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Dokument 32017O0038

Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38)

ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/04/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2017/2335/oj

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/66


LEITLINIE (EU) 2017/2335 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. November 2017

über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf deren Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) richtet eine gemeinsame analytische granulare Mehrzweckdatenbank zu Krediten (nachfolgend „AnaCredit“) ein, die Kreditdaten aus allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält. AnaCredit unterstützt das Eurosystem, das ESZB und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, zu denen unter anderem die geldpolitische Analyse, geldpolitische Geschäfte, das Risikomanagement, die Überwachung der Finanzmarktstabilität, die makroprudenzielle Politik und Forschung sowie die Bankenaufsicht zählen.

(2)

Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) regelt, dass Berichtspflichtige, die in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig sind, der nationalen Zentralbank (NZB) dieses Mitgliedstaats Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten melden müssen. Die NZBen der Berichtsmitgliedstaaten müssen diese Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) übermitteln. Daher ist es notwendig, die Verfahren für derartige Übermittlungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) festzulegen. Vor allem müssen NZBen rechtzeitig Vertragspartner-Stammdaten zur Verfügung stellen und gegebenenfalls die Eintragung der Vertragspartner in das Register der Institutionen und Datensätze für Tochterunternehmen (Register of Institutions and Affiliates Dataset — RIAD), das zentrale Archiv, in dem Informationen über die Attribute einzelner Organisationseinheiten sowie über die verschiedenen Arten der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen gespeichert sind, die u. a. die Ableitung der Gruppenstrukturen anhand unterschiedlicher Definitionen erlaubt, vornehmen.

(3)

Darüber hinaus ist es notwendig, eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten der NZBen für die an die EZB vorzunehmenden Meldungen von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten der beobachteten Einheiten, bei denen es sich um ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat handelt, vorzunehmen, um die Vermeidung doppelter Berichtspflichten zu begünstigen und dadurch die Umsetzung wirksamer und effizienter statistischer Verfahren über die gesamte statistische Produktionskette hinweg sicherzustellen.

(4)

AnaCredit kann ferner Kreditdaten aus Mitgliedstaaten enthalten, deren Währung nicht der Euro ist, die sich jedoch entscheiden, durch Übernahme der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) in ihr nationales Recht oder durch die anderweitige Einführung einschlägiger Berichtsanforderungen im Einklang mit ihrem nationalen Recht ein Berichtsmitgliedstaat zu werden. Diese Mitgliedstaaten können auch die Bestimmungen dieser Leitlinie in ihr nationales Recht übernehmen oder auf andere Weise Maßnahmen nach ihrem nationalen Recht treffen, durch die eine harmonisierte Erfüllung der einschlägigen Pflichten zur Übertragung von Daten an die EZB sichergestellt wird.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Leitlinie EZB/2014/15 (2) übermitteln und pflegen die NZBen mittels RIAD alle für statistische Zwecke benötigten Referenzdaten, mit denen die institutionellen Einheiten oder gegebenenfalls die Rechtssubjekte beschrieben werden. RIAD-Daten werden darüber hinaus für die Erstellung der offiziellen Listen der monetären Finanzinstitute (MFIs), der Investmentfonds, der Verbriefungszweckgesellschaften, der für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Institute und der Versicherungsgesellschaften verwendet.

(6)

RIAD sollte das Register für Referenzdaten aller in Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) definierten Vertragspartner sein. Die eindeutige Identifizierung aller Vertragspartner ist eine Voraussetzung für das einwandfreie Funktionieren von AnaCredit.

(7)

Es ist erforderlich, den Umfang der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu liefernden Daten zu definieren; nach dieser Vorschrift können NZBen unter Nutzung einer Teilmenge von gemäß dieser Verordnung erhobenen Kreditdaten Rückmeldeverfahren einrichten oder bestehende Rückmeldeverfahren an Berichtspflichtige erweitern. Diese Rückmeldeverfahren tragen dazu bei, dass Berichtspflichtige insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schuldner eine breitere Grundlage für ihre Überprüfungen der Kreditwürdigkeit erhalten und dass sich das Kreditrisikomanagement von Kreditinstituten und sonstigen Kreditgebern verbessert. Ein Rückmeldeverfahren kann den Beitrag des ESZB zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zur Stabilität des Finanzsystems verbessern.

(8)

Die EZB soll zu einem späteren Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit den NZBen der Berichtsmitgliedstaaten einen rechtlichen Rahmen schaffen, der Einzelheiten zum Umfang und zur Durchführung der Rückmeldeverfahren regelt. Dieser rechtliche Rahmen sollte die NZBen nicht daran hindern, Vertragspartner-Stammdaten mit ihren jeweiligen Berichtspflichtigen auszutauschen, falls dies zur Verbesserung der Effizienz und Kohärenz des Meldeverfahrens erforderlich scheint und zu einer besseren Qualität der in RIAD gespeicherten Vertragspartner-Stammdaten beiträgt.

(9)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie einzuführen. Durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Berichtsaufwand erhöht werden. Bei der Befolgung dieses Verfahrens sollte die Position des Ausschusses für Statistik des ESZB (nachfolgend der „STC“) berücksichtigt werden. NZBen und andere ESZB-Ausschüsse können durch den STC Vorschläge für derartige technische Änderungen der Anhänge einbringen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Leitlinie enthält ausführliche Informationen über die Verpflichtungen der NZBen zur Übermittlung von gemäß Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB, darunter auch die Verantwortung der NZBen für die Eintragung der Vertragspartner in RIAD, sowie über die Verfahren zur Übertragung solcher Daten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die in dieser Leitlinie verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die Begriffe in der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13).

Darüber hinaus gelten für diese Leitlinie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Kreditdaten“: granulare Kreditdaten und Kreditrisikodaten;

2.   „ausländische Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat“: eine in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige ausländische Niederlassung, bei der es sich um einen rechtlich abhängigen Teil eines in einem anderen Berichtsmitgliedstaat ansässigen Kreditinstituts handelt;

3.   „Hauptverwaltung des Unternehmens“: der Rechtsträger, von dem eine ausländische Niederlassung rechtlich abhängig ist;

4.   „Herkunfts-NZB“: die NZB des Berichtsmitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut, von dem eine ausländische Niederlassung rechtlich abhängig ist, gebietsansässig ist;

5.   „Aufnahme-NZB“: die NZB des Berichtsmitgliedstaats, in dem eine ausländische Niederlassung gebietsansässig ist;

6.   „RIAD-Code“: die eindeutige Vertragspartnerkennung für alle Vertragspartner, wenn diese von den NZBen an die EZB gemeldet werden;

7.   „zuständige NZB“: in Verbindung mit der Festlegung von Rollen und Verantwortlichkeiten im Bereich Vertragspartner-Stammdaten, die NZB des Berichtsmitgliedstaates, in dem der Vertragspartner gebietsansässig ist. Die EZB ist als zuständige NZB für diejenigen Vertragspartner anzusehen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind.

