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Dokument 32017O0031

Leitlinie (EU) 2017/2193 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/280 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2017/31)

ABl. L 310 vom 25.11.2017, S. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2017/2193/oj

25.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/49


LEITLINIE (EU) 2017/2193 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Oktober 2017

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/280 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2017/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3 sowie Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/44) (1) eröffnet für die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), und die im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieser Leitlinie Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei sind, die Möglichkeit zur Gründung einer selbstständigen juristischen Person für die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufträge, insbesondere die Produktion von Euro-Banknoten. In Artikel 1 Nummer 2 der Leitlinie (EU) 2015/280 sind die von der selbständigen juristischen Person zu erfüllenden Bedingungen enthalten, damit sie als eigene Druckerei eingestuft wird. Eine Bedingung ist unter anderem, dass die NZBen über die betreffende juristische Person gemeinsam Kontrolle ausüben. Derzeit ist die Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle durch eine andere gemeinsam kontrollierte juristische Person, gegebenenfalls gemeinsam mit einer oder mehreren NZBen, nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Möglichkeit einer solchen mittelbaren gemeinsamen Kontrolle sollte in den Rechtsrahmen eingebunden werden, um den NZBen die Wahl der von ihnen als angemessen erachteten und mit den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Einklang stehenden Rechtsform für die Kooperation zu überlassen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) sowie Erwägungsgrund 7 der Leitlinie bleibt eine NZB, die ihre ehemalige eigene Druckerei geschlossen hat und zur Verwendung einer anderen als selbstständige juristische Person organisierten Druckerei durch Ausübung der mittelbaren Kontrolle über diese übergeht, Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei.

(2)

Die Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) eröffnet NZBen, die Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei sind, zudem die Möglichkeit der Gründung einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufträge. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollte im Rechtsrahmen vorgesehen sein, dass eine NZB, die ihre eigene Druckerei schließt, Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei bleiben kann, indem sie eine solche horizontale Kooperation eingeht, sofern sie die betreffenden Anforderungen erfüllt. So hat eine NZB, die ihre eigene Druckerei schließt, die Wahl, entweder im Sinne des Artikels 3 der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) Teil der Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen zu werden, oder eine horizontale Kooperation einzugehen.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) überprüft der EZB-Rat die Leitlinie alle zwei Jahre. Es sollte im alleinigen Ermessen des EZB-Rates stehen, ob und wann eine Überprüfung der Leitlinie notwendig ist.

(4)

Die Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Nummer 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Kontrolle über eine eigene Druckerei, die als selbstständige juristische Person organisiert ist, kann auch, gegebenenfalls gemeinsam mit einer oder mehreren NZBen, durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, über die im Sinne des vorangegangenen Absatzes eine gemeinsame Kontrolle durch NZBen ausgeübt wird.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die NZBen, die weder eine eigene Druckerei verwenden noch an einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 teilnehmen, sind Teil der Gruppe (NZBen mit eigener Druckerei).“

3.

In Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Unbeschadet des geltenden Unionsrechts und der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe kann eine NZB, die ihre eigene Druckerei schließt, entscheiden, ob sie unter der Voraussetzung, dass sie eine nichtinstitutionalisierte, horizontale Kooperation auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung im Sinne des Artikels 8 eingeht, Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei bleibt.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben muss die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei a) die Gründung einer selbständigen juristischen Person, welche aus ihrer eigenen Druckerei besteht oder eine Beteiligung an ihrer eigenen Druckerei hält, oder b) die Einführung einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung prüfen.“

5.

Artikel 12 wird gestrichen.

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29).

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).


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