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Dokument 42000X1230(01)

Abkommen vom 16. November 2000 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank von Griechenland über die Forderung, die der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird, und damit zusammenhängende Fragen

ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 122–123 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2000/1230/oj

42000X1230(01)

Abkommen vom 16. November 2000 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank von Griechenland über die Forderung, die der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird, und damit zusammenhängende Fragen

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0122 - 0123


Abkommen

vom 16. November 2000

zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank von Griechenland über die Forderung, die der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird, und damit zusammenhängende Fragen

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DIE BANK VON GRIECHENLAND -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) sowie Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2000/14 vom 16. November 2000 über die Einzahlung von Kapital und den Beitrag der Bank von Griechenland zu den Reserven und Rückstellungen der EZB durch die Bank von Griechenland und die erste Übertragung von Währungsreserven auf die EZB durch die Bank von Griechenland sowie damit zusammenhängende Fragen(1) schreibt die Europäische Zentralbank (EZB) der Bank von Griechenland eine auf Euro lautende Forderung entsprechend des gesamten Euro-Gegenwertes des Beitrags der Bank von Griechenland zu den Währungsreserven gut. Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die Bank von Griechenland der EZB gemäß Artikel 49.1 der Satzung im gleichen Umfang Währungsreserven, die auf US-Dollar oder japanische Yen lauten, und Gold überträgt, wie wenn die Bank von Griechenland eine nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats gewesen wäre, der die einheitliche Währung am 1. Januar 1999 eingeführt hat (teilnehmende NZBen). Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2000/14 wird der gesamte Euro-Gegenwert der von der Bank von Griechenland übertragenen Währungsreserven auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar oder japanischen Yen berechnet, die im Rahmen des täglichen Konzertationsverfahrens per Telekonferenz am 29. Dezember 2000 von den an diesem Verfahren teilnehmenden Zentralbanken festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 29. Dezember 2000 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze berechnet. Die EZB bestätigt der Bank von Griechenland am 29. Dezember 2000 den auf diese Weise berechneten Betrag so früh wie möglich.

(2) Gemäß Artikel 49.2 der Satzung leistet die Bank von Griechenland einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des zum 31. Dezember 2000 endenden Geschäftsjahres noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

(3) Die EZB und die Bank von Griechenland vereinbaren, dass die Forderung, die die EZB der Bank von Griechenland gemäß Erwägungsgrund 1 gutschreibt, durch Verrechnung mit dem Beitrag, den die Bank von Griechenland gemäß Erwägungsgrund 2 leistet, reduziert werden kann.

(4) Die EZB und die Bank von Griechenland vereinbaren, dass die Forderung, die die EZB der Bank von Griechenland nach der Verrechnung gemäß Erwägungsgrund 3 gutschreibt, auf 1028200000 Euro reduziert wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung, die der Bank von Griechenland gutgeschrieben wird und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen teilnehmenden NZBen gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen den Gewichtsanteilen der Bank von Griechenland in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen teilnehmenden NZBen in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB besteht.

(5) Die EZB und die Bank von Griechenland treffen Vereinbarungen über weitere Modalitäten für die Gutschrift der Forderung, die die EZB der Bank von Griechenland gutschreibt. Dazu gehört die Möglichkeit, die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen, anstatt diese auf 1028200000 Euro zu reduzieren.

(6) Die hiermit von den Parteien getroffenen Vereinbarungen erfordern eine Anpassung der Bestimmungen des Artikels 4 der Leitlinie vom 3. November 1998, geändert durch Leitlinie EZB/2000/15 vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen, beigefügt als Anhang zu Beschluss EZB/2000/14, im Hinblick auf den Verzicht der teilnehmenden NZBen auf die ihnen von der EZB gutgeschriebenen Forderungen, falls die EZB in einem Geschäftsjahr während des Übergangszeitraums zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 einen unrealisierten Verlust erwirtschaftet, der auf einem ausschließlich durch Wechselkurs- und Goldpreisschwankungen bedingten Sinken des Euro-Gegenwertes der Währungsreserven der EZB beruht. Zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der als Anhang zu Beschluss EZB/2000/14 beigefügten Leitlinie EZB/2000/15 wird von einem Ursprungswert der Forderung der Bank von Griechenland in Höhe von 1028200000 Euro ausgegangen.