8.   „erzeugende NZB“: für den Zweck der Festlegung von Rollen und Verantwortlichkeiten im Bereich Vertragspartner-Stammdaten, die NZB des Berichtsmitgliedstaates, die der EZB die Referenzdaten für in einem anderen Mitgliedstaat gebietsansässige Vertragspartner meldet;

9.   „Outputdaten“: die von der EZB im Rahmen von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten erstellten Daten;

10.   „Datenqualitätsmanagement“ oder „DQM“: die Sicherstellung, Überprüfung und Erhaltung der Qualität der Outputdaten durch Nutzung und Anwendung von DQM-Zielen, DQM-Messziffern und DQM-Schwellenwerten;

11.   „DQM-Ziel“: eine Bezugsgröße für die Beurteilung der Qualität von Outputdaten;

12.   „DQM-Messziffer“: ein statistischer Indikator, mit dem gemessen wird, bis zu welchem Grad ein bestimmtes DQM-Ziel erreicht wurde;

13.   „DQM-Schwellenwert“: Mindestumfang der Überprüfungstätigkeiten, die durchzuführen sind, um in Bezug auf ein DQM-Ziel die Anforderungen des Rahmenwerks für das DQM zu erfüllen.

KAPITEL II

BERICHTSPFLICHTEN DER NZBen IN BEZUG AUF KREDITDATEN UND VERTRAGSPARTNER-STAMMDATEN

Artikel 3

Allgemeine Berichtspflichten der NZBen in Bezug auf Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten

NZBen stellen im Einklang mit den in Anhängen I bis IV der Verordnung(EU) 2016/867 (EZB/2016/13) abgebildeten Schemata Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten zusammen und melden diese an die EZB, wobei die NZBen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung berechtigt sind, Ausnahmeregelungen zu gewähren oder eine verminderte Meldefrequenz einzuräumen.

Artikel 4

Spezifische Berichtspflichten, Meldefrequenz und Vorlagefristen der NZBen

(1)   NZBen übermitteln der EZB die gemäß Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten gemäß Artikel 13 Absätze 4 bis 8 der genannten Verordnung.

(2)   NZBen identifizieren jedes Kreditdatenattribut, das:

a)

nicht zutreffend ist: dies bedeutet, ein Datenattribut, das für das Instrument, die Sicherheit oder den Vertragspartner, worauf es sich bezieht, nicht zutreffend ist; oder

b)

nicht erforderlich ist: das bedeutet ein Datenattribut, das entweder ausdrücklich als gemäß Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht berichtspflichtige Information bezeichnet wurde oder von dem die NZB entschieden hat, es im Einklang mit der genannten Verordnung nicht zu erheben.

(3)   Die NZBen stellen sicher, dass für jeden Meldestichtag alle maßgeblichen Vertragspartner in RIAD eingetragen sind und an diesem Meldestichtag gültige Vertragspartner-Stammdaten haben. Gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gilt für Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten derselbe Übermittlungstermin; dennoch unternehmen die NZBen vertretbare Anstrengungen, spätestens einen Tag vor Übermittlung der maßgeblichen Kreditdaten die Vertragspartner-Stammdaten bereitzustellen und gegebenenfalls den Vertragspartner in RIAD einzutragen.

Artikel 5

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Die NZBen identifizieren und überprüfen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen vor dem Hintergrund:

a)

der Definition des Begriffs „tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen“ in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13);

b)

der von den NZBen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährten Ausnahmeregelungen unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags ausstehender Kredite an alle Sektoren, die den NZBen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (3) für Ende Dezember des Vorjahres gemeldet wurden;

c)

der Informationen, die der NZB von den Berichtspflichtigen über eine Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, zur Verfügung gestellt wurden;

d)

jeglicher von den betreffenden NZBen getroffenen Regelungen zur Vermeidung von doppelten Berichtspflichten für ausländische Niederlassungen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13);

e)

jeglicher von den betreffenden NZBen getroffenen Regelungen über die gemäß Artikel 6 dieser Leitlinie vorgenommene Zuweisung von Verantwortlichkeiten in Verbindung mit ausländischen Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat.

(2)   Unbeschadet der nach der ersten Meldung gemäß Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erfolgenden Einbeziehung neuer, in Berichtsmitgliedstaaten errichteter Berichtspflichtiger in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen, überprüfen die NZBen die Erfüllung der in Artikel 16 der genannten Verordnung dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung oder Aufhebung einer Ausnahmeregelung. Diese Überprüfung nehmen die NZBen im ersten Quartal des Jahres auf der Grundlage des Status des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen im Monat Dezember des vorangegangen Jahres vor. Die NZBen können beschließen, diese Überprüfung bis zum ersten Quartal 2021 aufzuschieben.

(3)   Die NZBen stellen sicher, dass an jedem Meldestichtag die folgenden Vertragspartner in RIAD eingetragen sind:

a)

Berichtspflichtige gemäß Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), die in demselben Berichtsmitgliedstaat wie die NZB gebietsansässig sind;

b)

beobachtete Einheiten, bei denen es sich gemäß Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) um ausländische Niederlassungen von in Buchstabe a genannten Berichtspflichtigen handelt;

c)

Hauptverwaltungen des Unternehmens der in Buchstabe b genannten beobachteten Einheiten.

Die NZBen tragen diese Vertragspartner ein, sobald die Kriterien für einen der folgenden Status bei ihnen vorliegen: i) Berichtspflichtiger, ii) beobachtete Einheit oder iii) Hauptverwaltung des Unternehmens einer beobachteten Einheit und in jedem Fall vor dem ersten Meldestichtag, ab dem sie die Kriterien für den Status eines solchen Vertragspartners erfüllen.

(4)   Die NZBen stellen sicher, dass an jedem Meldestichtag die folgenden Informationen für jede beobachtete Einheit in RIAD eingetragen sind:

a)

die Beziehung zwischen der beobachteten Einheit und dem Rechtsträger, dem sie zugehörig ist,

b)

der Meldestichtag, an dem die beobachteten Einheiten Informationen an AnaCredit melden müssen,

c)

etwaige geltende Ausnahmeregelungen, unter Angabe ob:

i)

eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt wurde,

ii)

eine Ausnahmeregelung für einige oder für alle Berichtspflichten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gilt oder

iii)

ausländischen Niederlassungen eine Ausnahmeregelung gemäß einer von den betreffenden NZBen getroffenen Regelung gewährt wurde, um doppelte Berichtspflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu vermeiden,

d)

eine Bestätigung, ob die NZB beschlossen hat, gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) keine Daten zu erheben,

e)

die Bestätigung, ob die Verpflichtung zur vierteljährlichen Meldung von Kreditdaten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) besteht und

f)

die Bestätigung, ob die beobachtete Einheit die Daten des Vertragspartnerrisikos gemäß Anhang I Meldevorlage 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nur vierteljährlich zu melden hat.

