzepte und Definitionen der Vermögensübertragungs- und Kapitalbilanz sind im Anhang III dieser Leitlinie aufgeführt.

Die Gliederung der vierteljährlichen/jährlichen Leistungsbilanz entspricht im großen und ganzen den Anforderungen für die Monatsdaten. Für die Positionen "Warenhandel", "Dienstleistungen" und "laufende Übertragungen" sind nur Schlüsselaggregate erforderlich. Für die Position "Einkommen" ist eine detaillierte Gliederung notwendig.

Die Erstellung der Kapitalbilanz folgt den Anforderungen für die Standardkomponenten des IWF (BPM5), wobei folgende Abweichungen gelten:

- Bei den Direktinvestitionen ist lediglich eine Aufteilung in Anlagen im Berichtsland und Anlagen im Ausland notwendig;

- die Position "übriger Kapitalverkehr" wird vereinfacht. In diesem Sinne wird auf die Unterscheidung zwischen Finanzkrediten und Bankguthaben sowohl bei Forderungen als auch Verbindlichkeiten sowie auf eine Gliederung nach Fristigkeit verzichtet; außerdem wurde das Präsentationsschema abgeändert (d. h. primäre Gliederung nach Sektoren). Diese Aufschlüsselung nach Sektoren ist mit dem BPM5 vereinbar, allerdings nicht identisch, da das IWF-Handbuch Instrumenten Priorität einräumt.

Mitgliedstaaten sollen in ihren vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsbilanzstatistiken zwischen Transaktionen mit anderen teilnehmenden Ländern und Transaktionen mit allen übrigen Ländern unterscheiden. Wie bei der monatlichen Statistik ist auch bei der vierteljährlichen und jährlichen Aufstellung in den Bereichen Wertpapieranlagen und Direktinvestitionen die folgende Trennung erforderlich: zum einen Wertpapiertransaktionen und sonstige Finanztransaktionen, bei denen der Schuldner in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig ist, zum anderen Wertpapiertransaktionen und sonstige Finanztransaktionen, bei denen der Schuldner Gebietsansässiger der übrigen Welt ist.

Für die Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind periodengerecht ermittelte Vermögenseinkommensdaten auf vierteljährlicher Basis zu melden. In Übereinstimmung mit der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ("System of National Accounts") empfiehlt das BPM5 die Erfassung von Zinszahlungen auf Fälligkeitsbasis, wobei diese Empfehlung sowohl die Leistungsbilanz (Vermögenseinkommen) als auch die Kapitalbilanz betrifft. Die Erfassung auf Fälligkeitsbasis macht bei einigen nationalen Zentralbanken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Entwicklung neuer Berechnungs- und Schätzmethoden notwendig.

2. Auslandsvermögensstatus

Zweck

Ziel ist die Erstellung einer jährlichen Bestandsstatistik der außenwirtschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Ganzes zum Zweck der Analyse der Geldpolitik und der Devisenmarktoperationen. Die EZB benötigt die Statistik des Auslandsvermögensstatus auf der Basis von Kalenderjahr-Endständen. Diese statistischen Informationen sollen auch zur Errechnung der Finanzströme in der Zahlungsbilanz beitragen.

Anforderungen

Die von der EZB geforderte Statistik zum Auslandsvermögensstatus stimmt so weit wie möglich mit den Grundsätzen des BPM5 überein. Die EZB erstellt den Auslandsvermögensstatus für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Ganzes. Die Gliederung des Auslandsvermögensstatus für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist im Anhang II, Tabelle 3 dargestellt.

Es könnte sich ergeben, daß die EZB für die Gestaltung der Geldpolitik auch bestimmte Bestandsdaten benötigt, im speziellen zu den Positionen des "übrigen Kapitalverkehrs", die derzeit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) auf vierteljährlicher Basis für ihre internationalen Bankenstatistiken zur Verfügung gestellt werden.

Der Auslandsvermögensstatus weist die Vermögensbestände zum Ende der jeweiligen Referenzperiode aus, bewertet zu den Marktpreisen am Periodenende. Die Bestandsänderungen im Laufe der Referenzperiode sind zum Teil durch Kapitaltransaktionen (wie in der Zahlungsbilanz erfaßt) bedingt. Daneben resultiert ein Teil der Bestandsänderungen zwischen zwei Stichtagen aus Preis-/Wertänderungen. Falls Vermögensbestände auf andere Währungen als auf die für den Auslandsvermögensstatus verwendete Recheneinheit lauten, so werden Wechselkursschwankungen ebenfalls den Wert dieser Bestände beeinflussen. Schließlich findet jede andere Änderung der Bestände, die nicht in den obenerwähnten Faktoren begründet ist, als sonstige Vermögensänderungen Berücksichtigung.