(7) Gemäß Artikel 10.3 in Verbindung mit Artikel 43.4 der Satzung werden für alle Beschlüsse im Rahmen von Artikel 30 der Satzung die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der Satzung dem Abschluss dieses Abkommens durch die EZB zugestimmt -

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Bank von Griechenland

(1) Sofern der gesamte Gegenwert der Forderung, die die EZB der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2000/14 gutschreibt, zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Bank von Griechenland erhält, höher ist als 1028200000 Euro wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 1028200000 reduziert. Die Reduzierung erfolgt durch Verrechnung des Beitrages, den die EZB gemäß Artikel 49.2 der Satzung und Artikel 5 des Beschlusses EZB/2000/14 zu den den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für wechselkursbedingte Bewertungsverluste leistet. Diese Verrechnung gilt als Vorableistung des Beitrags für die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für wechselkurs- und marktpreisbedingte Bewertungsverluste; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

(2) Sofern der Gegenwert des Beitrages der Bank von Griechenland zu den den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB für wechselkursbedingte Bewertungsverluste geringer ist als die Differenz zwischen a) dem gesamten Gegenwert der Forderung, die die EZB der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2000/14 gutschreibt, und b) 1028200000 Euro, wird der Gegenwert der Forderung auf 1028200000 Euro reduziert durch 1. Verrechnung gemäß Absatz 1 und 2. durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Bank von Griechenland. Der von der EZB gemäß diesem Absatz 2 zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2001 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags sowie der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über TARGET (Transeuropäisches Automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der von dem ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

(3) Sofern der gesamte Gegenwert der Forderung, die die EZB der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2000/14 gutschreibt, zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Bank von Griechenland erhält, geringer ist als 1028200000 Euro, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 1028200000 Euro erhöht. Der Gegenwert dieser Forderung wird von der Bank von Griechenland durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des Differenzbetrags an die EZB erhöht. Der von der Bank von Griechenland gemäß diesem Absatz 3 zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2001 fällig und nach Maßgabe des in Artikels 5 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2000/14 vorgesehenen Verfahren zu zahlen.

Artikel 2

Verzicht der Bank von Griechenland auf die Forderung

(1) Sofern die teilnehmenden NZBen, mit Ausnahme der Bank von Griechenland, auf an sie von der EZB gutgeschriebene Forderungen gemäß Artikel 4 der als Anhang zu Beschluss EZB/2000/14 beigefügten EZB-Leitlinie EZB/2000/15 verzichten, falls die EZB einen unrealisierten Verlust in dem am 31. Dezember 2000 endenden Geschäftsjahr erwirtschaftet hat, der Anlass für einen solchen Verzicht gibt, wird der Gegenwert der Forderung der Bank von Griechenland in Höhe von 1028200000 um denselben Prozentsatz reduziert, um den der Ursprungswert der Forderungen der anderen teilnehmenden NZBen reduziert wurde. Im Fall einer solchen Reduzierung der der Bank von Griechenland gutgeschriebenen Forderung zahlt die EZB den Euro-Gegenwert in Höhe dieser Reduzierung an die Bank von Griechenland.

(2) Der durch die EZB gemäß Absatz 1 zu zahlende Betrag ist zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Verzicht wirksam wird. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung des Betrages am 30. März 2001, einschließlich der darauf aufgelaufenen Nettozinsen, an die Bank von Griechenland über TARGET. Die aufgelaufenen Zinsen werden ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichts bis zum 30. März 2001 zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der von dem ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

Artikel 3

Schlussbestimmungen

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst, wobei jeweils eine Ausfertigung von der EZB und von der Bank von Griechenland einhehalten wird.

Dieses Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2000.

Europäische Zentralbank

Willem F. Duisenberg

Präsident

Bank von Griechenland

Lucas D. Papademos

Gouverneur

(1) Siehe Seite 110 dieses Amtsblatts

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