(5)   Die Herkunfts-NZB trägt in RIAD den Beschluss ein, die in Anhang I, Meldevorlage 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) aufgeführten Datenattribute einer ausländischen Niederlassung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung nicht oder nur teilweise von dem Rechtsträger zu erheben, dem diese zugehörig ist, wenn die betreffenden Instrumente von einer ausländischen Niederlassung in einem anderen Berichtsmitgliedstaat gehalten oder verwaltet werden.

(6)   Die Aufnahme-NZB trägt in RIAD den Beschluss ein, die in Anhang I, Meldevorlage 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) aufgeführten Datenattribute gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht oder nur teilweise von einer ausländischen Niederlassung, die einem in einem anderen Berichtsmitgliedstaat ansässigen Rechtsträger zugehörig ist, zu erheben.

(7)   Die betreffende NZB benachrichtigt die EZB über die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) geplanten Verfahren zur Erfüllung der in dieser Verordnung genannten statistischen Berichtspflichten im Rahmen einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, an der ein oder mehrere Berichtspflichtige beteiligt sind und die die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten dieser Berichtspflichtigen betreffen könnten.

Artikel 6

Zuweisung von Verantwortlichkeiten für ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat

(1)   Sind sowohl ein Rechtsträger als auch jede seiner ausländischen Niederlassungen in unterschiedlichen Berichtsmitgliedstaaten ansässig, unternehmen die NZBen vertretbare Anstrengungen, um eine doppelte Meldung derselben Daten gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) durch die Koordination ihrer Erhebung der in Meldevorlagen 1 und 2 von Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Datenattribute vom betreffenden Berichtspflichtigen und seinen ausländischen Niederlassungen zu vermeiden.

(2)   Anhang II dieser Leitlinie konkretisiert die Verantwortlichkeiten, die den NZBen zugewiesen werden, die der EZB Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten von ausländischen Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat unter Berücksichtigung von den Berichtspflichtigen gewährten Ausnahmeregelungen melden.

(3)   Die an der Erhebung von Daten von einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat beteiligte Herkunfts-NZB und Aufnahme-NZB können eine abweichende Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Meldung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB vereinbaren, welche die Zuweisung von in Anhang II dieser Leitlinie dargelegten Verantwortlichkeiten vorbehaltlich des Absatzes 4 aufhebt. Im Einklang mit einer solchen Regelung benachrichtigt die Herkunfts-NZB oder die Aufnahme-NZB die EZB und trägt die folgenden Informationen in RIAD ein:

a)

die NZB, die für die Übermittlung der in Anhang I, Meldevorlage 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) dargelegten Informationen an die EZB verantwortlich ist und

b)

die NZB, die für die Übermittlung der in Anhang I, Meldevorlage 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) dargelegten Informationen an die EZB verantwortlich ist.

Beide NZBen tragen die entsprechenden Vertragspartner-Stammdaten in RIAD ein.

(4)   Die Regelung zur Aufhebung der Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Übermittlung der Meldevorlagen 1 und 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) darf nicht dazu führen, dass weniger Kreditdaten an die EZB übermittelt werden als nach der in Anhang II dargelegten Regelung; dies gilt unbeschadet einer Entscheidung einer NZB, bestimmte Datenattribute gemäß Artikel 7 dieser Verordnung nicht zu erheben.

(5)   Wurde zwischen zwei betreffenden NZBen eine Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) getroffen, die dazu führt, dass nur eine von ihnen alle Daten (Meldevorlagen 1 und 2) von einer ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat erhebt und an die EZB übermittelt, so gilt:

a)

die NZB, die keine Daten an die EZB übermittelt, kann beschließen, gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) keine Daten von dieser ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat zu erheben, um eine doppelte Meldung zu vermeiden und

b)

die EZB sendet die in Verbindung mit der ausländischen Niederlassung in einem Berichtsmitgliedstaat übermittelten Daten zur Verwendung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) an die NZB, die keine Daten an die EZB übermittelt hat.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen für die Übermittlung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten

(1)   Üben NZBen ihre Rechte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) aus, die erste Übermittlung von Kreditdaten an die EZB in Bezug auf alle Meldestichtage vor dem 1. Februar 2019 zu verschieben, hat die erste Übermittlung spätestens zum 31. März 2019 zu erfolgen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) kann eine NZB, die die in Absatz 1 erwähnte Übergangsbestimmung für Kreditdaten in Anspruch nimmt, die erste Übermittlung der Vertragspartner-Stammdaten an die EZB verschieben, sofern sie diese Daten sechs Monate vor der ersten Meldung von Kreditdaten, spätestens jedoch am 30. September 2018, an die EZB übermittelt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) tragen NZBen bis zum 30. Juni 2018 ihre Entscheidung in RIAD ein, die erste Übermittlung von Kreditdaten an die EZB zu verschieben. Diese Information kann vor der ersten Meldung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten aktualisiert werden, wenn die NZBen die erste Übermittlung verschieben müssen.

(4)   In Bezug auf die erste Meldung monatlicher und vierteljährlicher Kreditdaten informieren die NZBen die EZB bis zum 31. März 2018 über ihren jeweiligen ausgewählten tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen durch Eintragung dieser Informationen in RIAD.

KAPITEL III

BESONDERE BERICHTSPFLICHTEN IN VERBINDUNG MIT VERTRAGSPARTNER-STAMMDATEN IN RIAD

Artikel 8

Identifizierung von Vertragspartnern in RIAD

(1)   NZBen identifizieren jeden gebietsansässigen oder nicht gebietsansässigen Vertragspartner, dessen Daten sie melden, unter Berücksichtigung der in dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen, anhand seines eindeutigen RIAD-Codes.

(2)   NZBen ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur korrekten Identifizierung der betreffenden Vertragspartner in RIAD möglich sind, und beziehen sich unabhängig vom Land der Gebietsansässigkeit des Vertragspartners mit dem betreffenden RIAD-Code auf diesen Vertragspartner. Dies gilt auch, wenn eine NZB nur Anhang I, Meldevorlage 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) für die Erhebung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten und deren Übermittlung an die EZB verwendet, während eine andere NZB Anhang I, Meldevorlage 1 derselben Verordnung verwendet, um Daten in Verbindung mit demselben Vertragspartner zu erheben und zu übermitteln, und wenn den Berichtspflichtigen teilweise Ausnahmeregelungen gewährt werden.