Ein genauer Abgleich der Kapitalströme und der Vermögensbestände des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten würde einen gesonderten Ausweis der Wertänderungen aufgrund von Preisveränderungen, Wechselkursschwankungen sowie sonstigen Vermögensänderungen erfordern. Aus praktischen Gründen werden diese Veränderungen jedoch zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion per saldo in einer einzigen Position ausgewiesen; der Auslandsvermögensstatus wird auf Nettobasis aus den aggregierten nationalen Daten zusammengefügt. Darüber hinaus können spezielle Regeln zur Bewertung von Beteiligungskapital bei Direktinvestitionen geboten sein, namentlich im Fall von nichtbörsennotierten Aktien.

Die Abgrenzung des Auslandsvermögensstatus hält sich möglichst eng an das Schema der vierteljährlichen/jährlichen Zahlungsbilanz. Konzept, Definitionen und Gliederung decken sich mit jenen, die bei der vierteljährlichen/jährlichen Zahlungsbilanz Verwendung finden. Bei den Direktinvestitionen wird jedoch eine weitergehende Gliederung in "Beteiligungskapital" und "sonstige Anlagen" verlangt. Die im Auslandsvermögensstatus des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten erfaßten Vermögensbestände sollten mit anderen von der EZB erstellten Statistiken, wie der Geld- und Bankenstatistik und der Finanzierungsrechnung, sowie mit dem System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung vereinbar sein. Diese Bestandsangaben schließen die Daten aus der Statistik über den Bestand an Direktinvestitionen, erstellt von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT), mit ein.

ANHANG II

ERFORDERLICHE AUFGLIEDERUNG

Tabelle 1

Monatliche Schlüsselaggregate für die Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten

(getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Leistungsbilanz und bei den Vermögensübertragungen, nach Forderungen und Verbindlichkeiten in der Kapitalbilanz)

I. Leistungsbilanz (Einnahmen und Ausgaben)

Warenhandel

Dienstleistungen

Einkommen

Laufende Übertragungen

II. Vermögensübertragungen

III. Kapitalbilanz (Forderungen und Verbindlichkeiten)

Direktinvestitionen

- im Ausland

- im Berichtsland

Wertpapieranlagen

- Dividendenwerte

- Schuldverschreibungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Übriger Kapitalverkehr

- Monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Staat

- Währungsbehörden

- übrige Sektoren

Finanzderivate (netto)

Währungsreserven

Restposten (Saldo der statistisch nicht aufgliederbaren Transaktionen)

Tabelle 2

Vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten

(getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Leistungsbilanz und bei den Vermögensübertragungen, nach Forderungen und Verbindlichkeiten in der Kapitalbilanz)

I. Leistungsbilanz (Einnahmen und Ausgaben)

Warenhandel

Dienstleistungen

Einkommen

Erwerbseinkommen

Vermögenseinkommen

- aus Direktinvestitionen

Erträge aus Beteiligungskapital

Zinsen für Kredite

- aus Wertpapieranlagen

Dividenden

Zinsen

festverzinsliche Wertpapiere

Geldmarktpapiere

- übrige Vermögenseinkommen

Laufende Übertragungen

II. Vermögensübertragungen (Einnahmen und Ausgaben)

(Eine tiefergehende Untergliederung ist nicht erforderlich)

III. Kapitalbilanz (Forderungen und Verbindlichkeiten)

Direktinvestitionen

- Direktinvestitionen im Ausland

- Direktinvestitionen im Berichtsland

Wertpapieranlagen

Forderungen

- Dividendenwerte

Währungsbehörden

Staat

monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

übrige Sektoren

- Schuldverschreibungen

festverzinsliche Wertpapiere

Währungsbehörden

Staat

monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

übrige Sektoren

Geldmarktpapiere

Währungsbehörden

Staat

monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

übrige Sektoren

Verbindlichkeiten

- Dividendenwerte

monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

übrige Sektoren

- Schuldverschreibungen

festverzinsliche Wertpapiere

Währungsbehörden

Staat

monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

übrige Sektoren

Geldmarktpapiere

Währungsbehörden

Staat

monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

übrige Sektoren

Übriger Kapitalverkehr

Forderungen

- Währungsbehörden

Finanzkredite und Bankguthaben

sonstige Forderungen

- Staat

Handelskredite

Finanzkredite und Bankguthaben

sonstige Forderungen

- monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

Finanzkredite und Bankguthaben

sonstige Forderungen

- übrige Sektoren

Handelskredite

Finanzkredite und Bankguthaben

sonstige Forderungen

Verbindlichkeiten

- Währungsbehörden

Finanzkredite und Bankguthaben

sonstige Verbindlichkeiten

- Staat

Handelskredite

Finanzkredite

sonstige Verbindlichkeiten

- monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

Finanzkredite und Bankguthaben

sonstige Verbindlichkeiten

- übrige Sektoren

Handelskredite

Finanzkredite

sonstige Verbindlichkeiten

Finanzderivate (netto)

