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Dokument 32016D0041(01)

Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41)

ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 26/09/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/934/oj

1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/18


BESCHLUSS (EU) 2017/934 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2016

über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 enthält die Kriterien für die Einstufung eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen. Die Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung werden detaillierter und näher in Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) dargelegt.

(2)

Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gilt ein beaufsichtigtes Unternehmen als bedeutend, wenn die Europäische Zentralbank (EZB) dies in einem an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Beschluss feststellt. Sind ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung Teil einer beaufsichtigten Gruppe, werden die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten geprüft und jedes einzelne beaufsichtigte Unternehmen gilt im Einklang mit diesen Kriterien als bedeutend.

(3)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) kann die EZB jederzeit nach Erhalt relevanter Informationen prüfen, ob die Kriterien für die Bedeutung erfüllt sind.

(4)

Neue Beschlüsse über die Bedeutung sollten vom Geltungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen werden. Der Erlass eines Änderungsbeschlusses über die Bedeutung sollte die Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Titel 2 Teil III der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) nicht berühren.

(5)

Ein Änderungsbeschluss über die Bedeutung, der die Einstufung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe als bedeutend beendet, sollte nicht im Wege eines delegierten Beschlusses ergehen, wenn der Beschluss auf Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gestützt wird.

(6)

Jedes Jahr muss die EZB als zuständige Behörde für sämtliche bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) eine erhebliche Anzahl von Beschlüssen erlassen, mit denen bestehende Beschlüsse über die Bedeutung geändert werden. Zur Erfüllung der Aufgaben durch die Beschlussorgane ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass von Beschlüssen zur Änderung von Beschlüssen über die Bedeutung erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkennt die Befugnisübertragung als notwendig an, um einer Institution den Erlass einer beträchtlichen Anzahl von Beschlüssen in Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat gleichzeitig ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt (4). Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses beim Erlass eines Änderungsbeschlusses über die Bedeutung ist ein Ermächtigungsbeschluss erforderlich.

(7)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten, angemessen sein und auf Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Da Beschlüsse über die Bedeutung einer beaufsichtigten Gruppe eine Liste der Unternehmen enthalten, die von der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe umfasst sind, sollten solche bestimmten Kriterien an eine Änderung der Zusammensetzung einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder eine Namensänderung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens anknüpfen, begründet sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achten.

(8)

Durch den Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) wird klargestellt, welches Verfahren beim Erlass bestimmter Aufsichtsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Dieser Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(9)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Änderungsbeschlüsse über die Bedeutung nach Maßgabe der in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung sowie Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (5) erlassen werden. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen sollte die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB unberührt lassen und ist ohne Vorbehalt gegenüber der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(10)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 (6) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung übermitteln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung“ einen Beschluss, der nach einer Überprüfung der Bedeutung gemäß Artikel 43 Absatz 3 oder Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) erlassen wird und einen Beschluss der EZB, der ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe als bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einstuft, ändert oder aufhebt;

2.

„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

3.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

4.

„beaufsichtigtes Unternehmen“ ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

5.

„beaufsichtigte Gruppe“ eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

6.

„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

7.

„delegierter Beschluss“ einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

8.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zur Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung übertragen wird.

Artikel 2

Delegierung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat die Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung hiermit auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 des Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.

(2)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nur bei Vorliegen der in Artikel 3 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse durch delegierten Beschluss erfolgen.

Artikel 3

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse

(1)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein beaufsichtigtes Unternehmen als bedeutend innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe eingestuft wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) für die bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin erfüllt sind.

(2)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein beaufsichtigtes Unternehmen nicht mehr als bedeutend innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe eingestuft wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) für die bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin erfüllt sind, obwohl das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr Teil der Gruppe ist.

(3)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe nicht mehr als bedeutend eingestuft wird, kann nur dann, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) nicht mehr erfüllt sind, durch delegierten Beschluss erfolgen.

(4)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die der Name eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens geändert wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn der EZB keine weiteren Informationen übermittelt wurden, die für die Einstufung des beaufsichtigten Unternehmens maßgeblich sind.

(5)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nicht durch delegierten Beschluss erfolgen, wenn das maßgebliche beaufsichtigte Unternehmen bzw. die maßgebliche beaufsichtigte Gruppe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft worden ist.

(6)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nicht durch delegierten Beschluss erfolgen, wenn die EZB eine schriftliche Stellungnahme erhält, in der die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend oder weniger bedeutend beanstandet wird.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(5)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(6)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).


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