(3)   Die NZBen verwenden die korrekten RIAD-Codes, um im Zeitverlauf einheitlich auf alle Vertragspartner zu verweisen, und aktualisieren diese rechtzeitig im Falle von Änderungen, beispielsweise, wenn die zuständige NZB interveniert, um einen vorläufigen Code durch einen offiziellen RIAD-Code zu ersetzen.

(4)   Die NZBen können Berichtspflichtigen die Verwendung bestimmter Vertragspartnerkennungen vorschreiben. Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sieht vor, dass die betreffende NZB Berichtspflichtigen die Verwendung einer für ihn spezifischen Vertragspartnerkennung gestatten kann, um bei der erstmaligen Übermittlung auf die Vertragspartner Bezug zu nehmen. In diesem Fall nimmt die NZB, die für die Erhebung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten Anhang I, Meldevorlage 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) verwendet, die Zuordnung der unterschiedlichen von den Berichtspflichtigen verwendeten Vertragspartnerkennungen, die auf denselben Vertragspartner verweisen, zu dem entsprechenden RIAD-Code vor, der für das Sekundärreporting zu verwenden ist.

(5)   Die NZBen stellen sicher, dass alle mit den an AnaCredit gemeldeten Instrumenten verknüpften Vertragspartner unabhängig von der Funktion und vom Sitzland des Vertragspartners zum betreffenden Meldestichtag in RIAD eingetragen sind. Die NZBen unternehmen vertretbare Anstrengungen, um einen neuen Vertragspartner spätestens einen Tag bevor die Kreditdaten zu Instrumenten, mit denen der Vertragspartner verknüpft ist, an die EZB übermittelt werden, in RIAD einzutragen.

Artikel 9

Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an RIAD

(1)   Die NZBen melden der EZB Vertragspartner-Stammdaten gemäß dem Datensatz für Vertragspartner-Stammdaten in Anhang I, Meldevorlage 1 sowie in Tabellen 2 und 3 von Anhang III der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13).

(2)   Die NZBen können von den betreffenden Berichtspflichtigen oder aufgrund gemeinsamer Absichtserklärungen mit nationalen Statistikämtern, national zuständigen Behörden und anderen nationalen Instituten Vertragspartner-Stammdaten, einschließlich Kennungen, erhalten, sofern derartige Informationen zu den in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) definierten Zwecken verwendet werden können.

(3)   Die NZBen aktualisieren die Vertragspartner-Stammdaten, die sie der EZB übermitteln, sobald sie Kenntnis über eine Änderung eines oder mehrerer Datenattribute erlangen. Dies gilt für gebietsansässige und nicht gebietsansässige Vertragspartner.

(4)   Die NZBen können beschließen, bestimmte Vertragspartner-Stammdatenattribute von einzelnen Berichtspflichtigen nicht zu erheben, beispielsweise wenn das Attribut in den Tabellen 2 und 3 von Anhang III der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) „N“ ist; dennoch müssen NZBen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) unabhängig von der Funktion und dem Sitzland des Vertragspartners selbst immer eine Rechtsträgerkennung (legal entity identifier — LEI) an RIAD melden. Wurde einem Vertragspartner keine LEI zugewiesen, melden die NZBen eine nationale Kennung aus der auf der EZB-Website als Anhang zum AnaCredit-Meldehandbuch (AnaCredit Reporting Manual) veröffentlichten Liste der nationalen Kennungen.

(5)   Neben den durch Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zwingend vorgegebenen Rechtsträgerkennungen melden die NZBen jegliche anderen verfügbaren nationalen Kennungen für einen bestimmten Vertragspartner an RIAD, vorausgesetzt, diese Informationen können im Einklang mit den in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dargelegten Bestimmungen über Vertraulichkeit verwendet werden.

(6)   Die NZBen sind nicht verpflichtet, Informationen über Vertragspartner-Stammdaten an RIAD zu melden, wenn der Vertragspartner in der auf der EZB-Website als Anhang zum AnaCredit-Meldehandbuch veröffentlichten und regelmäßig durch die EZB in Zusammenarbeit mit den NZBen aktualisierten Liste der internationalen Organisationen aufgeführt ist. In diesen Fällen verwenden die NZBen den korrekten RIAD-Code im Rahmen der Übermittlung der Kreditdaten an die EZB nur zur Identifizierung der internationalen Organisation. Dies gilt auch für in der Liste der MFIs aufgeführte Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner ist ein Schuldner; in diesem Fall erfüllt die NZB die allgemeinen Berichtspflichten für Vertragspartner-Stammdaten.

Artikel 10

Verantwortung der NZBen für die Identifizierung der in RIAD eingetragenen gebietsansässigen Vertragspartner

(1)   Die NZBen sind für die eindeutige Identifizierung aller gebietsansässigen Vertragspartner in RIAD verantwortlich und ergreifen alle durchführbaren Maßnahmen, um zu vermeiden, dass sich in RIAD zwei oder mehr unterschiedliche Datensätze auf denselben ansässigen Vertragspartner beziehen.

(2)   Anhang I enthält detaillierte Informationen zu den Schritten, die die NZBen in die Wege leiten müssen, um die eindeutige Identifizierung von Vertragspartnern und die Verwaltung ihrer Referenzdaten in RIAD sicherzustellen.

(3)   Wurde ein gebietsansässiger Vertragspartner mit einem vorläufigen RIAD-Code in RIAD eingetragen, hat die zuständige NZB spätestens bis zum letzten Arbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des Tages, an dem die Liste der möglichen Dubletten vom zentralen Identifizierungsmechanismus (central identification service) erhalten wurde, zu beurteilen, ob es sich bei dem neuen vorübergehenden Vertragspartner um eine Dublette eines bestehenden gebietsansässigen Vertragspartners oder um einen echten neuen Vertragspartner handelt. Im ersten Fall, d. h. wenn eine Übereinstimmung (match) vorliegt, wählt die zuständige NZB den bevorzugten passenden Eintrag aus der vorgeschlagenen Liste aus, damit sie den neuen vorübergehenden Vertragspartner zugunsten des entsprechend bestehenden gebietsansässigen Vertragspartners („fortbestehender“ Vertragspartner) für ungültig erklärt („sperrt“). Im zweiten Fall, d. h. wenn keine Übereinstimmung (no match) vorliegt, weist die zuständige NZB dem neuen vorübergehenden Vertragspartner einen offiziellen RIAD-Code zu.

(4)   Bei der Entfernung einer Dublette berücksichtigen die NZBen zuerst die Fälle, die sich auf neue vorübergehende gebietsansässige Vertragspartner mit den — gemessen an den der EZB gemeldeten Kreditdaten — größten Risikopositionen beziehen.