- Währungsbehörden

- Staat

- monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

- übrige Sektoren

Währungsreserven

Gold

Sonderziehungsrechte

Reserveposition im Internationalen Währungsfonds

Devisen

Sorten und Einlagen

bei Währungsbehörden

bei monetären Finanzinstituten (ohne Zentralbanken)

Wertpapiere

Dividendenwerte

festverzinsliche Wertpapiere

Geldmarktpapiere und Finanzderivate(1)

Sonstige Forderungen

Restposten (Saldo der statistisch nicht aufgliederbaren Transaktionen)

Tabelle 3

Jährlicher Auslandsvermögensstatus des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten

1. Direktinvestitionen

1.1. Im Ausland

1.1.1. Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

1.1.2. Sonstige Anlagen (Auslandsaktiva)

1.2. Im Berichtsland

1.2.1. Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

1.2.2. Sonstige Anlagen (Auslandspassiva)

2. Wertpapieranlagen

2.1. Forderungen

2.1.1. Dividendenwerte

i) Währungsbehörden

ii) Staat

iii) monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

iv) übrige Sektoren

2.1.2. Schuldverschreibungen

2.1.2.1. Festverzinsliche Wertpapiere

i) Währungsbehörden

ii) Staat

iii) monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

iv) übrige Sektoren

2.1.2.2. Geldmarktpapiere

i) Währungsbehörden

ii) Staat

iii) monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

iv) übrige Sektoren

2.2. Verbindlichkeiten

2.2.1. Dividendenwerte

iii) monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

iv) übrige Sektoren

2.2.2. Schuldverschreibungen

2.2.2.1. Festverzinsliche Wertpapiere

i) Währungsbehörden

ii) Staat

iii) monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

iv) übrige Sektoren

2.2.2.2. Geldmarktpapiere

i) Währungsbehörden

ii) Staat

iii) monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

iv) übrige Sektoren

3. Übrige Anlagen

3.1. Forderungen

3.1.1. Währungsbehörden

3.1.1.1. Finanzkredite und Bankguthaben

3.1.1.2. Sonstige Forderungen

3.1.2. Staat

3.1.2.1. Handelskredite

3.1.2.2. Finanzkredite und Bankguthaben

3.1.2.3. Sonstige Forderungen

3.1.3. Monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

3.1.3.1. Finanzkredite und Bankguthaben

3.1.3.2. Sonstige Forderungen

3.1.4. Übrige Sektoren

3.1.4.1. Handelskredite

3.1.4.2. Finanzkredite und Bankguthaben

3.1.4.3. Sonstige Forderungen

3.2. Verbindlichkeiten

3.2.1. Währungsbehörden

3.2.1.1. Finanzkredite und Bankguthaben

3.2.1.2. Sonstige Verbindlichkeiten

3.2.2. Staat

3.2.2.1. Handelskredite

3.2.2.2. Finanzkredite

3.2.2.3. sonstige Verbindlichkeiten

3.2.3. Monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

3.2.3.1. Finanzkredite und Bankguthaben

3.2.3.2. sonstige Verbindlichkeiten

3.2.4. Übrige Sektoren

3.2.4.1. Handelskredite

3.2.4.2. Finanzkredite

3.2.4.3. sonstige Verbindlichkeiten

4. Finanzderivate

4.1. Forderungen

4.1.1. Währungsbehörden

4.1.2. Staat

4.1.3. monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

4.1.4. übrige Sektoren

4.2. Verbindlichkeiten

4.2.1. Währungsbehörden

4.2.2. Staat

4.2.3. monetäre Finanzinstitute (ohne Zentralbanken)

4.2.4. übrige Sektoren

5. Währungsreserven

5.1. Gold

5.2. Sonderziehungsrechte

5.3. Reserveposition im Internationalen Währungsfonds

5.4. Devisen

5.4.1. Sorten und Einlagen

5.4.1.1. bei Währungsbehörden

5.4.1.2. bei monetären Finanzinstituten (ohne Zentralbanken)

5.4.2. Wertpapiere

5.4.2.1. Dividendenwerte

5.4.2.2. festverzinsliche Wertpapiere

5.4.2.3. Geldmarktpapiere und Finanzderivate(2)

5.5. Sonstige Forderungen

(1) Die Möglichkeit, Finanzderivate in einer gesonderten Position unter den Währungsreserven zu erfassen, steht im Internationalen Währungsfonds und Statistikausschuß der EZB zur Diskussion.

(2) Die Möglichkeit, Finanzderivate in einer gesonderten Position unter den Währungsreserven zu erfassen, steht im Internationalen Währungsfonds und Statistikausschuß der EZB zur Diskussion.

