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Dokument 32016D0040

Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40)

ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/933/oj

1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/14


BESCHLUSS (EU) 2017/933 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2016

über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) stellt angesichts der Vielzahl der Entscheidungen, die im Rahmen der bankenrechtlichen Aufsichtsaufgaben der EZB erforderlich sind, eine Herausforderung für die Effektivität und Effizienz der Entscheidungsprozesse der EZB dar.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union handelt jedes Unionsorgan nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Gemäß Artikel 9.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) hat die EZB zwei Beschlussorgane, nämlich den EZB-Rat und das Direktorium.

(3)

Nach Artikel 11.6 der ESZB-Satzung führt das Direktorium die laufenden Geschäfte der EZB. Insoweit heißt es in Artikel 10.1 und 10.2 der durch den Beschluss EZB/2004/2 (2) verabschiedeten Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Geschäftsordnung“), dass sämtliche Arbeitseinheiten der EZB vom Direktorium geführt und geleitet werden. Gemäß Artikel 13m.1 der Geschäftsordnung umfasst die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB die Aufsichtsaufgaben.

(4)

Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die EZB die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Ferner sieht Artikel 25 vor, dass das mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben befasste Personal von dem mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befassten Personal organisatorisch getrennt ist und einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung unterliegt. Diese organisatorische Trennung in Fällen, in denen das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben befasst ist, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstattet, wurde durch den Beschluss EZB/2014/39 (3) umgesetzt.

(5)

Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das Aufsichtsgremium als internes Organ eingerichtet, durch das die Planung und Ausführung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erfolgt. Gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übernimmt das Aufsichtsgremium die Vorbereitungstätigkeiten für die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und schlägt dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vor, die angenommen werden, sofern der EZB-Rat nicht widerspricht. Das Aufsichtsgremium ist kein Beschlussorgan der EZB im Sinne der Artikel 129 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 9.3 der ESZB-Satzung.

(6)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann angesichts der beträchtlichen Anzahl von Entscheidungen, die ein Organ zu treffen hat, eine Ermächtigungsregelung für Entscheidungen notwendig sein, da andernfalls das Organ seine Aufgabe nicht erfüllen könnte. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt (4). Die einem Organ übertragenen Befugnisse umfassen daher das Recht, im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags eine bestimmte Anzahl dieser Befugnisse zu den von dem Organ gegebenenfalls festgelegten Bedingungen zu übertragen. Ein Unionsorgan darf daher Maßnahmen organisatorischer Natur treffen und Befugnisse auf seine eigenen internen Beschlussorgane übertragen, sofern solche Maßnahmen gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

(7)

Für die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane ist ein Beschluss über einen allgemeinen Rahmen für die Befugnisübertragung erforderlich. Zu den Rechtsinstrumenten, deren Erlass delegiert werden darf, gehören Aufsichtsbeschlüsse im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) sowie die in Artikel 17a.3 der Geschäftsordnung genannten Anweisungen in Bezug auf Aufsichtsaufgaben. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen soll der Klarstellung des Verfahrens dienen, das beim Erlass bestimmter Aufsichtsbeschlüsse einzuhalten ist, sowie den Umfang der Zuständigkeiten des Direktoriums und des jeweiligen Leiters von Arbeitseinheiten der EZB festlegen, auf den Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen sollte die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB unberührt lassen und nicht in die Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums eingreifen, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(8)

Innerhalb dieses Rahmens sollte der EZB-Rat Ermächtigungsbeschlüsse im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss über einen allgemeinen Rahmen und der nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen. Dies trägt der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung, der zufolge ein Ermächtigungsbeschluss nach Maßgabe des Verfahrens zu erlassen ist, das anzuwenden wäre, wenn die delegierende Behörde eine abschließende Entscheidung treffen würde. Das Aufsichtsgremium kann nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 dem EZB-Rat jederzeit fertige Beschlussentwürfe unterbreiten, mit denen die Aufhebung oder die Änderung einzelner Ermächtigungsbeschlüsse vorgeschlagen wird. Bereits erlassene Ermächtigungsbeschlüsse sollten von solchen Aufhebungen oder Änderungen unberührt bleiben. Entscheidungen, die Fragen außerhalb des Geltungsbereichs des Ermächtigungsbeschlusses betreffen, sind nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung zu treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ergänzender Charakter

Dieser Beschluss ergänzt die Geschäftsordnung.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt die Übertragung klar umrissener Entscheidungsbefugnisse des EZB-Rates in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, wie sie in der Geschäftsordnung haben; außerdem bezeichnet

1.

„aufsichtliches Rechtsinstrument“ ein Rechtsinstrument in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben der EZB;

2.

„Ermächtigungsbeschluss“ einen Beschluss des EZB-Rates zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB;

3.

„Ernennungsbeschluss“ einen Beschluss des Direktoriums zur Ernennung eines oder mehrerer Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen;

4.

„delegierter Beschluss“ einen Beschluss in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf der Grundlage übertragener Entscheidungsbefugnisse.

Artikel 4

Ermächtigungsbeschlüsse

Der EZB-Rat kann Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB durch einen Ermächtigungsbeschluss übertragen, der im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Verfahren gefasst wird. In dem Ermächtigungsbeschluss werden der Bereich, für den die Befugnisübertragung gilt, sowie die Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einzelnen angegeben; die Befugnisübertragung wird mit dem Erlass eines vom Direktorium gemäß Artikel 5 gefassten Ernennungsbeschlusses wirksam.

Artikel 5

Ernennungsbeschlüsse

(1)   Das Direktorium kann durch einen nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gefassten Ernennungsbeschluss einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten der EZB dazu ernennen, auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses Entscheidungen zu treffen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Leiter von Arbeitseinheiten der EZB werden unter den Leitern von Arbeitseinheiten der EZB ausgewählt, die mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben befasst sind, die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 organisatorisch von den Aufgaben des Personals getrennt sind, das mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befasst ist. Bei der Auswahl der Leiter von Arbeitseinheiten der EZB werden auch die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten berücksichtigt, an die die delegierten Beschlüsse zu richten sind.

Artikel 6

Delegierte Beschlüsse

(1)   Delegierte Beschlüsse werden im Namen und unter der Verantwortung des EZB-Rates gefasst.

(2)   Wurde ein Leiter einer Arbeitseinheit der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 dazu ernannt, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen, werden delegierte Beschlüsse von diesem Leiter einer Arbeitseinheit der EZB unterzeichnet. Wurden mehrere Leiter einer Arbeitseinheit der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 dazu ernannt, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen, werden delegierte Beschlüsse von denjenigen ernannten Leitern von Arbeitseinheiten der EZB unterzeichnet, die den delegierten Beschluss genehmigt haben.

Artikel 7

Aufzeichnung und Meldung delegierter Beschlüsse

(1)   Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums führt ein Verzeichnis aller nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses gefassten delegierten Beschlüsse und unterrichtet das Sekretariat des EZB-Rates monatlich von diesen Beschlüssen.

(2)   Das Sekretariat des EZB-Rates legt dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium vierteljährlich einen Bericht über die Ausübung der übertragenen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente vor.

Artikel 8

Überprüfung delegierter Beschlüsse

(1)   Delegierte Beschlüsse können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 (6) vorgesehenen Regelung einer internen administrativen Überprüfung unterliegen.

(2)   Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung berücksichtigt das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses und übermittelt dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach Maßgabe der gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(2)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(3)  Beschluss EZB/2014/39 vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).

(4)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(6)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).


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