(5)   Die NZBen verwenden alle auf nationaler Ebene verfügbaren Informationen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Stammdaten zu in RIAD eingetragenen gebietsansässigen Vertragspartnern vollständig, richtig und aktuell sind. Diesbezüglich nehmen die NZBen eine Beurteilung aller zuverlässigen Informationsquellen vor — vorausgesetzt, diese Informationen dürfen im Einklang mit den in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dargelegten Bestimmungen über die Vertraulichkeit verwendet werden —, mit dem Ziel, in RIAD die bestmöglichen Stammdaten über alle betreffenden Vertragspartner einzugeben.

(6)   Im Fall von Vertragspartnern, die in einem Land ohne eine für die Bereitstellung von Vertragspartner-Stammdaten zuständige NZB ansässig sind, sorgt die EZB unter Vornahme vertretbarer Anstrengungen und auf Basis der verfügbaren Informationen für die eindeutige Identifizierung und die Stammdaten dieser Vertragspartner, wobei sie die gemäß Anhang I zu dieser Leitlinie von der „zuständigen NZB/EZB“ zu ergreifenden Maßnahmen trifft. Dabei behandelt die EZB die Fälle zuerst, die sich auf Vertragspartner beziehen, die gemäß den in AnaCredit verfügbaren Informationen die größten Risikopositionen halten.

(7)   RIAD berechnet für jeden Vertragspartner den maßgeblichen Eintrag für jedes Datenattribut gemäß den im Voraus definierten Konsolidierungsregeln, wobei alle potenziellen Datenquellen mit einer Priorität versehen werden. Werden die von der EZB definierten üblichen Konsolidierungsregeln (Rangfolge aller potenziellen Quellen) als nicht angemessen erachtet, legen die NZBen die im Rahmen von RIAD für die Bestimmung des maßgeblichen Eintrags der Stammdaten aller gebietsansässigen Vertragspartner anzuwendenden Konsolidierungsregeln fest und teilen diese der EZB schriftlich mit. Die zuständige NZB kann für jedes Vertragspartner-Stammdaten-Attribut eine andere Methode festlegen und diese Methode jeweils beliebig oft so anpassen, wie sie dies für erforderlich hält.

(8)   Die NZBen stellen sicher, dass die Liste der auf der EZB-Website als Anhang zum AnaCredit-Meldehandbuch veröffentlichten nationalen Kennungen und Rechtsformen für den betreffenden Mitgliedstaat auf den neuesten Stand gebracht wird. Die NZBen teilen der EZB etwaige als notwendig erachtete Änderungen schriftlich und rechtzeitig mit.

KAPITEL IV

VERFAHREN UND STANDARDS ZUR ÜBERMITTLUNG AN RIAD

Artikel 11

Zuweisung des RIAD-Codes

(1)   Bei der ersten Eintragung in RIAD weisen die NZBen jedem gebietsansässigen Vertragspartner einen offiziellen RIAD-Code und jedem nicht gebietsansässigen Vertragspartner einen vorläufigen RIAD-Code im erforderlichen Format zu.

(2)   NZBen stellen sicher, dass es sich bei den gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Vertragspartnern von ihnen zugewiesenen RIAD-Codes um ausschließliche Codes handelt, d. h. dass sie nicht mit mehr als einem einzigen Vertragspartner verknüpft sind und sich im Zeitablauf nicht ändern.

(3)   NZBen sind für die Zuweisung eines offiziellen RIAD-Codes an alle gebietsansässigen Vertragspartner verantwortlich, die ursprünglich von einer erzeugenden NZB oder der EZB mit einem vorläufigen RIAD-Code in RIAD eingetragen waren.

(4)   Die EZB benachrichtigt die NZBen von Berichtsmitgliedstaaten über Änderungen des RIAD-Codes eines Vertragspartners unabhängig von dessen Gebietsansässigkeit. Die NZBen verwenden den aktuellen RIAD-Code für alle Vertragspartner ab dem Tag, an dem die nächsten anwendbaren Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten übermittelt werden.

Artikel 12

Übermittlungsstandards in Bezug auf RIAD

(1)   NZBen übermitteln Vertragspartner-Stammdaten mittels RIAD an die EZB. Jede regelmäßige Übermittlung von Informationen erfolgt durch Dateiübertragung über die Standardeinrichtung des ESZB. Alternativ können NZBen im Falle kleinerer Volumina Nachrichten zu Übernahme-Bestätigungsmeldungen verarbeiten oder Attribute online aktualisieren.

(2)   Um operationelle Fehler zu minimieren und die Richtigkeit und Kohärenz der an RIAD gemeldeten Aktualisierungen sicherzustellen, führen die NZBen vor Übermittlung von Daten an die EZB Validierungsprüfungen zum Abgleich der betreffenden Datenaustausch-Spezifikationen durch.

Artikel 13

Übernahme- und Fehler-Bestätigungsmeldungen

(1)   Bei Erhalt der Aktualisierungen führt die EZB unmittelbar Prüfungen zur Validierung der Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen durch.

(2)   Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Leitlinie EZB/2014/15 stellt die EZB den NZBen das Folgende zur Verfügung:

a)

eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit zusammenfassenden Angaben zu den Aktualisierungen, die in dem betreffenden Datensatz erfolgreich verarbeitet und umgesetzt wurden und/oder

b)

eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Angaben zu fehlgeschlagenen Aktualisierungen und Validierungsprüfungen.

(3)   Die NZBen ergreifen Maßnahmen, um die berichtigten Informationen unmittelbar zu übermitteln.

Artikel 14

Erstmalige Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an RIAD

(1)   Die NZBen übermitteln der EZB spätestens sechs Monate vor der ersten Übermittlung von Kreditdaten einen ersten Datensatz der Vertragspartner-Stammdaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und unternehmen vertretbare Anstrengungen, damit dies vor der in Artikel 7 Absatz 2 dieser Leitlinie festgelegten maßgeblichen Frist erfolgt.

(2)   Im Hinblick auf den Inhalt der ersten Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten nach Absatz 1 übermitteln die NZBen mindestens Vertragspartner-Stammdaten, die auf der Basis verfügbarer Informationen nach billigem Ermessen als relevant beurteilt werden können.

(3)   Es gelten dieselben in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) festgelegten gemeinsamen Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen für die erste Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an die EZB nach Absatz 1.

(4)   Der erstmalig von den NZBen gemeldete Datensatz der Vertragspartner-Stammdaten umfasst die folgenden Datenattribute:

a)

Vertragspartner-Kennung (RIAD-Code);

b)

LEI;

c)

ist die LEI nicht verfügbar: Eine nationale Kennung der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste der nationalen Kennungen, die sich aus zwei unterschiedlichen Variablen zusammensetzt, und zwar: der Kennungsart (oder gegebenenfalls ihrer Beschreibung) und dem jeweiligen Code (es sei denn, die Kennungsart ist „nicht zutreffend“);

d)

Name;

e)

Anschrift: Land;

f)

Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft;

g)

Anschrift: Straße;

h)

Rechtsform;

i)

Institutioneller Sektor.