ANHANG III

KONZEPTE UND DEFINITIONEN ZUR ERSTELLUNG DER ZAHLUNGSBILANZ- UND AUSLANDSVERMÖGENSSTATUSMELDUNGEN AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Damit die nationalen Zahlungsbilanzen zu aussagekräftigen Aggregaten für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammengeführt werden können, wurden die Systematik der Zahlungsbilanzstatistik (Vermögensübertragungen und Kapitalverkehr) und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus festgelegt. Diese Vorschriften basieren auf dem "Implementation Package" (Juli 1996) und ergänzenden, vom EZB-Rat im September 1998 verabschiedeten Dokumenten. Die Festlegung der Konzepte und Definitionen erfolgte in Anlehnung an die geltenden internationalen Standards, wie die Empfehlungen des Zahlungsbilanzhandbuches des IWF (BPM5). Die wichtigsten Harmonisierungsvorschläge sind im folgenden aufgelistet. Weitere Anhaltspunkte bieten die einschlägigen Berichte, auf die sich die in Klammern angeführten Kürzel beziehen. Diese Angaben sind nicht Bestandteil des Rechtstextes, sondern haben nur informativen Charakter.

1. Konzepte und Definitionen für Vermögenseinkommen und die Positionen der Kapitalbilanz

1.1. Vermögenseinkommen (ST/SC/BP/INC09801)

Begiffsbestimmung:

Als Vermögenseinkommen gelten Einkommen Gebietsansässiger aus Kapitalanlagen im Ausland sowie Einkommen Gebietsfremder aus Kapitalanlagen im Inland.

Abgrenzung:

In der Position "Vermögenseinkommen" werden Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen und Wertpapieranlagen, sonstige Kapitalerträge sowie Erträge aus Währungsreserven erfaßt. Für die Aufstellung der monatlichen Schlüsselaggregate ist der EZB nur der gesamte Einkommenssaldo (Summe aus Vermögens- und Erwerbseinkommen) zu melden. Die für die vierteljährliche und jährliche Zahlungsbilanz geforderten Positionen decken sich beinahe vollständig mit den Standardkomponenten des IWF laut Definition im BPM5. Der Hauptunterschied besteht darin, daß die EZB bei Direktinvestitionen keine Aufgliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.

Zeitpunkt der Erfassung:

Zinserträge werden auf Fälligkeitsbasis erfaßt (für die Monatsbilanz nicht erforderlich). Dividenden werden zu dem Zeitpunkt erfaßt, zu dem sie ausgeschüttet werden.

1.2. Vermögensübertragungen (STA/WGS/BOP/CAPITAL96)

Begriffsbestimmung:

Nach der neuen Definition errechnet sich die Bilanz der Vermögensübertragungen aus den Positionen "Vermögensübertragungen" und "Erwerb/Veräußerung nichtproduzierter nichtfinanzieller Vermögensgegenstände". Die "laufenden Übertragungen" sind hingegen in der Leistungsbilanz zu erfassen.

Abgrenzung:

Entsprechend den Standardkomponenten ist die neue Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen "Staat" und "übrige Sektoren" und darunter jeweils funktional gegliedert. Die EZB erhebt nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Aufgliederung verlangt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen "laufenden Übertragungen" und "Vermögensübertragungen"; die Zuordnung ergibt sich in der Praxis aus dem Verwendungszweck der Transfermittel im Empfängerland.

1.3. Direktinvestitionen (STA/WGS/BOP/DI95)

Begriffsbestimmung:

Nach internationalen Standards (IWF/OECD) gilt eine (direkte oder, wo erfaßbar, indirekte) Unternehmensbeteiligung im Ausmaß von 10 % oder mehr als Direktinvestition. Mitgliedstaaten, die eine Beteiligungsgrenze von 20 % oder ein anderes Kriterium zugrunde legen, führen die 10-%-Grenze für wichtige Fälle ein.

Abgrenzung:

Sogenannte "Special Purpose Entities" (z. B. Holdinggesellschaften) gelten als reguläre Direktinvestoren bzw. Direktinvestitionsunternehmen. Die nationalen Zentralbanken jener teilnehmenden Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, dieser Empfehlung zu folgen, melden Daten über "Special Purpose Entities" gesondert.

Zur Vermeidung von Diskrepanzen und nach Maßgabe der Empfehlungen des IWF und der Richtlinien von Eurostat/der OECD ist für die Darstellung der Direktinvestitionsbeziehungen das Eigenkapitalverhältnis ("directional principle") maßgeblich. Um eine konsistente Erfassung der reinvestierten Gewinne zu erreichen, wurden die Berechnungsmethode und der Zeitpunkt der Erfassung vereinbart.

Kapitalverkehrstransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen - Handelskredite eingeschlossen - gelten als Direktinvestitionen.

1.4. Wertpapieranlagen (STA/WGS/BOP/PORT95)

Begriffsbestimmung:

Maßgeblich für die Klassifizierung eines Finanzinstruments als Wertpapier sind die folgenden Kriterien, wobei nicht nur ein einziges Kriterium allein zur Entscheidung herangezogen werden sollte:

a) Vom BPM5 und von der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (SNA 1993) abgeleitete Richtlinien;

b) Zuweisung eines ISIN-Codes;

c) Bilanzierungsrichtlinien und bankrechtliche Regelungen;

d) Marktgepflogenheiten (laut Berichten der "International Securities Market Association").

Abgrenzung:

Erfaßt werden Anlagen in "Dividendenwerten", "Schuldverschreibungen" und "Geldmarktpapieren", soweit derartige Transaktionen nicht in die Kategorie "Direktinvestitionen" oder "Währungsreserven" fallen.

Zeitpunkt der Erfassung:

Die Erfassung der Finanztransaktionen erfolgt in der Periode, in der sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner die Forderung bzw. die Verbindlichkeit verbuchen (in Übereinstimmung mit dem BPM5). Für Methoden zur Aufstellung der Zahlungsbilanz durchgehend nach dem Grundsatz der Fälligkeit wurden Empfehlungen vereinbart (STA/WGS/BOP/ACC9711). Für die Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind Vermögenseinkommen auf Fälligkeitsbasis nur für die vierteljährliche bzw. jährliche Zahlungsbilanz zu melden. Für die Aufstellung der monatlichen Schlüsselaggregate ist eine durchgehend auf Fälligkeitsbasis erfolgende Erfassung nicht erforderlich.

1.5. Übriger Kapitalverkehr (STA/WGS/BOP/OTH95)

Begriffsbestimmung:

Der "übrige Kapitalverkehr " ist als eine Restgröße definiert, unter die sämtliche nicht als "Direktinvestitionen", "Wertpapieranlagen" oder "Währungsreserven" klassifizierte Kapitalverkehrstransaktionen fallen.

Abgrenzung:

Unter den "übrigen Kapitalverkehr" fallen "Handelskredite", "Finanzkredite und Bankguthaben" sowie "sonstige Forderungen"/"sonstige Verbindlichkeiten" (in Übereinstimmung mit dem BPM5). Die sektorale Gliederung erfolgt nach "Währungsbehörden", "Staat", "monetären Finanzinstituten" und "übrigen Sektoren". Zum Sektor Währungsbehörden gehören laut Definition des IWF auch Zentralbankbereiche und Tätigkeiten, die zur Zentralbank zählen, aber mitunter von anderen Behörden abgedeckt werden, d. h. Ausgabe von Geld, Verwaltung von Währungsreserven. Mit dieser Ausnahme ist der Teilsektor monetäre Finanzinstitute deckungsgleich mit "Banken".

Zeitpunkt der Erfassung:

Die Grundsätze "Eigentumsübergang", "Zeitpunkt der Abrechnung" und "Zeitpunkt der Zahlung" stimmen mit den Empfehlungen des IWF überein.

Damit die nationalen Daten zu konsistenten Aggregaten für das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammengeführt werden können, wird innerhalb der einzelnen Sektoren weder zwischen Finanzkrediten und Bankguthaben noch nach Fristigkeit differenziert. Für die vierteljährlichen und jährlichen Daten wird eine sektorale Aufgliederung im Sinne der Standardkomponenten des IWF verwendet. Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre nationalen Statistiken tiefer zu gliedern.

Für die Aufstellung der monatlichen Schlüsselaggregate sind die kurzfristigen und die langfristigen Anlagen des Bankensektors getrennt auszuweisen.

Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe (Februar 1996):

Die Buchführungspraxis der Banken dient als Richtschnur für die Erfassung von Pensionsgeschäften, Sell/Buy-Back-Geschäften sowie Wertpapierleihegeschäften in der Zahlungsbilanz; das Kriterium des "Eigentumübergangs" hat hier nur untergeordnete Bedeutung. Für Bereiche, die nicht durch international anerkannte Bilanzierungsgrundsätze abgedeckt sind, wird im Einvernehmen mit der EZB eine allgemein gültige Erfassungsweise vereinbart, die den statistischen Anforderungen gerecht wird.

Nach Maßgabe dieser Empfehlung werden echte Pensionsgeschäfte, Sell/Buy-backGeschäfte sowie Wertpapierleihegeschäfte als besicherte Darlehen erfaßt.

1.6. Finanzderivate (April 1997, Oktober 1997, April 1998: STA/WG/BOP/SG59802)

Begriffsbestimmung:

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die mit einem bestimmten Basiswert (Finanzinstrument, Index oder Ware) gekoppelt sind und mittels derer bestimmte finanzielle Risiken eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Transaktionen mit Finanzderivaten werden als eigenständige Geschäfte und nicht als integraler Bestandteil des Werts der Basistransaktionen behandelt.

Abgrenzung:

In dieser Position der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus werden Transaktionen/Bestände im Zusammenhang mit Optionen, Futures, Swaps, Devisentermingeschäften, Kreditderivaten und eingebetteten Derivaten erfaßt.