(5)   Die tatsächliche Liste der Stammdaten-Attribute, die von den NZBen bei der erstmaligen Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an RIAD für jeden Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, kann je nach Anwendbarkeit der unterschiedlichen Attribute auf die in Tabellen 2 und 3 von Anhang III der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) beschriebene spezielle Rolle und Kategorie der Vertragspartner unterschiedlich sein.

KAPITEL V

ERHEBUNG VON KREDITDATEN UND VERTRAGSPARTNER-STAMMDATEN DURCH NZBen

Artikel 15

Ausnahmeregelungen und verminderte Meldefrequenz

(1)   Für die Zwecke von Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) berücksichtigen die NZBen bei der Berechnung des von allen im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Gesamtbetrags der ausstehenden Kredite an alle Sektoren nur den Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite aller Berichtspflichtigen, die im tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erfasst sind, darunter auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite aller Berichtspflichtigen, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass eine NZB den Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite der nicht im Berichtsmitgliedstaat dieser NZB gebietsansässigen ausländischen Niederlassungen nicht zu berücksichtigen hat.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) berücksichtigen NZBen, wenn sie kleinen Berichtspflichtigen die vierteljährliche anstatt monatliche Meldung von Kreditdaten in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Januar 2021 gestatten, den gemeinsamen Beitrag:

a)

der kleinen Berichtspflichtigen, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt wurde und

b)

der Berichtspflichtigen, die die Voraussetzung für die vierteljährliche Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erfüllen,

zu dem gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) von allen im Berichtsmitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen gemeldeten Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite und stellt sicher, dass ein solcher gemeinsamer Beitrag 4 % nicht übersteigt.

(3)   Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) kann die betreffende NZB Berichtspflichtigen, bei denen es sich um ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat handelt, Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die NZBen Daten aus anderen Quellen erhalten, die die in Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Qualitätsstandards und zeitlichen Vorgaben erfüllen. Das Recht der NZBen, derartige Ausnahmeregelungen zu gewähren, setzt die Koordinierung zwischen den entsprechenden NZBen auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 dieser Leitlinie zur Vermeidung von doppelten Berichtspflichten getroffenen Regelungen voraus. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass jeder Berichtspflichtige, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 3 gewährt wurde, nicht als ein kleiner Berichtspflichtiger gilt, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 gewährt wurde oder als ein kleiner Berichtspflichtiger, der auf vierteljährlicher oder monatlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 melden darf.

(4)   Die betreffende NZB kann in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) kleinen Berichtspflichtigen, die einige oder alle Berichtspflichten abdecken, darunter jene, die sich ausschließlich auf bestimmte beobachtete Einheiten als Teil eines Berichtspflichtigen, der ein Rechtsträger ist, beziehen, Ausnahmeregelungen gewähren.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1)   Sofern alle oder ein Teil der in Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) beschriebenen Daten von anderen zuständigen Behörden als den NZBen erhalten werden und diese Daten in dem in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 beschriebenen Umfang und für die dort festgelegten Zwecke verwendet werden, können NZBen angemessene Kooperationsregelungen mit diesen Behörden treffen, um eine dauerhafte Struktur für den Erhalt solcher Daten sicherzustellen.

(2)   Bevor die NZBen die in Absatz 1 genannten Daten an die EZB übermitteln, stellen sie sicher, dass die Daten die in Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) genannten Anforderungen erfüllen.

KAPITEL VI

DATENQUALITÄTSMANAGEMENT

Artikel 17

Übermittlungsstandards für die Benutzung des ESCB-Net

(1)   Die NZBen nutzen zur elektronischen Übermittlung der von der EZB angeforderten Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten das vom ESZB zur Verfügung gestellte ESCB-Net. Die NZBen stellen der EZB diese Daten gemäß den separat niedergelegten SDMX (5)-Meldestandards zur Verfügung.

(2)   Vorbehaltlich Vorabgenehmigung der EZB können die NZBen andere Mittel zur Übermittlung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten nutzen.

Artikel 18

Datenqualitätsmanagement

(1)   Unbeschadet des der EZB gemäß Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) verliehenen Rechts zur Überprüfung haben die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der der EZB zur Verfügung gestellten Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten zu überwachen und sicherzustellen sowie im Rahmen des gesamten Datenqualitätsmanagements eng mit der EZB zusammenzuarbeiten.

(2)   Die NZBen bestimmen die Bedingungen, die zur Ablehnung der von den Berichtspflichtigen erhaltenen Daten führen.

(3)   Die NZBen überwachen die beobachteten Einheiten, deren Informationen abgelehnt wurden, und den von einem zum nächsten Berichtszeitraum erzielten Fortschritt. Die NZBen informieren die EZB über die Ergebnisse dieser Überwachung.

(4)   Die Gewährleistung, Überprüfung und Aufrechterhaltung der Qualität der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten erfolgt durch die NZBen zur Sicherstellung: i) der Qualität der aggregierten Output-Daten, ii) der Kohärenz der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten sowie iii) der Übereinstimmung mit anderen Statistiken. Die NZBen haben vor Übermittlung der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB insbesondere zu überprüfen, dass:

a)

die an die EZB übermittelten Dateien den technischen Spezifikationen für die Übermittlung an die EZB entsprechen;

b)

jeder Datensatz eindeutig identifiziert ist;

c)

die Vertragskennung für jeden Vertrag, der ein Kreditrisiko in sich birgt, innerhalb einer beobachteten Einheit eindeutig ist und diese Kennung zu keinem Zeitpunkt für die Kennzeichnung eines anderen Vertrags mit derselben beobachteten Einheit wiederverwendet wird;

d)

jede Instrumentenkennung für jeden Vertrag einer beobachteten Einheit eindeutig ist und diese Kennung zu keinem Zeitpunkt wiederverwendet wird, um für denselben Vertrag und dieselbe beobachtete Einheit ein anderes Instrument zu kennzeichnen;

e)

die Kennung der Sicherheit für jede von derselben beobachteten Einheit erhaltene Sicherheit eindeutig ist und diese Kennung zu keinem Zeitpunkt für die Kennzeichnung einer anderen Sicherheit derselben beobachteten Einheit wiederverwendet wird;

f)

die zu übermittelnden Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten vollständig und kohärent sind;

g)

alle Vertragspartner mit in RIAD eingetragenen Instrumenten verknüpft sind und die Bezugnahme auf sie auf der Grundlage der von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen durch die korrespondierende Vertragspartnerkennung (RIAD-Code) erfolgt.

(5)   Vor Übermittlung der Kreditdaten an die EZB überprüfen und gewährleisten die NZBen, die Meldevorlage 1 oder 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) übermitteln, dass für jedes Instrument, das für jeden mit diesem Instrument verknüpften Vertragspartner zu melden ist, die erforderlichen Vertragspartner-Stammdaten aller Vertragspartner in RIAD eingetragen sind.