Einschüsse ("initial margins") werden als zusätzliche Einlage betrachtet und sind, soweit erkennbar, in der Position "übriger Kapitalverkehr" zu erfassen. Die Verbuchung von Nachschüssen ("variation margins") hängt von der Art der Nachschußzahlung ab: Nachschußzahlungen bei Optionsgeschäften gelten grundsätzlich als Veränderung der Einlagen und sind, soweit erkennbar, unter dem "übrigen Kapitalverkehr" zu erfassen. Nachschußzahlungen bei Futurespositionen gelten grundsätzlich als Transaktionen mit Derivaten und sind deshalb der Position "Finanzderivate" zuzuordnen.

Im Fall von Optionen sollte die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis einer Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) in der Kapitalbilanz erfaßt werden.

Die Nettozahlungsströme bei Zinsderivaten sollten als "Finanzderivate" verbucht werden.

Eingebettete Derivate sollten zusammen mit ihrem Basiswert erfaßt werden; sie sollten in der Zahlungsbilanzstatistik und in der Statistik zum Auslandsvermögensstatus nicht gesondert ausgewiesen und bewertet werden.

Über die Zuordnung bestimmter Kreditderivate sollte im Einzelfall entschieden werden.

Die Bewertung von Finanzderivaten sollte nach dem Marktwertprinzip erfolgen.

Zeitpunkt der Erfassung:

Die Erfassung der Finanztransaktionen erfolgt in der Periode, in der sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner die Forderung bzw. die Verbindlichkeit verbuchen (in Übereinstimmung mit dem BPM5).

In Anbetracht der Schwierigkeiten, bei gewissen Derivaten in der Praxis Forderungen und Verbindlichkeiten sinnvoll voneinander zu trennen, werden sämtliche Transaktionen mit Finanzderivaten in der Zahlungsbilanz des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten bis auf weiteres netto verbucht. Für den Auslandsvermögensstatus werden Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzderivaten hingegen brutto erfaßt.

1.7. Währungsreserven

In Übereinstimmung mit dem BPM5 gelten als Währungsreserven Auslandsaktiva, die von Gebietsfremden emittiert wurden, den Währungsbehörden uneingeschränkt zugänglich sind und von ihnen kontrolliert werden. Sie dienen der direkten Finanzierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten zur indirekten Regulierung der Höhe derartiger Ungleichgewichte über Interventionen auf den Devisenmärkten zur Beeinflussung des Wechselkurses bzw. anderen Zwecken.

Die Währungsreserven des ESZB setzen sich aus den Reserven der EZB und jenen der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen. Die EZB wird von den nationalen Zentralbanken mit Reserven in Fremdwährung (wobei keine Währungen der Mitgliedstaaten, Reservepositionen im IWF und Sonderziehungsrechte zulässig sind) bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden Euro ausgestattet (reduziert - gemäß EZB-Kapitalschlüssel - um die Anteile jener EU-Zentralbanken, die am Euro-Währungsgebiet nicht von Beginn an teilnehmen).

Demzufolge wurde die Zusammensetzung der Währungsreserven für die Wirtschafts- und Währungsunion wie folgt geregelt: die Währungsreserven der Währungsunion errechnen sich aus den Fremdwährungsforderungen der EZB und der nationalen Zentralbanken gegenüber Gebietsfremden des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten (unter der Bedingung, daß sie die Liquiditäts- und Marktgängigkeitskriterien, wie im BPM5 definiert, erfuellen); zuzüglich Gold, Sonderziehungsrechten und Reservepositionen im IWF der teilnehmenden nationalen Zentralbanken.

Die Zusammenlegung der Währungsreserven wird mittels definitiver Übereignung durchgeführt.

2. Methoden zur Umsetzung der regionalen Gliederung (STA/WGS/BOP/GEO96)

Die Schwierigkeiten bei der Erstellung regional gegliederter Zahlungsbilanzen und Statistiken zum Auslandsvermögensstatus werden mit einem stufenweisen Ansatz gelöst. Mittels eines Dreistufenmodells werden die statistischen Anforderungen schrittweise erweitert.

2.1. Direktinvestitionen

Stufe 1:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion: Addition der nationalen Gesamtsalden der Direktinvestitionstransaktionen/-bestände

(1998 umgesetzt.)

Stufe 2:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion: Direktinvestitionen (Nettowerte der aktivseitigen Transaktionen/Bestände), deren Schuldner außerhalb des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, summieren sich zu den Direktinvestitionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Die Direktinvestitionen im Euro-Währungsgebiet ergeben sich aus der Saldierung der gesamten Direktinvestitionen (Nettowerte der passivseitigen Transaktionen/Bestände) in den einzelnen Berichtsländern und jener Direktinvestitionen, die jeweils von Ansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten in den einzelnen Berichtsländern getätigt wurden. Eine regionale Aufgliederung der Transaktionen außerhalb der Währungsunion ist nicht notwendig.

Erhebungsbedarf auf der Ebene der nationalen Zentralbanken: Erfassung der "Direktinvestitionen im Ausland" (Transaktionen/Bestände), untergliedert in Anlagen innerhalb der Währungsunion (Wertpapiertransaktionen und sonstige Kapitalanlagen, deren Schuldner in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind) und Anlagen außerhalb der Währungsunion. Zu diesem Zweck muß der Emittent (Schuldner) des Wertpapiers oder der sonstigen Kapitalanlage erhoben werden, damit angegeben werden kann, ob der Emittent in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig oder ein Gebietsfremder ist. Für die Position "Direktinvestitionen im Berichtsland" ist nur der nationale Saldo der Transaktionen/Bestände insgesamt zu melden. Die Höhe der Direktinvestitionen im jeweiligen Berichtsland (Tansaktionen/Bestände), die anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten zuzuordnen sind, ist nachrichtlich anzuführen.

Umsetzungsfrist: Beginn der Stufe 3 der Wutschafts- und Währungsunion, d. h. 1. Januar 1999, für Direktinvestitionstransaktionen. (Für Direktinvestitionsbestände steht eine Vereinbarung noch aus.)

Stufe 3:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion und Erhebungsbedarf auf der Ebene der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten: Analog zu Stufe 2, darüber hinaus regionale Gliederung der Transaktionen mit/Bestände in Ländern außerhalb der Währungsunion. Diese Anforderung gilt nur für die vierteljährliche und die jährliche Statistik.

(Umsetzungsfrist: noch festzulegen.)

2.2. Wertpapieranlagen

Stufe 1:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion: Addition der nationalen Gesamtsalden aus Wertpapieranlagen (Transaktionen/Bestände). Eine Aufgliederung in Forderungen und Verbindlichkeiten ist nicht notwendig.

(1998 umgesetzt.)

Stufe 2:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion: Auf der Aktivseite Addition der Anlagen in Wertpapieren (Nettowerte der aktivseitigen Transaktionen/Bestände), die von Gebietsfremden (der Währungsunion) begeben wurden. Auf der Passivseite Saldierung der gesamten Verbindlichkeiten an Wertpapieren (Nettowerte der passivseitigen Transaktionen/Bestände), deren Emittenten im jeweiligen Berichtsland ansässig sind, und jener Transaktionen/Bestände, die sich auf Wertpapiere beziehen, die von Ansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten begeben wurden. Eine regionale Aufgliederung der Transaktionen außerhalb der Währungsunion ist nicht notwendig.

Erhebungsbedarf auf der Ebene der nationalen Zentralbanken: Erhebung der Transaktionen/Bestände der "Forderungen aus Wertpapieranlagen" gegenüber dem Ausland, untergliedert nach Wertpapieranlagen innerhalb der Währungsunion (begeben von Gebietsansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten) und Wertpapieranlagen außerhalb der Währungsunion. Zu diesem Zweck muß der Emittent des Wertpapiers erhoben werden, damit angegeben werden kann, ob der Emittent in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig oder ein Gebietsfremder ist. Für "Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen" des Berichtslands ist nur der nationale Gesamtsaldo der Transaktionen/Bestände zu melden.

Voraussetzung: volle Harmonisierung der Systematik und der Grundsätze für die Bewertung und zeitliche Abgrenzung von Wertpapiertransaktionen (wie oben ausgeführt).

Umsetzungsfrist: Beginn der Stufe 3 der Wirtschafts- und Währungsunion, d. h. 1. Januar 1999, für Wertpapiertransaktionen. (Für Wertpapierbestände steht eine Vereinbarung noch aus.)

Stufe 3:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion und Erhebungsbedarf auf der Ebene der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten: Analog zu Stufe 2, darüber hinaus regionale Gliederung der Transaktionen mit/Bestände in Ländern außerhalb der Währungsunion. Diese Anforderung gilt nur für die vierteljährliche und die jährliche Statistik.

Voraussetzung: volle Harmonisierung der Systematik und der Grundsätze für die Bewertung und zeitliche Abgrenzung von Wertpapiertransaktionen.

(Umsetzungsfrist: noch festzulegen.)

2.3. Übriger Kapitalverkehr

Stufe 1:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion: Addition der nationalen Gesamtsalden aus dem "übrigen Kapitalverkehr" (Transaktionen/Bestände).

(1998 umgesetzt.)

Stufe 2:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion: Die entsprechenden Positionen des Euro-Währungsgebiets addieren sich aus den Forderungen und Verbindlichkeiten (Transaktionen/Bestände) aus dem Bereich des "übrigen Kapitalverkehrs" mit Gebietsfremden.

Erhebungsbedarf auf der Ebene der nationalen Zentralbanken: Aufgliederung nach Transaktionen mit anderen Mitgliedstaaten des Wirtschaftsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Transaktionen mit Gebietsfremden.