(6)   Die von den NZBen übermittelten Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten müssen mit Daten übereinstimmen, die infolge des auf nationaler Ebene durchgeführten Datenqualitätsmanagements in den nationalen Datenbanken gespeichert sind.

(7)   Werden Kreditdaten für beobachtete Einheiten, die ausländische Niederlassungen sind, durch zwei NZBen an die EZB gemäß Artikel 6 übermittelt, ist jede NZB für die Qualität der von ihr gemeldeten Daten verantwortlich. Insbesondere wenn zwei NZBen eine gemeinsame Verantwortung für weitere Meldungen vereinbaren, stellt die betreffende NZB sicher, dass die von einer NZB gemeldeten Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten mit den Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten der anderen betreffenden NZB übereinstimmen. Zu diesem Zweck und nachdem die Informationen in AnaCredit geladen wurden, sendet die EZB den betreffenden NZBen die übermittelten Informationen, um die Übereinstimmung der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten mit den jeweils gemeldeten Daten sicherzustellen.

(8)   Die NZBen überprüfen die Übereinstimmung und Richtigkeit der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten, indem sie sie mit anderen auf nationaler Ebene unter nationalem oder Unionsrecht erhobenen Datensätzen vergleichen, sobald sie zur Verfügung stehen. Die NZBen berücksichtigen methodische Unterschiede und die Aktualität der benutzten Datensätze bei der Überprüfung der Datenqualität in AnaCredit.

(9)   Für jede Übermittlung von Kreditdaten einer beobachteten Einheit, eines Meldestichtags und einer Meldeart, d. h. monatliche Datenattribute des Anhangs I Meldevorlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sowie vierteljährliche Datenattribute in Anhang I Meldevorlage 2 dieser Verordnung, übermittelt AnaCredit eine automatische Meldung mit der Bestätigung, ob die Datei vom System geladen oder abgelehnt wurde, an die die Informationen übermittelnde NZB. Im zweiten Fall ist in der Bestätigungsmeldung der Grund der Ablehnung zu nennen.

(10)   Die EZB überprüft die Kreditdaten und die Vertragspartner-Stammdaten in enger Zusammenarbeit mit den NZBen mittels Validierungsprüfungen. Die Überprüfung muss rechtzeitig stattfinden. Die EZB und die NZBen können die Maßnahmen in Bezug auf das Datenqualitätsmanagement untereinander koordinieren, wobei sie berücksichtigen, welche Bedeutung die Abweichungen von DQM-Messziffern und DQM-Zielen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene des Euro-Währungsgebiets haben.

(11)   Für jede Kreditdaten-Übermittlung für eine beobachtete Einheit, einen Meldestichtag und eine Meldeart, die in AnaCredit geladen wird, ist über AnaCredit eine automatische Bestätigungsmeldung mit den Ergebnissen der Validierungsprüfungen zu übermitteln. Diese Nachricht enthält die einzelnen Daten, die die Validierungsprüfungen von AnaCredit nicht bestanden haben, und die Validierungsprüfungen, die den Fehler ausgelöst haben.

(12)   Ist die beobachtete Einheit eine ausländische Niederlassung und melden zwei NZBen Informationen für die beobachtete Einheit, so:

a)

sind die in Absatz 11 genannten Meldungen den zwei betreffenden NZBen zu übermitteln; und

b)

ist jede NZB verantwortlich für die Datenqualität der in der Vorlage enthaltenen Informationen. Insbesondere liegt die Verantwortlichkeit für die Validierungsprüfungen zur Überprüfung auf Übereinstimmung und Integrität der in Anhang I Meldevorlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gemeldeten Informationen bei jeder NZB. Zu diesem Zweck gewährleistet jede NZB die Richtigkeit der in der Vorlage gemeldeten Informationen, für die jede NZB verantwortlich ist.

(13)   NZBen errichten und überwachen Mechanismen, die erforderlich sind, damit Berichtspflichtige die gemeldeten Kreditdaten und die Vertragspartner-Stammdaten überprüfen und berichtigen können, die die AnaCredit-Validierungsprüfungen nicht bestehen, damit die NZBen verfügbare Berichtigungen unmittelbar zur Verfügung stellen können.

(14)   Die EZB und die NZBen legen dem EZB-Rat alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vor, um die Umsetzung von angemessenen Verfahren zur Erhebung, Überprüfung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen, die die Qualität der erhobenen Daten sicherstellen, zu überwachen. Die Qualitätsberichte decken sowohl Kreditdaten als auch Vertragspartner-Stammdaten ab und stellen überdies Informationen über die von den NZBen eingerichteten Methoden und Verfahren zur eindeutigen Identifizierung von gebietsansässigen Vertragspartnern zur Verfügung. Der erste Qualitätsbericht ist im Dezember 2020 mit Meldestichtag September 2020 zu erstellen.

Artikel 19

Vorgehensweise bei Revisionen

(1)   Die NZBen übermitteln der EZB alle von Berichtspflichtigen erhaltenen Revisionen, sobald sie verarbeitet worden sind.

(2)   Die NZBen schließen Vereinbarungen mit Berichtspflichtigen, nach denen Revisionen der Daten, die in den in Artikel 18 Absatz 11 genannten Bestätigungsmeldungen als Daten aufgeführt sind, welche die Validierungsprüfungen der AnaCredit nicht bestehen, unmittelbar und spätestens am Tag nach dem Fälligkeitstag der Informationen für diese beobachtete Einheit übermittelt werden können.

(3)   NZBen übermitteln Revisionen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Meldestichtag.

(4)   NZBen übermitteln etwaige Revisionen für alle Referenzzeiträume.

(5)   Unverzüglich nach dem die EZB die Revisionen von den NZBen empfangen hat, verarbeitet sie diese automatisch und speichert sie unverzüglich in der gemeinsamen Datenbank ab. Nach der weiteren Verarbeitung der Revisionen informiert die EZB die betreffenden NZBen über das Ergebnis der zusätzlichen Qualitätsbeurteilung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen oder NZBen auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 21

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 22

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. November 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(2)  Leitlinie EZB/2014/15 vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(5)  Statistical Data and Metadata eXchange.


ANHANG I

Identifizierung und Verwaltung der Stammdaten der Vertragspartner im Register der Institutionen und Datensätze für Tochterunternehmen (RIAD)

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1.   Allgemeine Annahmen für das Ablaufdiagramm

1.1.