Umsetzungsfrist: Beginn der Stufe 3 der Wirtschafts- und Währungsunion, d. h. 1. Januar 1999, für Transaktionen im Bereich des "übrigen Kapitalverkehrs". (Für Bestände des "übrigen Kapitalverkehrs" steht eine Vereinbarung noch aus.)

Stufe 3:

Aggregationsmethode für die Ebene der Währungsunion und Erhebungsbedarf auf der Ebene der Mitgliedstaaten: Analog zu Stufe 2, darüber hinaus eine regionale Gliederung innerhalb der Transaktionen mit/Bestände in Ländern außerhalb der Währungsunion. Diese Anforderung gilt nur für die vierteljährliche und die jährliche Statistik.

(Umsetzungsfrist: noch festzulegen.)

2.4. Finanzderivate

Stufe 1 und Stufe 2:

Aggregationsmethode auf der Ebene der Währungsunion: Addition der nationalen Gesamtsalden aus Finanzderivativgeschäften (Transaktionen/Bestände).

(1998 umgesetzt.)

Stufe 3:

Regionale Aufgliederung der Finanzderivativgeschäfte (Transaktionen/Positionen) außerhalb der Währungsunion. Diese Anforderung gilt nur für die vierteljährliche und die jährliche Statistik.

(Umsetzungsfrist: noch festzulegen.)

ANHANG IV

ÜBERMITTLUNG DER DATEN AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Die von der EZB geforderten statistischen Daten werden über die Einrichtungen des ESZB-Netzes übermittelt, wobei dem innerhalb des ESZB durchgeführten Datenaustausch ein einheitliches konzeptuelles Datenmodell zugrunde liegt.

Die nationalen Zentralbanken berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, daß die Datenübermittlung reibungslos funktioniert und insbesondere folgende Kriterien erfuellt werden:

- Vollständigkeit: Die nationalen Zentralbanken melden sämtliche Reihen für die Zahlungsbilanz mit den vorgesehenen Kennungen. Meldungen ohne bzw. mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn eine Beobachtung fehlt, soll dies mittels der Setzung des entsprechenden Statusparameters gekennzeichnet werden. Wenn sich darüber hinaus Korrekturen nur auf bestimmte Zahlungsbilanzdaten beziehen, ist die gesamte Zahlungsbilanz gemäß den Validierungsregeln zu überprüfen.

- Vorzeichenregelung: Die nationalen Zentralbanken wenden die vereinbarte Vorzeichenregelung (IWF-Standard) auf alle an die EZB zu meldenden Daten an. In Übereinstimmung mit dieser Konvention müssen Einnahmen und Ausgaben in der Leistungsbilanz, in den Vermögensübertragungen und im Kapitalverkehr dasselbe Vorzeichen tragen (Einnahmen sind mit einem Plus-, Ausgaben mit einem Minuszeichen zu versehen).

- Saldenmechanische Identitäten der Daten: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die nationalen Zentralbanken die Richtigkeit der Daten durch eine umfassende Prüfung anhand der einschlägigen Validierungsregeln, die verteilt wurden und auf Anfrage erhältlich sind, sicherstellen.

ANHANG V

ÜBERWACHUNG DER STATISTISCHEN ERHEBUNGSMETHODEN

Die EZB wird die Erhebungsmethoden, auf denen die gemeldeten Zahlungsbilanzstatistiken und Statistiken zum Auslandsvermögensstatus beruhen, sowie die Konzepte und Definitionen, die die am Euro-Währungsraum teilnehmenden Mitgliedstaaten anwenden, regelmäßig überwachen. Die Überwachung wird im Rahmen der Aktualisierung und Pflege des Dokuments mit dem Titel "European Union Balance of Payments (Capital and Financial Account) Statistical Methods" ("BOP Book") und des halbjährlichen Überprüfungsverfahrens erfolgen.

Das "BOP Book" umfaßt Angaben zur Struktur statistischer Zahlungsbilanzdaten aller EU-Mitgliedstaaten. Es enthält detaillierte Beschreibungen der Erhebungsmethoden und der verwendeten Konzepte und Definitionen wie auch Informationen über nationale Abweichungen von den für die Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zum Auslandsvermögensstatuts vereinbarten Definitionen.

Das "BOP Book" wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jährlich aktualisiert.

Die halbjährliche Überprüfung ist Teil des Aktualisierungsprozesses des "BOP Book". Dieses halbjährliche Verfahren stützt sich auf Berichte über die statistische Aufbereitung der Vermögenseinkommen und des Kapitalverkehrs in der Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zum Auslandsvermögensstatus, die vom EZB-Rat verabschiedet werden müssen, und stellt die Grundlage für die EZB zur Beurteilung der Qualität jener Daten dar, die der EZB für die Zahlungsbilanzstatistik gemeldet werden.

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