Es wird angenommen, dass alle NZBen einen nationalen Referenzdatensatz pflegen, in dem Vertragspartner (sowohl inländische als auch nicht gebietsansässige) eindeutig identifiziert sind, und dass es keine Dubletten auf nationaler Ebene gibt (d. h. sie verfügen über eine eindeutige und einmalige interne NZB-Kennung). Das bedeutet, dass die NZB letztendlich sicherstellt, dass jede entsprechende Kennung mit dem tatsächlichen eindeutigen Vertragspartner assoziiert werden kann, selbst wenn verschiedene Berichtspflichtige im selben Mitgliedstaat bei der Bezugnahme auf einen Vertragspartner in ihren Übermittlungen an die maßgebliche NZB eventuell verschiedene Vertragspartnerkennungen verwenden.

1.2.

Gegebenenfalls weist die NZB den von den Berichtspflichtigen bei der Meldung an die NZB verwendeten Vertragspartnerkennungen eindeutige interne NZB-Kennungen zu, um Dubletten (z. B zweimalige Eintragung desselben Vertragspartners im nationalen Referenzdatensatz) zu vermeiden. Bei der Übermittlung von Information an RIAD und AnaCredit weisen NZBen die NZB-Kennungen gegebenenfalls einem eindeutigen RIAD-Code zu, sofern erforderlich.

2.   Anmerkungen zum Ablaufdiagramm:

2.1.

Ein „bekannter“ Vertragspartner ist ein Vertragspartner, der bereits in RIAD eingetragen ist und dessen RIAD-Code der erzeugenden NZB bekannt ist.

2.2.

Ein neuer Vertragspartner kann in RIAD nur eingetragen werden, wenn der notwendige Mindestdatensatz an Referenzdatenattributen gemäß RIAD-Anforderungen zur Verfügung gestellt wird („gültiger Eintrag“).

2.3.

In RIAD kann kein neuer Vertragspartner mit denselben Kennungen („LEI und/oder nationale Kennung“) eines bereits bestehenden Vertragspartners eingetragen werden.

2.4.

Jede NZB kann auch außerhalb des zentralen Identifizierungsmechanismus (central identification service — CIS) — z. B. für diese Zwecke unter Verwendung ihrer eigenen internen Verfahren (Matching-Algorithmus) — festlegen, ob es sich bei einem von einer anderen NZB eingetragenen inländischen Vertragspartner um eine Dublette eines bestehenden Vertragspartners handelt oder nicht.

2.5.

Der zentrale Identifizierungsmechanismus ist eine Funktion in RIAD, die die bestehenden Vertragspartner, die Gebietsansässige desselben Landes sind, bei jeder Eintragung eines neuen Vertragspartners mit einem vorläufigen RIAD-Code mit Hilfe eines eigens hierfür bestimmten „Matching-Tools“ auf potenzielle Dubletten durchsucht. Die im „Matching-Tool“ zu verarbeitenden Vertragspartner werden in eine „Eingabewarteschlange“ eingestellt und das Ergebnis des Matching-Prozesses wird in der „Ausgabewarteschlange“ gesammelt und der zuständigen NZB als dedizierter automatisierter Daten-Rückfluss für ihre abschließende Beurteilung zur Verfügung gestellt.

2.6.

Die zuständige NZB prüft die Liste der möglichen Dubletten, die sie von RIAD erhalten hat, und wählt für jeden Vertragspartner mit einem vorläufigen RIAD-Code den bevorzugten Kandidaten der Liste (Übereinstimmung) oder bestimmt, dass letztendlich kein Listeneintrag gewählt wurde (keine Übereinstimmung).

2.7.

Bei der „Dubletten-Entfernung“ in Bezug auf Vertragspartner handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die zuständige NZB nach erfolgreicher Zusammenführung zweier in RIAD eingetragener Vertragspartner entscheidet, welcher Vertragspartner ungültig ist („gesperrter Vertragspartner“) und welcher im System fortbestehen soll („fortbestehender Vertragspartner“).


ANHANG II

Zuweisung von Verantwortlichkeiten für ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat

Die Tabelle legt die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Meldung von den NZBen an die EZB bezüglich der Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten von beobachteten Einheiten fest, bei denen es sich auf Grundlage der Informationen über Berichtspflichtigen gewährte Ausnahmeregelungen um ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat handelt.

Zuweisung von Verantwortlichkeiten für ausländische Niederlassungen in einem Berichtsmitgliedstaat

 

Die Berichtspflichtigen berichten an die Herkunfts-NZB

Keine Ausnahme-regelung

Nur T2 erheben

Viertel-jährliche Meldungen

Teilweise Ausnahme-regelung

Vollständige Ausnahme-regelung

Die Berichts-pflichtigen berichten an die Aufnahme-NZB

Keine Ausnahme-regelung

Herkunfts-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1&T2

Nur T1 erheben

Herkunfts-NZB: T1&T2

Aufnahme-NZB: T1

Herkunfts-NZB T2

T2 erforderlich (1)

Aufnahme-NZB: T1&T2

T2 erforderlich (1)

Aufnahme-NZB: T1&T2

T2 erforderlich (1)

Aufnahme-NZB: T1&T2

Viertel-jährliche Meldungen

Herkunfts-NZB: T1&T2

T1 erforderlich (2)

Herkunfts-NZB: T1&T2

Herkunfts-NZB: T1&T2 (Q)

Aufnahme-NZB: T1&T2 (Q)

Aufnahme-NZB: T1&T2 (Q)

Teilweise Ausnahme-regelung

Herkunfts-NZB: T1&T2

T1 erforderlich (2)

Herkunfts-NZB: T1&T2

Herkunfts-NZB: T1&T2 (Q)

Vollstän-dige Ausnahme-regelung

Herkunfts-NZB: T1&T2

T1 erforderlich (2)

Herkunfts-NZB T1&T2

Herkunfts-NZB: T1&T2 (Q)

Anmerkung:

i)

T1 bezeichnet Meldevorlage 1, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bestimmt.

ii)

T2 bezeichnet Meldevorlage 2, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bestimmt.


(1)  Wenn die Herkunfts-NZB

a)

eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt oder

b)

Datenmeldung auf vierteljährlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gestattet und

die Aufnahme-NZB

c)

keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt und

d)

keine Datenmeldung auf vierteljährlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gestattet,

kann die Aufnahme-NZB nicht beschließen, die in Meldevorlage 2 aufgeführten Datenattribute gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht oder nur teilweise zu erheben und wird die Meldevorlagen 1 und 2 der EZB übermitteln.

(2)  Wenn die Aufnahme-NZB

a)

eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt oder

b)

Datenmeldung auf vierteljährlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gestattet und

die Herkunfts-NZB

c)

keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gewährt und

d)

keine Datenmeldung auf vierteljährlicher Basis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gestattet,

kann die Herkunfts-NZB nicht beschließen, die in Meldevorlage 1 aufgeführten Datenattribute gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht oder nur teilweise zu erheben und wird die Meldevorlagen 1 und 2 der EZB übermitteln.


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